{"status":"available","doknr":"OLD312091","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0917.18A5589.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-17","aktenzeichen":"18 A 5589/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger begehren mit ihrer Klage die Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen.\n\n3\n\nDie Kläger, nach eigenen Angaben ethnische Albaner aus dem \nKosovo, reisten im Oktober 1987 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte \nihr Asylgesuch mit Bescheid vom 14. September 1988 ab. Der \nBeklagte drohte daraufhin den Klägern zu 1. und 2. mit \nBescheiden vom 12. Oktober 1988 ihre Abschiebung auf der \nGrundlage von § 28 AsylVfG a. F. an.\n\n4\n\nAnläßlich der Beerdigung des Vaters des Klägers zu 1. \nhielten sich alle Kläger im Jahre 1989 für mehrere Monate in \nihrer Heimat auf, kehrten aber im November 1989 wieder in die \nBundesrepublik Deutschland zurück.\n\n5\n\nMit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 19. Mai 1992 - 17 \nK 13002/88 - wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage aller \nKläger auf Asylanerkennung sowie die Klage der Kläger zu 1. \nund 2. auf Aufhebung der Abschiebungandrohungen ab. \n\n6\n\nIm April 1992 fragten die Kläger beim Beklagten nach, ob \nfür sie die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen in Betracht \nkomme. Der Beklagte teilte ihnen im August desselben Jahres \nmit, daß die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen, jedoch \nDuldungen erteilt werden könnten. In der Folgezeit erhielten \ndie Kläger dann jeweils Duldungen.\n\n7\n\nUnter dem 23. Februar 1993 beantragten die Kläger beim \nBeklagten die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 14. April 1993 Untätigkeitsklage \nerhoben. \n\n9\n\nMit Bescheiden vom 21. Mai 1993 hat der Beklagte die \nAnträge der Kläger zu 1. und 2. und mit Bescheiden vom 2. Juni \n1993 die Anträge der übrigen Kläger auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen abgelehnt. Zur Begründung der im \nwesentlichen gleichlautenden Bescheide hat der Beklagte darauf \nhingewiesen, daß die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen, die \nnach § 30 Abs. 3 AuslG in seinem Ermessen stehe, dann nicht in \nBetracht komme, wenn das der Abschiebung entgegenstehende \nHindernis voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten \nentfallen werde. Hier sei sogar davon auszugehen, daß der \neinschlägige Runderlaß des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1993 keinen Abschiebungsstop \nfür sechs Monate, sondern lediglich eine Anweisung zur \nbesonderen Prüfung des Einzelfalles vor der Abschiebung von \nethnischen Albanern aus dem Kosovo enthalte. Im übrigen seien \ndie Kläger auch nicht seit mindestens zwei Jahren unanfechtbar \nausreisepflichtig, so daß auch nach § 30 Abs. 4 AuslG keine \nAufenthaltsbefugnis erteilt werden könne.\n\n10\n\nDie hiergegen gerichteten Widersprüche hat der \nRegierungspräsident Arnsberg durch Widerspruchsbescheide vom \n27. September 1993 mit der ergänzenden Begründung \nzurückgewiesen, daß die Kläger nicht unanfechtbar \nausreisepflichtig seien und deshalb die Voraussetzungen für \ndie Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen weder nach § 30 \nAbs. 3 noch Abs. 4 AuslG erfüllten. \n\n11\n\nDie Kläger haben ihre Klage mit dem sinngemäßen Antrag \nweiterverfolgt, \n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung der \nBescheide vom 21. Mai 1993 und 2. Juni \n1993 sowie der Widerspruchsbescheide \nder Bezirksregierung Arnsberg vom \n27. September 1993 zu verpflichten, \nihnen Aufenthaltsbefugnisse zu \nerteilen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, die Klage \nabgewiesen.\n\n16\n\nDie Kläger haben dagegen fristgerecht Berufung eingelegt, \nmit der sie ihr Begehren weiterverfolgen. Zur Begründung \nweisen sie ergänzend darauf hin, daß eine Rückführung in ihr \nHeimatland nach wie vor auf unbestimmte Zeit nicht möglich \nsei, so daß faktisch ein Daueraufenthalt bestehe, den es durch \nErteilung einer Aufenthaltsbefugnis zu legalisieren gelte. \n\n17\n\nDie Kläger beantragen,\n\n18\n\nunter Abänderung des \nGerichtsbescheides des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg vom \n26. Oktober 1994 nach dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag zu \nerkennen,\n\n19\n\nhilfsweise den Beklagten zu \nverpflichten, ihren Antrag auf \nErteilung von Aufenthaltsbefugnissen \nunter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts erneut zu bescheiden.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n25\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen.\n\n26\n\nDie Kläger haben weder einen Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen noch auf Neubescheidung ihrer Anträge. \nDie Weigerung des Beklagten, dem Begehren der Kläger zu \nentsprechen, ist rechtmäßig.\n\n27\n\nMaßgebliche Beurteilungsgrundlage für die gerichtliche \nEntscheidung über eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nAufenthaltsgenehmigung ist nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage zum \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der \nTatsacheninstanz, soweit es um die Frage geht, ob schon aus \nRechtsgründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß \noder keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf. \nDemgegenüber soll für die Überprüfung von \nErmessensentscheidungen der Zeitpunkt des Erlasses der letzten \nbehördlichen Entscheidung maßgeblich sein.\n\n28\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom \n11. März 1996 - 1 B 171.95 -, mit \nweiteren Nachweisen.\n\n29\n\nOb der letztgenannten Einschränkung zu folgen ist, ob also \nbei der Überprüfung von ausländerbehördlichen \nErmessensentscheidungen nach der letzten Behördenentscheidung \nzugunsten des Ausländers eingetretene Änderungen im \nallgemeinen unberücksichtigt bleiben müssen, läßt der Senat \ndahinstehen. Auch wenn man in dieser Frage von der für die \nKläger jeweils günstigsten rechtlichen Betrachtung ausgehet, \nmuß ihr Begehren erfolglos bleiben. \n\n30\n\nDen Klägern steht zunächst kein Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Beschlusses der \nständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom \n29. März 1996 - SIK 09/25-1 - in Verbindung mit dem Erlaß des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni \n1996 - I B 3/44.40 - zu.\n\n31\n\nNach Ziff. III.1 dieser sog. Härtefallregelung kann \nAsylbewerberfamilien mit einem oder mehreren minderjährigen \nKindern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet \nwerden, wenn sie vor dem 1. Juli 1990 eingereist sind, seitdem \nihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet gefunden und sich in \ndie hiesige wirtschaftliche, soziale und rechtliche Ordnung \neingefügt haben. Ob die Kläger diese Voraussetzungen erfüllen, \nbedarf keiner Entscheidung. Ebensowenig kommt es darauf an, \ndaß für die Inanspruchnahme eines Bleiberechtes nach der \nHärtefallregelung ein Antrag sowie die Beendigung aller asyl- \nund ausländerrechtlichen Gerichtsverfahren Voraussetzung ist \n(vgl. Ziff. III 4 des Beschlusses iVm Ziff. 7 des Erlasses). \nDenn die Härtefallregelung findet ausweislich der zu \nZiff. III.1. des Beschlusses ausgebrachten Fußnote keine \nAnwendung auf ausreisepflichtige Staatsangehörige der \nBundesrepublik Jugoslawien, die allein deshalb nicht \nabgeschoben werden können, weil sich ihr Heimatstaat \nvölkerrechtswidrig weigert, sie aufzunehmen. Die ist aber bei \nden Klägern der Fall. Im übrigen steht auch der nach wie vor \nfortdauernde Sozialhilfebezug der Kläger einer Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Härtefallregelung \nim Wege (vgl. dazu Ziff. III.2. a) des Beschlusses iVm \nZiff. 5. des Erlasses). Schon deshalb rechtfertigt die in der \nmündlichen Verhandlung gerügte Verletzung des \nGleichheitssatzes zu Lasten (rest)jugoslawischer \nStaatsangehöriger, die im übrigen nichts für sich hat, \njedenfalls im Falle der Kläger keine für diese günstigere \nBeurteilung.\n\n32\n\nAuch auf der Grundlage des - im Hinblick auf § 30 Abs. 5 \nAuslG allein noch in Betracht kommenden - § 30 Abs. 3 und \nAbs. 4 AuslG steht den Klägern ein Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen oder auf erneute Bescheidung nicht \nzu.\n\n33\n\nWird auf den Zeitpunkt der Entscheidung des \nRegierungspräsidenten Arnsberg abgestellt, so stand dem \nBegehren der Kläger § 7 Abs. 2 Ziff. 2 AuslG entgegen. Danach \nwird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn der \nAusländer seinen Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden \nKrankenversicherungsschutzes nicht aus eigener \nErwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen \nMitteln, aus Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder \nDritten, aus Stipendien, Umschulungs- oder \nAusbildungsbeihilfen, aus Arbeitslosengeld oder sonstigen auf \neiner Beitragsleistung beruhenden öffentlichen Mitteln \nbestreiten kann. Da die Kläger seinerzeit Sozialhilfe bezogen, \nlagen diese Voraussetzungen vor.\n\n34\n\nOb die Tatbestandserfordernisse der Regelversagung im \nEinzelfall erfüllt sind, unterliegt der vollen gerichtlichen \nNachprüfung. Die Worte \"in der Regel\" in § 7 Abs. 2 AuslG \nbeziehen sich auf Fälle, die sich nicht durch besondere \nUmstände von der Menge gleichliegender Fälle unterscheiden. \nDen Gegensatz bilden Ausnahmefälle. Ausnahmefälle sind durch \neinen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so \nbedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende \nGewicht der gesetzlichen Regel beseitigt.\n\n35\n\nVgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. \nDezember 1995 - 1 C 31.93 - mit \nweiteren Nachweisen.\n\n36\n\nAnhaltspunkte, die das Vorliegen eines Ausnahmefalles \nbegründen konnten, sind nicht erkennbar und von den Klägern \nauch nicht dargelegt. Im Falle des Vorliegens eines \nRegelversagungsgrundes ist der Ausländerbehörde kein Ermessen \nbei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung \neingeräumt; diese muß vielmehr zwingend versagt werden. Den \nKlägern durften somit keine Aufenthaltsbefugnisse erteilt \nwerden.\n\n37\n\nDaran hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert. Auch im \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bezogen die \nKläger weiterhin Sozialhilfe. Das ergibt sich aus der vom \nBeklagten vorgelegten Bescheinigung der Stadt Gevelsberg vom \n16. September 1996.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n39\n\nEin Grund für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2, \n§ 137 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312091","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-17/18-a-5589-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312091","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312091","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-17/18-a-5589-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312091","retrieved":"2026-07-09 03:42:56.204355+00:00"}}