{"status":"available","doknr":"OLD312105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0916.9A1722.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"9 A 1722/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit \nin derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Grundstücks U. 3-4 in \nE. , das an die städtische Kanalisation angeschlossen \nist. \n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 27. Januar 1995 zog der \nBeklagte den Kläger u.a. zu Entwässerungsgebühren für das Jahr \n1995 heran. \n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger hiergegen \nKlage erhoben und die Höhe der Entwässerungsgebühren u.a. im \nHinblick auf die Einbeziehung von Nachveranlagungsbeiträgen \ndes Lippeverbandes für die Jahre 1992 bis 1994 in die \nGebührenkalkulation für das Jahr 1995 beanstandet.\n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\nden Grundbesitzabgabenbescheid vom \n27. Januar 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juni \n1995 hinsichtlich der festgesetzten \nEntwässerungsgebühren aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung hat er insbesondere die Auffassung vertreten, \ndie Nachveranlagungsbeiträge des Lippeverbandes aus den \nHaushaltsjahren 1992 bis 1994 hätten als Kosten der \nAbrechnungsperiode 1995 behandelt werden können.\n\n10\n\nMit dem angefochtenen Gerichtsbescheid hat das \nVerwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat \nes im wesentlichen ausgeführt, daß der Gebührensatz in der der \nVeranlagung zugrundeliegenden Gebührensatzung unwirksam sei, \nweil der Beklagte die vom M. erhobenen und die \nHaushaltsjahre 1992 bis 1994 betreffenden \nNachveranlagungsbeiträge in die Gebührenkalkulation für das \nJahr 1995 eingestellt habe.\n\n11\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Beklagten. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein \nVorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Hilfsweise \nlegt er eine das Haushaltsjahr 1995 betreffende \nNachkalkulation vor und führt dazu aus, daß die zulässigen \nKostenansätze zwar um mehr als 3 % überschritten seien, es \ngleichwohl nicht zwingend erscheine, daß dies zur \nUnwirksamkeit der gesamten Satzung und zur Aufhebung der \nangegriffenen Abgabenbescheide führe. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen \naus dem erstinstanzlichen Verfahren unter Einbeziehung der \nDarlegungen des Verwaltungsgerichts.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der zu diesem Verfahren sowie zu dem \nVerfahren 9 A 1721/96 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.\n\n20\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 27. Januar \n1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni \n1995 ist, soweit darin Entwässerungsgebühren festgesetzt sind, \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nAls Rechtsgrundlage für die Festsetzung der \nEntwässerungsgebühren kommt die Satzung über die Erhebung von \nBenutzungsgebühren für die Entwässerung in der Stadt E. \nvom 22. Dezember 1994 (EGS) nicht in Betracht. Die Satzung \nerfüllt nicht die in § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG NW für die Erhebung \nvon Abgaben normierten Voraussetzungen, weil schon der \nGebührenmaßstab (Frischwassermaßstab) in § 3 Abs. 2 EGS \nunwirksam ist.\n\n22\n\nDie Unwirksamkeit des Gebührenmaßstabes folgt aus der \nUnwirksamkeit der Regelung in § 3 Abs. 4 EGS. Hiernach sind \nvon dem nach § 3 Abs. 2 EGS grundsätzlich vorgesehenen Abzug \nder nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder \nzurückgehaltenen Wassermengen ausgeschlossen:\n\n23\n\na) Wassermengen bis 60 cbm jährlich, sofern \nes sich um Wasser für laufend wiederkehrende \nVerwendungen handelt, \nb) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,\nc) das zur Speisung von Heizungsanlagen \nverbrauchte Wasser,\nd) das zur Sprengung von Vor- und Hausgärten \nverwendete Wasser.\n\n24\n\nSchon die 60-cbm-Grenzwertregelung in § 3 Abs. 4 a EGS ist \nmit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) \nunvereinbar, weil ihr auch unter Zugrundelegung der Grundsätze \nder Typengerechtigkeit und der Verwaltungspraktikabilität die \nvom Gleichheitssatz gebotene Differenzierung der Gebühr nach \nder Benutzungsintensität fehlt.\n\n25\n\nBVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 \n- 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826 -; OVG NW, \nUrteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 \n- und - 9 A 428/93 -, sowie Urteil vom \n2. September 1996 - 9 A 5000/94 -.\n\n26\n\nDies gilt für die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 4 b - d \nEGS erst recht, weil sie im Gegensatz zu der Grenzwertregelung \njeglichen Abzug von Wassermengen verhindern und ihre \nvollständige Ausschlußwirkung sich zudem auf wesentliche \nFallgestaltungen erstreckt, in denen Wassermengen nicht der \nKanalisation zugeleitet werden.\n\n27\n\nDie Nichtigkeit der Grenzwertregelung und der \nAusschlußtatbestände führt zur Nichtigkeit des \nFrischwassermaßstabs (§ 3 Abs. 2 EGS). Denn es kann nicht \ndavon ausgegangen werden, daß, hätte der Satzungsgeber von der \nNichtigkeit der Grenzwertregelung und der Ausschlußtatbestände \ngewußt, an dem Frischwassermaßstab ohne jede Beschränkung der \nAbzugsmöglichkeit festgehalten hätte. Vielmehr ist aus dem \nUmstand der - unüblich - weitreichenden Ausschlußtatbestände \nund der für 1996 vorgenommenen Reduzierung allein der \nGrenzwertregelung auf 20 cbm indiziell zu ersehen, daß der Rat \nder Stadt E. - etwa aus Praktikabilitätserwägungen - im \nRahmen des Frischwassermaßstabes an Beschränkungen der \nAbzugsmöglichkeiten festhalten und gerade nicht jede auf dem \nGrundstück zurückgehaltene Wassermenge in Abzug bringen \nwollte.\n\n28\n\nOb neben dem Frischwassermaßstab auch der Gebührensatz von \n4,95 DM/cbm Abwasser in § 4 Abs. 2 EGS wegen Verstoßes gegen \ndas Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW \nunwirksam ist, kann der Senat bei dieser Sachlage offenlassen; \nallerdings spricht nach bisherigem Erkenntnisstand viel für \ndessen Unwirksamkeit. Dies ergibt sich aus folgendem:\n\n29\n\nDer Ansatz der die vergangenen Veranlagungszeiträume 1992 \nbis 1994 betreffenden Nachforderungsbeiträge des \nLippeverbandes in Höhe von 2.575.124,00 DM unter der \nAusgabenposition „Beiträge zu Abwasserverbänden\" in der \nGebührenkalkulation für das Jahr 1995 ist unzulässig, weil es \nsich hierbei - ebenso wie bei Verlustüberträgen aus \nvergangenen Leistungszeiträumen - um periodenfremde Kosten \nhandelt, wie das Verwaltungsgericht dies zutreffend auf Seite \n5 des Entscheidungsabdrucks ausgeführt hat. Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt der erkennende Senat hierauf gemäß § 130 \nb VwGO Bezug. Zweifelhaft erscheint allerdings, ob als \nErmächtigungsgrundlage für die Abwälzung von zu zahlenden \nVerbandsbeiträgen und -umlagen bzw. der Umlage der \nAbwasserabgaben auf die Gebührenpflichtigen § 6 Abs. 2 KAG NW \nherangezogen werden kann oder ob nicht vielmehr allein § 7 KAG \nNW bzw. - zur Abwälzung der Abwasserabgaben - § 65 Abs. 1 Nr. \n3 LWG iVm. §§ 6 und 7 KAG NW einschlägig sind. Eine \nEntscheidung kann im vorliegenden Fall jedoch offen bleiben, \nweil die Stadt E. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 EGS die \n„Gesamtkosten dieser Einrichtung\" (öffentliche Abwasseranlage) \nund damit auch die diesbezüglichen Verbandsbeiträge sowie die \nUmlage der Abwasserabgabe (vgl. § 1 Abs. 4 EGS) im Wege der \nBenutzungsgebühr auf die Benutzer abgewälzt hat. Das Verbot \nder Berücksichtigung periodenfremder Kosten folgt aus dem \nWesen der Benutzungsgebühr selbst, die gemäß § 4 Abs. 2 KAG NW \nals Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher \nEinrichtungen und Anlagen erhoben wird. Der Einbeziehung der \nhier angesprochenen Nachveranlagungsbeiträge in die \nGebührenkalkulation 1995 steht eine Gegenleistung in demselben \nJahr nicht gegenüber, da die Nachveranlagungsbeiträge bereits \nfür die Inanspruchnahme in den Jahren 1992 bis 1994 angefallen \nsind und somit für das Jahr 1995 keine Nutzungsmöglichkeiten \nmehr eröffnen.\n\n30\n\nDer unzulässige Kostenansatz kann nicht anhand der von dem \nBeklagten im Laufe des Berufungsverfahrens vorgelegten \nNachkalkulation als ausgeglichen angesehen werden. Die \nNachkalkulation führt nach der ersten Berechnung des Beklagten \nzu einem gerechtfertigten Gebührensatz von lediglich 4,71 DM, \nmithin 0,24 DM weniger als in der hier maßgebenden \nEntwässerungsgebührensatzung festgesetzt ist (4,95 DM). Der \nursprüngliche Gebührensatz ist danach um rund 5,1 % übersetzt \nund liegt damit ebenfalls über der Bagatellgrenze von \nhöchstens 3 %.\n\n31\n\nVgl. hierzu: OVG NW, Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ \n1994, 213.\n\n32\n\nDie von dem Beklagten auf Veranlassung des Senats vorgelegte \nNachberechnung zu der Berücksichtigung der \nIngenieureigenleistungen im Rahmen der kalkulatorischen \nAbschreibungen und der Bewertung der Sonderbauteile nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert ergab lediglich eine nicht ins \nGewicht fallende Erhöhung des Kostenanteils um 7400,00 DM, so \ndaß die Überdeckung immer noch über der genannten \nBagatellgrenze liegt. \n\n33\n\nDer vorliegende Fall bietet keine Veranlassung, die Grenze \nvon 3 % nach oben zu verschieben. Die Bagatellgrenze trägt \nlediglich dem Umstand Rechnung, daß die bei der \nGebührenkalkulation vorzunehmende Prognose mit zahlreichen \nUnwägbarkeiten belastet ist, so daß es angesichts dieses \nPrognoserisikos nicht gerechtfertigt ist, bereits geringste \nPrognosefehler, die sich zu Gunsten der Gemeinde auswirken, \nzur Unwirksamkeit der Gebührensatzung führen zu lassen. Mit \neiner Marge von 3 % sind diese Unwägbarkeiten angemessen \nbewertet.\n\n34\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.,\n\n35\n\nOffen lassen kann der Senat auch die aufgeworfene Fragen \nhinsichtlich der Berücksichtigung der Investitionspauschale \nbei dem sog. Abzugskapital. Selbst wenn man die \nInvestitionspauschale für das Jahr 1995 mit 508.426,00 DM bei \nder Verzinsung des Eigenkapitals nicht in Abzug brächte und in \nvoller Höhe dem Eigenkapital zurechnete, erhöhte sich der \nZinsbetrag bei einem zulässigen Zinssatz von 8 %\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.,\n\n37\n\nauf 1.056.356.83 DM (1.015.682,75 DM + 40.674,08 DM). Die \ngebührenrelevanten Gesamtkosten erhöhten sich danach auf \n9.916.311,98 DM (9.875.637,90 DM + 40.674,08 DM). Unter \nZugrundelegung des für 1995 veranschlagten - bereinigten - \nWasserbezuges (= tatsächlicher Wasserbezug des Jahres 1993 \n(§ 3 Abs. 2 EGS)) von 2.093.341,00 cbm errechnet sich ein \nGebührensatz von allenfalls rund 4,74 DM/cbm, der zu einer \nimmer noch beachtlichen Überdeckung von 0,21 DM, mithin rund \n4,4 % führt.\n\n38\n\nOffen bleibt ebenfalls die Frage der Einhaltung des \nDoppelbelastungsverbots des § 7 KAG NW, weil sich weder die \nEinleitungsverhältnisse in der Stadt E. noch die \nBehandlung der Abgabepflichtigen, die selbst von dem (Lippe-) \nVerband für die Inanspruchnahme seiner Einrichtung und Anlagen \noder für die von ihm gewährten Vorteile zu Verbandslasten oder \nAbgaben herangezogen worden sind (§ 7 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 \nSatz 3 KAG NW), aus den dem Senat zur Verfügung gestellten \nKalkulations- und sonstigen Unterlagen ergeben. \n\n39\n\nSoweit der Beklagte im Rahmen der Nachkalkulation bei der \nErmittlung der kalkulatorischen Abschreibungen den Wert des \nAnlagevermögens nunmehr nach dem Wiederbeschaffungszeitwert \nvorgenommen hat, ist dies allerdings zulässig. Im Rahmen des \nOrganisationsermessens steht es der Kommune grundsätzlich \nfrei, aus den rechtlich zulässigen Bewertungsmethoden eine \nMethode auszuwählen. Dies ist mit der für die Bemessung der \nkalkulatorischen Abschreibungen zulässigen Bewertung nach dem \nWiederbeschaffungszeitwert \n\n40\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.\n\n41\n\nerfolgt. Der sachliche Grund für den Wechsel der \nBewertungsmethode liegt angesichts der Nachteile, die mit der \nBewertung des Anlagevermögens allein nach dem Anschaffungs-\n/Herstellungswert ohne Inflationsausgleich verbunden sind, auf \nder Hand, so daß eine den Rahmen der zulässigen \nErmessensbetätigung sprengende, willkürliche Änderung der \nBewertungsmethode von vornherein nicht angenommen werden \nkann.\n\n42\n\nAuch das nunmehr von dem Beklagten zur Ermittlung des \nWiederbeschaffungszeitwertes gewählte Mengenverfahren ist dem \nGrunde nach nicht zu beanstanden.\n\n43\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 24. Juli 1994 \n- 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 470.\n\n44\n\nDa der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen \nder einschlägigen Gebührenvorschriften entsprechen muß, ist \nhinsichtlich des Wechsels der Bewertungsmethode und des -\nverfahrens eine Beteiligung des Rates der Stadt E. nicht \nerforderlich.\n\n45\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 a.a.O.,\n\n46\n\nOb die der Ermittlung der kalkulatorischen Kosten \nzugrundeliegenden Einsatzwerte im einzelnen zutreffen, muß \nallerdings ebenso offen bleiben, wie die weitere Frage, ob der \nmit lediglich 9,25 % außergewöhnlich niedrig angesetzte \nstädtische Eigenanteil die tatsächlichen Verhältnisse richtig \nwiederspiegelt.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-16/9-a-1722-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-16/9-a-1722-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312105","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.418548+00:00"}}