{"status":"available","doknr":"OLD312112","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0913.2A475.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-13","aktenzeichen":"2 A 475/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wurde am 5. Februar 1959 in K. , \nLettland, geboren. Ihre Eltern sind der am 28. Oktober 1934 in \nM. , Lettland, geborene lettische Volkszugehörige \nB. S. und die am 7. Mai 1937 in K. geborene \nB. S. . Deren Eltern sind der am 23. Juni 1910 in \nN. (K. ) geborene L. S. und die am 27. April \n1910 in K. geborene B. I. S. , geborene \nV. . Die Klägerin heiratete am 29. Mai 1982 den am \n26. Februar 1959 geborenen E. A. .\n\n3\n\nDie Klägerin hielt sich im Herbst 1989 drei Wochen und vom \n23. Februar 1990 bis zum 28. Juni 1990 in Deutschland zu \nBesuch bei Verwandten und Bekannten auf. Ende Juni wollte sie \nin der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes einen \nAntrag auf Registrierung stellen. Auf Anraten fuhr sie jedoch \nzunächst nach S. zurück, um dort verschiedene Urkunden zu \nbesorgen. Sie reiste am 4. August 1990 erneut in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 5. August \n1990 in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes \ndie Aufnahme und Einbeziehung in das Verteilungsverfahren. Zur \nBegründung gab sie an, daß ihre Mutter deutsche \nVolkszugehörige aus N. sei. Mit Bescheid vom 10. September \n1990 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit \nder Begründung ab, eine deutsche Volkszugehörigkeit der \nKlägerin könne nicht festgestellt werden. Außerdem habe die \nKlägerin ein Kriegsfolgeschicksal weder schlüssig vorgetragen \nnoch glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin am 1. Oktober 1990 Widerspruch \nein, den das Bundesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid \nvom 5. März 1991 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung \nwurde auf die im Ablehnungsbescheid angeführten Gründe \nverwiesen.\n\n5\n\nAm 3. April 1991 hat die Klägerin die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: \nIhre Mutter sei deutsche Volkszugehörige. Diese sei prägend im \ndeutschen Volkstum erzogen worden und habe dieses an sie \nprägend weitergegeben. Auch ihre Großmutter mütterlicherseits \nsei deutscher Nationalität gewesen. Vor allem von dieser habe \nsie die deutsche Sprache erlernt. In ihrer Kindheit habe sie \nüberwiegend bei ihren Großeltern gelebt. Ihre Großmutter sei \nim Jahre 1978, ihr Großvater im Jahre 1988 verstorben, so daß \nsie bis zum 11. Lebensjahr mit ihrer Großmutter zusammen und \nweiterhin noch einige Zeit mit ihrem Großvater habe leben \nkönnen. Schon damals sei in ihr der Wunsch entstanden, \nunbedingt in Deutschland leben und arbeiten zu dürfen. Dieser \nWunsch habe sich durch gezielte Weiterbildung in der deutschen \nLiteratur verstärkt.\n\n6\n\nIhre Mutter habe sich nicht vom deutschen Volkstum \nabgewandt. In der Geburtsurkunde ihrer Mutter sei keine \nVolkszugehörigkeit eingetragen. Dies sei 1945 so gehandhabt \nworden. Es beruhe auf der Willkür sowjetischer Behörden, daß \nin ihrer eigenen Geburtsurkunde die Nationalität ihrer Mutter \nmit Lettisch angegeben sei. Sie selbst habe, als sie 16 Jahre \nalt gewesen sei, als Nationalität \"Lettin\" in ihren Inlandspaß \neintragen lassen, da ihr zunächst vorgeschlagen worden sei, \n\"Russin\" eintragen zu lassen und es als Alternative dazu nur \ndie Möglichkeit der lettischen Eintragung gegeben habe. Die \nPrägung im deutschen Volkstum durch ihre Großeltern sei so \nstark gewesen, daß - als sie im zwölften Lebensjahr mit ihren \nEltern habe zusammenleben müssen, weil ihr Großvater wieder \ngeheiratet habe - der engere Kontakt mit ihrer Mutter keinen \nEinfluß mehr auf ihre Bekenntnislage in Bezug auf die deutsche \nVolkszugehörigkeit gehabt habe. Ihr Vater habe zu dieser Zeit \nihre Mutter mißhandelt, so daß ihr Bewußtsein, Deutsche zu \nsein und keinem anderen Volkstum zuzugehören, in keiner Weise \nmehr beeinflußt worden sei. Sie habe auch das deutsche \nVolkstum gepflegt und ihre eigenen Kinder im deutschen \nVolkstum erzogen. Sowohl sie als auch ihre Vorfahren hätten \nstets ein ausgeprägtes Bewußtsein der Zugehörigkeit zum \ndeutschen Volkstum gehabt und dies auch entsprechend \ndokumentiert. Aufgrund ihrer Verhaltensweise seien vor allem \nsie und ihre Großeltern sowohl für ihre Umgebung als auch für \ndie dortigen Behörden als deutsche Volkszugehörige erkennbar \ngewesen.\n\n7\n\nBei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat die \nKlägerin erklärt, die Prägung im deutschen Volkstum habe sie \nhauptsächlich durch ihre Großmutter erfahren, die sich vor \nallem um sie gekümmert habe, weil sie nicht arbeiten gegangen \nsei. Sie habe überhaupt nicht auf sie reagiert, wenn sie \nlettisch gesprochen habe. Bei ihren Eltern sei nur Lettisch \ngesprochen worden. Von ihrem 12. bis 19. Lebensjahr habe sie \nbei ihren Eltern gelebt. Nach dem Abitur sei sie aus der \nWohnung der Eltern ausgezogen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom \n10. September 1990 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. März 1991 \ndie Beklagte zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu \nerteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat sie im wesentlichen vorgetragen: Da die \nKlägerin Anfang August 1990 in die Bundesrepublik Deutschland \neingereist sei, sei sie als Härtefall in die Verteilung \neinbezogen worden. Ihr Antrag sei jedoch wegen fehlender \ndeutscher Volkszugehörigkeit abgelehnt worden. Die Klägerin \nsei keine deutsche Volkszugehörige, weil ihre Eltern lettische \nVolkszugehörige seien, wie sich aus den Einträgen zur \nNationalität der Eltern in der Geburtsurkunde der Klägerin \nergebe. Selbst wenn die Großeltern der Klägerin deutscher \nNationalität gewesen sein sollten, so sei ihr Bekenntnis in \nder Familie nicht an die Klägerin weitergegeben worden, da \nihre Mutter sich dem lettischen Volkstum zugewandt habe. \nErstmals im Klageverfahren habe die Klägerin vorgetragen, daß \nsie bis zum 11. Lebensjahr bei ihren Großeltern \nmütterlicherseits aufgewachsen sei und von diesen ihr das \ndeutsche Volkstum vermittelt worden sei. Diese Tatsache habe \ndie Klägerin weder belegt noch glaubhaft gemacht. Darüber \nhinaus bestünden Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit \nbeider Großeltern. Die Eintragung \"Lettin\" im Inlandspaß der \nMutter der Klägerin spreche dafür, daß entweder beide \nGroßeltern mütterlicherseits oder zumindest ein Großelternteil \nmit lettischer Volkszugehörigkeit geführt worden sei. Dafür \nspreche auch der Umstand, daß die Großeltern sich nicht an der \nUmsiedlung von Reichs- und Volksdeutschen aus dem Gebiet der \nlettischen Republik in das deutsche Reich beteiligt hätten. \nAußerdem zeigten die Angaben der Klägerin zur angeblichen \nErziehung im deutschen Volkstum durch ihre Großeltern, daß \nihre Mutter selbst nicht im deutschen Volkstum geprägt worden \nsei oder sich von diesem abgewandt habe.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht \nder Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Begründung wird auf \ndas angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n14\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte \ndie Abweisung der Klage. Zur Begründung trägt sie im \nwesentlichen vor: Die Klägerin sei keine deutsche \nVolkszugehörige, da nicht davon ausgegangen werden könne, daß \ndie Bekenntnislage in der Familie ihrer Mutter zum \nmaßgeblichen Zeitpunkt deutsch geprägt gewesen und der \nKlägerin ein deutsches Volkstumsbekenntnis in einer \nununterbrochenen Kette weitervermittelt worden sei. Es sei \nsehr fraglich, ob die Großeltern mütterlicherseits der \nKlägerin tatsächlich beide deutsche Volkszugehörige gewesen \nseien. Soweit die Klägerin die fehlenden Nationalitätsangaben \nfür die Großeltern in der Geburtsurkunde ihrer Mutter damit \nbegründe, daß der Großvater im Krieg sämtliche auf seine \ndeutsche Volkszugehörigkeit hinweisenden Urkunden verbrannt \nhabe, um eine Verschleppung durch die russischen Behörden zu \nverhindern, sei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar. Für \ndie Behörden sei es aufgrund der von der Klägerin vorgelegten \nArchivaufzeichnungen ohne weiteres möglich gewesen, die \ndeutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern festzustellen. Auch \nder Vortrag zum Nationalitätseintrag im Inlandspaß der Mutter \nder Klägerin sei widersprüchlich. In der Klageschrift habe die \nKlägerin noch angegeben, ihrer Mutter sei aufgrund der Heirat \nnichts anderes übrig geblieben, als die lettische Nationalität \nanzunehmen. Nunmehr werde der lettische Nationalitätseintrag \nmit Behördenwillkür begründet. Wahrscheinlicher sei, daß \nzumindest ein Großelternteil sich zur lettischen Nationalität \nbekannt habe und die Mutter der Klägerin dies bei der Beantra-\ngung des Passes übernommen habe. Insoweit sei auch zu \nberücksichtigen, daß die Großeltern der Klägerin sich nicht an \nden Umsiedlungsmaßnahmen in das Deutsche Reich beteiligt \nhätten. Die Zahl der Personen, die sich an den \nUmsiedlungsaktionen beteiligt hätten, sei nur unwesentlich \ngeringer als die Zahl der Personen, die sich bei der \nVolkszählung im Jahre 1935 zur deutschen Nationalität erklärt \nhätten. Die Nichtteilnahme an der Umsiedlung sei deshalb \ngeeignet, Bedenken gegen die deutsche Volkszugehörigkeit zu \nverstärken. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus \nder Erklärung der Zeugin M. . Es sei schon fraglich, ob \ndiese Zeugin die deutsche Sprache beherrsche, da die Erklärung \nin lettischer Sprache verfaßt sei. Darüber hinaus habe sie nur \netwa ein Jahr in den Jahren 1933 und 1934 in K. , dem \nWohnort der Großeltern, gelebt. Abgesehen davon sei die \nKlägerin nicht durch ihre Mutter prägend im deutschen Volkstum \nerzogen worden. Das Verwaltungsgericht habe die Prägung im \ndeutschen Volkstum durch die Großeltern ausreichen lassen, \nohne zu prüfen, ob diese im Sinne und mit Billigung der Mutter \nerfolgt sei. Darüber hinaus stelle sich die Frage, ob die \nMutter, selbst wenn sie als Frühgeborene deutsche \nVolkszugehörige gewesen sei, sich nicht von der deutschen \nNationalität abgewandt habe.\n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie führt ergänzend aus: Aufgrund der vorgelegten Urkunden \nstehe fest, daß beide Großeltern mütterlicherseits deutsche \nVolkszugehörige gewesen seien. Etwas anderes könne nicht \ndaraus hergeleitet werden, daß sie vorgetragen habe, ihr \nGroßvater habe sämtliche Unterlagen, die auf das deutsche \nVolkstum hingewiesen hätten, aus Angst vor Verschleppung \nverbrannt. Gegen diese Angabe spreche nicht die Eintragung der \ndeutschen Volkszugehörigkeit der Großeltern in \nArchivunterlagen. Vielmehr sei es im Hinblick auf die \nTatsache, daß der Bruder des Großvaters bereits nach Sibirien \nverschleppt worden sei, nachvollziehbar, daß der Großvater \nalles getan habe, um Hinweise auf seine deutsche \nVolkszugehörigkeit zu vernichten. Auch die Tatsache, daß die \nGroßeltern sich an den Umsiedlungsmaßnahmen nicht beteiligt \nhätten, spreche nicht gegen ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum. Sie sei bei ihren Großeltern aufgewachsen und von \nihnen im Sinne des deutschen Volkstums geprägt worden. Sie \nhabe mit den Großeltern auch den evangelischen Gottesdienst \nbesucht, obwohl dies die Gefahr staatlicher Repressalien mit \nsich gebracht habe. Die Erziehung zum deutschen Volkstum durch \ndie Großeltern sei derart prägend gewesen, daß sich später der \nin der Familie dominante Vater dagegen nicht habe durchsetzen \nkönnen. Durch seine Gewalttätigkeit habe er lediglich \nerreicht, daß sie - die Klägerin - und ihre Mutter sich in \nseiner Anwesenheit nicht offen zum deutschen Volkstum bekannt \nhätten, insbesondere nicht die deutsche Sprache gesprochen \nhätten. Es könne ihr auch nicht angelastet werden, daß ihre \nMutter sich im Hinblick auf die Pflege des deutschen Volkstums \ngegen ihren lettischen Ehemann nicht habe durchsetzen können. \nEs müsse vielmehr als ausreichend erachtet werden, wenn das \ndeutsche Volkstum durch andere Verwandte, insbesondere die \nGroßeltern vermittelt werde. Hinsichtlich der \nInlandspaßeintragung der Mutter der Klägerin sei \nklarzustellen, daß diese aufgrund ihrer Heirat \nnotwendigerweise die lettische Volkszugehörigkeit habe \nannehmen müssen. Welche Volkszugehörigkeit zuvor im Inlandspaß \nihrer Mutter eingetragen worden sei, sei ihr nicht bekannt. Es \nkomme auch nicht auf den Nationalitäteneintrag in den \nInlandspässen an, weil diese Angaben nicht auf \nOriginalurkunden beruhten.\n\n20\n\nDie Klägerin ist zu ihrem Begehren in der mündlichen \nVerhandlung gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung \nwird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom \n13. September 1996 Bezug genommen.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge verwiesen. Der Senat hat zum Zwecke der \nEntscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen ausgewertet, \ndie zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden \nsind.\n\n22\n\nErkenntnisliste\n\n1. 23\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Das angefochtene Urteil \nist zu ändern und die Klage abzuweisen, da der Klägerin ein \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nicht \nzusteht.\n\n26\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erteilung des Aufnahmebescheides \nkommt hier nur § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829) in Betracht \nmit der Maßgabe, daß sich das Vorliegen der sonstigen \nVoraussetzungen gemäß § 100 Abs. 1 BVFG nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 \nBVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung (im \nfolgenden a.F.) richtet. Da die Klägerin nach dem 30. Juni \n1990 und vor dem 1. Januar 1993 das Aussiedlungsgebiet \nverlassen hat, ohne dort die Erteilung eines \nAufnahmebescheides abzuwarten, wird der Aufnahmebescheid bei \nVorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nnachträglich, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt des \nVerlassens des Vertreibungsgebietes, erteilt. Das bedeutet, \ndaß sich nicht nur die Frage, ob eine besondere Härte \nvorliegt, nach diesem Zeitpunkt richtet, sondern dieser auch \ndafür maßgebend ist, nach welchen Vorschriften sich die \nPrüfung der \"sonstigen Voraussetzungen\" für die Erteilung des \nAufnahmebescheides zu richten hat. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG - Urteil vom 19. April 1994 \n- 9 C 343.93 -, NVwZ-RR 1995, 166 \nff.\n\n28\n\nDie Klägerin kann sich allerdings auf eine besondere Härte \nim Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG berufen. Die Parteien gehen \nübereinstimmend davon aus, daß sich die besondere Härte aus \nder Tatsache ergibt, daß die Klägerin am 4. August 1990, also \ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des \nAussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1247, \nund damit der Einführung des Aufnahmebescheides eingereist ist \nund sie deshalb die neue Rechtslage nicht kannte. Der Senat \nhat keinen Anlaß, diese Einschätzung in Zweifel zu ziehen. \n\n29\n\nEs liegen jedoch nicht die \"sonstigen Voraussetzungen\" im \nSinne des § 27 Abs. 2 BVFG vor. Die Klägerin erfüllt die \nVoraussetzungen des insoweit maßgebenden § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG \na.F. nicht. Nach dieser Vorschrift ist Vertriebener auch, wer \nals deutscher Staatsangehöriger oder Volkszugehöriger nach \nAbschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen u.a. Lettland \nverlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus \ndiesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin \nzurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in \ndiesen Gebieten begründet hat (Aussiedler). Die Vorschrift \nfindet auch auf nach Abschluß der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen geborene Personen (Spätgeborene) \nAnwendung. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. November \n1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; \nBVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C \n20.93 -, DVBl 1994, 935.\n\n31\n\nFür eine deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin ist \nnichts dargetan oder ersichtlich.\n\n32\n\nDie Klägerin hat Lettland auch nicht als deutsche \nVolkszugehörige verlassen. Nach § 6 BVFG a.F. ist deutscher \nVolkszugehöriger, wer sich in seiner Heimat zum deutschen \nVolkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte \nMerkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt \nwird. Da die Klägerin als Spätgeborene zum Zeitpunkt des \nBeginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen noch nicht \ngeboren war, ist sie nur dann deutsche Volkszugehörige, wenn \nihr bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum, d. h. das Bewußtsein, Angehöriger des \ndeutschen Volkes zu sein und keinem anderen Volk zuzugehören, \nprägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten \nBekenntniszusammenhanges übermittelt worden ist.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai \n1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 61 und Urteil vom 15. Mai 1990 \n- 9 C 51.89 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 64.\n\n34\n\nDie Herstellung eines solchen Bekenntniszusammenhanges durch \nWeitergabe an die Klägerin konnte der Senat nicht \nfeststellen.\n\n35\n\nZweifel an dem Vorliegen dieser Voraussetzung ergeben aus \ndem Fehlen hinreichender Nachweise über die deutsche \nVolkszugehörigkeit der Großeltern mütterlicherseits der \nKlägerin. Zwar hat die Klägerin Archivauskünfte der \nHauptarchivverwaltung des Ministerrates der Lettischen SSR vom \n10. Juli 1990 vorgelegt, wonach beide Großeltern der Klägerin \nin den Archivfondsdokumenten \"Statistikverwaltung\" in einer \nListe der Einwohner aus August 1941 als in K. lebend \nverzeichnet seien und ihre jeweilige Nationalität mit \n\"Deutscher\" bzw. \"Deutsche\" angegeben sei. Gegen die \nRichtigkeit dieser Auskunft bestehen jedoch erhebliche \nBedenken. Zunächst läßt die Auskunft nicht erkennen, von \nwelcher Behörde die Liste erstellt worden ist. Es ist ihr auch \nnicht zu entnehmen, worauf die Angaben zur Nationalität \nberuhen, insbesondere ob diesen eine Erklärung der Betroffenen \nzugrunde liegt. \n\n36\n\nZweifel an der Richtigkeit der Angaben weckt aber vor allem \nder angebliche Zeitpunkt der Erstellung der Liste. Im August \n1941 war Lettland bereits von der deutschen Wehrmacht besetzt, \ndie das Land im Juli 1941 eingenommen hatte. \n\n37\n\nVgl. Alexander Dallin, Deutsche \nHerrschaft in Rußland 1941 - 1945, S. \n73 f. und 197; Merkblatt Nr. 2 für \nBaltikum zur 11. LeistungsDV-LA vom 5. \nAugust 1965, Teil I B.1.a). Siehe auch \nLiddell-Harts, Geschichte des 2. \nWeltkrieges, Düsseldorf/Wien 1972, Bd. \n1, Karte Bl. 202.\n\n38\n\nDaß unter diesen Umständen eine lettische Behörde im August \n1941 eine Liste der Einwohner aufgestellt hat, erscheint \nzumindest sehr fraglich. Aus der Bescheinigung ergibt sich \naber auch nicht, daß es sich um eine von deutschen Behörden \nerstellte Liste handelt. \n\n39\n\nDie deutsche Volkszugehörigkeit der Großeltern \nmütterlicherseits der Klägerin läßt sich mit hinreichender \nSicherheit auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten \nErklärung der Frau J. M. vom 31. Juli 1990 entnehmen. \nDiese hat erklärt, sie habe 1933/34 mit den Großeltern der \nKlägerin in K. Kontakt gehabt. Diese hätten zu Hause nur \nDeutsch gesprochen. Sie habe mit ihnen alle deutschen \nVeranstaltungen besucht und deutsche Literatur gelesen. Sie \nhabe gewußt, daß sie nach Deutschland emigrieren wollten, da \nsie ja Deutsche waren. Diese Erklärung ist in lettisch \nabgefaßt und läßt deshalb nicht erkennen, ob Frau M. \nselbst die deutsche Sprache beherrscht. Die Erklärung erfaßt \nauch nur den Zeitraum 1933/34, der lange vor dem \nentscheidungserheblichen Zeitpunkt kurz vor Beginn der \nVertreibungsmaßnahmen liegt. Außerdem wird nur über Besuche \nvon Veranstaltungen und das Sprachverhalten berichtet. Eine \nAussage über ein Bekenntnis der Eheleute S. zum \ndeutschen Volkstum enthält die Erklärung nicht. Anhaltspunkte \nfür ein solches Bekenntnis könnten sich allenfalls aus der \nErklärung über die Emigrationsabsicht ergeben. Gegen deren \nRichtigkeit spricht aber, daß die Großeltern 1939/41 - ebenso \nwie wohl Frau M. - nicht nach Deutschland emigriert sind, \nobwohl die deutsche Bevölkerung ganz massiv zur Umsiedlung \naufgefordert wurde.\n\n40\n\nVgl. Alexander Dallin, aaO, \nDokumente Nr. 130 (S. 163 f), Nr. 132 \n(S. 167 f) und Nr. 135 bis 140 \n(S. 171 ff).\n\n41\n\nAuch aus den von der Klägerin für ihre Mutter vorgelegten \nUnterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine deutsche \nVolkszugehörigkeit der Eltern der Mutter. In der \nGeburtsurkunde der Mutter sind Nationalitätsangaben nicht \nenthalten. In der Geburtsurkunde der Klägerin ist ihre Mutter \nals \"Lettin\" bezeichnet. Das spricht zumindest dagegen, daß \nbeide Großeltern der Klägerin deutscher Volkszugehörigkeit \nwaren. Allerdings hat die Klägerin zunächst vorgetragen, die \nEintragung der lettischen Nationalität in den Inlandspaß ihrer \nMutter sei zumindest ohne deren Willen erfolgt. Bei ihrer \nAnhörung durch den Senat hat sie aber angegeben, daß ihre \nMutter zu ihrer Eintragung als Lettin sich ihr gegenüber nicht \ngeäußert habe. \n\n42\n\nDer Senat braucht diesen Unklarheiten aber nicht \nnachzugehen, da er die Frage der Volkszugehörigkeit der \nGroßeltern der Klägerin offenlassen kann. Denn selbst wenn die \nGroßeltern der Klägerin deutsche Volkszugehörige gewesen \nwären, ist diese Volkszugehörigkeit der Klägerin nicht bis zum \nEintritt ihrer Selbständigkeit übermittelt worden. Eine \nSpätgeborene - wie die Klägerin - kann nur dann deutsche \nVolkszugehörige sein, wenn ihr die bei den Eltern, bei einem \nvolksdeutschen Elternteil, gegebenfalls bei den deutschen \nGroßeltern oder bei einer sonstigen volksdeutschen \nBezugsperson bestehende Bekenntnislage, nämlich das \nBewußtsein, ausschließlich Angehörige des deutschen Volkes als \neiner national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem \nanderen Volkstum zuzugehören, bis zu ihrer Selbständigkeit in \nder Weise vermittelt worden ist, daß sie sich mit dem \nVolkstumsbewußtsein der jeweiligen Bezugsperson identifiziert \nund sich so deren Bekenntnislage angeeignet hat.\n\n43\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 17. \nJuni 1993 - 9 B 283.93 - und vom 15. \nSeptember 1992 - 9 B 18.92 -, Buchholz \n412.3 § 6 BVFG Nr. 69.\n\n44\n\nEine derartige Vermittlung des Bewußtseins, ausschließlich \nAngehörige des deutschen Volkes als einer national geprägten \nKulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören, an die Klägerin bis zu ihrer Selbständigkeit kann \nder Senat nicht feststellen. Denn die Übermittlung deutschen \nVolkstums an die Klägerin durch deren Großmutter, auf die sich \ndie Klägerin im wesentlichen beruft, hat nicht bis zur \nSelbständigkeit der Klägerin stattgefunden. Der Kontakt mit \nder Großmutter ist lange bevor die Klägerin das siebzehnte \nLebensjahr erreicht hatte, beendet worden.\n\n45\n\nZugunsten der Klägerin geht der Senat davon aus, daß die \nGroßmutter der Klägerin mütterlicherseits dieser während ihrer \nKindheit die deutsche Sprache und Kultur vermittelt hat. Diese \nVermittlung erfolgte aber nur bis zu dem Zeitpunkt, als die \nKlägerin etwa elf Jahre alt war, weil die Großmutter starb. \nSie wurde danach auch nicht durch eine andere Person bis zur \nBekenntnisfähigkeit der Klägerin fortgesetzt.\n\n46\n\nEine Weitergabe des deutschen Volkstums durch den Großvater \nder Klägerin ist von dieser nicht vorgetragen worden und auch \nsonst nicht ersichtlich. Zwar hat die Klägerin in ihrer \nAnhörung vor dem Senat angegeben, sie habe nach dem Tode der \nGroßmutter noch kurze Zeit bei ihrem Großvater gelebt und \nspäter den Großvater häufig besucht, zum Teil auch für ein \noder zwei Wochen. Eine nennenswerte Vermittlung deutschen \nVolkstums hat bei diesen Besuchen aber nicht stattgefunden. \nAbgesehen davon, daß der Großvater es nach den Angaben der \nKlägerin zu Hause nicht ausgehalten hat und deshalb bis in das \nhohe Alter zur Arbeit gegangen ist, hat die Klägerin über \ndiese Zusammenkünfte berichtet, daß sie, nur wenn sie mit \nihrem Großvater allein gewesen sei, mit ihm deutsch gesprochen \nhabe. Ansonsten sei die russische Sprache benutzt worden, da \ndie zweite Frau des Großvaters nur russisch gesprochen habe. \nDaraus ergibt sich, daß das Deutsche allenfalls eine ganz \nuntergeordnete Rolle gespielt hat und eine bewußte Vermittlung \ndeutscher Sprache und Kultur nicht erfolgt ist.\n\n47\n\nGleiches gilt für die Weitergabe des deutschen Volkstums \ndurch die Mutter der Klägerin. In ihrer Klageschrift hatte die \nKlägerin angegeben, das deutsche Volkstum sei ihr durch ihre \nMutter vermittelt worden. Im Schriftsatz vom 8. Januar 1992 \nhat sie dagegen ausgeführt, als sie in ihrem 12. Lebensjahr \nmit ihren Eltern habe zusammenleben müssen, habe der engere \nKontakt mit ihrer Mutter keinen Einfluß mehr auf ihre \nBekenntnislage in Bezug auf ihre Volkszugehörigkeit gehabt. \nSie habe sich als Deutsche gefühlt und zum Deutschtum bekannt. \nErgänzend hat sie in ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht \nerklärt, im Haushalt ihrer Eltern sei nur Lettisch gesprochen \nworden. Vor dem Senat hat sie dagegen angegeben, wenn sie mit \nihrer Mutter allein gewesen wäre, hätten sie deutsch \ngesprochen, ansonsten aber lettisch, da auch ihre Schwester \ndas Deutsche nicht beherrscht habe. Unter Berücksichtigung \nauch ihrer Schilderungen über die Gewalttätigkeit ihres Vaters \nund dessen Verbot alles Deutschen ergibt sich daraus, daß das \nDeutsche keine Rolle in der Familie der Eltern der Klägerin \nspielte. Das Familienleben war vom dominanten Vater bewußt \nlettisch geprägt, eine Vermittlung deutschen Volkstums war \nnicht möglich und wurde von der Mutter der Klägerin auch nicht \nversucht. Allein der seltene Gebrauch der deutschen Sprache, \nvon dem der Senat zugunsten der Klägerin ausgeht, stellt keine \nWeitergabe des deutschen Volkstums dar, durch die eine Prägung \nim deutschen Volkstum erfolgt sein kann.\n\n48\n\nEine Vermittlung des deutschen Volkstums liegt auch nicht \nin der intensiven Teilnahme am Deutschunterricht in der \nSchule, der Pflege einer Brieffreundschaft und der Lektüre \ndeutscher Bücher und Zeitschriften, die die Klägerin sich \nselbst gekauft hat. Insoweit kann nicht festgestellt werden, \ndaß diese Verhaltensweisen auf ein Einwirken einer \nBezugsperson zurückzuführen sind, die deutsches Volkstum an \ndie Klägerin weitervermittelte.\n\n49\n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin kann auch nicht davon \nausgegangen werden, daß bei ihr schon bis zum elften \nLebensjahr eine bis zur Selbständigkeit fortwirkende Prägung \nzum deutschen Volkstum vorlag. Ein Kind und Heranwachsender \nunterliegt nach allgemeiner Erfahrung bis in die Zeit um sein \n16. Lebensjahr einer starken Prägung durch seine Familie oder \nandere Bezugspersonen, so daß in der Regel auch erst etwa ab \ndiesem Lebensalter ein eigenes Bekenntnis zu einer \nNationalität von ihm erwartet und abgegeben werden kann. Daß \nim vorliegenden Fall abweichend davon eine derart frühe und \nstarke, sämtlichen späteren Einflüssen widerstehende Prägung \nerfolgt ist, hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt \nund nicht glaubhaft gemacht. Sie hat sich zur Begründung auf \ndie 1970/71 erfolgten Mißhandlungen ihrer Mutter durch ihren \nVater berufen, was sie in ihrem Bewußtsein der deutschen \nVolkszugehörigkeit bestärkt habe. Zwar mag dadurch das \nVerhältnis der Klägerin zu ihren Eltern erheblich \nbeeinträchtigt worden sein. Daraus folgt aber nicht, daß die \nregelmäßig bis zum Zeitpunkt der Bekenntnisreife stattfindende \nPrägung bei der Klägerin schon im Kindesalter abgeschlossen \nund die Lebensweise der Eltern, insbesondere deren Pflege von \nKultur und nationalen Eigenheiten im engen Familienverband, \nauf die Klägerin im Kindes- und Heranwachsendenalter keinen \nEinfluß (mehr) gehabt hat.\n\n50\n\nAuch die Bemühungen der Klägerin um die deutsche Sprache \nwährend ihrer Schulzeit lassen keinen Schluß auf ein damals \nbei ihr schon bestehendes, gefestigtes Volkstumsbewußtsein zu. \nDie intensive Teilnahme am Fremdsprachenunterricht in der \nSchule, das Pflegen einer Brieffreundschaft und das Lesen von \nBüchern und Zeitschriften in einer Fremdsprache sind keine \naußergewöhnlichen Verhaltensweisen bei Personen, die Interesse \nan einer Fremdsprache haben. Sie erklären lediglich die \nSprachkenntnisse der Klägerin bei ihrer Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergeht gemäß § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 der \nZivilprozeßordnung.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312112","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-13/2-a-475-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312112","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312112","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-13/2-a-475-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312112","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.023346+00:00"}}