{"status":"available","doknr":"OLD312115","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0912.7A3131.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"7 A 3131/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren hinsichtlich des Leistungsantrags in der Hauptsache für \nerledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. \n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nAuf die Anschlußberufung des Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die \nAnfechtungsklage wird abgewiesen, soweit der Beklagte Zinsen in Höhe von 20.271,50 DM \nfestgesetzt hat. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.766,92 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. \nOktober 1995 zu zahlen. Im übrigen wird die Leistungsklage abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu 15/16, der Beklagte zu 1/16. \nDer Kläger trägt von den Kosten des Berufungsverfahrens bis zur Abgabe der \nErledigungserklärungen 5/6, die Beklagten 1/6. Im übrigen tragen der Kläger die Kosten des \nBerufungsverfahrens zu 13/14, die Beklagten zu 1/14. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der \nBeklagte ihn zur Zahlung des noch offenen Restbetrages \nzuzüglich Zinsen einer Stellplatzablöseverpflichtung \nauffordert.\n\n3\n\nDer Kläger war zusammen mit Herrn N. E. in \nGesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks \nU. 27 in B. . Im Jahre 1986 lösten die \nVorgenannten die Gesellschaft auf, indem sie Anteile am \nGrundstück an Dritte veräußerten. Entsprechend der Planung \nsollte das Grundstück mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut \nund dies in Sondereigentum aufgeteilt werden. Die Erwerber \nschlossen zudem jeweils mit der im Handelsregister unter der \nNr. 2315 des Amtsgerichts B. eingetragenen Firma \nWohnungsbau-GmbH (im nachfolgenden: GmbH), deren \nGesellschafter der Kläger und Herr N. E. - dieser \ngleichzeitig als alleinvertretungsberechtigter \nGeschäftsführer - waren, eine Vereinbarung zum Bau des \njeweiligen sonder- und gemeinschaftlichen Eigentums. In diesen \nVereinbarungen heißt es jeweils u.a., daß die Käufer - \"im \nnachfolgenden Bauherr genannt\" - das Bauvorhaben in eigenem \nNamen und für eigene Rechnung erstellen (§ 1 Satz 1 des \nVertrages) und sich die GmbH verpflichtet, das geplante \nBauvorhaben normgerecht und nach den Regeln der Baukunst \ndurchzuführen oder durchführen zu lassen (§ 2 Satz 1 des \nVertrages). Da nur die in den Obergeschossen geplanten \nEigentumswohnungen veräußert werden konnten, blieb der Kläger \nEigentümer des zukünftig gewerblich genutzten Sondereigentums \nim Erdgeschoß.\n\n4\n\nAm 21. März 1986 beantragte die \"Bauherrengemeinschaft \nU. 27 vertreten durch H. L. \" die Erteilung \neiner Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und \nGeschäftshauses auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur N, \nFlurstück 1656. Der Bauantrag trug nur die Unterschrift \nG. T. in der Rubrik Entwurfsverfasser. Der Genannte war \ngleichzeitig Mitinhaber des Architekturbüros Dr. L. und \nT. . \n\n5\n\nDer weitere Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und der \nBauherrengemeinschaft erfolgte zunächst beiderseitig über den \nKläger als Vertreter. Mit Schreiben vom 27. November 1986 wies \ndas Architekturbüro Dr. L. und T. darauf hin, \nVertreter der Bauherrengemeinschaft für das Bauvorhaben sei \ndie GmbH, und bat, den Bauschein dahingehend auszustellen. \n\n6\n\nDa für das Bauvorhaben nicht in ausreichender Zahl \nStellplätze nachgewiesen werden konnten, schlossen die \nBeklagte, vertreten durch den Oberstadtdirektor, und die \nBauherrengemeinschaft, vertreten durch die GmbH, mit Datum vom \n4. November 1986/24. November 1986 einen \nStellplatzablösevertrag. In § 3 dieses Vertrages heißt es: \n\n7\n\n1. Der Bauherr verpflichtet sich, \nzur Erfüllung der in § 2 genannten \nForderung sechs Monate nach Erteilung \nder Baugenehmigung...für jeden \nStellplatz einen Betrag von \n9.000,-- DM, insgesamt also \n81.000,-- DM an die Stadtkasse...zu \nzahlen.\n\n8\n\n2. Wird der Betrag bei Fälligkeit \nnicht gezahlt, so ist er zu verzinsen. \nDie Zinsen betragen jährlich 2 % über \ndem jeweils geltenden Diskontsatz der \nDeutschen Bundesbank, mindestens jedoch \n7,5 %. \n\n9\n\nZusätzlich verpflichtete sich die GmbH, gesamtschuldnerisch \nfür die Erfüllung der Pflichten des Bauherrn nach § 3 des \nVertrages einzustehen. Die für die Beklagte bestimmte \nAusfertigung des Vertrages trägt den Firmenstempel der GmbH \nund die Unterschrift des Herrn E. .\n\n10\n\nUnter dem 1. Dezember 1986 erteilte der Beklagte der \nBauherrengemeinschaft vertreten durch die GmbH den beantragten \nBauschein Nr. 523/86. In den Bedingungen und Auflagen der \nBaugenehmigung ist unter \"Stellplätze\" Nr. 2 ausgeführt: \n\n11\n\nAufgrund des § 47 der \nLandesbauordnung NW in der derzeit \ngeltenden Fassung sind sie als Bauherr \nverpflichtet, für dieses Vorhaben die \nnotwendigen Stellplätze für \nKraftfahrzeuge zu schaffen. Nach den in \nder Verwaltungsvorschrift zur \nBauordnung NW Nr. 47.1 VVBauO NW \nfestgelegten Richtzahlen für den \nStellplatzbedarf an Kraftfahrzeugen \nsind für ihr Vorhaben neun Stellplätze \nauf dem eigenen Grundstück \nerforderlich. Da die Herstellung der \nStellplätze auf ihrem Grundstück nicht \nmöglich ist, und sie auch keine \nMöglichkeit haben, auf einem in \nzumutbarer Nähe gelegenen Grundstück \nfür ihr Bauvorhaben Stellplätze zu \nschaffen, wird in Anwendung des § 47 \nAbs. 5 BauO NW die Zahlung eines \nGeldbetrages an die Stadtgemeinde \nB. für die nach der Bauordnung \nerforderlichen fehlenden neun \nStellplätze entsprechend dem mit dem \nLiegenschaftsamt der Stadt B. \nabgeschlossenen Ablösungsvertrag zur \nAuflage gemacht. \n\n12\n\nIn der Folgezeit reichte das Architekturbüro Dr. L. und \nT. bzw. Dr. L. und Partner für die \nBauherrengemeinschaft, jeweils vertreten durch den Architekten \nDr. I. L. , mehrere Nachtragsbauanträge ein, die der \nBeklagte mit den Nachtragsbauscheinen vom 7. Oktober 1987, 7. \nJuli 1988, 15. September 1989, 27. April 1990 und 15. April \n1991 positiv beschied. Die Zahl der abzulösenden Stellplätze \nblieb jedoch unverändert. \n\n13\n\nNachdem die im Ablösevertrag vereinbarte Zahlungsfrist \nverstrichen war, versuchte der Beklagte die \nStellplatzablöseforderung mehrfach einzuziehen. Schließlich \nzahlte die GmbH einen Betrag von 18.000,-- DM und ein \nMiteigentümer am 18. Oktober 1988 einen Betrag von \n9.000,-- DM. \n\n14\n\nNachdem am 26. September 1988 über das Vermögen der GmbH \ndas Konkursverfahren eröffnet worden war, versuchte der \nBeklagte vergeblich, den noch offenen Betrag von 54.000,-- DM \nbei den übrigen Wohnungseigentümern einzuziehen. \n\n15\n\nMit dem hier streitgegenständlichen \"ergänzenden Bescheid \nzur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1986\" vom 17. März 1992 \n- dem Kläger zugestellt am 6. April 1992 - legte der Beklagte \ndem Kläger gestützt auf den Inhalt des Bauscheins sowie §§ 58, \n59 BauO NW, 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 21 ff. VwVG, 17, 18 OBG, 53 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NW als Mitglied der Bauherrengemeinschaft \nU. die noch offenstehende Stellplatzablösepflicht \nauf und forderte von ihm, den fälligen Restbetrag der \nAblösesumme in Höhe von 54.000,-- DM zuzüglich Zinsen für die \nZeit vom 1. Januar 1987 bis 31. März 1992 in Höhe von \n25.089,75 DM - insgesamt 79.089,75 DM - bis zum 1. Mai 1992 zu \nzahlen. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die Auflage \nNr. 2 im Bauschein vom 1. Dezember 1986 begründe zusammen mit \ndem Ablösevertrag eine vollstreckbare Forderung gegen den \nKläger als Mitglied der Bauherrengemeinschaft und \nMiteigentümer des Grundstücks. Die Nichteinhaltung der \nAblöseverpflichtung für sechs Stellplätze sei ihm zusammen mit \nden übrigen Beteiligten an der Bauherrengemeinschaft \ngesamtschuldnerisch zuzurechnen. Im Rahmen der durch die \nBaugenehmigung in Verbindung mit dem vorliegenden Bescheid \ntitulierten Leistungspflicht habe er nach den vorgegebenen \nKriterien der Schuldnerauswahl den Kläger als denjenigen \nGesamtschuldner in die Pflicht genommen, der im überwiegenden \nMaße dazu geeignet und intern verpflichtet erscheine. Die \nSolvenz des Klägers sei bekannt. Er habe im übrigen in der \nVergangenheit zu erkennen gegeben, daß er in besonderer Art \nund Weise mit der Zahlung der Ablösebeträge beschäftigt sei. \n\n16\n\nDer Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung des \nBescheides an.\n\n17\n\nUnter dem 16. April 1992 übersandte der Beklagte den \nübrigen Eigentümern des Grundstücks U. 27 den oben \ngenannten Bescheid zur Kenntnis. \n\n18\n\nAm 29. April 1992 legte der Kläger Widerspruch gegen den \nBescheid ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n29. Dezember 1992 - dem Kläger mit PZU zugestellt am \n31. Dezember 1992 - zurückwies.\n\n19\n\nAm Montag, den 1. Februar 1993 hat der Kläger Klage \nerhoben. \n\n20\n\nEr hat geltend gemacht, der streitgegenständliche Bescheid \nsei rechtswidrig. Er habe die auf seinen Miteigentumsanteil \nentfallenden Stellplätze abgelöst. Für den noch offenen Betrag \nhafte er nicht als Gesamtschuldner; jeder Teileigentümer habe \nfür seine Stellplätze einzustehen. Zudem habe keine \nBauherrengemeinschaft bestanden, die Teileigentümer seien für \nihren Anteil jeweils selbständig verantwortlich gewesen. Dies \nzeige der Abschluß jeweils separater Werkverträge. Aus diesem \nGrunde komme eine Haftung über § 427 BGB auch nicht in \nBetracht, denn die Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft \nhafteten nur anteilig im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile. \nDiese Rechtsfolge ergebe sich aus der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs zum Werklohnanspruch gegenüber \nMiteigentümern. Er habe die Haftung auch nicht übernommen. Es \nsei nicht sachgerecht, nach so langer Zeit wegen des noch \noffenen Betrages an ihn heranzutreten, denn es sei gar nicht \nversucht worden, zeitnah gegen die übrigen Miteigentümer \nvorzugehen. Letztlich habe der Beklagte bereits aus dem \nBescheid gegen ihn vollstreckt und mit 120.226,80 DM einen \nüberhöhten Betrag eingezogen. \n\n21\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n22\n\nden Ergänzungsbescheid des Beklagten \nvom 17. März 1992 zur Baugenehmigung \nvom 1. Dezember 1986 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten \nvom 29. Dezember 1992 aufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\n die Klage abzuweisen,\n\n25\n\nund ergänzend vorgetragen, der Kläger werde weniger als \nEntwurfsverfasser, sondern mehr als Mitbetreiber des Projekts \nund Miteigentümer gesamtschuldnerisch herangezogen. \n\n26\n\nMit dem angefochtenen, dem Prozeßbevollmächtigten des \nKlägers und dem Beklagten am 23. März 1995 zugestellten \nUrteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht den Bescheid hinsichtlich der Zinsforderung \naufgehoben, im übrigen die Klage abgewiesen. \n\n27\n\nAm Montag, den 24. April 1995 hat der Kläger die \nvorliegende Berufung eingelegt. \n\n28\n\nDer Kläger trägt zur Begründung vor: Der Bescheid sei \ninhaltlich unbestimmt, weil Schuldner und Schuldhöhe nur aus \ndem Zusammenspiel zwischen Baugenehmigung, Ablösevertrag und \ndem streitgegenständlichen Bescheid zu entnehmen seien. Eine \nVerpflichtung aus dem Stellplatzablösevertrag könne nicht \ndurch Erlaß eines Leistungsbescheides geltend gemacht werden. \nJedenfalls im Zeitpunkt der Bescheiderteilung im Jahre 1992 \nhabe keine Gesamtschuldnerschaft mehr bestanden. Die \nBauherrengemeinschaft sei im Jahre 1990 durch die Bildung von \nTeileigentum aufgelöst worden. Die verspätete Geltendmachung \nder Ablöseforderung verstoße gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben. Schließlich habe der Beklagte mit 120.236,80 DM einen \nviel höheren Betrag vereinnahmt als ihm nach seinem eigenen \nBescheid überhaupt zustehe. Im einzelnen setze sich der \neinbehaltene Betrag wie folgt zusammen: \n\n29\n\n1. Zahlung der GmbH für ihn - den \nKläger - auf die seinem Eigentumsanteil \nzuzurechnende \nStellplatzablöseforderung\n\n30\n\n 18.000,-- \nDM\n\n31\n\n2. Verrechnung eines \nRückerstattungsanspruchs mit der \nForderung aus dem Bauvorhaben K. \nStraße 114 am 29. November 1989\n\n32\n\n 9.000,-- \nDM\n\n33\n\n3. Pfändung einer Forderung in Höhe \nvon\n\n34\n\n 69.576,49 \nDM\n\n35\n\neinschließlich Portokosten, Mahn-\n/Pfändungsgebühren\n\n36\n\n 707,60 \nDM\n\n37\n\n4. Verrechnung eines Guthabens aus \nberichtigten Baugenehmigungsbescheiden \neines anderen Bauprojekts \n\n38\n\n 1.504,-- \nDM\n\n39\n\n5. Anrechnung eines \nGewerbesteuererstattungsanspruchs \n\n40\n\n 8.716,86 \nDM\n\n41\n\n6. Anrechnung eines \nGewerbesteuererstattungsanspruchs \n\n42\n\n 4.429,45 \nDM\n\n43\n\n7. Abgeltung des Stellplatzes für \ndie Eigentumswohnung der Eheleute \nC. \n\n44\n\n 9.000,-- \nDM\n\n45\n\nSumme 120.226,80 \nDM\n\n46\n\nDemgegenüber belaufe sich die Forderung aus der \nBauscheinauflage nur auf 106.089,75 DM, so daß in jedem Fall \n14.137,05 DM überzahlt seien. Im übrigen schulde er dem \nBeklagten für die seinem Gebäudeanteil zuzurechnenden drei \nStellplätze höchstens 27.000,-- DM, so daß - die Zahlung der \nEheleute C. abgerechnet - 84.226,80 DM zuviel entrichtet \nseien. \n\n47\n\nDer Kläger hat zunächst den Antrag angekündigt, das \nangefochtene Urteil zu ändern und uneingeschränkt nach dem \nKlageantrag zu erkennen, und am 16. Oktober 1995 um den Antrag \nauf Zahlung von 84.226,80 DM nebst 4 % Zinsen seit \nKlagezustellung ergänzt. Nachdem die Beklagte in der \nmündlichen Verhandlung erklärt hatte, daß sie dem Kläger einen \nBetrag von 9.000,-- DM einschließlich der angefallenen \nProzeßzinsen zurückzahlen werde, haben die Beteiligten das \nVerfahren hinsichtlich dieses Punktes für in der Hauptsache \nerledigt erklärt.\n\n48\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n49\n\n1. das angefochtene Urteil teilweise \nzu ändern und uneingeschränkt nach dem \nKlageantrag zu erkennen, \n\n50\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an \nden Kläger 75.226,80 DM nebst 4 % \nZinsen seit Klagezustellung zu \nzahlen.\n\n51\n\nMit der am 26. Mai 1995 eingelegten Anschlußberufung \nbeantragen die Beklagten,\n\n52\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage in vollem Umfang \nabzuweisen.\n\n53\n\nSie tragen vor: Die Zahlungsverpflichtung des Klägers folge \naus der bestandskräftigen Bauscheinauflage. Der Ablösevertrag \nsei ein selbständiger Verpflichtungsgrund. Die Auflage sei \nbestimmt genug; sie sei mit dem Ablösevertrag verzahnt, so daß \neine Bezugnahme hinsichtlich Höhe und Fälligkeit des Betrages \nausreiche. Der Kläger hafte gesamtschuldnerisch auf der \nGrundlage des Ablösevertrages in Verbindung mit § 427 BGB auch \nfür die Verzugszinsen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz von \nTreu und Glauben sei nicht ersichtlich. Der Kläger schulde \neinen Betrag in Höhe von 110.519,20 DM, der sich zusammensetze \naus der Ablöseverpflichtung von 81.000,-- DM, Verzugszinsen \nvom 1. Januar 1987 bis zum 31. März 1992 in Höhe von \n25.089,75 DM sowie die mit Schreiben vom 15. März 1993 \nangeforderten Verzugszinsen für die Zeit vom 1. April 1992 bis \nzum 24. Februar 1993 in Höhe von 4.429,45 DM. \n\n54\n\nDer Kläger beantragt,\n\n55\n\n die Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n56\n\nEr nimmt Bezug auf die Begründung der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. \n\n57\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. \n\n58\n\nEntscheidungsgründe:\n\n59\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet; \ndie Anschlußberufung des Beklagten ist zulässig und zum Teil \nbegründet. \n\n60\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der \nHauptforderung zu Recht abgewiesen. \n\n61\n\nRechtsgrundlage der Forderung ist der \"ergänzende Bescheid \nzur Baugenehmigung vom 1. Dezember 1986\". Mit diesem Bescheid \nhat der Beklagte die Pflicht zur Zahlung der Ablösebeträge, \ndie durch die Nebenbestimmung zur Baugenehmigung den \nMitgliedern der ehemaligen Bauherrengemeinschaft als \nGesamtschuldner auferlegt worden ist, dem Kläger gegenüber \ndahin konkretisiert, daß dieser nunmehr als einer der \ngesamtschuldnerisch Verpflichteten für die gesamte noch offen \nstehende Restforderung (zuzüglich Zinsen) in Anspruch genommen \nwird. Der Bescheid knüpft an die bereits im Bauschein - \nwirksam und unanfechtbar - festgelegte gesamtschuldnerische \nHaftung der Bauherren an und trifft die für eine Vollstreckung \nder Zahlungsverpflichtung erforderliche Auswahl des konkreten \nSchuldners mittels einer als eigenständiger anfechtbarer \nVerwaltungsakt zu wertenden Zahlungsaufforderung \n(Leistungsgebot) an den Kläger.\n\n62\n\nDie Auflage im Bauschein ist selbständiger \nVerpflichtungsgrund für die Zahlung des Ablösebetrages und \nkann damit Rechtsgrundlage für die an den Kläger gerichtete \nindividualisierende Zahlungsaufforderung sein. Im Bauschein \nwird die Zahlung des Geldbetrages der Bauherrengemeinschaft \nals Adressatin des Bauscheins ausdrücklich \"zur Auflage \ngemacht\". Damit erhält diese Regelung verpflichtenden \nCharakter. Die Formulierung der Auflage läßt bei verständiger \nWürdigung deshalb nur den Schluß zu, daß die \nBauaufsichtsbehörde mit diesem Zusatz einen gegenüber dem \nVertrag aus November 1986 selbständigen Rechtsgrund für die \nZahlung der Ablösebeträge, nämlich durch einseitigen \nhoheitlichen Akt, schaffen wollte. \n\n63\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n9. Februar 1987 - 7 A 1534/86 -, S. 8 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom \n7. April 1986 - 7 A 819/86 -, BRS 46 \nNr. 118.\n\n64\n\nDie Auflage ist unanfechtbar. Sie ist auch rechtswirksam, \ndenn Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor. \n\n65\n\nEin offenkundig besonders schwerwiegender Rechtsverstoß im \nSinne von § 44 VwVfG ist nicht zu erkennen. \n\n66\n\nDie Auflage ist hinsichtlich ihres objektiven \nRegelungsinhalts im Sinne von § 37 VwVfG auch hinreichend \nbestimmt. Zwar enthält sie selbst weder Angaben über die Höhe \nund Fälligkeit des zu zahlenden Ablösebetrages noch darüber, \nin welcher Weise die einzelnen Bauherrn verpflichtet sein \nsollen, ob als Gesamt- oder als Teilschuldner.\n\n67\n\nIhre inhaltliche Konkretisierung hinsichtlich Höhe und \nFälligkeit der Schuld erfährt die Auflage indessen durch die \nBezugnahme auf den Ablösevertrag, der die Höhe auf 81.000,-DM \nund die Fälligkeit mit sechs Monaten nach Erteilung der \nBaugenehmigung bestimmt. Durch die Verweisung auf den \nAblösevertrag ist dessen Inhalt in einer gegenüber der \nWirksamkeit des Vertrages im übrigen verselbständigten Form \nhinsichtlich der Ablöseforderung zugleich Regelungsinhalt der \nAuflage geworden. Die im Vertrag getroffenen Vereinbarungen \nhinsichtlich Anzahl der herzustellenden und abzulösenden \nStellplätze, der Höhe des Geldbetrages und der Fälligkeit \nbilden demzufolge auch den materiellen Regelungsteil der \nAuflage. \n\n68\n\nAllerdings enthält weder die Auflage noch der Ablösevertrag \neine ausdrückliche Regelung dahingehend, in welcher Weise die \nBauherren - ob als Gesamtschuldner oder als Teilschuldner - \nverpflichtet sein sollen. Die Art der Inanspruchnahme folgt \nindessen aus dem Bauschein i.V.m. § 44 AO. Die Auflage ist als \nNebenbestimmung zur Baugenehmigung ausgestaltet und damit Teil \ndes Bauscheins. Der Bauschein richtet sich ausweislich des \nAnschriftenfeldes an die Bauherrengemeinschaft U. \n27, bei der es sich um eine Personenmehrheit handelt. Diese \nBezeichnung macht den Willen des Beklagten deutlich, die \nMitglieder dieser Bauherrengemeinschaft in Anspruch zu nehmen. \nDiese Inanspruchnahme der Bauherrengemeinschaft, die als \nGesellschaft bürgerlichen Rechts selbst nicht \nAbgabeschuldnerin sein kann, bedeutet, daß ihre Mitglieder \nkraft Gesetzes als Gesamtschuldner für den Ablösebetrag \nhaften.\n\n69\n\nDie gesamtschuldnerische Haftung folgt aus § 44 AO i.V.m. \n§ 47 Abs. 5 BauO NW 1984, so daß es des Rückgriffs auf den \nAblösevertrag und die Auslegungsregel des § 427 BGB nicht \nbedarf. Nach § 44 AO sind Personen, die nebeneinander dieselbe \nLeistung schulden, Gesamtschuldner. Diese Voraussetzungen sind \nerfüllt. Schuldner eines Ablösebetrages ist nach § 47 Abs. 5 \nBauO NW \"der zur Herstellung Verpflichtete\", mithin derjenige, \nder die bauliche Anlage i.S.d § 47 Abs. 1 BauO NW errichtet. \nDies ist nach dem Inhalt des Bauantrags und der \nabgeschlossenen Werkverträge die Personenmehrheit \nBauherrengemeinschaft. Ihre Mitglieder sind Bauherrn und damit \nnebeneinander verpflichtet. Dem steht auch nicht entgegen, daß \ndie Mitglieder der Bauherrengemeinschaft als Teileigentümer \njeweils über Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen \nverfügen. Denn die Pflicht zur Herstellung notwendiger \nStellplätze und die damit verbundene Zahlung von \nAblösebeträgen knüpft an die Errichtung der baulichen Anlage \nan. Bauliche Anlage ist nach dem Inhalt der Baugenehmigung das \nWohn- und Geschäftshaus. Die Begründung von Wohnungs- und \nTeileigentum (§ 1 Abs. 2 und 3 WEG) im Jahre 1990 ändert daran \nnichts, da die Aufteilung nur das privatrechtliche \nRechtsverhältnis berührt und im übrigen gemeinschaftliches \nEigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) vorhanden ist. Für das \nBauordnungsrecht ist die privatrechtliche Gestaltung von \nRechten an Teilen einer baulichen Anlage ohne Bedeutung. Die \nbauliche Anlage als solche ist Anknüpfungsobjekt der \nbauordnungsrechtlichen Regelung über die Stellplatzpflicht. \n\n70\n\n§ 44 AO ist im vorliegenden Fall über §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. \n1 Nr. 2b KAG NW anwendbar. Die Bauaufsichtsbehörde trifft mit \nder Festsetzung des Ablösebetrages mittels Verwaltungsakt \nzugunsten der Gemeinde eine abgabenrechtliche Entscheidung. \nSoweit die Auflage die Höhe des Ablösebetrages festsetzt, wird \nein Abgabeschuldverhältnis begründet, an dem der Bauherr als \nAbgabeschuldner und die Gemeinde als Abgabegläubigerin \nbeteiligt ist, denn bei dem Ablösebetrag handelt es sich um \neine Sonderabgabe.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n30. August 1985 - 4 C 10/81 -, \nNJW 1986, 600; Hamburgisches OVG, \nUrteil vom 26. April 1990 \n- Bf II 51/89 -, Baurecht 1991, 64, \n65.\n\n72\n\nSie fällt als sonstige Abgabe unter § 1 Abs. 3 KAG NW. Weil \n§ 47 Abs. 5 allein die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum \nVerzicht auf den Stellplatznachweis regelt und die Bauordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen auch sonst keine Regelungen \nüber die Ausgestaltung des Festsetzungsverfahrens enthält, \nfinden nach § 1 Abs. 3 KAG NW die Vorschriften der §§ 12 bis \n22 a) KAG NW auf das Abgabeschuldverhältnis Anwendung. \n\n73\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n4. Dezember 1990 - 7 A 1408/89 -; \nBeschluß vom 29. November 1985 \n- 7 B 2444/85 -; Boeddinghaus/Hahn, \nBauordnung NW 1984, § 47 Rdnr. 113; \nGaedtke/Böckenförde/Temme, \nBauordnungsrecht Nordrhein-Westfalen, \n8. Aufl. 1989, § 47 Rdnr. 63.\n\n74\n\nDer aus der Auflage gesamtschuldnerisch verpflichtete \nPersonenkreis ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Auflage \nist zwar als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung an die \n\"Bauherrengemeinschaft\" ohne nähere Bezeichnung ihrer \nMitglieder gerichtet. Im Unterschied zu einem \nLeistungsbescheid im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NW, der \naus sich selbst heraus hinsichtlich seines Adressaten bestimmt \nsein muß, um vollstreckungsfähig zu sein, kann es für die \nBestimmtheit eines an eine Personenmehrheit gerichteten \nVerwaltungsaktes genügen, wenn die einzelnen Mitglieder dieser \nGemeinschaft bestimmbar sind. \n\n75\n\nVgl. Tipke/Kruse, AO/FGO, Kommentar, \n§ 119 Rdnr. 2; siehe auch \nStelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n4. Aufl., § 37 Rdnr. 9. \n\n76\n\nSo verhält es sich hier. Die Bauherrengemeinschaft ist \ndurch den Zusatz \"U. 27\" näher konkretisiert \nworden. Ihre einzelnen Mitglieder sind mit Hilfe der \nabgeschlossenen Verträge und der Eintragungen im Grundbuch \nfeststellbar. \n\n77\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 7. April \n1986 - 7 A 819/86 -, BRS 46 Nr. \n118.\n\n78\n\nNach alledem ist die Auflage im Bauschein als selbständiger \nVerpflichtungsgrund für eine gesamtschuldnerische Haftung der \nMitglieder der Bauherrengemeinschaft U. \nwirksam.\n\n79\n\nDie streitgegenständliche Zahlungsaufforderung hält sich an \ndie die Verpflichtung begründenden Vorgaben der Auflage. Der \ngeltend gemachte Betrag entspricht der durch die Bezugnahme \nauf den Ablösevertrag festgelegten Höhe der Ablösezahlung. Der \nKläger gehört auch zu dem durch die Auflage verpflichteten \nPersonenkreis, weil er Mitglied der Bauherrengemeinschaft war. \nDie privatrechtliche Aufteilung der baulichen Anlage in \nWohnungs- und Teileigentum im Jahre 1990 ändert an der \nbauordnungsrechtlichen Ablöseverpflichtung nichts, weil die \nbauliche Anlage als solche Anknüpfungspunkt der \nStellplatzpflicht ist. Der Beklagte war befugt, den auf die \nAuflage gestützten Anspruch durch die Zahlungsaufforderung \ngeltend zu machen. Der Senat läßt offen, ob in den Fällen, in \ndenen die Zahlung eines Ablösebetrages nach § 47 Abs. 5 BauO \nNW 1984 durch eine Nebenbestimmung festgelegt wird, die \nGemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde Anspruchsinhaber ist. \nDiese Frage stellt sich nur dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde \nnicht der entsprechenden Gemeinde angehört. Dies ist hier aber \nnicht der Fall. Der Oberbürgermeister ist als die den \nstreitgegenständlichen Verwaltungsakt erlassende Behörde Organ \nund damit Teil der Stadt B. . Rechtlich sind \nOberbürgermeister und Körperschaft als Einheit zu werten. \n\n80\n\nDer Bescheid ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil \ner die übrigen Gesamtschuldner nicht konkret benennt. Wird \neiner von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, so \nist es zur Bestimmung des Abgabeschuldners nicht erforderlich, \ndaß auf die anderen Gesamtschuldner und deren Behandlung \nhingewiesen wird. Die Notwendigkeit der Angabe des \nAbgabeschuldners folgt aus der Funktion des Abgabebescheides. \nDieser ist Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus \ndem Abgabeschuldverhältnis und vollstreckbarer Titel. Ein \nAbgabebescheid, der den Schuldner nicht eindeutig erkennen \nläßt, ist nicht vollziehbar. Deshalb ist allerdings die Angabe \nanderer Abgabeschuldner, die nicht in Anspruch genommen werden \nsollen und gegen die dementsprechend auch nicht vollstreckt \nwerden soll, nicht erforderlich. \n\n81\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n9. April 1990 - 22 A 2718/89 -, \nNWVBl. 1990, 375.\n\n82\n\nDer Beklagte hat sein Ermessen bei der Auswahl des von ihm \nin Anspruch genommenen Gesamtschuldners zutreffend und mit \nausreichender Begründung ausgeübt (vgl. § 114 VwGO). Der \ndiesbezügliche Einwand des Klägers, es sei nicht sachgerecht, \nnach so langer Zeit wegen des offenen Betrages an ihn \nheranzutreten, obwohl noch gar nicht versucht worden sei, \nzeitnah gegen die übrigen Miteigentümer vorzugehen, geht fehl. \nZum einen hat der Beklagte nach Aktenlage versucht, den \nAnspruch gegen andere Miteigentümer durchzusetzen. Zum anderen \nentspricht es gerade dem Charakter der Gesamtschuldnerschaft, \ndaß der Abgabegläubiger gegenüber jedem Gesamtschuldner die \nForderung in voller Höhe geltend machen kann. Es soll ihm eine \nmöglichst rasche und sichere Erhebung der Abgabeschuld \nermöglicht werden. Aus diesem Grund scheitert die \nInanspruchnahme des Klägers als Gesamtschuldner auch nicht \netwa daran, daß er von den anderen Gesamtschuldnern \nmöglicherweise im Innenverhältnis keinen Ausgleich mehr \nerlangen kann. \n\n83\n\nVgl. BFH, Urteil vom 28. Februar \n1973 - II R 57/71 -, \nBundessteuerblatt II 1973, 573; \nKuhn/Kutter/Hoffmann, Abgabenordnung, \nKommentar, 16. Aufl. 1990, § 44 Anm. \n6.\n\n84\n\nNach alledem hat der Beklagte den Kläger zu Recht durch den \nstreitgegenständlichen Bescheid als Gesamtschuldner zur \nZahlung der Hauptforderung herangezogen.\n\n85\n\nDie Berufung des Beklagten hinsichtlich des durch den \nstreitgegenständlichen Bescheid festgesetzten Zinsbetrages ist \nzulässig und zum Teil begründet. \n\n86\n\nDer Beklagte hat seine Berufung nicht innerhalb der Frist \ndes § 124 Abs. 2 VwGO eingelegt, so daß diese nur zulässig \nist, wenn sie als Anschlußberufung i.S.v. § 127 Satz 1 VwGO zu \nwerten ist.\n\n87\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember \n1995 - 8 C 11.94 -, UPR 1996, 200.\n\n88\n\nDas ist hier der Fall. Die Klage betraf vorliegend einen \neinheitlichen, lediglich nach Haupt- und Nebenforderung \n(Zinsen) teilbaren Streitgegenstand. Sie hatte im ersten \nRechtszug hinsichtlich der Nebenforderung Erfolg und ist im \nübrigen abgewiesen worden. Bei dieser Fallgestaltung kann \nwegen der engen inhaltlichen Konnexität der einzelnen Teile \ndes einheitlichen Streitgegenstandes die Anschlußberufung auf \ndie Zinsforderung erstreckt werden, auch wenn lediglich die \nHauptforderung Gegenstand der Berufung ist.\n\n89\n\nDie Anschlußberufung ist begründet, soweit das \nVerwaltungsgericht den streitgegenständlichen Bescheid \nhinsichtlich des geforderten Zinsbetrages in Höhe von \n20.271,50 DM aufgehoben hat, im übrigen unbegründet.\n\n90\n\nDem Beklagten steht der mit dem angefochtenen Bescheid \ngeltend gemachte Zinsanspruch dem Grunde nach zu. \nRechtsgrundlage der Forderung ist auch hier die \nbestandskräftige Nebenbestimmung Nr. 2 des Bauscheins vom 1. \nDezember 1986 als eigenständiger Verpflichtungsgrund. Nach \nderen eindeutigen Wortlaut wird die Zahlung eines Geldbetrages \nentsprechend dem abgeschlossenen Ablösevertrag zur Auflage \ngemacht. Damit ist der Inhalt des Vertrages \nRegelungsgegenstand der Auflage geworden. Der Vertrag regelt \nneben der Höhe auch die Fälligkeit des Ablösebetrages, die \nwiederum Grundlage des Verzinsungsanspruchs ist. Anhaltspunkte \ndafür, daß gerade die Verzinsungsregelung von einer Übernahme \nin die Auflage ausgenommen sein sollte, bestehen nicht.\n\n91\n\nDer Höhe nach sind die festgesetzten Zinsen von 25.089,75 \nDM um 4.818,25 DM zu vermindern. \n\n92\n\nDer Beklagte hat den Zinszeitraum zu Unrecht bereits am \n1. Januar 1987 beginnen lassen. Nach dem Inhalt des \nAblösevertrages, der hinsichtlich Höhe und Fälligkeit der \nHauptforderung Regelungsinhalt der Auflage geworden ist, \nsollte die Fälligkeit erst sechs Monate nach Erteilung der \nBaugenehmigung eintreten. Die Baugenehmigung ist im Dezember \n1986 erteilt worden, so daß nach den eigenen Vorgaben des \nBeklagten die Zinspflicht nicht schon zum 1. Januar, sondern \nerst zum 1. Juli 1987 beginnt. Bei einem angesetzten Zinssatz \nvon 7,5 % und 180 Zinstagen ermäßigt sich die Forderung somit \nin diesem Punkt um 3.037,50 DM.\n\n93\n\nDesweiteren war der festgesetzte Zinsbetrag um 1.780,75 DM \nzu kürzen, weil der Beklagte den am 29. November 1989 \nzurückbehaltenen und von ihm in der mündlichen Verhandlung \nanerkannten Erstattungsanspruch des Klägers aus dem \nBauvorhaben K. Straße 114 von 9.000,-- DM nicht auf die \noffene Forderung angerechnet und somit seiner Zinsberechnung \neine entsprechend überhöhte Schuld zugrundegelegt hat. \nBemessungsgrundlage der Verzinsung durften ab dem \n29. November 1989 nicht mehr 54.000,-- DM, sondern nur \n45.000,-- DM sein.\n\n94\n\nDer zu hoch festgesetzte Zinsbetrag auf 9.000,-- DM \nerrechnet sich wie folgt:\n\n95\n\n 29.11.1989 - 31.10.1990: 352 Zinstage zu 8 % = 704,-- \nDM\n 1.11.1990 - 14.8.1991: 284 Zinstage zu 8,5 % = 603,50 DM\n 15.8.1991 - 19.12.1991: 94 Zinstage zu 9,5 % = 223,25 DM\n 20.12.1991 - 31.3.1992: 100 Zinstage zu 10 % = 250,-- DM\n 1.780,75 \nDM\n\n96\n\nSomit hat der Beklagte den Kläger mit dem \nstreitgegenständlichen Bescheid zu Recht als Gesamtschuldner \nzur Zahlung von Zinsen in Höhe von 20.271,50 DM \nherangezogen.\n\n97\n\nHinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals gestellten \nLeistungsantrags des Klägers war das Verfahren in \nentsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 125 \nAbs. 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten die \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n98\n\nIm übrigen hat die Leistungsklage des Klägers nur in dem im \nTenor genannten Umfang Erfolg. \n\n99\n\nDer Leistungsantrag ist zulässig.\n\n100\n\nSoweit sich der Leistungsantrag auf die Forderung bezieht, \ndie Gegenstand der angefochtenen Zahlungsaufforderung ist, \nmacht der Kläger nachträglich einen \nVollzugsfolgenbeseitigungsanspruch im Sinne von § 113 Abs. 1 \nSatz 2 VwGO geltend. Ein solcher Antrag ist nicht als \nKlageänderung im Sinne von § 91 VwGO zu werten, sondern stellt \nnur eine nach §§ 173 VwGO, 264 Nr. 3 ZPO ohne weiteres \nzulässige Klageergänzung dar. \n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n10. November 1965 - V C 100/64 -, \nBVerwGE 22, 314; Kopp, VwGO, 10. Aufl. \nMünchen 1994, § 113 Rdnr. 45.\n\n102\n\nSoweit der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend macht, der \ndie Summe des Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs übersteigt, \nliegt allerdings eine Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO \nvor, denn die Frage der Erstattungsfähigkeit weiterer Beträge \nwar bislang nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Klageänderung \nist nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO zulässig, weil sich die \nBeklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. März 1996 auf den \nZahlungsantrag eingelassen hat, ohne der Klageänderung zu \nwidersprechen. Sie hat schriftsätzlich den Antrag angekündigt, \nden Leistungsantrag abzuweisen und auch inhaltlich Stellung \ngenommen.\n\n103\n\nDer Leistungsantrag ist in dem im Tenor genannten Umfang \nbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung von \nZinsen in Höhe von 5.766,92 DM.\n\n104\n\nAnspruchsgrundlage ist das Rechtsinstitut des öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs, das die Rückgängigmachung \neiner im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen ohne \nRechtsgrund erfolgten Vermögensverschiebung zum Inhalt hat. \nDanach müssen Leistungen, die ohne Rechtsgrund erbracht wurden \nbzw. bei denen der Rechtsgrund nachträglich entfallen ist, \nrückgängig gemacht werden. \n\n105\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, BRS 36 \nNr. 30; Urteil vom 12. März 1985 \n- 7 C 48.82 -, NJW 1985, 2436 m.w.N.; \nVGH Mannheim, Urteil vom 2. Juli 1990 \n- 8 S 524/90 -, NVwZ 1991, 79.\n\n106\n\nDie Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen in \nHöhe des genannten Zinsbetrages vor. \n\n107\n\nIn Höhe von 4.818,25 DM fehlt es an einem Rechtsgrund für \ndie Einbehaltung, da der zugrundeliegende Festsetzungsbescheid \nvom 17. März 1992 nach den obigen Ausführungen zum \nAnfechtungsantrag in der genannten Höhe aufzuheben war und \nauch der Stellplatzablösevertrag aus November 1986 wegen des \nAnsatzes eines fehlerhaften Zinszahlungszeitraums ab dem \n1. Januar 1987 statt dem 1. Juli 1987 sowie einer ab dem \n29. November 1989 um 9.000,-- DM überhöhten \nBemessungsgrundlage keinen Zinsanspruch begründen kann. \n\n108\n\nDie Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen \nErstattungsanspruchs liegen ebenfalls vor, soweit die Beklagte \nfür den Zeitraum 1. April 1992 bis 24. Februar 1993 mehr als \n3.480,78 DM Verzugszinsen einbehalten hat. Denn in Höhe von \n948,67 DM ist bereits die Berechnung des Zinsanspruchs zu \nLasten des Klägers fehlerhaft. Wegen der Nichtberücksichtigung \ndes einbehaltenen Erstattungsanspruchs des Klägers aus dem \nBauvorhaben K. Straße 114 von 9.000,-- DM vom \n29. November 1989 beruhte auch diese Zinsberechnung auf einer \nzu hohen Bemessungsgrundlage. Zudem hat der Beklagte für den \nZeitraum vom 4. bis zum 24. Februar 1993 mit 30 Zinstagen \noffensichtlich zehn Zinstage zu viel angesetzt. \n\n109\n\nDer somit jedenfalls zu hoch angesetzte Zinsbetrag auf \n9.000,-- DM errechnet sich wie folgt: \n\n110\n\n 1.4.1992 bis 8.7.1992: 98 Zinstage zu 10 % = 245,-- \nDM\n 9.7.1992 bis 16.7.1992: 8 Zinstage zu 10 % = 20,-- DM\n17.7.1992 bis 23.7.1992: 7 Zinstage zu 10,75 % = 18,81 DM\n24.7.1992 bis 14.9.1992: 51 Zinstage zu 10,75 % = 137,06 DM\n15.9.1992 bis 3.2.1993: 139 Zinstage zu 10,25 % = 356,19 DM\n 4.2.1993 bis 24.2.1993: 20 Zinstage zu 10 % = 50,-- DM\n Summe = 827,06 DM\nfehlerhafter Ansatz von \nzehn Verzugstagen: 43.779,14 DM zu 10 % = 121,61 DM\nüberhöhter Zinsbetrag 948,67 \nDM\n\n111\n\nIm übrigen ist der Leistungsantrag unbegründet. \n\n112\n\nHinsichtlich des einbehaltenen Stellplatzablösebetrages und \nder Zinsen vom 1. Juli 1987 bis zum 31. März 1992 in Höhe von \n20.271,50 DM liegen die Voraussetzungen des öffentlich-\nrechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor. Rechtsgrund für \ndas Behaltendürfen dieses Betrages ist der nach den \nAusführungen zum Anfechtungsantrag rechtmäßige \"ergänzende \nBescheid\" vom 17. März 1992 in Verbindung mit der Auflage im \nBauschein vom 1. Dezember 1986. \n\n113\n\nDie zutreffend berechneten Zinsen für den Zeitraum vom \n1. April 1992 bis zum 24. Februar 1993 in Höhe von \n3.480,78 DM, die der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom \n15. März 1992 \"in Rechnung gestellt\" und einbehalten hatte, \nsind dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Ob dieses \nSchreiben als einseitige hoheitliche Regelung verstanden \nwerden kann, mittels der die Zinsforderung gemäß Bescheid vom \n17. März 1992 ergänzt wurde, und die Zahlung damit ihren \nRechtsgrund in der Bauscheinauflage findet, kann letztlich \ndahinstehen. Selbst wenn dem nicht so wäre, ist Rechtsgrund \nfür das Behaltendürfen dieses Betrages jedenfalls der \nStellplatzablösevertrag vom 4. bzw. 24. November 1986. \n\n114\n\nDieser Vertrag kann Grundlage des Zinsanspruchs sein. Er \nist wirksam, weil er die sich aus den §§ 54 ff. VwVfG NW \nergebenden Anforderungen erfüllt. Es handelt sich wegen § 47 \nAbs. 5 BauO NW 1984, nach dem ein Bauherr auch Adressat eines \nentsprechenden Leistungsbescheides sein kann, um einen \nsubordinationsrechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 \nVwVfG NW, dessen materielle Wirksamkeit sich nach den \nRegelungen des § 59 Abs. 1 und 2 VwVfG NW beurteilt. Es \nbesteht indessen keinerlei Anhalt dafür, daß der Vertrag unter \nFehlern leidet, die nach § 59 VwVfG NW zur Nichtigkeit führen. \n\n115\n\nZu den Wirksamkeitsvoraussetzungen \neines Stellplatzablösevertrages siehe \nOVG NW, Urteil vom 9. Februar 1987 \n- 7 A 1534/86 -, S. 10 f. des amtlichen \nUmdrucks. \n\n116\n\nDer Vertrag begründet die vom Beklagten gegenüber dem \nKläger geltend gemachte Forderung. Nach dem eindeutigen \nWortlaut des § 3 Nr. 2 des Vertrages hat sich die \nBauherrengemeinschaft U. 27, deren Mitglied der \nKläger war, verpflichtet, die bei Fälligkeit nicht getilgte \nStellplatzablöseforderung mit jährlich 2 % über dem jeweils \ngeltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens \njedoch 7,5 % zu verzinsen. \n\n117\n\nDer Ablösevertrag enthält zwar keine Regelung darüber, in \nwelcher Weise der Kläger im Verhältnis zu den übrigen \nMitgliedern der Bauherrengemeinschaft verpflichtet sein \nsollte. Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelungen im \nAblösevertrag über das Verhältnis der Verpflichtung der \neinzelnen Bauherren gilt hier aber die über § 62 Satz 2 \nVwVfG NW entsprechend anwendbare Auslegungsregel des § 427 \nBGB, nach der dann, wenn sich mehrere durch Vertrag \ngemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung verpflichten, im \nZweifel eine gesamtschuldnerische Haftung vorliegt. Um \nWiederholungen zu vermeiden, verweist der Senat nach § 130b \nVwGO insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung. \n\n118\n\nEin Anspruch auf Rückzahlung der durch die Pfändung der \nForderung von 69.576,49 DM entstandenen und einbehaltenen \nPortokosten sowie Mahn-/Pfändungsgebühren von 707,60 DM \nbesteht ebenfalls nicht, denn auch sie sind mit Rechtsgrund \neinbehalten. Rechtsgrund für das Behaltendürfen ist insoweit \ndie erlassene Pfändungsverfügung. \n\n119\n\nDie Erhebung der Auslagen und Gebühren des \nVollstreckungsverfahrens beruht auf § 77 Abs. 1 VwVG i.V.m. \n§§ 2 bis 4, 11 Abs. 2 Nr. 1 Kostenordnung NW und fußt auf der \nnach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz getroffenen \nAmtshandlung. Die Pfändung einer Geldforderung setzt den \nPfändungsgläubiger in eine Rechtsposition, die ihn berechtigt, \ndie vom Drittschuldner geschuldete Leistung im Umfang der \nPfändung vom Drittschuldner zu verlangen (vgl. § 40 VwVG NW) \nund ist insoweit ein auf eine Geldleistung gerichteter \nVerwaltungsakt. \n\n120\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n5. November 1993 - 22 A 3365/93 -.\n\n121\n\nMithin kommt ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch \nhinsichtlich einbehaltener Vollstreckungskosten nur in \nBetracht, wenn die der Erhebung zugrundeliegende \nPfändungsverfügung unwirksam ist. Solche Unwirksamkeitsgründe \nhat der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht \nund sie sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich. \n\n122\n\nDer vom Kläger weiterhin geltend gemachte Anspruch auf 4 % \nZinsen seit Klagezustellung ist in entsprechender Anwendung \nvon § 291 BGB hinsichtlich der zurückzuzahlenden Zinsbeträge \nbegründet. \n\n123\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni \n1995 - 11 C 22.94 -; Urteil vom \n13. Juli 1979 - 4 C 66.76 -, BRS 35 \nNr. 128.\n\n124\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 \nVwGO. Der Senat hat die Kosten des Verfahrens im Verhältnis \ndes Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten geteilt. \n\n125\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n126\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n127","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-12/7-a-3131-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-12/7-a-3131-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312115","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.291416+00:00"}}