{"status":"available","doknr":"OLD312079","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0919.14B192.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-19","aktenzeichen":"14 B 192/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 1995 wird insoweit \nangeordnet, als hinsichtlich der im 1. Obergeschoß und im Dachgeschoß des \nHauses U.-----straße 5 in N. gelegenen Wohnungen Zwangsgelder i.H.v. \n4.000,-- DM festgesetzt und weitere Zwangsgelder i.H.v. 8.000,-- DM angedroht \nworden sind. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragstellerin zu 1/3 und \nder Antragsgegner zu 2/3.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen \nFestsetzung für beide Instanzen auf je 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist zusammen mit Frau Q. \nMiteigentümerin des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks \nU.-----straße 5 in N. . Vorherige Eigentümer waren die \nEheleute G. . Frau G. verstarb am 2. Februar 1991. \nBei einer Ortsbesichtigung am 30. März 1992 stellte ein \nMitarbeiter des Antragsgegners fest, daß Herr G. allein \nim Erdgeschoß des Hauses wohnte. Im ersten Obergeschoß und im \nDachgeschoß des Hauses war mit einer Modernisierung begonnen \nworden. Im Eckzimmer des Turmbereichs im Dachgeschoß war \ninfolge von Undichtigkeit des Daches der Fußboden verfault. \nDie ganze Decke drohte einzubrechen. In dem über die \nOrtsbesichtigung gefertigten Vermerk vom 30. März 1992 wurde \nals Fazit festgehalten, daß die leerstehenden Wohnungen nicht \nzu bewohnen seien. Wegen einer schweren Erkrankung des Herr \nG. sollte jedoch zunächst von wohnungsaufsichtlichen \nMaßnahmen abgesehen werden. Bei einer am 30. März 1993 \ndurchgeführten Ortsbesichtigung wurde festgestellt, daß die \nLage im ganzen Haus - wie im Bericht vom 30. März \n1992 beschrieben - unverändert sei.\n\n4\n\nNachdem Herr G. am 21. April 1993 gestorben war, \nwandte sich der Antragsgegner u.a. an die Antragstellerin als \nMiterbin mit der Bitte, ihm hinsichtlich des teilweisen \nLeerstandes des Gebäudes die Nutzungsabsicht der \nErbengemeinschaft mitzuteilen. \n\n5\n\nMit an die Erbengemeinschaft, z.Hd. der Antragstellerin \ngerichteter Ordnungsverfügung vom 4. April 1995 ordnete der \nAntragsgegner an, die ohne seine Genehmigung leerstehenden \nWohnungen im Erdgeschoß, ersten Obergeschoß und Dachgeschoß \ndes Wohnhauses wieder Wohnzwecken zuzuführen, und ordnete die \nsofortige Vollziehung an. Für den Fall, daß diese Aufforderung \nnicht innerhalb von drei Monaten erfüllt werde, drohte der \nAntragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von 6.000,-- DM (jeweils \n2.000,-- DM je Wohnung) an. Unter dem 26. Mai 1995 richtete \nder Antragsgegner eine gleichlautende Ordnungsverfügung an die \nErbengemeinschaft, z.Hd. der Miterbin, die als Mitglied der \nErbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen war. \n\n6\n\nMit ihrem Widerspruch machte die Antragstellerin geltend, \ndaß sie beabsichtige, aus dem Nachlaß der Ehefrau des \nverstorbenen Voreigentümers deren Miteigentumsanteil am \nGrundstück zu erwerben. Nach Klärung der Eigentumsverhältnisse \nsolle das Grundstück sodann verkauft werden. Die Miterbin habe \nsich jedoch noch nicht hiermit einverstanden erklärt. Das Haus \nsei derzeit unbewohnbar und sie - die Antragstellerin - \nverfüge nicht über die entsprechenden Mittel, es \ninstandzusetzen. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf wies mit Bescheid vom \n22. September 1995 den Widerspruch zurück, u.a. mit der \nBegründung, daß die derzeitige Unbewohnbarkeit des Gebäudes \nauf mangelnde Instandsetzung zurückzuführen sei. \n\n8\n\nGegen das Wohnnutzungsgebot vom 4. April 1995 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1995 hat \ndie Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage \n- 14 K 10121/95 - erhoben. \n\n9\n\nNachdem der Antragsgegner bei einer Besichtigung am \n5. Oktober 1995 keine Veränderungen an dem Gebäude \nfestgestellt hatte, setzte er mit Ordnungsverfügung vom \n19. Oktober 1995, gerichtet an die Erbengemeinschaft z.Hd. der \nAntragstellerin, das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von \n6.000,-- DM fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld in Höhe \nvon 12.000,-- DM (4.000,-- DM je Wohnung) für den Fall an, daß \ndie Antragstellerin dem Wohnnutzungsgebot nicht innerhalb von \n3 Monaten nachkommen sollte. Eine gleichlautende Verfügung \nwurde an die Miterbin gerichtet. \n\n10\n\nAm 17. November 1995 legte die Antragstellerin Widerspruch \nein. Am gleichen Tag hat sie beim Verwaltungsgericht um \nvorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und unter Bezugnahme auf \nihr Vorbringen im Klageverfahren - 14 K 10121/95 - \nvorgetragen: Ihr fehlten die finanziellen Mittel, um das Haus \nwieder in einen wohnungswürdigen Zustand zu versetzen. Es \nmüßten Entsorgungs- und Entkernungsarbeiten durchgeführt \nwerden; inzwischen müsse das Haus auch ausgetrocknet werden, \nda es von einem Schwamm durchzogen sei. Innerhalb der \ngesetzten Frist von 3 Monaten habe sie die notwendigen \nInstandsetzungsarbeiten nicht durchführen können. Außerdem \nhabe die Erbengemeinschaft von vornherein geplant, das Gebäude \nzu verkaufen. Die umständliche Erbauseinandersetzung und die \nunklaren Eigentumsverhältnisse hätten jedoch die geplante \nVeräußerung verzögert, auch fehle es an einem potentiellen \nKäufer. \n\n11\n\nDie Antragstellerin hat beantragt,\n\n12\n\ndie aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 19. Oktober 1995 sowie die \nAussetzung der Beitreibung des mit \nOrdnungsverfügung vom 19. Oktober 1995 \nfestgesetzten Zwangsgeldes \nanzuordnen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner hat beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen,\n\n15\n\nund hat im wesentlichen auf die Begründung der \nangegriffenen Entscheidung Bezug genommen.\n\n16\n\nDurch Beschluß vom 22. Dezember 1995 hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin abgelehnt. \n\n17\n\nHiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde erhoben, mit \nder sie unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens geltend \nmacht, daß sie die erforderlichen Renovierungsarbeiten nicht \nhabe durchführen können, da Streit mit den Miterben bestehe \nund sie nur über eine Rente von 1.500,-- DM verfüge. \nVerhandlungen zur Veräußerung des Grundstücks hätten sich als \nschwierig erwiesen. \n\n18\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n19\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 19. Oktober 1995 anzuordnen.\n\n20\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n21\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen,\n\n22\n\nund weist darauf hin, die Antragstellerin habe bislang \nhinreichend Gelegenheit gehabt, eine Sanierung einzuleiten \noder das Grundstück zu veräußern. \n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDie zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. \n\n25\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die in der \nVerfügung des Antragsgegners vom 19. Oktober 1995 enthaltene \nZwangsgeldfestsetzung und weitere Zwangsgeldandrohung hat \nErfolg, soweit es um die im 1. Obergeschoß und Dachgeschoß des \nHauses gelegenen Wohnungen geht. In diesem Umfange überwiegt \nbei der im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung nach § 80 \nAbs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden \nInteressenabwägung das private Interesse der Antragstellerin \ndas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nOrdnungsverfügung. Nach der im vorliegenden Eilverfahren \ngebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage \nstellt sich die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 1995 \nhinsichtlich der beiden genannten Wohnungen als rechtswidrig \ndar. \n\n26\n\nDabei geht der Senat der Frage nicht nach, ob die zu \nvollstreckende Ordnungsverfügung rechtliche Bedenken aufwirft, \ninsbesondere ob sie zum Zeitpunkt ihres Erlasses tatsächlich \nbefolgt werden konnte. Allerdings hat der Senat - wie das \nVerwaltungsgericht - keinen Zweifel daran, daß die Wohnungen \nim 1. Obergeschoß und im Dachgeschoß nach wie vor durch das \nZweckentfremdungsverbot geschützt sind, weil sie objektiv zu \nWohnzwecken geeignet und von den Verfügungsberechtigten dazu \nbestimmt sind. Der Eignung in diesem Sinne steht nicht \nentgegen, daß das Gebäude im Bereich dieser Wohnungen in \nnennenswertem Umfang reparaturbedürftig ist; denn es ist \nnichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß der \nerforderliche Reparaturaufwand - auch im Hinblick auf früher \nunterlassene Instandsetzungsarbeiten - unzumutbar wäre. \n\n27\n\nVgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. Juni \n1995 - 14 B 3234/93 -, ZMR 1996, \n456.\n\n28\n\nAuf die behauptete mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit \nder Antragstellerin kommt es insoweit nicht an.\n\n29\n\nEntscheidend ist vielmehr, daß die Ordnungsverfügung vom \n4. April 1995 - bezogen auf die beiden Wohnungen im \n1. Obergeschoß und im Dachgeschoß - derzeit nicht nach § 55 \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVG NW) vollzogen werden kann, weil sie von der \nAntragstellerin ein derzeit objektiv unmögliches Verhalten \nverlangt und daher unverhältnismäßig ist. Nach dem Akteninhalt \nist davon auszugehen, daß diese Wohnungen zur Zeit nicht die \nMindestanforderungen erfüllen, die an Wohnraum zu stellen \nsind, vielmehr unbewohnbar sind. In dem über die \nOrtsbesichtigung vom 30. März 1992 gefertigten Vermerk des \nAntragsgegners ist festgehalten, daß im Dachgeschoß der \nFußboden im Eckzimmer des Turmbereichs infolge von \nUndichtigkeit verfault ist. Außerdem drohte die ganze Decke \neinzubrechen. Derart gravierende Mängel, die nicht durch bloße \nRenovierungsarbeiten behoben werden können, beeinträchtigen \nden Gebrauch der Räume zu Wohnzwecken erheblich, vgl. § 5 \nAbs. 2 a) des Gesetzes zur Erhaltung und Pflege von Wohnraum \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (Wohnungsgesetz - WoG -). \nEine Wohnnutzung könnte sogar zu gesundheitlichen und \nkörperlichen Schäden der Bewohner führen. Hinsichtlich der \nWohnung im 1. Obergeschoß ist in dem Aktenvermerk vom 30. März \n1992 ausgeführt, daß mit einer Modernisierung begonnen wurde; \ndie Wohnung sei \"im Ausbauzustand\". Ob die Wohnung seinerzeit \nschon ausgebaut war oder erst noch ausgebaut werden sollte, \nläßt der Akteninhalt offen. Dieser Aufklärungsmangel geht zu \nLasten des Antragsgegners als der einschreitenden Behörde. \nInsoweit ist auch hinsichtlich der - seinerzeit \nleerstehenden - Wohnung im 1. Obergeschoß derzeit von deren \nUnbewohnbarkeit auszugehen. In diesem Sinne lautet im übrigen \nauch das in dem Aktenvermerk vom 30. März 1992 gezogene Fazit. \n\n30\n\nSeit der Ortsbesichtigung im Jahre 1992 hat sich - soweit \nersichtlich - an dem Zustand der beiden Wohnungen im \n1. Obergeschoß und im Dachgeschoß nichts geändert. Der \nAntragsgegner hat in dem Vermerk vom 30. März 1993 vielmehr \nfestgehalten, daß die Lage - wie im Bericht 1992 beschrieben - \nunverändert sei. Dies hat der Antragsgegner auch nochmals in \nder Ordnungsverfügung vom 4. April 1995 wiederholt. Im \nWiderspruchsbescheid vom 22. September 1995 heißt es sogar, \ndaß das (gesamte) Gebäude (infolge mangelnder Instandhaltung) \nderzeit unbewohnbar sei. Es ist auch keine Anordnung gemäß § 5 \nWoG ergangen,\n\n31\n\nvgl. dazu Senatsbeschluß vom 2. Juni \n1995, a.a.O., \n\n32\n\ndurch deren Vollstreckung die Herstellung ordnungsgemäßer \nWohnungszustände sichergestellt werden könnte. Ein \nWohnnutzungsgebot, dessen Befolgung mit erheblichen Gefahren \nfür die Bewohner der Räume verbunden ist, kann jedoch nicht \nmit Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden. In \ndiesem Umfang sind die auf die Wohnungen im 1. Obergeschoß und \nim Dachgeschoß bezogenen Zwangsgeldfestsetzungen in Höhe von \n4.000,-- DM und die Androhung weiterer Zwangsgelder in Höhe \nvon 8.000,-- DM rechtswidrig.\n\n33\n\nIm übrigen - hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoß - ist \nvon einem das private Interesse der Antragstellerin an einer \nAussetzung der Vollziehung überwiegenden öffentlichen \nInteresse auszugehen, da die Ordnungsverfügung vom 19. Oktober \n1995 insoweit nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. \n\n34\n\nDer Antragsgegner hat - bezogen auf die Wohnung im \nErdgeschoß - zu Recht gemäß den § 64, 60 VwVG NW ein \nZwangsgeld i.H.v. 2.000,- DM festgesetzt. Insoweit kann das an \ndie Antragstellerin als Mitglied der Erbengemeinschaft \ngerichtete Gebot vom 4. April 1995, die in Rede stehenden \nWohnungen wieder Wohnzwecken zuzuführen, nach § 55 Abs. 1 VwVG \nNW mit dem Zwangsmittel des Zwangsgeldes durchgesetzt werden, \nda die hiergegen erhobene Klage - 14 K 10121/95 - \n(VG Düsseldorf) keine aufschiebende Wirkung hat. Um einen \nAufschub der Vollziehung hat die Antragstellerin nicht \nnachgesucht.\n\n35\n\nHinsichtlich dieser Wohnung ist ein Vollstreckungshindernis \nnicht gegeben. Insbesondere kann nach den Ermmittlungen des \nAntragsgegners und dem Vortrag der Antragstellerin nicht davon \nausgegangen werden, daß die Wohnung z.Zt. zu Wohnzwecken nicht \ngeeignet ist. Sie kann daher einer Wohnnutzung wieder \nzugeführt werden. Aus dem Vermerk des Antragsgegners vom \n30. März 1992 ergibt sich, daß das Erdgeschoß seinerzeit \nbewohnt war. Daß sich an der Eignung der Räume im Erdgeschoß \nzu Wohnzwecken etwas geändert haben könnte, ist nicht \nersichtlich. Soweit in dem Widerspruchsbescheid festgehalten \nist, das (gesamte) Gebäude sei derzeit unbewohnbar, beruht \ndies nicht auf neuen eigenen Feststellungen der \nWiderspruchsbehörde, sondern auf einer Würdigung der \nErmittlungen des Antragsgegners. Tatsachen, die die Eignung zu \nWohnzwecken im Sinne des § 5 WoG erheblich einschränken und \neine vorherige Instandsetzung erfordern, sind jedoch nur \nhinsichtlich der Wohnungen im 1. Obergeschoß und im \nDachgeschoß und nicht hinsichtlich der Erdgeschoßwohnung \nfestgestellt worden. Auch die Antragstellerin hat im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren und im Beschwerdeverfahren \nlediglich behauptet, daß die Wohnung nicht mit einem \nzumutbaren Renovierungsaufwand wieder in einen bewohnbaren \nZustand versetzt werden könnte, dies jedoch weder \nsubstantiiert dargelegt noch glaubhaft gemacht. Die im übrigen \nvon der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der \nGrundverfügung und der hiermit verbundenen Zwangsgeldandrohung \nvorgebrachten Einwendungen können im vorliegenden Verfahren \nnicht berücksichtigt werden. Die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 4. April 1995 ist aufgrund der Anordnung \nder sofortigen Vollziehung vollziehbar gemäß § 55 VwVG NW. \nEinwendungen gegen ihre Rechtmäßigkeit können im Rahmen des \n- selbständigen - Verwaltungsvollstreckungsverfahrens \ngrundsätzlich nicht geltend gemacht werden.\n\n36\n\nVgl. Beschluß des Senats vom \n3. April 1996 - 14 B 2580/95 - m.w.N. \n\n37\n\nSie sind in den gegen die Grundverfügung möglichen \nRechtsmittelverfahren zu erheben. Das gilt gleichermaßen gemäß \n§ 8 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung \nder VwGO bezüglich der Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung. \nEs bedarf daher auch keiner Klärung, ob die in der \nOrdnungsverfügung vom 4. April 1995 gesetzte Frist von drei \nMonaten angemessen war.\n\n38\n\nDie Antragstellerin hat die Verpflichtungen aus der \nGrundverfügung bislang nicht erfüllt. Sie hat nicht dargelegt, \ndaß sie sich ernsthaft und nachhaltig darum bemüht hat, die \nRäume im Erdgeschoß des Hauses dem Wohnungsmarkt als Wohnraum \nwieder - sei es durch Veräußerung des Hauses, sei es durch \nZwischenvermietung - zur Verfügung zu stellen. Der pauschale \nHinweis auf schwierige Vertragsverhandlungen mit potentiellen \nKäufern und auf Streitigkeiten mit den anderen Erbberechtigten \nund Miteigentümern ist als solcher ohne nähere Substantiierung \nund Beifügung entsprechender Belege nicht geeignet, die \nBemühungen der Antragstellerin nachzuweisen, die Räume wieder \neiner Wohnnutzung zuzuführen. \n\n39\n\nDie Ordnungsverfügung vom 19. Oktober 1995 ist nach \nsummarischer Prüfung auch insoweit rechtmäßig, als in ihr \n- bezogen auf die Erdgeschoßwohnung - ein weiteres Zwangsgeld \ni.H.v. 4.000,- DM angedroht worden ist, sofern die Wohnräume \nnicht innerhalb von drei Monaten einer Wohnnutzung zugeführt \nwerden. Nach § 57 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 Satz 3 VwVG NW kann \ndas Zwangsmittel des Zwangsgeldes - bis zur Erledigung des \nVerwaltungsakts - beliebig oft wiederholt werden. \nVoraussetzung für eine Wiederholung ist insbesondere nicht, \ndaß eine früher angedrohtes Zwangsgeld zuvor beigetrieben \nwurde \n\n40\n\nvgl. Beschluß des Senats vom \n3. April 1996 - 14 B 2580/95 - m.w.N. \n\n41\n\nDie Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, für das § 60 Abs. 1 \nSatz 1 VwVG NW einen Rahmen von 20,- bis 100.000,- DM setzt, \nist nicht zu beanstanden. Insoweit hat die Antragstellerin \nauch keine Einwendungen vorgetragen. \n\n42\n\nAuch die Bestimmung einer Frist von drei Monaten erscheint \nangesichts des bisherigen Verlaufs angemessen i.S.d. § 63 \nAbs. 1 Satz 2 VwVG NW zur Erfüllung der durch die \nGrundverfügung aufgegebenen Verpflichtung. Die Antragstellerin \nist aufgrund der sofort vollziehbaren Verfügung vom 4. April \n1995 verpflichtet, die in Rede stehenden Räume wieder \nWohnzwecken zuzuführen. Sie hat die hierfür gesetzten Fristen \nverstreichen lassen, ohne bislang hinreichend darzutun, daß \nsie ernsthaft bemüht ist, der Ordnungsverfügung \nnachzukommen.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 20 \nAbs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes. Es \nentspricht der ständigen Praxis des Senats, \n\n44\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 13. Juli \n1995 - 14 B 1193/94 - und vom 22. März \n1996 - 14 E 1100/95 -,\n\n45\n\nin Hauptsacheverfahren, in denen - wie hier - die \nZwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren \nZwangsgeldes im Streit steht, hinsichtlich der Festsetzung den \nvollen Betrag (hier: 6.000,- DM) und hinsichtlich der \nAndrohung den halben Betrag des Zwangsgeldes (hier: \n6.000,- DM)\n\n46\n\ninsoweit unter Abrücken von der \nfrüheren Senatspraxis, vgl. Beschluß \nvom 15. Juli 1991 - 14 B 911/91 -,\n\n47\n\nals Streitwert festzusetzen. Die so ermittelten \nStreitwertbeträge werden in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes halbiert. Die weder der früheren noch der \nheutigen Senatspraxis entsprechende Festsetzung durch das \nVerwaltungsgericht wurde von Amts wegen geändert.\n\n48\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312079","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-19/14-b-192-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312079","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312079","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-19/14-b-192-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312079","retrieved":"2026-07-09 03:42:55.095192+00:00"}}