{"status":"available","doknr":"OLD312106","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0916.9A1888.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"9 A 1888/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks Am B. bach \n10 in W. , das unmittelbar an die Straßen Am B. bach \nund E. Weg angrenzt.\n\n3\n\nFür das Jahr 1991 zog der Rechtsvorgänger der Beklagten die \nKläger durch Bescheid vom 15. Januar 1991 u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren für die Straße E. Weg von 22,62 \nDM heran. Gegen den Bescheid legten die Kläger keinen \nWiderspruch ein. Im Januar 1991 änderte die Stadt W. \nihre Straßenreinigungsgebührensatzung hinsichtlich der \nWinterwartung. Dementsprechend wurden die Kläger durch \nÄnderungsbescheid vom 4. März 1991 für den Zeitraum Februar \nbis Dezember 1991 zu weiteren Straßenreinigungsgebühren \nherangezogen, und zwar für die Winterwartung des E. Weges \nzu weiteren 7,50 DM und der Straße Am B. bach von 8,09 \nDM.\n\n4\n\nGegen den Änderungsbescheid legten die Kläger Widerspruch \nein mit der Begründung, in der Straße Am B. bach sei \nzumindest in den letzten vier Jahren eine Winterwartung nicht \ndurchgeführt worden. Der Rechtsvorgänger der Beklagten wies \nden Widerspruch durch Bescheid vom 7. Mai 1991 zurück. \n\n5\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage mit der Begründung \nerhoben, der Rechtsvorgänger der Beklagten habe erklärt, daß \ner zwar für die Winterwartung der Straßen der Stadt W. \nPersonal und Geräte vorhalten müsse, aber nicht in der Lage \nsei, die Straße Am B. bach zu reinigen bzw. \nerfolgversprechend in den Winterwartungsdienst zu integrieren.\n\nDie Kläger haben sinngemäß beantragt,\n\n6\n\nden Änderungsbescheid des \nRechtsvorgängers der Beklagten vom \n4. März 1991, soweit damit \nWinterwartungsgebühren für die Straße \nAm B. bach in Höhe von 8,09 DM \nfestgesetzt werden, in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 7. Mai 1991 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Rechtsvorgänger der Beklagten hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat erwidert, es sei unerheblich, daß es auf der Straße Am \nB. bach zu Winterwartungsleistungen nicht gekommen sei. Die \nKosten der Winterwartung setzten sich zum Großteil aus \nVorhalteleistungen zusammen. Die Inanspruchnahme solcher \nVorhalteleistungen reiche zur Erfüllung des \ngebührenbegründenden Tatbestandes „Winterwartung\" aus.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene \nUrteil mit der Begründung stattgegeben, die Voraussetzungen \neines Billigkeitserlasses lägen vor. Die Winterwartung auf der \nStraße Am B. bach habe im Jahre 1991 zu keinem Zeitpunkt \nstattgefunden und die festgesetzten Gebühren stellten als \nGegenleistung für die zu erbringende Leistung der in Anspruch \ngenommenen öffentlichen Einrichtung eine unbillige Härte \ndar.\n\n11\n\nMit der zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Es \nsei nicht nachvollziehbar, warum für die Kläger \nWinterwartungsgebühren von 8,09 DM eine unbillige Härte \ndarstellten. Die Möglichkeit eines schnee-/eisfreien \nWinterhalbjahres sei keine unvorhersehbare Fallkonstellation \nund bedeute keine individuelle Härte. Die Winterwartung \nerfordere enorme und teuere Vorhalteleistungen. Sie beliefen \nsich auf jährlich mindestens 200.000,00 DM. Diese \nVorhalteleistungen für die Winterwartung erfüllten die \nVoraussetzungen für eine „Reinigung\" i.S.d. § 1 des \nStraßenreinigungsgesetzes - StrReinG -. Außerdem stelle sich \ndie Frage, ob nicht schon der Winterdienst auf „anderen\" \n(weiterführenden, Haupt-)Straßen den Vorteil bringe, der die \nGegenleistung für die Benutzungsgebühr auslöse. Die Fahrzeuge \nwürden zuerst auf den Hauptverkehrsstraßen zur \nFahrbahnreinigung(Hauptstreuung) eingesetzt. Hierzu gehöre \nauch das Streuen der Fußgängerzone. Danach kämen die \nDurchfahrten und die Einfahrten von Parkplätzen an die Reihe. \nDanach werde weiter nach Plan (Fußgängerüberwege und \nNebenstraßen) oder nach Anforderung von Bürgern und Polizei \ngestreut. Die Straße Am B. bach sei eine sogenannte \nNebenstraße. Hier sei es in den zurückliegenden Jahren \naufgrund der Wetterlage bzw. der milden Winter zu keinen \nEinsätzen gekommen. Die Wetterlage im Januar/Februar 1996 sei \njedoch Anlaß gewesen, auch auf der Straße Am B. bach tätig \nzu werden.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nSie halten das angefochtene Urteil für zutreffend und \nverweisen auf ihr erstinstanzlichen Vorbringen.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Änderungsbescheid des \nRechtsvorgängers der Beklagten vom 4. März 1991, soweit \nangefochten, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. \nMai 1991 zu Recht aufgehoben, weil er insoweit rechtswidrig \nist und die Kläger in ihren Rechten verletzt( § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). Für die Erhebung der Gebühr für Februar bis \nDezember 1991 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.\n\n21\n\nDie allein als Rechtfertigung in Betracht kommende Satzung \nüber die Straßenreinigung und die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung) -SGS- der Stadt W. vom 4. Juli 1980 in \nder Fassung der Dreizehnten Änderungssatzung vom 30. Januar \n1991 -13. ÄS- ist bereits wegen unzulässiger Rückbewirkung von \nRechtsfolgen (Rückwirkung) unwirksam, soweit sie sich auch für \ndas Jahr 1991 Geltung beimißt. Denn die Einführung einer \n„Winterwartungsgebühr\" durch die 13. ÄS bewirkt eine Änderung \nder für die Gebührenerhebung für das ganze Jahr 1991 schon bei \ndessen Beginn abschließend angeordneten und verwirklichten \nRechtsfolgen und enthält damit die Verlegung ihres zeitlichen \nAnwendungsbereichs auf einen Zeitpunkt vor ihrem Erlaß. Die \nmit der 13. ÄS eingeführte „Winterwartungsgebühr\" ist keine \neigenständige Benutzungsgebühr, sondern wegen der \nEinheitlichkeit der Straßenreinigung, die Kraft ausdrücklicher \ngesetzlicher Regelung die Winterwartung umfaßt (§ 1 Abs. 2 \nStrReinG; vgl. auch § 1 Abs. 3 SGS), nur ein untrennbarer Teil \nder Straßenreinigungsgebühr. Die Straßenreinigungsgebühr war \naber bereits mit dem 1. Januar 1991 in voller Höhe angefallen. \nNach §§ 6 Abs. 4, 8 SGS in der Fassung der Zwölften \nÄnderungssatzung vom 19. Dezember 1990 -12. ÄS- wird die \nBenutzungsgebühr „jährlich\", d.h. als Jahresgebühr erhoben, \ndie zu Beginn des Jahres in vollem Umfang entsteht. Dann ist \nes dem Satzungsgeber aber verwehrt, im Laufe des \nRechnungsjahres nachträglich die Gebührensätze zu erhöhen, \nauch wenn sie - wie hier - erst mit Inkrafttreten der Regelung \nanteilig für das Jahr erhoben werden sollen.\n\n22\n\nVgl. grundlegend OVG NW, Urteil vom \n31. August 1990 - 9 A 2736/88 -.\n\n23\n\nUnabhängig davon kann auch die in § 6 Abs. 4 SGS enthaltene \nRegelung in der Fassung der 13. ÄS nicht als rechtliche \nGrundlage für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren, \nsoweit sie auch Kosten für Winterwartung erfassen herangezogen \nwerden. Denn sie verstößt gegen höherrangiges Recht.\n\n24\n\nAllerdings begegnet es keinen Bedenken, daß die Kläger \ninsoweit grundsätzlich zu Staßenreinigungsgebühren \nherangezogen werden. \n\n25\n\nDies folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \nbereits daraus, daß der Winterdienst der Stadt W. durch \nseinen Einsatz auf den Hauptstraßen und anderen wichtigen \nPlätzen der Stadt dafür Sorge getragen hat, daß jedenfalls \ndiese ohne größere Behinderung durch Wintereinflüsse genutzt \nwerden konnten. Eine so verstandene Straßenreinigungsgebühr \nfür die Winterwartung käme einer „Winterwartungsabgabe\" für \nalle Grundstückseigentümer in der geschlossenen Ortslage \ngleich. Die Straßenreinigungsgebühr hingegen wird nur als \nGegenleistung erhoben für die Reinigung (Winterwartung) jeder \ndas Grundstück unmittelbar erschließenden (ganzen) Straße. \n\n26\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 7. Januar \n1982 -2 A 1778/81-, KStZ 1982, 169 und \nvom 17. Dezember 1980 -2 A 2018/80-, \nOVGE 35, 180.\n\n27\n\nGebührenpflichtig dem Grunde nach sind die Kläger deshalb, \nweil die Stadt W. für sie eine gebührenbegründende \nGegenleistung in Form der Vorsorge erbracht hat. Eine die \nGebühr auslösende Gegenleistung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStrReinG NW setzt nicht die konkrete Durchführung einer \nWinterwartung voraus; vielmehr erbringt der Verpflichtete \nbereits dann eine Gegenleistung, wenn unter Berücksichtigung \nder örtlichen Verhältnisse und der jeweiligen \nWitterungsverhältnisse hinreichend Vorsorge getragen wird, um \nden Gefahren des Winters im nötigen Umfang begegnen zu können. \nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Stadt W. ist \nzum einen verpflichtet gewesen, die Winterwartung i.S.d. § 1 \nAbs. 1 und 3 SGS auf den Fahrbahnen der Nebenstraßen („A\"-\nStraßen), also auch der Straße Am B. bach , durchzuführen. \nZum anderen entspricht es bei der Organisation der \nWinterwartung den verkehrlichen Notwendigkeiten i.V.m. den \nAnforderungen aufgrund der Verkehrssicherungspflicht, \nPrioritäten zu setzen, da eine gleichzeitige allumfassende \nWinterwartung mit vertretbarem Aufwand nicht durchführbar ist. \nDas ändert jedoch nichts daran, daß die Stadt bei \nentsprechenden Voraussetzungen, z.B bei starkem Schneefall \noder extremer Eisglätte, auch in den Nebenstraßen tätig werden \nmuß und in ihrem eigenen Interesse wegen ihrer \nVerkehrsicherungspflicht auch tun wird und dafür Vorsorge \ntreffen muß.\n\n28\n\n§ 6 Abs. 4 EGS in der Fassung der 13. ÄS ist aber \nunwirksam, weil die Vorschrift keinen geeigneten \nWahrscheinlichkeitsmaßstab nach der für die Maßstabsregelung \nzu beachtenden Vorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NW enthält \nund gegen den nach § 6 Abs. 3 KAG NW geltenden Grundsatz der \nGebührengerechtigkeit wie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.\n\n29\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung muß auf Bemessungsgrößen abgestellt werden, die \nsich jedenfalls nach einer pauschalierenden Betrachtung des \nZusammenhangs zwischen der Höhe der Gebühren und dem Maß der \nInanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen lassen und \ngegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \nInsoweit sieht bereits das Straßenreinigungsgesetz selbst in § \n3 Abs. 2 StrReinG eine Differenzierungsmöglichkeit vor, in dem \nes den Gemeinden die Befugnis einräumt, bei der Festsetzung \nder Benutzungsgebühr der Bedeutung der Straße für den \nAnliegerverkehr sowie für den inner- und überörtlichen Verkehr \nRechnung zu tragen.\n\n30\n\nAn einer solchen Differenzierung fehlt es hier, obwohl \ndiese erforderlich gewesen wäre. Nach Angaben der Beklagten \nhat die Stadt bei der Wahl der zu treffenden organisatorischen \nund materiellen Vorkehrungen nach den jeweiligen \ninnerörtlichen Besonderheiten des Stadtgebiets differenziert \nund den innerörtlichen Hauptverkehrswegen vor den Nebenstraßen \nder Stadt den Vorrang bei der Winterwartung einräumt. Insoweit \nhat der Rechtsvorgänger der Beklagten bereits ausweislich der \nSitzungsvorlage vom 18. November 1990 darauf hingewiesen, daß \nein das gesamte Stadtgebiet abdeckender Einsatzplan existiere, \nder zwischen Haupt- und Nebenstraßen unterscheide, innerhalb \ndieser Gruppen nach Dringlichkeit differenziere und die \ngefährlichen Stellen berücksichtige; Einsätze auf weniger \nbedeutenden Straßen würden erfolgen, soweit es aufgrund des \nRäum- und Streuplanes personell und ausstattungsmäßig möglich \nsei. Hiervon ausgehend sieht selbst der dem Gericht vorgelegte \nRäum- und Streuplan für das Jahr 1995 eine regelmäßige \nWinterwartung der Fahrbahn der Straße Am B. bach wie auch \njedenfalls der meisten anderen Nebenstraßen nicht vor. Die \nRichtigkeit dieser Annahme findet letzlich auch ihre \nBestätigung in dem Umstand, daß die Fahrbahn etwa der Straße \nAm B. bach erstmalig im Jahre 1996 winterlich gewartet \nworden ist, obwohl der Winterdienst der Stadt W. auch in \nden zurückliegenden Jahren aufgrund der winterlichen \nVerhälnisse zum Einsatz gekommen ist und damit nicht die milde \nWetterlage Ursache für die fehlende Winterwartung gewesen sein \nkann.\n\n31\n\nWerden die Nebenstraßen der Stadt aber nur bei extremen \nwinterlichen Witterungslagen gewartet und betreibt die Stadt \nauch nur insoweit für die Nebenstraßen Vorsorge, ist die \nErhebung einer einheitlichen Gebühr für die Winterwartung für \nalle durch innerörtliche Straßen erschlossenen Grundstücke \ngleichgültig, ob sie an einer „Prioritätenstraße\" oder einer \n„Nebenstraße\" liegen, nicht zulässig. Vielmehr muß der \nSatzungsgeber diesem Umstand bei der Festsetzung der \nStraßenreinigungsgebühr durch eine entsprechend differenzierte \nGebührenstruktur hinreichend Rechnung tragen.\n\n32\n\nDie in der Vorschrift des § 6 Abs. 4 SGS in der Fassung der \n13. ÄS liegende Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner bei \nder Bemessung der Straßenreinigungsgebühr läßt sich mit \nsachlichen Gesichtspunkten wie den Grundsätzen der \nVerwaltungspraktikabilität und Pauschalierung nicht \nrechtfertigen. Von den in der Stadt W. insgesamt \nermittelten 483.676 Frontmetern der angeschlossenen \nGrundstücke entfallen 209.767 Frontmeter auf die sogenannten \n„A\"-Straßen und stellen damit eine nicht zu vernachlässigende \nGröße bei der Bemessung der Gebühren dar. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre \nGrundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n34\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312106","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-16/9-a-1888-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312106","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312106","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-16/9-a-1888-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312106","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.506817+00:00"}}