{"status":"available","doknr":"OLD312080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0919.18B3505.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-19","aktenzeichen":"18 B 3505/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird zum Teil geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in \nder Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 1995 enthaltene \nAbschiebungsandrohung wird angeordnet.\n\nIm übrigen wird der Aussetzungsantrag abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer nach im Beschwerdeverfahren erfolgter, zulässiger \nAntragsänderung sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nunter Änderung des angefochtenen \nBeschlusses die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 11. November 1995 anzuordnen bzw. \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang \nErfolg. Die im vorliegenden Verfahren anzustellende \nInteressenabwägung fällt nur bezüglich der \nAbschiebungsandrohung zugunsten des Antragstellers aus.\n\n5\n\nSoweit sich der Antrag gegen die in der angegriffenen \nOrdnungsverfügung enthaltene Versagung der \nAufenthaltserlaubnis richtet, ist er abzulehnen, weil sich die \ndiesbezügliche Entscheidung des Antragsgegners als \noffensichtlich rechtmäßig erweist. Der Antragsteller hat \nkeinen Anspruch auf Verlängerung der ihm zum Zwecke der \nFamilienzusammenführung erteilten Aufenthaltserlaubnis.\n\n6\n\nEine Verlängerung auf der Grundlage des § 18 AuslG \nscheitert daran, daß die dort vorausgesetzte tatsächlich \ngelebte eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller \nund seiner Ehefrau jedenfalls seit Januar 1994 nicht (mehr) \nbesteht. Zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führt das \nVorbringen des Antragstellers, die Trennung von seiner Ehefrau \nberuhe auf schicksalhaften Umständen und sei nicht willentlich \nerfolgt, schon deshalb nicht, weil der Antragsteller seinen \ninsoweit ohnehin spärlichen Sachvortrag nicht glaubhaft \ngemacht hat. Es kann sogar aufgrund dessen, daß nach den \nAngaben der Schwiegermutter des Antragstellers dieser mit \nseiner Ehefrau nie zusammengelebt habe, nicht einmal als \nglaubhaft gemacht angesehen werden, daß jemals eine eheliche \nLebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner \nEhefrau bestanden hat. Deshalb kann es offen bleiben, ob und \nggf. unter welchen Voraussetzungen einem Ausländer ein \nAufenthaltsrecht verbleibt, wenn sein Ehegatte, von dem er \nsein Recht ableitet, auf unerklärliche Weise verschwunden \nist.\n\n7\n\nEin eigenständiges, von dem in den §§ 17 Abs. 1, 18 AuslG \nbezeichneten Aufenthaltsrecht unabhängiges Aufenthaltsrecht \nhat der Antragsteller nicht erworben. Die nach § 19 Abs. 1 \nNr. 1 oder 2 AuslG erforderlichen Bestandszeiten einer \nehelichen Lebensgemeinschaft sind ersichtlich nicht \nerfüllt.\n\n8\n\nSoweit sich der Aussetzungsantrag gegen die in der \nOrdnungsverfügung vom 11. November 1995 weiter enthaltene \nAbschiebungsandrohung richtet, fällt die Interessenabwägung zu \nGunsten des Antragstellers aus, weil die Abschiebungsandrohung \noffensichtlich rechtswidrig ist. Zwar ist der Antragsteller, \nder keine Aufenthaltsgenehmigung mehr besitzt, aufgrund der \nAblehnung seines Verlängerungsantrags vollziehbar \nausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG). \nJedoch ist die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurz \nbemessenen Ausreisefrist versehen worden. Die Frist war \ndeshalb zu kurz bemessen, weil der Antragsteller bei Erlaß der \nAbschiebungsandrohung über eine Duldung verfügte, die schon \ndamals über die ihm gesetzte Ausreisefrist hinausreichte. So \nwar der Antragsteller aufgefordert worden, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb von vier Wochen nach der am 20. November \n1995 erfolgten Zustellung der Ordnungsverfügung, mithin also \nbis zum 18. Dezember 1995 zu verlassen. Ihm war aber am \n7. September 1995 eine Duldung bis zum 6. März 1996 erteilt \nworden. Die Duldung berührte zwar nicht die Ausreisepflicht \ndes Antragstellers (§ 56 Abs. 1 AuslG). Sie führte aber zur \nzeitweisen Aussetzung der ihm angedrohten Abschiebung (§ 55 \nAbs. 1 AuslG). Mit Blick darauf wäre es allein sachgerecht \ngewesen, die Ausreisefrist auf die erteilte Duldung \nabzustimmen. \n\n9\n\nWenn somit die Ausreisefrist zu kurz bemessen worden ist, \nso ergibt sich hieraus zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der \nAbschiebungsandrohung; denn die Ausreisefrist ist - jedenfalls \nin der Regel (§ 50 Abs. 1 und 5 AuslG) - wesentlicher \nBestandteil der Abschiebung.\n\n10\n\nVgl. Senatsbeschluß vom 23. April \n1996 - 18 B 2413/94 -.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO \nund berücksichtigt den Umstand, daß die mit der Versagung der \nAufenthaltserlaubnis verbundene Abschiebungsandrohung im \nvorliegenden Verfahren streitwert- und damit kostenmäßig nicht \nins Gewicht fällt.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-19/18-b-3505-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-19/18-b-3505-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312080","retrieved":"2026-07-09 03:42:55.184378+00:00"}}