{"status":"available","doknr":"OLD312077","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0919.20A5470.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-19","aktenzeichen":"20 A 5470/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\nDie Klägerin trägt die Kosten des \nBerufungsverfahrens.\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\nDie Klägerin ist Eigentümerin der G. Straße, einer \nGemeindestraße im Ortsteil K. , für die sie auch \ndie Straßenbaulast trägt. Im Jahre 1969 errichtete die \nDeutsche Bundespost (als Funktionsvorgängerin der Beklagten im \nfolgenden mit \"Beklagte\" bezeichnet) im nördlich gelegenen \nGehwegkörper der G. Straße Fernmeldelinien, die \nzwischen der K. Straße und der B. \nin Kabelkanälen ca. 1,20 m unterhalb der 4. bis \n6. Plattenreihe des Gehwegs verlaufen. \nIn denselben Gehwegkörper, zwischen den straßenseitigen \nHochbordsteinen und den Kabelkanälen, verlegte 1980 die \n Gas- und Wasserwerke GmbH eine Gasleitung. \nDa der Gehweg Unebenheiten aufwies, die Klägerin aber keine \nvollständige Sanierung wollte, ließ die Gas- \nund Wasserwerke GmbH bei der Schließung des Leitungsgrabens \ndie aufgenommenen Gehwegplatten an die Platten im hinteren, \nvon ihrer Baumaßnahme unberührt gebliebenen Gehwegteil \nlediglich anpassen.\nIm Jahre 1987 stellte die Beklagte im fraglichen Bereich \nmehrere Kabelschächte neu her; die Arbeiten am Gehweg \nbeschränkten sich dabei jeweils auf deren unmittelbare \nUmgebung. Nur dort auch ließ sie die Oberfläche \nwiederherstellen, wobei die Platten ebenfalls an den nicht \nplanebenen umliegenden Gehwegbereich angeglichen wurden.\nAm 5. Mai 1989 stellte ein Mitarbeiter des Tiefbauamtes der \nKlägerin, der technische Angestellte H. , im Rahmen \neiner routinemäßigen Begehung Absackungen im Gehweg der \nG. Straße fest. Diese erstreckten sich vom Kabelschacht \nan der Einmündung der K. Straße über etwa 110 m \nin Richtung B. parallel zu den (seinerzeit) \nunbebauten Grundstücken bis zum Haus G. Straße ; der \nTiefpunkt der Absackungen lag überwiegend oberhalb der \nVorderkante des Kabelgrabens der Beklagten, im Bereich der \nFuge zwischen der 4. und 5. Plattenreihe. \nDa diese Absackungen nach Ansicht der Klägerin deutlich über \ndie im November 1988 beobachteten hinausgingen und \nreparaturbedürftig waren, forderte sie die Beklagte mit \nSchreiben vom 23. Juni 1989 auf, den Gehweg unverzüglich in \neinen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Diese lehnte das \nmit Schreiben vom 16. November 1989 ab, weil die Absackungen \nbereits vor Erneuerung der Schächte vorhanden und der Klägerin \nseit längerem bekannt gewesen seien. Der weitere \nSchriftverkehr führte zu keiner Einigung; die Beklagte berief \nsich mit Schreiben vom 27. Juli 1990 zudem auf Verjährung. \nAm 30. Juli 1991 beantragte die Klägerin bei dem \nVerwaltungsgericht Düsseldorf die Durchführung eines \nselbständigen Beweisverfahrens (16 J 2/91), in dem Umfang, \nLage und Ursache der Absackungen sowie die voraussichtlichen \nAufwendungen zu ihrer Behebung geklärt werden sollten. Die \nBeklagte trat dem Antrag entgegen und wies wiederum auf die \nVerjährung der Ersatzansprüche hin. Überdies wandte sie unter \nVorlage von Fotos ein, daß der Gehweg von Zirkusunternehmen \nmit schweren Fahrzeugen be- bzw. überfahren werde.\nDas Verwaltungsgericht holte durch Beschluß vom 16. Oktober \n1991 ein Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. D. aus \n ein, das dieser unter dem 16. September 1992 \nerstattete. In Beantwortung der Beweisfragen führte der \nGutachter aus, die verzeichneten Absackungen könnten \"einzig \nund allein auf die Auswahl nicht für die Verfüllung des \nKabelgrabens geeigneter Materialien und zusätzlich \ninsbesondere auf die mangelhafte Verdichtung derselben \nzurückgeführt werden\" (Nr. 8.1.3). Dieser Bewertung seiner \nUntersuchungsbefunde legte der Gutachter u.a. das Merkblatt \nfür das Verfüllen von Leitungsgräben (hrsg. von der \nForschungsgesellschaft für das Straßenwesen) aus dem Jahre \n1979 zugrunde (Nr. 6). In der \"Schlußbemerkung\" (Nr. 9) heißt \nes ferner, es sei vorstellbar, daß die Absackungen mit den \nArbeiten im Jahre 1980 in Zusammenhang stünden; andererseits \nspreche dagegen die Angabe der Klägerin, daß bis zum Jahre \n1989 trotz zwischenzeitlicher Kontrollen keine Absackungen \nbemerkt worden seien. Aus bodenmechanischer Sicht gebe es für \nihn keine Erklärung für die 'unmotivierte' Entstehung der \nAbsackungen im Jahre 1989 - ca. 20 Jahre nach der Verfüllung \ndes Kabelgrabens - oder kurz davor, ohne daß äußere \nEinwirkungen dafür verantwortlich gemacht werden könnten. \nErklärlich wären die Absackungen z.B., wenn der Gehweg mit \nschweren Fahrzeugen befahren worden sei. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Gutachtens wird auf Bl. 54 bis 73 der \nGerichtsakte VG Düsseldorf 16 J 2/91 Bezug genommen. \nDie Klägerin ließ die Gehwegschäden in dem vom Gutachter \nbeschriebenen Bereich beseitigen, wofür ihr Kosten in Höhe von \n13.496,83 DM in Rechnung gestellt wurden. Mit Schreiben vom \n10. Dezember 1992 forderte die Klägerin die Beklagte auf, \ndiesen zur Instandsetzung des Gehweges verauslagten Betrag bis \nzum 31. Dezember 1993 zu überweisen, was diese ablehnte.\nÜber die Verjährungsfrage hatten die Parteien während des \nBeweisverfahrens 16 J 2/91 einen außergerichtlichen \nSchriftwechsel geführt. Die Klägerin hatte der Beklagten mit \nSchreiben vom 5. Dezember 1991 vorgeschlagen, zur Vermeidung \neiner verjährungsunterbrechenden Klage zunächst bis zum \n30. September 1992 \"darauf zu verzichten, gegenüber dem \nKostenerstattungsanspruch ..., der dem Beweisverfahren ... \nzugrunde liegt, ... die Einrede der Verjährung zu erheben.\" \nDie Beklagte hatte mit Schreiben vom 12. Dezember 1991 (bei \nder Klägerin eingegangen am 13. Dezember 1991) erwidert, sie \nwerde \"die Einrede der Verjährung bis zum 30. September 1992 \nnicht erheben ..., wenn unter Beweis gestellt worden ist, daß \ndie Straßensetzungsschäden erst im Jahre 1989 aufgetreten\" \nseien. Die Geltung dieser Erklärung verlängerte die Beklagte \nauf Bitte der Klägerin bis zum 30. September 1993.\nDie Klägerin hat am 20. April 1993 Klage erhoben und geltend \ngemacht, als Ursache der Gehwegabsackungen sei nach dem \nGutachten D. die mangelhafte Verfüllung und Verdichtung \nder Kabeltrasse durch die Beklagte im Jahre 1987 erwiesen. Das \nSchadensausmaß sei indes erst im Jahre 1989 durch ihren \nAngestellten H. festgestellt worden. Wegen dieses \nSchadens aus dem Jahre 1989, der allein Klagegegenstand sei, \nhabe die Beklagte wirksam auf die Einrede der Verjährung \nverzichtet; erhoben habe sie die Einrede stets nur im Hinblick \nauf früher entstandene Schäden. Einer etwaigen \nVerjährungseinrede für spätere Schäden stehe daher der Einwand \nder unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Der Gehweg sei auch \nnicht, wie von der Beklagten behauptet, von Zirkusunternehmen \nmit schweren Fahrzeugen befahren worden; die Zufahrt erfolge \nausschließlich von der K. Straße aus. Die vom \nGutachter festgestellten Schäden parallel zur Gehwegbegrenzung \nkönnten durch das Befahren mit Fahrzeugen schräg bzw. quer zum \nBürgersteig nicht erklärt werden. \nDie Klägerin hat beantragt,\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie \n13.496,83 DM zuzüglich 12 % Zinsen seit \ndem 1. Februar 1993 zu zahlen.\nDie Beklagte hat beantragt, \ndie Klage abzuweisen.\nSie hat geltend gemacht, die Annahme des Gutachters, daß die \nAbsackungen ohne äußere Einwirkungen (wie z.B. durch Befahren \ndes Gehwegs mit schweren Fahrzeugen) nicht zu erklären seien, \nhabe sich bestätigt. Wie sich herausgestellt habe, werde das \nan den schadhaften Gehweg angrenzende Freigelände ständig von \nZirkusunternehmen und dergleichen benutzt, die mit Sicherheit \nden Gehweg als Zufahrt nutzen würden. Dies ergebe sich aus den \nim Beweisverfahren vorgelegten Fotografien, aber auch aus \nweiteren Aufnahmen vom 6. Juli 1993. Diese zeigten, daß die \nFahrzeuge den Bürgersteig nicht nur quer, sondern auch in \nLängsrichtung benutzten. Der Klägerin werde die Nutzung des \nFreigeländes offenbar nicht immer mitgeteilt. Widerlegt sei \nauch ihre Behauptung, die Schäden seien erst 1989 aufgetreten; \nvielmehr seien Absackungen bereits 1980 vorhanden gewesen, so \ndaß der Ersatzanspruch verjährt sei.\nDas Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung von Zeugen Beweis \nerhoben zu der Frage, wann die streitigen Absackungen der \nGehwegplatten entstanden sind. Wegen des Beweisergebnisses \nwird verwiesen auf das Protokoll des Beweistermins vom \n25. Oktober 1994 (Bl. 50 bis 57 der Gerichtsakte). Die Klage \nhat es sodann durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug \ngenommen wird, mit der Begründung abgewiesen, der \nErsatzanspruch sei verjährt.\nHiergegen richtet sich die - rechtzeitige - Berufung, mit der \ndie Klägerin geltend macht: Ihr stehe ein Anspruch aus § 2 \nAbs. 3 Satz 2 Telegraphenwegegesetz zu, der nicht verjährt \nsei. Da er erst 1989 entstanden sei, sei die Verjährungsfrist \nerst mit Ablauf des 31. Dezember 1989 in Gang gesetzt worden. \nGegenüber diesem Ersatzanspruch habe die Beklagte ausdrücklich \nauf die Einrede der Verjährung verzichtet und die Einrede auch \nnicht erhoben. Ein Schaden am Verkehrsweg liege nicht schon in \nder Ausführung der Arbeiten, sondern in den Absackungen, und \nzwar dann, wenn diese ein Ausmaß angenommen hätten, das aus \nGründen der Verkehrssicherungspflicht eine Instandsetzung bzw. \nBehebung erfordere. Für die Entscheidung sei deshalb von \nBedeutung, zu welchem Zeitpunkt die Absackungen ein solches \nAusmaß angenommen hätten, nicht aber, wann erstmals \nAbsackungen sichtbar geworden seien. Jede andere \nBetrachtungsweise würde zu unvertretbaren Ergebnissen, \ninsbesondere zu einer Ausuferung der Ersatzpflicht führen. Die \nUnterhaltungspflichtigen hätten dann auch für optische Mängel \neinzustehen und müßten die Straßen mit unzumutbarem \nVerwaltungsaufwand ständig überwachen. Überdies sei der \nErsatzanspruch aus § 2 Telegraphenwegegesetz als Fall der \nGefährdungshaftung zu begreifen, so daß wegen des \nVerjährungsbeginns auf § 852 BGB zurückzugreifen sei. Nach \ndieser Vorschrift komme es darauf an, wann der Verletzte \nKenntnis vom Schaden erlangt habe. Dies sei in ihrem Fall erst \n1989 der Fall gewesen, wie sich aus der Aussage des Zeugen \nH. ergebe. Vor dem 5. Mai 1989 seien lediglich \nUnebenheiten von 0,5 bis 1 cm, aber keine Schäden vorhanden \ngewesen. Soweit sich die Beklagte auf mitwirkende \nSchadensursachen berufe, müsse sie diese beweisen. Das \nunbebaute Gelände sei aber stets von der K. \nStraße aus angefahren worden, was deswegen ohne weiteres \neinleuchte, weil von dort seinerzeit eine niveaugleiche \nZufahrt möglich gewesen sei.\nDie Klägerin beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\nSie hält ihren Standpunkt aufrecht, daß der Anspruch bereits \nmit dem erstmaligen Sichtbarwerden von Absackungen in der \nStraßenoberfläche entstanden und deshalb verjährt sei. Die \nAuffassung der Klägerin, es sei auf die \nVerkehrssicherungspflicht abzustellen, würde demgegenüber dazu \nführen, daß der Zeitpunkt des Entstehens von \nSchadensersatzansprüchen nicht mehr objektiv zu bestimmen sei, \nsondern von der subjektiven Einschätzung des \nWegeunterhaltungspflichtigen abhinge. Auch könnten \nursprünglich geringe Schäden im Laufe der Zeit einen Umfang \nannehmen, der nur mit erhöhtem Aufwand beseitigt werden könne. \nDies widerspreche der Pflicht des Geschädigten zur \nSchadensminderung. Auch verlören Ersatzpflichtige in vielen \nFällen die Möglichkeit, Gewährleistungs- und \nRückgriffsansprüche gegen die von ihnen beauftragten \nUnternehmer geltend zu machen. Daher sei auf die Erkennbarkeit \nund nicht auf den Umfang der Schäden abzustellen.\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des \nBeweisverfahrens VG Düsseldorf 16 J 2/91 sowie der \nbeigezogenen Vorgänge der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.\nEntscheidungsgründe\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\nDie allgemeine Leistungsklage ist nicht begründet; die \nKlägerin kann von der Beklagten nicht Zahlung des geforderter \nBetrages verlangen.\nEinzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 3 \ndes Telegraphenwegegesetzes (TWG), hier noch anzuwenden in \ndessen bis zum 30. Juni 1990 geltender (Ursprungs-)Fassung vom \n18. Dezember 1899 (RGBl. S. 705). Denn Ansprüche aus \ngesetzlichen Schuldverhältnissen, wie sie von § 2 Abs. 3 TWG \nbegründet werden, sind grundsätzlich nach dem Recht zu \nbeurteilen, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung Geltung \nbeansprucht. Für den Zahlungsanspruch ergibt sich aus \nnachfolgendem Recht Abweichendes nur hinsichtlich der Pflicht, \nden geltend gemachten Betrag vor Klageerhebung von der \nVerwaltungsbehörde vorläufig festsetzen zu lassen. Dieses in \n§ 13 Abs. 2 und 3 TWG statuierte \"Vorabverfahren\" ist durch \nArt. 38 Nr. 4 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom \n28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) beseitigt worden. Die \nunterbliebene Festsetzung steht der späteren Klageerhebung \ndaher nicht entgegen. Hiervon abgesehen ist ein etwaiger \nZahlungsanspruch sowohl durch die Neufassung des \nTelegraphenwegegesetzes vom 24. April 1991 (BGBl. I S. 1053) \nwie durch das Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 \n(BGBl. I S. 1120) unberührt geblieben. \nIndes sind die Voraussetzungen, unter denen aus § 2 Abs. 3 TWG \nZahlung verlangt werden kann, hier nicht erfüllt. Der Klägerin \nist kein von der Beklagten zu verantwortender und demgemäß von \nihr zu ersetzender Nachteil bzw. Schaden entstanden. Was \njeweils als Schaden im Rechtssinne zu betrachten ist, muß nach \nMaßgabe der anspruchsbegründenden Normen durch Auslegung \nermittelt werden; dabei sind insbesondere die durch die \nAnspruchsgrundlage geschützten Rechtsgüter in Bedacht zu \nnehmen. Im Zusammenhang des § 2 Abs. 3 TWG ist insofern von \nfolgendem auszugehen:\n§ 1 Abs. 1 Satz 1 TWG räumte der Deutschen Bundespost (als \nFunktionsvorgängerin der Beklagten in der \nTelegraphenverwaltung) die Befugnis ein, Verkehrswege für ihre \nöffentlichen Zwecke zu benutzen (sog. Fernmeldeleitungsrecht). \nMachte die Post von diesem (Mit-)Benutzungsrecht - wie im Fall \nder Klägerin - durch Eingriff in den Erdkörper eines \nVerkehrsweges Gebrauch, so begründete dies ein öffentlich-\nrechtliches Schuldverhältnisses nach § 2 Abs. 3 TWG: Der \nWegeunterhaltungspflichtige konnte wahlweise Instandsetzung \noder Ersatz der Instandsetzungskosten verlangen (Satz 1 und \nSatz 2, 1. Fall) und ggf. Ersatz ihm anderweitig entstandener \nSchäden beanspruchen (§ 2 Abs. 3 Satz 2, 2. Fall TWG). Es \nhandelt sich um ein Korrelat des in § 1 TWG gewährten \nunentgeltlichen Mitbenutzungsrechts, dessen Intention es ist, \ndie duldungspflichtigen Betroffenen von den durch die Ausübung \ndes Fernmeldeleitungsrechts entstehenden Vermögenseinbußen in \nvollem Umfang freizustellen. \nVgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1961 \n- III ZR 202/60 -, NJW 1962, 630 (631).\nDabei unterscheidet § 2 Abs. 3 TWG allerdings zwischen dem \nAnspruch auf Instandsetzung des Verkehrsweges und demjenigen \nauf Ersatz von (sonstigen) Schäden, die \"durch die Arbeiten an \nder Telegraphenlinie\" entstehen. Beschädigungen des \nVerkehrsweges durch Eingriffe in dessen Sachsubstanz bei der \n(Mit-)Benutzung des Weges durch die Telegraphenverwaltung \nlösen demnach - in der Sprache des Telegraphenwegegesetzes - \nkeine Schadensersatzpflicht aus; sie sind im Wege der \nInstandsetzung auszugleichen. Diese verpflichtet die \nTelegraphenverwaltung zur Herstellung einer Wegezustands, der \ndemjenigen vor Arbeitsbeginn gleichwertig ist. Jede \ngeringerwertige Wiederherstellung des Verkehrsweges ist i.S. \ndes Gesetzes Schlecht- oder Nichterfüllung der \nInstandsetzungspflicht, die entsprechend § 362 Abs. 1 BGB den \nAnspruch aus Satz 1 des § 2 Abs. 3 Satz 1 TWG nicht zum \nErlöschen bringt: Der Wegeunterhaltungspflichtige kann \nweiterhin auf einer Instandsetzung im gesetzlich geschuldeten \nUmfang bestehen, bis diese - im vorbezeichneten Sinne - \nordnungsgemäß durchgeführt ist. Eine mangelhafte \nInstandsetzung des Verkehrsweges führt demnach nicht auf einen \nSchaden i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 2 TWG, sondern ist als \nungenügende Restitution des durch die Mitbenutzung des Weges \nentstandenen Substanzverlustes anzusehen. Von der \nSchadensersatzregelung werden damit schon aus systematischen \nErwägungen heraus nur solche Nachteile erfaßt, deren \nBeseitigung nicht unter dem Gesichtspunkt ordnungsgemäßer \nInstandsetzung verlangt werden kann. Demgemäß unterscheidet \n§ 2 Abs. 3 TWG zwischen den \"durch die Arbeiten an der \nTelegraphenlinie entstandenen\" Schäden (Satz 2) und der \"nach\" \nBeendigung dieser Arbeiten vorzunehmenden Instandsetzung.\nDie Unterscheidung zwischen Instandsetzung und Schadensersatz \nist nicht nur von theoretischer Bedeutung: Wird Instandsetzung \nstets geschuldet, so hängt die Verpflichtung zum \nSchadensersatz vom Auftreten sonstiger, gemessen an der \nvorgesehenen Grundstücksbenutzung \"unplanmäßiger\" \nVermögenseinbußen ab. Der Zeitpunkt ihres Eintritts bestimmt \nauch den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung, während \nInstandsetzung bereits mit der \"Beendigung der Arbeiten an der \nTelegraphenlinie\" verlangt werden kann. Dementsprechend \nunterschiedlich ist der Lauf der Verjährungsfristen \nanzusetzen, für den gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 TWG das Jahr der \nEntstehung des jeweiligen Anspruchs maßgeblich ist. Nicht \nzuletzt ergeben sich deutliche Abweichungen auf der \nRechtsfolgenseite, wo sich die Instandsetzung auf das \nIntegritätsinteresse (vgl. § 249 Sätze 1 und 2 BGB) \nbeschränkt, während die entsprechend heranzuziehenden §§ 249 \nbis 254 BGB für die Bemessung des Schadens gemäß § 2 Abs. 3 \nSatz 2 TWG zusätzliche Maßstäbe aufweisen.\nVgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl., \nVorbem. v. § 249 Rdnrn. 7 ff., 50-53; \nBGH, Urteil vom 18. Dezember 1961, \na.a.O., S. 631.\nNach diese Systematik könnte der Klägerin hier allenfalls ein \nAnspruch auf Instandsetzung zustehen, an dessen Durchsetzung \nsie indes wegen der insoweit eingetretenen und geltend \ngemachten Verjährung gehindert ist. Als tatsächlicher \nAnsatzpunkt für den Anspruch kommt einerseits die \nBeschaffenheit des Untergrundes des fraglichen Wegeteils in \nBetracht, auf den die Klägerin die Absackungen der \nGehwegoberfläche zurückführt und für dessen Erneuerung sie \nAuslagenersatz verlangt; andererseits sind die Absackungen \nselbst, etwa als \"Schaden\", denkbarer Bezugspunkt der Prüfung.\nUnterstellt man zugunsten der Klägerin eine unzureichende \nVerfüllung und Verdichtung des Fernmelde-Kabelgrabens, so \nhätte die Beklagte seinerzeit die Instandsetzung nicht so wie \ngeschuldet vorgenommen bzw. vornehmen lassen. Der Anspruch auf \nordnungsgemäße Verfüllung ist mit der Fertigstellung der \nFernmeldelinien im Jahre 1969 entstanden. Denn später, \ninsbesondere 1987, hat die Beklagte im schadhaften Bereich \nkeine Arbeiten durchführen lassen; der Gutachter hat sogar \nausdrücklich festgestellt, daß der Bereich um die 1987 \nerneuerten Kabelschächte herum beanstandungsfrei war. Die \nVerjährungsfrist für den Anspruch auf ordnungsgemäße \nVerfüllung lief daher mit dem Schluß des Jahres 1971 ab. Dies \nfolgt aus § 13 Abs. 1 TWG, der auf sämtliche Ansprüche gegen \ndie Telegraphenwegeverwaltung aus § 2 TWG anwendbar ist. Mit \ndem in § 13 TWG verwendeten Terminus \"Ersatzansprüche\" sind \nneben den Ansprüchen auf Ersatz von Schäden im engeren Sinne \nhinaus alle Ansprüche gemeint, die auf Ausgleich der mit der \nBenutzung von Grundstücken durch die Post einhergehenden \nEinbußen und Beeinträchtigungen abzielen. Dementsprechend ist \nin § 13 Abs. 2 TWG unterscheidungslos von \"Ersatzansprüchen \naus den §§ 2, 4, 5 und 6\" die Rede. Auch fehlt für eine \nDifferenzierung nach Schadensersatz- und anderen Ansprüchen \nder Anlaß, hätte diese doch zur Folge, daß die weitaus meisten \nAnsprüche nach dem Telegraphenwegegesetz gemäß § 195 BGB in 30 \nJahren verjähren würden. Im Gegenteil trifft der für die kurze \nFrist des § 13 Abs. 1 Satz 1 TWG maßgebliche Gesetzeszweck, im \nInteresse der Telegraphenverwaltung eine umfassende und rasche \nKlärung der Verhältnisse herbeizuführen, auf sämtliche \nAnsprüche aus § 2 Abs. 3 TWG gleichermaßen zu.\nVgl. auch BGH, Urteil vom 20. Dezember \n1973 - III ZR 154/71 -, LM \nTelegrafenwegeG Nr. 3/4 (zu III).\nDie Beklagte hat gegenüber einem Instandsetzungsanspruch die \nEinrede der Verjährung auch erhoben, wie erstmals ihrem \nSchreiben an die Klägerin vom 27. Juli 1990 zu entnehmen ist \nund auch die Klägerin nicht bezweifelt. Von den späteren \nVereinbarungen der Parteien über die Verjährung wird dieser \nAnspruch nicht erfaßt. \nDie 1989 festgestellten Absackungen der Gehwegplatten - der \nzweite tatsächliche Ansatzpunkt für einen Anspruch - können \nnicht als ein gegenüber dem Instandsetzungsanspruch rechtlich \nselbständig zu behandelnder Mangel oder Schaden bewertet \nwerden. Dafür ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage ohne \nBedeutung, welches Ausmaß Gehwegunebenheiten erreichen müssen, \num als Schaden qualifiziert werden zu können. Denn nach dem \noben zur Abgrenzung von Instandsetzung und Schaden Dargelegten \nunterfallen dem Begriff \"Schaden\" i.S. des § 2 Abs. 3 Satz 2, \n2. Fall TWG nur solche Nachteile, die der \nWegeunterhaltungspflichtige an seinem Vermögen und seinen \nsonstigen rechtlich geschützten Rechtsgütern außerhalb des \nwiederherzustellenden Bereichs eines Verkehrsweges erleidet. \nNachteilige Veränderungen von Verkehrswegen, deren Beseitigung \nals Instandsetzung verlangt werden könnte, sind nicht als \nSchaden i.S. der genannten Vorschrift anzusehen. Darunter \nfallen namentlich alle Oberflächenbeeinträchtigungen, in denen \nsich eine mangelhafte Instandsetzung des Untergrundes \nunmittelbar realisiert, sei es auch erst lange nach Abschluß \nder Wiederverfüllungsarbeiten. Um nichts anderes aber handelt \nes sich hier, folgt man der Klägerin darin, daß die \nAbsackungen auf ungenügende Verfüllung des Kabelgrabens \nzurückzuführen sind. Die Absackungen werden als Mangel des \n\"Gewerkes\" von der Verjährung des Instandsetzungsanspruchs \nmitumfaßt. Insofern gilt für Instandsetzungsmängel im Bereich \ndes Telegraphenwegerechts der Sache nach nichts anderes als \nzivilrechtlich für Mängel, die nach Ablauf der \nGewährleistungsfristen des Kauf- oder Werkvertragsrechts \nauftreten.\nKeine günstigere Beurteilung folgt daraus, daß die Klägerin \nvon der mangelhaften Instandsetzung und deren Folgen erst im \nMai 1989 Kenntnis erlangt hat. Für die Entstehung der \nAnsprüche aus § 2 Abs. 3 TWG ist - wie allgemein - die \nKenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegründenden \nTatsachen grundsätzlich nicht erforderlich; Unkenntnis hindert \ndeshalb weder die Anspruchsentstehung noch den Lauf der \nVerjährungsfrist.\nPalandt/Heinrichs, BGB, § 198 Rdnrn. \n1 f. und 11; Staudinger/Dilcher, BGB, \n12. Aufl., § 198 Rdnrn. 6, 11; \nMünchener Kommentar/von Feldmann, BGB, \n2. Aufl., § 198 Rdnr. 1.\nDie Vorschrift des § 852 Abs. 1 BGB, wonach die \nVerjährungsfrist für Ansprüche auf Ersatz des aus einer \nunerlaubten Handlung entstandenen Schadens von dem Zeitpunkt \nan zu berechnen ist, \"in welchem der Verletzte von dem Schaden \nund der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt\", ist \nauf Ansprüche aus § 2 Abs. 3 TWG weder direkt noch \nentsprechend anwendbar. § 13 Abs. 1 TWG geht § 852 BGB als \n- voraussetzungsmäßig in jeder Hinsicht abweichende - \nSonderbestimmung vor.\nDie vorstehende Auslegung bürdet keiner der Parteien des \ngesetzlichen Schuldverhältnisses aus § 2 Abs. 3 TWG \nunverhältnismäßige Lasten oder (Haftungs-)Risiken auf. Mit ihr \nwird dem Wegeunterhaltungspflichtigen lediglich zugemutet, die \nWiederherstellung seiner Verkehrswege im eigenen Interesse \nausreichend zu überwachen, was von seinem fachkundigen \nPersonal ohne weiteres geleistet werden kann.\nEin Anspruch der Klägerin ist aber auch dann nicht zu bejahen, \nwenn man die Beschaffenheit des Untergrundes bzw. die \nAbsackungen des Gehwegs als denkbare Schäden bewerten würde. \nDie Klägerin hat nämlich weder vorgetragen noch belegt, daß \nsich der Gehweguntergrund im fraglichen Bereich vor Verlegung \nder Fernmeldelinie 1969 in einem besseren Zustand befunden \nhat, als ihn die Beklagte 1969 wiederhergestellt hat. Ein \nInstandsetzungs- oder Schadensersatzanspruch setzt aber \nvoraus, daß der Gehweg gegenüber dem Ausgangszustand \nminderwertiger wiederhergerichtet worden ist; eine \nVerbesserung des Verkehrsweges - mag sie auch \nstraßenbautechnischen Anforderungen entsprechen - kann der \nUnterhaltungspflichtige nicht verlangen. \nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. Oktober \n1979 - 337 VI 78 -.\nDeshalb können Verschlechterungen des Gehwegs nicht als \nSchäden begriffen werden, wenn sie auf eine Instandsetzung \nzurückgehen, die den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 Satz 1 TWG \ngenügt hat.\nAbgesehen davon hat die Klägerin nicht substantiiert \nvorgetragen, daß die 1989 vorgefundene Verfüllung überhaupt \nmangelhaft war. Maßstäblich können insofern nur Anforderungen \nsein, die für das Jahr 1969 (bei Entstehen der \nInstandsetzungspflicht) für die straßenbauliche Herrichtung \ndes Gehwegs Geltung hatten. Einen insoweit gültigen Maßstab \nhat die Klägerin nicht bezeichnet. Er ist auch nicht dem \nGutachten D. zu entnehmen, denn dort ist ein Merkblatt \nzugrunde gelegt, das nach dem eigenen Verständnis des Gutachters für Verfüllungen von \nLeitungsgräben gilt, welche unterhalb von mit Fahrzeugen befahrenen Straßenkörpern \nliegen (vgl. Nr. 6). Die Überlegungen des Gutachters zu der von ihm gleichwohl \nbefürworteten Heranziehung dieses Merkblatts überzeugen nicht. Sie verkennen in \nrechtlicher Hinsicht, daß Straßen (zu denen auch die Gehwege gehören) nach § 9 Abs. 1 \nSatz 2 Straßen- und Wegegesetz NW in einem \"dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis \ngenügenden Zustand\" zu unterhalten sind. Die Ordnungsmäßigkeit des Untergrundes kann \ndeshalb nicht an außergewöhnlichen Belastungen gemessen werden, wie dem Befahren von \nGehwegen mit Fahrzeugen, das gemäß § 2 Abs. 1 StVO straßenverkehrsrechtswidrig ist und \nschon deswegen nicht dem \"regelmäßigen Verkehrsbedürfnis\" entspricht. Letztlich wird \ndie Überzogenheit des gutachterlichen Maßstabs dadurch belegt, daß die Klägerin die \nBeplattung des Gehwegs rund 20 Jahre als im wesentlichen einwandfrei betrachtet hat. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eines \ngesonderten Ausspruchs hinsichtlich der Kosten des \nselbständigen Beweisverfahrens bedarf es nicht. Diese gehören \nzu den Verfahrenskosten i.S. des § 162 Abs. 1 VwGO, über die \nim Kostenfestsetzungsverfahren mitzuentscheiden ist. \nVgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 1996 \n- X ZR 3/94 -, NJW 1996, 1749 \n(1750 f.); Baumbach/Lauterbach, ZPO, \n54. Aufl., § 91 Rdnr. 193 m.w.N.; \nZöller, ZPO, 17. Aufl., § 490 Rdnrn. \n5 ff.; ferner: OVG Schleswig, Beschluß \nvom 13. September 1991 - 2 P 1/91 -, \nNVwZ-RR 1992, 444 (Nr. 48).\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht \nauf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nnach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.\n\n2","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312077","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-19/20-a-5470-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 852","ref_norm":"852","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312077","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312077","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-19/20-a-5470-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312077","retrieved":"2026-07-09 03:42:54.921231+00:00"}}