{"status":"available","doknr":"OLD312111","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0913.25A4509.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-13","aktenzeichen":"25 A 4509/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 26. Juni 1996 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter \nwelchen Umständen in der Türkei exilpolitische Aktivitäten Verfolgungsmaßnahmen \nauslösen.\n\n4\n\nVgl. Beschluß vom 11. März 1994 - 25 A \n2670/92.A -; Beschluß vom 10. Juni 1994 - 25 A \n500/92.A -; Beschluß vom 20. Juni 1994 - 25 A \n1425/92.A -; Beschluß vom 30. Januar 1995 - 25 A \n4705/94.A -; Urteil vom 11. März 1996 - 25 A \n5801/94.A -.\n\n5\n\nDiese in bezug auf exilpolitische Organisationen der Kurden und linksgerichteter \nTürken entwickelte Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf die Anhänger \nislamisch-fundamentalistischer Vereinigungen im Bundesgebiet übertragbar, \nallerdings mit der Maßgabe, daß das Verfolgungsrisiko für den letztgenannten \nPersonenkreis noch geringer zu veranschlagen ist. Diese Wertung rechtfertigt sich \nvor dem Hintergrund, daß die gesamte politische Atmosphäre in der Türkei vor einer \ngrundlegenden Rückbesinnung auf islamische Werte geprägt ist. So erfolgt die \nReligionsausübung heute demonstrativ in der Öffentlichkeit; nennenswerte Eingriffe \nder Sicherheitskräfte sind selbst dann nicht zu verzeichnen, wenn \nMassenkundgebungen unter Verstoß gegen das Demonstrationsrecht durchgeführt, \ndie Fahnen ausländischer Staaten verbrannt werden und öffentlich die Rückkehr zur \nScharia gefordert wird. Insoweit besteht ein eklatanter Unterschied zu \nKundgebungen der Linken, gegen die die Polizei häufig rigoros vorgeht. Nach der \nAbschaffung des Art. 163 TStGB, der die Propaganda für ein theokratisches \nStaatswesen sowie die Mitgliedschaft in einer entsprechenden politischen \nGruppierung unter Strafe stellte, kommt es in der Türkei allenfalls noch sporadisch zu \nStrafverfahren wegen anderer Delikte. Insgesamt erfreuen sich radikale Muslime in \nder Türkei unbeschränkter Freiheit, sofern die Radikalität im verbalen Bereich \nverbleibt. Die reine Propagandatätigkeit ist nicht mehr strafbar.\n\n6\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 13. Juli 1994 an \nOVG Hamburg, S. 84 ff.\n\n7\n\nAuch auf die Anhänger des im Mai 1995 verstorbenen D. L. haben die \ntürkischen Strafverfolgungsbehörden nur hin und wieder zugegriffen; Verurteilungen \nsind bisher überhaupt nicht bekanntgeworden. Dies rechtfertigt die Annahme, daß \neinfache Angehörige der Gemeinde Kaplans bei einer Rückkehr in die Türkei nicht \nmit menschenrechtswidriger Behandlung rechnen müssen. Hingegen werden \nMitglieder des Führungskaders der ICCB (Islam Cemiyet Cemaatlar \nBirligi/Vereinigung islamischer Gemeinden und Gruppierungen), insbesondere \nsolche, die selbst aktiv an der Entwicklung der Idee und Durchsetzung des von L. \nausgerufenen \"Islamischen Bundesstaates Anatolien\" mitgewirkt haben, in der Türkei \nstrafrechtlich wegen staatsfeindlicher Aktivitäten zur Verantwortung gezogen.\n\n8\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 23. Mai \n1995 an VG Magdeburg; Rumpf, aaO, S. 40, 87.\n\n9\n\nZu dem letztgenannten Personenkreis zählt der Kläger zu 1. nicht, der sich nach \nden Feststellungen des Verwaltungsgerichts als Vorsitzender eines örtlichen \nislamischen Vereins lediglich gewaltfrei für einen islamischen Staat eingesetzt \nhat.\n\n10\n\nAbweichendes ergibt sich nicht daraus, daß der amtierende Vorsitzende der \nIslamischen Gemeinde X. ausweislich der nach Ergehen des angefochtenen \nUrteils eingereichten Unterlagen bei seiner Einreise in die Türkei im Sommer dieses \nJahres verhaftet wurde. Grund dafür war nämlich, daß jener umfangreiches \nantilaizistisches Propagandamaterial mit sich führte, welches am Grenzübergang bei \nder Durchsuchung seines Fahrzeuges sichergestellt wurde. Dieser Vorgang besagt \nnichts darüber, daß auch solche Mitglieder islamistischer Organisationen mit \nFestnahme rechnen müssen, welche auf die Mitnahme derartigen Materials \nverzichten. Des Schutzes vor politischer Verfolgung im Ausland bedarf aber nicht, \nwer durch eigenes zumutbares Verhalten die Gefahr politischer Verfolgung \nabwenden kann.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C \n21.92 -, DVBl. 1993, 324 = NVwZ 1993, 486 = \nInfAuslR 1993, 150.\n\n12\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312111","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-13/25-a-4509-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312111","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312111","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-13/25-a-4509-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312111","retrieved":"2026-07-09 03:42:57.936830+00:00"}}