{"status":"available","doknr":"OLD312090","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0917.2A3421.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"2 A 3421/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger wurde am 19. Juni 1969 in S. (Kasachstan)\ngeboren. Seine Eltern sind der am 13. September 1941 in\nK. geborene russische Volkszugehörige W.\nL. und die am 7. April 1941 in L. , Gebiet\nOdessa, geborene deutsche Volkszugehörige A. B. . Deren\nEltern sind der am 17. Juli 1917 in L. geborene\nJ. B. und die am 1. März 1920 in K. , Gebiet\nOdessa, geborene A. B. geb. D. . Im Jahre 1979 starb\ndie Mutter des Klägers. Seitdem wuchs der Kläger bei seiner\nGroßmutter A. B. auf, bei der er bis zu deren Ausreise\nnach Deutschland Anfang 1991 lebte. Nach der Ausreise der\nGroßmutter hielt sich der Kläger zunächst bei der Familie\nseines Bruders auf, bis er im Jahre 1993 in die Bundesrepublik\neinreiste.\n\n4\n\nDer Kläger beantragte am 29. April 1991 die Aufnahme als\nAussiedler. In dem Antragsformular ist angegeben, die\nMuttersprache des Klägers sei Russisch und die Umgangssprache\nin der Familie Deutsch. Er sei deutscher Volkszugehöriger wie\nseine Mutter, die deutsch gesprochen habe. Auf Nachfrage des\nBundesverwaltungsamtes gab die Großmutter des Klägers an, der\nKläger spreche besser russisch als deutsch, weshalb sie in dem\nAntragsformular als Muttersprache des Klägers Russisch\nangegeben habe.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 26. Juli 1991 wurde der Antrag des Klägers\nabgelehnt. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs\nführte die Großmutter des Klägers aus: Sie habe den Kläger\naufgezogen, nachdem dessen deutsche Mutter verstorben sei.\nSein Vater habe ihn zu dem Paßeintrag \"Russe\" gezwungen, weil\ner ihm angedroht habe, ihn nicht mehr zu unterstützen, wenn er\ndie deutsche Nationalität angebe. Deshalb habe auch sie ihm\ndazu geraten, die russische Nationalität anzugeben. Mit\nWiderspruchsbescheid vom 6. September 1991 wurde der\nWiderspruch als unbegründet zurückgewiesen.\n\n6\n\nZur Begründung seiner am 23. September 1991 beim\nVerwaltungsgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger im\nwesentlichen vorgetragen: Aus einem Beschluß des Volksgerichts\nS. ergebe sich, daß er verwandtschaftliche Beziehungen zu\nseiner Großmutter mütterlicherseits habe und ihr Vormund sei.\nEr habe den Eintrag Russe im Inlandspaß gewählt, da er sich\nauf den Rat seiner Großmutter verlassen habe. Sein deutscher\nGroßvater habe schwere Nachteile wegen seiner deutschen\nVolkszugehörigkeit erlitten. Innerhalb der Familie sei ein\nBekenntnis zum Deutschtum erfolgt und ihm die deutsche Sprache\nsowie deutsches Brauchtum vermittelt worden.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des\nAblehnungsbescheides des\nBundesverwaltungsamtes vom 26. Juli\n1991 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 6. September\n1991 zu verpflichten, ihm einen\nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat sich zur Begründung auf den Inhalt der\nangefochtenen Bescheide berufen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht\ndie Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß\ndem Kläger schon deswegen kein Aufnahmebescheid erteilt werden\nkönne, weil er seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet\naufgegeben habe und die Voraussetzungen für ein Absehen vom\nErfordernis des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet nicht erfüllt\nseien.\n\n13\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger\nsein Begehren weiter. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers\nhat mitgeteilt, daß der Kläger nach dem Urteil des\nVerwaltungsgerichts nach Kasachstan zurückgekehrt sei.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Beklagte unter Aufhebung\ndes Ablehnungsbescheides des\nBundesverwaltungsamtes vom 26. Juli\n1991 in der Fassung des\nWiderspruchsbescheides vom 6. September\n1991 zu verpflichten, ihm einen\nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDie Parteien sind zu einer Entscheidung gemäß § 130 a der\nVerwaltungsgerichtsordnung angehört worden.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des\nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der\nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten\nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke\nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen\nausgewertet.\n\n20\n\nErkenntnisliste\n\n21\n\n1. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995\n(513-542.40 GUS)\n\n22\n\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n\n23\n\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n\n24\n\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG\nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n\n25\n\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n\n26\n\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v.\n18.10.1995\n\n27\n\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion,\nBaden-Baden 1987\n\n28\n\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n\n29\n\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n30\n\n10.\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat entscheidet nach\nAnhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - durch Beschluß, weil er\ndie Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche\nVerhandlung nicht für erforderlich hält.\n\n33\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erteilung des\nAufnahmebescheides kommt nur § 27 Abs. 1 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge\n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 BGBl. S. 829, geändert durch\ndas Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der\nPflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG)\nvom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014 in Betracht, nachdem der\nzunächst ohne Aufnahmebescheid nach Deutschland eingereiste\nKläger nach Ablehnung seines Antrages wieder nach Kasachstan\nzurückgekehrt ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 4 BVFG). Das\nBundesvertriebenengesetz in der zum Zeitpunkt der\nAntragstellung am 9. September 1991 geltenden bisherigen\nFassung findet keine Anwendung. Eine unzulässige Rückwirkung\nliegt darin nicht.\n\n34\n\nVgl. hierzu ausführlich\nBundesverwaltungsgericht - BVerwG,\nUrteil vom 29. August 1995\n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl.\n1996, 198 = NVwZ 1996, 232.\n\n35\n\nDer Kläger hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen\nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da er nach\nder Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen des\nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler\nnicht erfüllt.\n\n36\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden\nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4\nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da\nder Kläger nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von\neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen\nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihm\ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende\nMerkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und er sich bis zum Verlassen des\nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich\nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat\noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen\nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n37\n\nDer Kläger erfüllt (jedenfalls) nicht die Voraussetzungen\ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese Vorschrift ist wirksam\nund enthält insbesondere keine verfassungsrechtlich\nunzulässige Rückwirkung.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.\n\n39\n\n1. Eine Erklärung des Klägers zur deutschen Nationalität,\ndie den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste\nAlternative BVFG genügt, liegt nicht vor.\n\n40\n\nIn den ersten Inlandspaß des Klägers ist im Jahre 1985 die\nrussische Nationalität eingetragen worden. Diese Eintragung\nkönnte ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes\nGegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum darstellen, daß\ngrundsätzlich einem Bekenntnis des Klägers zum deutschen\nVolkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste\nAlternative BVFG entgegensteht.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April\n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344,\nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -,\nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8\nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr.\n44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94\n-,aaO..\n\n42\n\nDas ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Eintragung\nder nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den\nausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist.\n\n43\n\nVgl. für die Volkszählung BVerwG,\nUrteil vom 24. Oktober 1968 - III C\n121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).\n\n44\n\nHier aber liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die\nEintragung der russischen Nationalität in den ersten\nInlandspaß des Klägers einen Antrag des Klägers erforderte und\ndieser die Eintragung \"Russe\" ausdrücklich beantragt hat.\n\n45\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten\nInlandspasses des Klägers bei Vollendung seines 16.\nLebensjahres im Jahre 1985 war die Verordnung über das\nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 28. August 1974.\n\n46\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner,\nS. 3 ff.\n\n47\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie\nnach der Verordnung vom 21. Oktober 1953 und der Regelung\nunter Nr. 7 Abs. 2 c) der Sowjetischen Paßverordnung vom\n10. September 1940 in den Pässen auch die Nationalität zu\nvermerken. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen\naus gemischt nationalen Ehen einzutragen war, war gemäß Nr. 3\nAbs. 2 in der Paßverordnung von 1974 anders als in den\nfrüheren Verordnungen ausdrücklich dahin geregelt, daß ein\nWahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen\nNationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der\nBeantragung des Inlandspasses ein Formular auszufüllen, in das\nu.a. auch die Nationalität einzutragen war.\n\n48\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14;\nBrunner, S. 3 ff.\n\n49\n\nDer Senat geht entsprechend dem Vortrag des Klägers davon\naus, daß der Kläger als eheliches Kind eines russischen Vaters\nund einer deutschen Mutter geboren worden ist und deshalb ein\nWahlrecht hatte.\n\n50\n\nDer Kläger hat dieses Wahlrecht auch ausgeübt, und zwar\nausdrücklich zugunsten der russischen Nationalität, weil die\nEintragung der russischen Nationalität in seinen ersten\nInlandspaß entsprechend seinem Antrag und damit nicht gegen\nseinen Willen geschah. Dies ergibt sich aus der Anhörung des\nKlägers vor dem Verwaltungsgericht und den Bekundungen der\nGroßmutter des Klägers im Widerspruchsverfahren. Diese haben\nübereinstimmend ausgeführt, daß der Vater des Klägers gedrängt\nhabe, die Nationalität \"Russe\" anzugeben, die Großmutter des\nKlägers ihn darin aufgrund ihrer Erfahrungen bestärkt habe und\nder Kläger seinen Antrag entsprechend gestellt hat.\n\n51\n\nDas danach vorliegende und ein Bekenntnis zum deutschen\nVolkstum ausschließende Gegenbekenntnis des Klägers ist nicht\netwa nach § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG unerheblich, weil\nim Jahre 1985 eine Erklärung zur deutschen Nationalität durch\nAngabe des deutschen Volkstums bei der Ausstellung des ersten\nInlandspasses mit Gefahr für Leib und Leben oder\nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen\nverbunden gewesen wäre und der Kläger deshalb zwangsläufig\nsein Wahlrecht so wie geschehen hätte ausüben müssen.\n\n52\n\nDas Verhalten des Klägers erfüllt den Tatbestand des § 6\nAbs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG schon aus tatsächlichen Gründen\nnicht. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die Eintragung\n\"Russe\" entsprechend dem Wunsch seiner Großmutter vorgenommen\nund um Streit mit seinem Vater zu vermeiden. Seine Großmutter\nhatte im Verwaltungsverfahren insoweit auf die schlechten\nErfahrungen in der Vergangenheit hingewiesen, die ihre Familie\nals Deutsche gemacht habe. \n\n53\n\nAllerdings ist die Zerstörung oder entscheidende\nBeeinträchtigung der Existenzgrundlage wegen Zugehörigkeit zum\ndeutschen Volkstum eine besondere Zwangslage im Sinne dieser\nVorschrift. So stellt etwa der Ausschluß von Angehörigen der\ndeutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer\nNationalität einen derartigen schwerwiegenden beruflichen\nNachteil dar.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n55\n\nDer Kläger hat jedoch nicht geltend gemacht, daß er bei der\nEintragung der deutschen Nationalität in seinen ersten\nInlandspaß derart schwerwiegende berufliche Nachteile oder\nsonstige Nachteile zu erwarten gehabt hätte. Seine Großmutter\nhat lediglich auf die allgemeinen Befürchtungen hingewiesen,\ndie aufgrund der schlechten Erfahrungen in der Vergangenheit\nbei ihnen bestanden hätten. Entscheidend sind aber nicht die\nsubjektiven Befürchtungen des Aufnahmebewerbers im damaligen\nZeitpunkt, sondern es ist auf der Grundlage der im\nAussiedlungsgebiet herrschenden Verhältnisse ein objektiver\nMaßstab anzulegen.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n57\n\nAuch aus den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren\neingeführten Erkenntnissen sind derartige Nachteile i.S. des\n§ 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG für den Kläger zum\ndamaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Bei objektiver\nBewertung ist vielmehr davon auszugehen, daß deutsche\nVolkszugehörige Nachteile, die zur Vernichtung der\nwirtschaftlichen Existenzgrundlage führten, bei der Suche\neines Arbeits- oder einfachen Ausbildungsplatzes allein wegen\ndes Bekenntnisses zum deutschen Volkstum Mitte der achtziger\nJahre nicht zu befürchten hatten. Insbesondere spricht nichts\nfür einen völligen Ausschluß vom Arbeitsleben durch Versagung\njeglicher Arbeit. Die weiterhin bestehenden Diskriminierungen\nerreichten im beruflichen Bereich kein existenzbedrohendes\nAusmaß. Dies ergibt sich aus einer 1991 in der Sowjetunion\ndurchgeführten Befragung unter Rußlanddeutschen. Danach gaben\nauf die Frage nach Diskriminierungen im Berufsleben nur 2 %\nder nach 1955 Geborenen an, sie hätten oft berufliche\nNachteile erlebt und 22 % berichteten von seltenen\nBenachteiligungen. Dabei ergab sich auch, daß den Deutschen im\nBerufsleben weniger Abneigung entgegengebracht wurde als in\nanderen Bereichen.\n\n58\n\nVgl. Dietz, Zwischen Anpassung und\nAutonomie, Berlin 1995, S. 58\nm.w.N..\n\n59\n\nDiese Feststellungen werden bestätigt durch die sich\nverbessernde Situation selbst bei der Zulassung zum\nHochschulstudium. So konnten deutsche Volkszugehörige in der\nehemaligen Sowjetunion bereits Ende der sechziger Jahre im\nRahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne\nweiteres ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der\nsechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die\nbestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen\nVolksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber\nzum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden\nQuotensystem zugelassen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.;\nPinkus/Fleisch-hauer, S. 401 ff..\n\n61\n\nEin Ausschluß vom Studium allein wegen der Angabe der\ndeutschen Nationalität bei Ausstellung des Inlandspasses war\nsomit ab Mitte der sechziger Jahre nicht zu erwarten.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n63\n\nDies gilt erst recht für die Erlangung eines\nArbeitsplatzes; zumal die Deutschen als Arbeitskräfte\naußerordentlich geschätzt waren.\n\n64\n\nVgl. Dietz, Zwischen Anpassung und\nAutonomie, a.a.O., S. 59, Weydt,\nStellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995,\nS. 2\n\n65\n\nSonstige Benachteiligungen während des Berufslebens, die\nkeine existenzbedrohende Schwere erreichen, stellen ebenso wie\nBenachteiligungen im Studium oder eventuelle zeitliche\nVerzögerungen bei der Aufnahme des Studiums aufgrund der\nQuotenregelung keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des §\n6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG dar.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n67\n\nEine schwerwiegende Benachteiligung ist auch nicht darin zu\nsehen, daß der Vater des Klägers die Eintragung der russischen\nNationalität wünschte und es bei der Eintragung der deutschen\nNationalität mit ihm Streit gegeben hätte. Selbst wenn auch\nNachteile in persönlichen Beziehungen als Nachteile im Sinne\ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG anzusehen wären, lägen\ndie Voraussetzungen dieser Vorschrift hier nicht vor, da nicht\nersichtlich ist, daß ein Streit mit dem Vater für den Kläger\nexistenzbedrohende Nachteile zur Folge gehabt hätte. Zwar hat\ndie Großmutter des Klägers im Widerspruchsverfahren\nvorgetragen, daß der Vater des Klägers erklärt habe, er werde\nihm nicht mehr helfen. Außerdem habe er ihm mit Gefängnis\ngedroht. Diese Angaben sind vom Kläger in seiner Anhörung vor\ndem Verwaltungsgericht nicht wiederholt worden; sie sind auch\nzu allgemein, als daß daraus geschlossen werden könnte, die\nEintragung der deutschen Nationalität auf Antrag des Klägers\nhätte für diesen existenzbedrohende Folgen gehabt.\n\n68\n\nDas Gegenbekenntnis des Klägers hat seine Ausschlußwirkung\nin Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit nicht\nnachträglich verloren, da der Kläger seitdem kein Bekenntnis\nnach außen zum deutschen Volkstum abgegeben hat, insbesondere\nfehlt es schon an einer wirksamen Erklärung zum deutschen\nVolkstum gegenüber staatlichen Stellen. Zwar hat der Kläger im\nBerufungsverfahren angekündigt, daß er die Eintragung der\ndeutschen Nationalität in seinen Inlandspaß anstrebe. Er hat\njedoch nicht nachgewiesen, daß eine solche Änderung erfolgt\noder zumindest von ihm beantragt worden ist.\n\n69\n\n2. Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite\nAlternative BVFG kommt für den Kläger von vornherein nicht in\nBetracht. Hat sich ein Aufnahmebewerber - wie der Kläger bei\nder Ausstellung seines ersten Inlandspasses - vor amtlichen\nStellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der\ndeutschen erklärt, ist es grundsätzlich ausgeschlossen,\ngleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum \"auf andere\nWeise\" im Sinne der zweiten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1\nNr. 3 BVFG anzunehmen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n71\n\n3. Gleiches gilt auch für ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2\nSatz 1 Nr. 3 dritte Alternative BVFG. Diese Vorschrift bezieht\nsich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun\nnach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität\nzugerechnet wird, wie dies z.B. nach der sowjetischen\nPaßverordnung von 1974 der Fall war, wenn beide Elternteile\ndes Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität waren. Ist\nhingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die\nZurechnung zu einem bestimmten Volkstum - wie hier - eine\nErklärung des Betroffenen maßgebend, ist allein die Vorschrift\ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG\neinschlägig.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August\n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3\nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen\nKosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu\nerklären, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich damit\nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO,\n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozeßordnung.\n\n74\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312090","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-17/2-a-3421-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312090","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312090","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-17/2-a-3421-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312090","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.089765+00:00"}}