{"status":"available","doknr":"OLD312104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0916.9A160.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-16","aktenzeichen":"9 A 160/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der endgültige \nGebührenbescheid des Beklagten vom 14. August 1992 wird aufgehoben, soweit in ihm \nGebühren von mehr als 136.829,79 DM festgesetzt worden sind.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt 7/8, der Beklagte 1/8 der Kosten beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in H. einen Schlachthof. Der \nBeklagte ist verantwortlich für die unschädliche Beseitigung \nder in seinem Verbandsgebiet anfallenden Tierkörper, \nTierkörperteile und tierischen Erzeugnisse. Zur Erfüllung \ndieser Aufgabe bedient er sich der F.- und G. GmbH und Co. KG, \ndie eine entsprechende Tierkörperbeseitigungsanstalt in C. -\nJ. unterhält. In § 9 des Unternehmervertrages vom 2. Mai \n1980 verpflichtete sich der Zweckverband, die von ihm für die \nBeseitigung vereinnahmten Gebühren nach Abzug der entstandenen \nVerwaltungskosten an den Unternehmer abzuführen. Nach einem \nerheblichen Preisverfall bei den Produkten der \nTierkörperbeseitigung teilte die F. - und G. GmbH & Co. KG dem \nBeklagten mit, zu einer kostendeckenden Tierkörperbeseitigung \nnicht mehr in der Lage zu sein. Sie bat um eine entsprechende \nkostengerechte Änderung der Gebührensatzung des \nZweckverbandes. Daraufhin lud der Beklagte die \nVerbandsmitglieder mit einfachem Schreiben vom 4. März 1991 zu \neiner Verbandsversammlung am 19. März 1991. Dort beschlossen \ndie Verbandsmitglieder einstimmig eine neue Gebührensatzung \nüber die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten für die \nunschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und \ntierischen Erzeugnissen.\n\n3\n\nAufgrund dieser Gebührensatzung erließ der Beklagte unter \ndem 11. September 1991 einen vorläufigen Gebührenbescheid an \ndie Klägerin über 148.117,73 DM für den Zeitraum vom 1. April \nbis zum 31. Dezember 1991.\n\n4\n\nDie Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein mit \nfolgender Begründung: Die Gebührensatzung sei formell \nrechtsfehlerhaft. Die vorgeschriebene 14-tägige Ladungsfrist \nzur Zweckverbandsversammlung am 19. März 1991 sei nicht \neingehalten. Die Einladung an die Mitglieder datiere vom \n4. März 1991 und könne daher frühestens an diesem Tag zur Post \ngegeben worden sein. Bei den üblichen Postlaufzeiten könne \nnicht davon ausgegangen werden, daß die Einladungen \nrechtzeitig eingegangen seien. Ferner werde ein Verstoß gegen \nden Öffentlichkeitsgrundsatz gerügt. Die Sitzung sei in der \namtlichen Bekanntmachung als öffentlich angekündigt worden. \nDie Sitzungsniederschrift enthalte jedoch keinen Hinweis \ndarauf, ob die Sitzung am 19. März 1991 tatsächlich öffentlich \noder nicht öffentlich gewesen sei. Der als Zuhörer anwesende \nProkurist der F.- und G. GmbH und Co.KG, Herr L. , habe auf \ndie Bitte des Vorsitzenden der Versammlung hin vorübergehend \nden Sitzungssaal verlassen. Darin liege eine Ausschließung der \nÖffentlichkeit, für die ein ausdrücklicher Beschluß \nerforderlich gewesen wäre. Ein solcher sei jedoch nicht \nergangen. Die Gebührensatzung sei auch materiell rechtswidrig. \nDie gewählte Bemessung der Gebühr nach Schlachteinheiten mit \ndegressiver Abstufung sei als Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht \nzulässig. Vielmehr hätte das Gewicht der zu entsorgenden \nSchlachtabfälle als Wirklichkeitsmaßstab zugrunde gelegt \nwerden müssen. Das Gewicht der Schlachtabfälle stelle nämlich \ndie wirkliche Inanspruchnahme der \nTierkörperbeseitigungsanstalt dar. Die Bemessung nach der \nabgefahrenen Tonnage sei weder besonders schwierig noch \nwirtschaftlich unvertretbar und trage den Besonderheiten der \njeweiligen Betriebe besser und gerechter Rechnung, \ninsbesondere wenn diese -wie sie selbst- die Tierkörper \nweitgehend verwerteten, so daß der Tierkörperbeseitigung \nweniger Material zugeführt werden müsse. Durch die neue \nGebührensatzung würden außerdem betriebswirtschaftlich nicht \nansatzfähige Kosten an die Benutzer weitergegeben. Die vom \nBeklagten an die F. - und G. GmbH & Co. KG gezahlten \nEntgelte könnten nicht in vollem Umfang als Kosten im Sinne \nvon § 6 Abs. 2 KAG NW in Ansatz gebracht werden, weil die \nbeauftragte Gesellschaft ihren Betrieb nicht nach \nwirtschaftlichen Grundsätzen führe. Sie hätte dem Preisverfall \nbei Tiermehl mit geeigneten Maßnahmen entgegenwirken müssen. \nAußerdem habe die F. - und G. GmbH & Co. KG im Jahre \n1990 trotz Verlusten in den Bereichen der Verarbeitung von \nSchlachtabfällen, gefallenen Tierkörpern und toten Haustieren \nbzw. von Tierblut wegen hoher Gewinne im Bereich der \nKnochenverwertung einen Jahresüberschuß von 2 Millionen DM \nerwirtschaftet. Weil die in den verschiedenen Bereichen \nentstehenden Kosten nicht sauber auseinandergerechnet werden \nkönnten, sei der Gewinn zu berücksichtigen.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom \n5. August 1992 zurück und führte zur Begründung aus: Die \nGebührensatzung sei formell und materiell rechtmäßig. Die \nLadungsfrist sei eingehalten worden. An der Versammlung vom \n19. März 1991 hätten alle Mitglieder teilgenommen und von \nkeinem sei eine zu kurze Ladungsfrist gerügt worden. Darin \nliege jedenfalls ein konkludenter Verzicht auf die Einhaltung \nder Ladungsfrist. Auch der Öffentlichkeitsgrundsatz sei \nbeachtet worden. Es sei kein ausdrücklicher Beschluß \nerforderlich gewesen. Herr L. habe als einziger \nVertreter der Öffentlichkeit freiwillig den Sitzungssaal \nvorübergehend verlassen. Die Bemessung der Gebühren nach der \ntatsächlichen Inanspruchnahme sei in der Praxis nur mit sehr \ngroßem zusätzlichen Aufwand durchzuführen. Die F. - und \nG. GmbH & Co. KG entsorge ca. 350 Schlachtbetriebe. Davon \nwürden nur drei über eine Fahrzeugwaage verfügen, die zur \nErmittlung des Gewichts für Schlachtabfälle bei der Abholung \nerforderlich sei. Bei allen anderen Schlachtbetrieben müßte \njeweils einmal vor Abholung und einmal nach Abholung der \nSchlachtabfälle eine öffentliche Fahrzeugwaage von den \nFahrzeugen angefahren werden. Bei den an die F. - und \nG. GmbH & Co. KG gezahlten Entgelten handele es sich in \nvollem Umfang um betriebswirtschaftlich ansatzfähige Kosten. \nDie in den verschiedenen Bereichen der beauftragten \nGesellschaft entstehenden Kosten könnten \nbetriebswirtschaftlich sauber auseinandergerechnet werden. Die \nmit der Überprüfung der von der F. - und G. GmbH & Co. KG \nvorgelegten Gebührenbedarfsberechnung beauftragten Prüfer \nhätten deren Richtigkeit bestätigt.\n\n6\n\nDer Beklagte setzte durch Bescheid vom 14. August 1992 die \nGebühren für den hier maßgeblichen Zeitraum endgültig auf \n155.594,32 DM fest. Über den fristgerecht eingelegten \nWiderspruch der Klägerin hat der Beklagte noch nicht \nentschieden.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 8. September 1992 Klage erhoben und \nergänzend vorgetragen: Die Gebührenbemessung könne so \ngestaltet werden, daß die Betriebe mit Fahrzeugwaagen nach dem \nGewicht der Abfälle und die übrigen Betriebe nach der Zahl der \nSchlachteinheiten veranlagt würden. Die an die F. - und \nG. GmbH & Co. KG gezahlten Entgelte seien nicht voll \nansatzfähig, weil dieser nach dem Unternehmervertrag keine \nautomatische Vergütung zustehe. Ihre Vergütung bestehe \nvielmehr in der Verwertbarkeit der überlassenen Stoffe. Das \nunternehmerische Risiko bezüglich der gewinnbringenden \nVermarktung der Schlachtabfälle sei bei der F. - und G. \nGmbH & Co. KG verblieben, so daß es nicht über die \nGebührenerhebung an die Benutzer weitergegeben werden dürfe. \nDie Satzung verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Für \ngefallene Tierkörper aus der Landwirtschaft werde keine Gebühr \nerhoben. \n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 11. September 1991 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. \nAugust 1992 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat ergänzend erwidert, für die Beseitigung von \nTierkörpern im Sinne des Viehseuchengesetzes, ausgenommen \nHunde und Katzen, dürften nach § 8 Abs. 4 LTierKBG Gebühren \nnicht erhoben werden.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung trägt die Klägerin \nunter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens \nergänzend vor, auf die Anwendung eines Wirklichkeitmaßstabes \nkönne nicht verzichtet werden; die Gebührenbemessung nach \neinem Wahrscheinlichkeitsmaßstab komme rechtlich nicht in \nBetracht, denn - wie einem vom Bundesgerichtshof im Jahre 1992 \nentschiedenen Fall zu entnehmen sei - sei eine getrennte \nErfassung des genauen Maßes der tatsächlichen Inanspruchnahme \nder Tierkörperbeseitigungsanstalt möglich. Der Zweckverband \nhabe bei den Überlegungen zum Satzungserlaß auch die \nMöglichkeit einer Selbstveranlagung in Betracht ziehen müssen. \nEs bestehe keine Pflicht des Zweckverbandes, die in Anspruch \ngenommenen Fremdleistungen der F. - und G. GmbH & Co. \nKG zu vergüten. Wenn eine solche Pflicht aber nicht bestehe, \nkönnten dennoch erfolgte Zahlungen nicht auf die \nGebührenschuldner umgelegt werden. Deshalb komme es nicht \ndarauf an, ob die vom Zweckverband beauftragte Gesellschaft \ndie Beseitigung der gebührenfähigen Tierkörper, \nTierkörperteile und tierischen Erzeugnisse kostendeckend \ndurchführen könne. Eine verursachungsgerechte Zuordnung der \nKosten zu den einzelnen Kostenstellen sei durch ein \nVorstandsmitglied der Kreissparkasse X. nicht \nvorgenommen worden. Die angesprochene Prüfung durch das \nRechnungsprüfungsamt des Kreises T. im Februar 1991 sei \nnicht bekannt. Im übrigen habe der Zweckverband die Prüfung \nder X. gerade im Hinblick darauf beanstandet, daß es bei \ndieser Prüfung aus dem Jahre 1990 an näheren Angaben dazu \nfehle. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den endgültigen Bescheid des \nBeklagten vom 14. August 1992 \naufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr stimmt der in dem Antrag liegenden Klageänderung zu. Das \nangefochtene Urteil hält er in der Sache selbst für \nzutreffend. Nach § 12 Abs. 1 der Verordnung über \nTierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen sei die \nbeauftragte Gesellschaft lediglich bei abholpflichtigen \nTierkörpern verpflichtet, über die Menge, die Herkunft und die \nTiergattung Aufzeichnungen zu machen. Bei den Tierkörperteilen \n(z. B. Schlachtabfällen) bestehe diese Verpflichtung nur \nbezüglich der Menge. Aufgrund dieser Aufzeichnungen sei es \nmöglich, die Kosten für die nicht gebührenfähige \nTierkörperbeseitigung und die übrige gebührenfähige \nBeseitigung getrennt zu ermitteln. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gerichtsakte des \nVerfahrens 4 K 3933/91 VG Minden Bezug genommen, die \nGegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. Im übrigen ist sie \nunbegründet.\n\n22\n\nDas in der Berufungsinstanz geänderte Begehren der Klägerin, \nstatt des vorläufigen Gebührenbescheides nunmehr den \nendgültigen Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. August 1992 \nanzufechten, ist nach § 91 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, denn der Änderung \nder Klage hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom \n16. September 1996 ausdrücklich zugestimmt.\n\n23\n\nDie Klage mit dem geänderten Inhalt ist auch teilweise \nbegründet. Der endgültige Gebührenbescheid des Beklagten vom \n14. August 1992 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten, soweit in ihm Gebühren von mehr als \n136.829,79 DM festgesetzt worden sind.\n\n24\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Erhebung der \nendgültigen Gebühr für den Zeitraum April bis Dezember 1991 \ndem Grunde nach sind die §§ 1, 3 bis 5 der Satzung des \nZweckverbandes Tierkörperbeseitigung H. /X. über \ndie Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten für die \nunschädliche Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und \ntierischen Erzeugnissen vom 19. März 1991 (TKBGS) i.V.m. § 8 \nAbs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die \nBeseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen \nErzeugnissen (LTKBG).\n\n25\n\nDie Satzung ist formell gültiges Satzungsrecht.\n\n26\n\nDie Rüge der Klägerin, die Ladungsfrist zu der \nVerbandsversammlung vom 19. März 1991 sei nicht eingehalten \nworden, kann den Bestand der Satzung nicht in Frage stellen. \nDie Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf einen etwaigen \nVerstoß gegen § 7 Abs. 2 der Zweckverbandssatzung berufen, \nwonach der Vorsitzende im Benehmen mit dem Verbandsvorsteher \nZeit, Ort und Tagesordnung festsetzt und die Mitglieder mit \nmindestens 14-tägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung \ndurch eingeschriebenen Brief einlädt. Denn aus einer \nVerletzung dieser lediglich der Geschäftsordnung dienenden \nSatzungsregelung, die von den unmittelbar betroffenen \nMitgliedern der Verbandsversammlung nicht gerügt worden ist, \nkann die Klägerin als eine außerhalb des Vertretungsorgans \nstehende Dritte keine Rechte für sich herleiten.\n\n27\n\nVgl. zum vergleichbaren Verstoß gegen \ndie Geschäftsverordnung eines Rates OVG \nNW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A \n32/93 - mit zahlreichen weiteren \nNachweisen.\n\n28\n\nDie hier zur Überprüfung gestellte Gebührensatzung ist auch \nnicht unter Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips zustande \ngekommen; insoweit verweist der Senat auf die diesbezüglichen \nzutreffenden Gründe des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 11 \nbis 13 des Urteilsabdrucks (§ 130 b VwGO).\n\n29\n\nDie Gebührensatzung ist materiell ebenfalls wirksam. \nInsbesondere steht § 3 TKBGS mit höherrangigem Recht in \nEinklang. \n\n30\n\nDie Satzungregelung des § 3 Abs. 1 enthält einen gemäß § 6 \nAbs. 3 Sätze 1 und 2 KAG zulässigen Maßstab. Grundsätzlich ist \ndie Benutzungsgebühr nach der Inanspruchnahme der öffentlichen \nEinrichtung zu bemessen. Wenn das (aus technischen, \npraktischen oder sonstigen Gründen) besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein \nWahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt werden, der nicht in einem \noffensichtlichen Mißverhältnis zu der Inanspruchnahme stehen \ndarf. Hiervon ausgehend ist die Bemessung der Gebühr für die \nBeseitigung von Tierkörperteilen aus Schlachtungen in \ngewerblichen Schlachtbetrieben (ausgenommen die Beseitigung \nvon Tierkörperteilen aus Geflügelschlachtungen sowie Blut, \nBorsten und Federn) nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab der \nSchlachteinheiten pro Kalenderjahr und Schlachtstätte nicht zu \nbeanstanden. \n\n31\n\nDie Bemessung der Gebühren nach einem die Inanspruchnahme \nder Einrichtung wiederspiegelnden Wirklichkeitsmaßstab kommt \nentgegen der Auffassung der Klägerin nicht in Betracht. Der \nWirklichkeitsmaßstab findet nur dann Anwendung, wenn Art und \nUmfang der Inanspruchnahme genau ermittelt werden können. Das \nist hier nicht der Fall. Die Leistung, um deren \nInanspruchnahme es geht, besteht in der unschädlichen \nBeseitigung von Tierkörpern, die nicht Vieh im Sinne des \nTierseuchengesetzes sind, Tierkörperteilen und tierischen \nErzeugnissen in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt. Die \nunschädliche Beseitigung umfaßt nicht nur den Abtransport des \ntierischen Rohmaterials, sondern stellt sich als ein Bündel \nvon Leistungen dar. Denn nach § 2 Nr. 6 TKBGS gehört zum \nBeseitigen das Abliefern, Abholen, Sammeln, Befördern, Lagern, \nVerbrennen, Behandeln und Verwerten von Tierkörpern, \nTierkörperteilen und Erzeugnissen, die in unterschiedlichen \nMengen und Zusammensetzungen bei einer Vielzahl von Betrieben \nanfallen. Die genaue Bemessung der Inanspruchnahme mag \ntheoretisch möglich sein, sie ist jedoch wegen der Vielzahl \nder Abläufe und der Verschiedenheit des zu beseitigenden \nMaterials jedenfalls wirtschaftlich nicht vertretbar.\n\n32\n\nAuch der von der Klägerin geforderte Gebührenmaßstab nach \ndem Gewicht der tatsächlich abgeholten Tierkörperteile stellt \nkeinen Wirklichkeitsmaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 KAG dar, \nsondern geht im Vergleich zu den hier angehaltenen \nSchlachteinheiten nur von einem anderen Parameter mit anderen \nWahrscheinlichkeiten bezüglich des Maßes der Inanspruchnahme \naus. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist \ndas Gericht nicht der allein maßgebliche Gesichtspunkt für die \nInanspruchnahme. Das Gericht ist allenfalls für einen Teil der \nzu erbringenden Leistung (wie Abholen und Befördern) von \nBedeutung. Demgegenüber ist es für andere Teile der \nLeistungserbringung wie insbesondere die Behandlung und die \nVerwertung wenig aussagekräftig, weil dabei die \nZusammensetzung des Materials das maßgebliche Kriterium sein \ndürfte.\n\n33\n\nFür die Anwendung eines Wirklichkeitsmaßstabes spricht auch \nnicht das von der Klägerin angeführte Urteil des \nBundesgerichtshofes vom 15. Dezember 1992 - X ZR 29/91-, RdL \n1993, 166. Vielmehr geht das Gericht in seiner Entscheidung \nebenfalls davon aus, daß bei einer Tierkörperbeseitigung auf \nprivatrechtlicher Grundlage (vgl. §§ 8 Abs. 1 Satz 3, 4 Abs. 2 \nLTKBG) die Entgeltregelung nach der Zahl der geschlachteten \nTiere wegen der Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip und \nder Anwendung eines zulässigen Wahrscheinlichkeitsmaßstabes \nkeinen Bedenken begegnet.\n\n34\n\nIst damit die Wahl eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabs für \ndie Tierkörperbeseitigungsgebühren zulässig, ist der \nSatzungsgeber bei der Auswahl der in Betracht kommenden \nMaßstäbe mit der Einschränkung frei, daß der Maßstab nicht in \neinem offensichtlichen Mißverhältnis zur Inanspruchnahme \nstehen darf. Insoweit ist hier lediglich zu prüfen, ob der von \nder Maßstabsregelung vorausgesetzte Zusammenhang zwischen \nGebührenbemessung und Art und Umfang der Inanspruchnahme \ndenkbar und nicht offensichtlich unmöglich ist.\n\n35\n\nVgl. Urteil des Senats vom 30. \nJanuar 1991 - 9 A 765/88 -, \nUrteilsabdruck S.17/18 m.w.N.\n\n36\n\nDementsprechend findet die dem Satzungsgeber eingeräumte \nGestaltungsfreiheit unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 \ndes Grundgesetzes (GG) erst dort ihre Grenze, wo die gleiche \noder ungleiche Behandlung der von ihm geregelten Sachverhalte \nnicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise zu vereinbaren ist, weil ein einleuchtender, \nsachlich vertretbarer Grund für die Gleich- oder \nUngleichbehandlung fehlt. Denn insoweit kommt es nicht darauf \nan, daß der Satzungsgeber den im einzelnen zweckmäßigsten, \nvernünftigsten, gerechtesten oder wahrscheinlichsten Maßstab \ngefunden hat.\n\n37\n\nVgl. Urteil des Senats vom 30. \nJanuar 1991, a.a.O.\n\n38\n\nNach diesen Grundsätzen ist der in § 3 Abs. 1 TKBGS \ngeregelte Gebührenmaßstab nach der Anzahl der \nSchlachteinheiten gemäß § 2 Nr. 4 TKBGS pro Kalenderjahr und \nSchlachtstätte zulässig. Er hält sich im Rahmen des dem \nSatzungsgeber bei der Festlegung eines Gebührenmaßstabs \neingeräumten Ermessens. Denn er berücksichtigt das Maß der \njeweiligen Inanspruchnahme weitgehend, da zwischen der Zahl \nder Schlachtungen, differenziert nach Schlachteinheiten - ein \nGroßtier entspricht vier Schlachteinheiten und ein Kleintier \neiner Schlachteinheit - und der Menge der abzuholenden \nTierkörperteile und der weiteren Beseitigung derselben ein \nhinreichend plausibler Zusammenhang besteht. Denn von der Zahl \nder Schlachtungen und der Größe der Tiere hängt typischerweise \ndie Menge der zu beseitigenden Tierkörperteile ab.\n\n39\n\nDie stufenweise Gebührendegression nach § 3 Abs. 1 TKBGS \nist zulässig. Mit der Staffelung der Gebühren hat der \nSatzungsgeber des Zweckverbandes die Grenzen seines \nOrganisationsermessens nicht überschritten. Diese werden unter \nBeachtung des Willkürverbots erst dann verletzt, wenn sich ein \nvernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für \neine Differenzierung nicht finden läßt. Die degressive \nReduzierung der Gebührensätze basiert auf der Überlegung der \nLeistungsproportionalität. Denn mit der stufenweisen \nDegression berücksichtigt der Satzungsgeber in zulässiger \nWeise, daß die Grundkosten bei einer gelegentlichen bzw. \ngeringen Inanspruchnahme der Tierkörperbeseitigungsanstalt \nhöher sind als bei einer häufigen bzw. ständigen \nInanspruchnahme. Diese Überlegungen erscheinen einleuchtend \nund widersprechen jedenfalls nicht dem Willkürverbot, denn bei \neiner guten Auslastung der Transportfahrzeuge durch einen \nhohen Anfall von Tierkörperteilen je Schlachtstätte werden die \nTransportkosten bezogen auf das zu beseitigende Rohmaterial \nreduziert. Die vom Satzunggeber dabei vorgenommene Staffelung \nnach der Menge der Schlachteinheiten ist im Rahmen der \nPauschalierung gestattet. Bedenken sind insoweit weder von der \nKlägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\n40\n\nDie Höhe der Gebührensätze nach § 3 Abs. 1 TKBGS sind \nebenfalls nicht zu beanstanden. Sie stehen mit dem \nKostendeckungsprinzip im Einklang.\n\n41\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG soll das veranschlagte \nGebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung \noder Anlage in der Regel decken, aber nicht übersteigen. Dabei \nsind Kosten gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG die nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten. Die \nder Ermittlung der Gebührensätze zugrundeliegende \nGebührenbedarfsberechung vom 12. März 1991 erweist sich \ninsoweit als fehlerfrei. \n\n42\n\nZunächst zählt der veranschlagte Verwaltungkostenanteil des \nZweckverbandes Tierkörperbeseitigung H. /X. von \n83.800,-- DM zu den ansatzfähigen Kosten. Sie werden auch von \nder Klägerin nicht in Zweifel gezogen. Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit des Gebührensatzes ergeben sich auch nicht \ndaraus, daß die Forderung eines Dritten - der F. - und \nG. GmbH & Co. KG - als voraussichtliche Kosten in der \nGebührenbedarfsberechnung berücksichtigt worden sind. Denn \ngemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 KAG gehören zu den nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten \nkraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Entgelte für \nin Anspruch genommene Fremdleistungen. Die Forderung der \nGesellschaft ist bei der Gebührenbedarfsberechnung \nansatzfähig. Der Beklagte hat die F. - und G. GmbH & Co. \nKG durch Vertrag vom 2. Mai 1980 in zulässiger Weise mit der \nWahrnehmung ihm obliegender Aufgaben betraut, denn er kann \nsich nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TKBG zur Erfüllung seiner \nBeseitigungspflicht Dritter bedienen. Das Unternehmen hat auch \neinen Anspruch auf ein Entgelt zur Deckung seiner Kosten. Nach \n§ 9 Abs. 1 des Vertrages ist der Zweckverband verpflichtet, \njeweils im Benehmen mit der Gesellschaft eine Gebührensatzung \nzu erlassen und die vereinnahmten Beträge nach Abzug der \nentstandenen Verwaltungskosten an die Gesellschaft abzuführen. \nDiese Vereinbarung ist entgegen der Auffassung der Klägerin \neine hinreichende vertragliche Grundlage für die Forderung der \nGesellschaft. Denn nach Auffassung des Senats ist die \nVertragsklausel dahingehend zu verstehen, daß die \nVertragspartner unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen \nSchwankungen bei der Verwertung des tierischen Rohmaterials \ndie Gewährung eines Entgelts, soweit erforderlich, vereinbart \nhaben. Sie entspricht Sinn und Zweck des Vertrages, da die \nunschädliche Beseitigung der Tierkörper etc. als gesetzliche \nAufgabe sichergestellt werden sollte. Hierauf hat im übrigen \nauch die vom Zweckverband beauftragte Gesellschaft im Vorfeld \ndes Vertragsabschlusses ausdrücklich durch Schreiben vom 4. \nMärz 1980 hingewiesen und klargestellt, daß bei den \nVertragsverhandlungen Einigkeit darüber bestanden habe, daß \nauf die Übernahme einer Betriebskostenunterdeckung nicht in \njedem Fall verzichtet werden könne. Hierfür spricht auch, daß \nschon die früher gültige Satzung des Beklagten vom 2. Mai 1980 \neine Gebührenerhebung für die zur Schlachtung kommenden Tiere \nvorgesehen hat. Die Klägerin hat früher nur deshalb keine \nGebühren entrichten müssen, weil sie wegen der großen Menge \ndes von ihr zu entsorgenden Materials immer in den Genuß eines \n100%igen Gebührennachlasses gekommen ist.\n\n43\n\nAus diesem Grund kann dahinstehen, ob die F. - und G. \nGmbH & Co. KG, falls eine vertragliche Entgeltregelung zu \nverneinen gewesen wäre, einen Anspruch auf Entgelt daraus \nhätte herleiten können, daß der Vertrag wegen wesentlich \nveränderter Verhältnisse nach § 60 VwVfG NW entsprechend \nanzupassen gewesen wäre.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Ureil vom 26. Januar \n1995 -3 C 21.93-, RdL 1996, 191.\n\n45\n\nErweist sich die Beauftragung der F. - und G. GmbH & \nCo. KG und die Entgeltregelung als wirksam, hat dies zur \nFolge, daß die Entgelte ansatzfähige Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 \nKAG sind, soweit es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt \nund deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip \nwiderspricht.\n\n46\n\nOVG NW, Teilurteil vom 15. Dezember \n1994 -9 A 2251/93-, NVwZ 1995, \n1238.\n\n47\n\nDer von der F. - und G. GmbH & Co. KG errechnete \nvoraussichtliche Fehlbetrag von 1.455.459,64 DM für das \ngesamte Jahr 1991 bezogen auf den Zweckverband des Beklagten \nist nicht zu beanstanden. Nach Auffassung des Senats sind die \nihm zugrundeliegenden Kosten betriebsnotwendig. Die \nBerechtigung ihres Ansatzes wird nicht nur durch den \nÜberprüfungsbericht der X. AG vom 1. Oktober 1990, \nsondern auch durch die Ausführungen des Rechnungsprüfungsamtes \ndes Kreises T. vom 18. Februar 1991 und den Inhalt des \nPrüfungsvermerks des Vorstandsmitglieds L. vom 14. März \n1991 belegt. Für Zweifel daran, daß die Gesellschaft die \nrelevanten Kostenträger Tierkörper, Tierkörperteile und Blut \nnicht verursachungsgerecht zugeordnet hat, besteht kein Anlaß. \nOb die Gesellschaft insoweit in anderen Bereichen ihrer \nTätigkeiten Gewinne erzielt hat, ist hier nicht relevant.\n\n48\n\nLetztlich verstößt die Satzung auch nicht gegen Art. 3 GG, \nweil Gebühren für die Beseitigung von Tierkörpern im Sinne des \nTierseuchengesetzes, ausgenommen Hunde und Katzen, nicht \nerhoben werden. Denn insoweit hat sich der Gesetzgeber in § 8 \nAbs. 4 LTierKBG aus Gründen der Zweckmäßigkeit der \nTierseuchenbekämpfung für ein absolutes \nGebührenerhebungsverbot entschieden.\n\n49\n\nGleichwohl ist der nunmehr angefochtene endgültige \nGebührenbescheid des Beklagten vom 14. August 1992 \nrechtswidrig, soweit in ihm Gebühren von mehr als \n136.829,79 DM festgesetzt worden sind, denn die Berechnung der \nHöhe der Gebühren ist auf der Grundlage der hier gültigen \nSatzungen fehlerhaft. Der Beklagte hat bei der \nGebührenermittlung nicht berücksichtigt, daß die \nGebührensatzung vom 19. März 1991, deren Gebühren und \nGebührenkalkulation auf den gesamten Jahreszeitraum \nausgerichtet waren, nach § 7 Abs. 1 TKBGS erst am 1. April \n1991 in Kraft getreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt galt die \nfrühere Gebührensatzung des Beklagten vom 2. Mai 1980. Hieraus \nfolgt für die Gebührenberechnung, daß die im ersten Quartal \ndes Jahres 1991 angefallenen Schlachteinheiten noch nach der \nfrüher gültigen Gebührenregelung zu bewerten und erst die \nweiteren Schlachteinheiten nach der neuen Satzung zu berechnen \nwaren. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind \nTierkörperbeseitigungsgebühren für das Jahr 1991 in Höhe von \nlediglich insgesamt 136.829,79 DM gerechtfertigt:\n1991 sind in der Schlachtstätte der Klägerin insgesamt \nSchlachteinheiten angefallen von 483.487.\nDavon entfallen auf das 1.Quartal 120.151\nund auf das 2. bis 4. Quartal 363.336.\nFür die 120.151 Schlachteinheiten des 1. Quartals sind keine \nGebühren zu erheben, da wegen der mehr als 60.000 \nSchlachtungen im Jahr 1991 nach § 3 Abs. 1 TKBGS der bis zum \n31. März 1991 gültigen Satzung eine 100%ige Gebührenermäßigung \nzu berücksichtigen ist. Bei der weiteren Berechnung der \nBenutzungsgebühr nach dem ab dem 1. April 1991 gültigen \nSatzungs- recht sind die Gebührensätze anzuhalten, die für \nmehr als 120.151 Schlachteinheiten gelten. Nach dem \nstufenweisen Gebührentarif ergibt sich dabei folgende \nBerechnung: Für 79.849 Schlachteinheiten (= 200.000 ./. \n120.151) in der Staffel 100.001 bis 200.000 Schlachteinheiten \nmultipliziert mit einer Gebühr von 0,40 DM je Schlachteinheit \nerrechnet sich ein Betrag von 31.939,60 DM. Die restlichen \nSchlachteinheiten von 283.487 (= 363.336 ./.79.849) sind mit \ndem insoweit geltenden niedrigeren Gebührensatz von 0,37 DM je \nSchlachteinheit zu multiplizieren. Der daraus folgende Betrag \nvon 104.890,19 DM addiert mit dem zuvor ermittelten Teilbetrag \nvon 31.939,60 DM führt zu einer Gebühr von insgesamt \n136.829,79 DM. Der in dem angefochtenen Gebührenbescheid über \ndiesen Betrag hinaus festgesetzten Gebühr mangelt es demgemäß \nan einer satzungsrechtlichen Grundlage.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre \nGrundlage in § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-16/9-a-160-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-16/9-a-160-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312104","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.325372+00:00"}}