{"status":"available","doknr":"OLD312114","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0912.7A196.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-12","aktenzeichen":"7 A 196/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Eintragungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1991 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des F. vom 6. Mai 1992 und der \nÄnderung vom 26. August 1993 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die Eintragung ihres \nWohnhauses mit Stallgebäude in die Denkmalliste der Stadt \nQ. .\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks in Q. -\nH. , N. Straße 45, Gemarkung H. , Flur 11, \nFlurstück 2110. Bei den aufstehenden Gebäuden handelt es sich \num Teile einer ehemaligen geschlossenen Hofanlage. Zur \nN. Straße hin steht das giebelständige \neingeschossige Wohnhaus, dessen Traufwände vollständig mit \nTeerpappe verkleidet sind. An dem zur Straße hin vorgezogenen \nDach befindet sich ein vor der oberen Giebelspitze hängendes \nBalkengerüst, ein sog. Schwebegiebel. An das Wohnhaus schließt \nsich rückwärtig ein langgestrecktes Stallgebäude aus Fachwerk \nmit Backsteingefachen und durchgezapften Ankerbalken an. Die \nbeiden Gebäude stoßen nicht unmittelbar aneinander. Der \nZwischenraum der in einem stumpfen Winkel zueinander \nausgerichteten Gebäude beträgt an der breitesten, zum Weg hin \ngelegenen Stelle etwa 3 m, an der schmalsten zum Hof gelegenen \nStelle etwa 1 m. Er ist mit einem sog. Zwickel aus neuerer \nZeit geschlossen. Die übrigen Bauten des Hofes sind neueren \nUrsprungs. \n\n4\n\nNach Anhörung der Kläger und nachdem das Benehmen des \nRheinischen Amtes für Denkmalpflege hergestellt war, trug der \nBeklagte \"die Hofanlage\" am 30. Juli 1991 in die Denkmalliste \nder Stadt Q. ein und erteilte den Klägern über die \nEintragung unter dem selben Datum einen Bescheid. \n\n5\n\nDie Eintragung lautet: \n\n6\n\n\"Hofanlage\n\n7\n\num 1800, Anfang 20. Jahrhundert; \ngeschlossene Hofanlage zur Straße \ngiebelständiges, eingeschossiges \nWohnhaus, im Kern wohl aus Fachwerk, \ndie Außenfronten verputzt bzw. \nverkleidet, das vorgezogene Dach mit \nSprenggiebel; das äußere \nErscheinungsbild datiert Anfang \n20. Jahrhundert, im Kern möglicherweise \nälter; rückwärtig anschließend \nFachwerkscheune mit Backsteingefachen \nund durchgezapften Ankerbalken um 1800, \nzum Hof hin verändert; die übrigen \nWirtschaftsgebäude ausschließlich aus \ndem 20. Jahrhundert und zum Teil stark \nüberproportioniert; aufgrund der \nstarken Veränderungen nicht von \nDenkmalwert.\" \n\n8\n\nAm 12. August 1991 erhoben die Kläger Widerspruch gegen die \nEintragung mit der Begründung, die Hofanlage besitze keine \nBedeutung für die Geschichte des Menschen. Sie verdeutliche \nauch nicht in besonderer Weise die Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse im Raum H. . Der Stall sei \nabbruchreif.\n\n9\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 1992 wies der \nOberkreisdirektor des F. den Widerspruch als \nunbegründet zurück und führte in Anlehnung an die \nStellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege aus, \nsowohl hinsichtlich des giebelständigen Wohnhauses als auch \nbeim rückwärtig daran angefügten langgezogenen \nFachwerkbaukörper sei die Denkmaleigenschaft gegeben. Die \nFachwerkhofanlage sei in ihrer Architekturform von hoher \nBedeutung für die Entwicklungsgeschichte der ländlichen \nBauentwicklung im 17. und 18. Jahrhundert in diesem Gebiet. \nInsbesondere das Wohngebäude mit dem vor der oberen \nGiebelspitze hängenden Balkengerüst als sog. Schwebegiebel sei \neine besondere Bauform. Diese sei ursprünglich häufig \nanzutreffen gewesen und habe die Dorflandschaft entscheidend \ngeprägt. Die inzwischen außerordentlich selten gewordene \nBauform sei im vorliegenden Fall sehr gut erhalten. In \nVerbindung mit dem vorderen Wohnhaus sei auch der rückwärtig \nangefügte langgestreckte Wirtschaftsflügel aus Fachwerk von \nhoher Aussagekraft in bezug auf die frühere Nutzung dieses \nHofes. Er sei Relikt einer einst verstärkten Viehhaltung, wie \nsie heute für das H. Gebiet nicht mehr kennzeichnend \nsei. Der Hof verkörpere daher in besonderer Weise die \ngeschichtliche Entwicklung des Q. Raumes und auch der \nH. Ortssituation. Ein wesentliches Stück Bau-, Orts- und \nLandwirtschaftsgeschichte sei hier anschaulich erhalten \ngeblieben. Aus wissenschaftlichen, insbesondere architektur- \nund ortsgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen sei das \nObjekt erhaltenswert. \n\n10\n\nDie Kläger haben am 1. Juni 1992 Klage erhoben. In der \nOrtsbesichtigung des Verwaltungsgerichts am 26. August 1993 \nhat der Beklagte klargestellt, daß nur das Wohnhaus und die \nrückwärtig angrenzende Fachwerkscheune in die Denkmalliste \neingetragen sind, nicht aber die übrigen Wirtschaftsgebäude. \n\n11\n\nDie Kläger haben vorgetragen: Der Hofanlage komme keine \ngeschichtliche Bedeutung zu, weil sie niemals Einfluß auf die \nOrtsgeschichte Q. oder H. bzw. auf die \nLandesgeschichte ausgeübt habe. Außerdem befinde sich der \nStallrest in einem außerordentlich schlechten Zustand; seine \nRestaurierung bedeute eine völlig neue Konstruktion. Der \nSchwebegiebel am Wohnhaus könne für sich genommen keine \nDenkmaleigenschaft begründen, weil er weder herausgehoben noch \nkunstvoll gestaltet sei. Auch seien in der näheren Umgebung \nder Hofanlage weitere, zum Teil erheblich besser erhaltene \nHöfe, an die ebenfalls Stallgebäude angebaut seien, vorhanden. \nDie Erhaltung des Stalles sei nicht möglich, weil es an einer \ngeeigneten Nutzung fehle. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Eintragungsbescheid vom \n30. Juli 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des F. vom \n6. Mai 1992 und der Abänderung vom \n26. August 1993 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat zur Begründung auf die Ausführungen des Rheinischen \nAmtes für Denkmalpflege verwiesen und ergänzend vorgetragen, \ndas Objekt sei im Zusammenwirken mit dem benachbarten \ndenkmalwerten Hof, für den das denkmalschutzrechtliche \nVerfahren eingeleitet sei, auch aus städtebaulicher Sicht \ndenkmalwürdig, da es die dörfliche Struktur veranschauliche. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen, \ndem Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 9. Dezember 1993 \nzugestellten Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug \ngenommen wird, abgewiesen. \n\n18\n\nDie Kläger haben am 6. Januar 1994 Berufung eingelegt.\n\n19\n\nZur Begründung tragen sie vor: Die Gebäude hätten keinen \nDenkmalwert. Die Originalbausubstanz sei nicht mehr zu \nerhalten. Das Stallgebäude sei abgängig. Es lasse sich auch \nkeine Nutzung finden. \n\n20\n\nDie Kläger beantragen,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr führt unter Berufung auf das Rheinische Amt für \nDenkmalpflege aus: In der weiteren Umgebung H. seien nur \nwenige Zeugnisse des besonderen Bautypes eines eingeschossigen \nFachwerkhauses mit Schwebegiebel erhalten. Bei dem großen \nWandel der Baustruktur seit Mitte des 19. Jahrhunderts in \ndieser Landschaft, der den traditionellen Holzfachwerkbau \nablöste und allmählich gegen Massivbauten austauschte sowie in \nder gewaltigen Umstrukturierung der überlieferten Bausubstanz \nin der Nachkriegszeit hätten die erhaltenen Fachwerkbauten bis \nzum frühen 19. Jahrhundert einen erheblichen Stellenwert in \nder historischen Bedeutung für diese Landschaft, für die \nBauentwicklung und für die Identität der einzelnen Dörfer. Das \nGebäude sei in seiner Gesamtheit mit dem angefügten \neingeschossigen Wirtschaftsflügel zu betrachten. In dieser \nBetrachtung überwögen die Konstruktionsformen des gesamten \nGebäudekubus, die hier in ihren wesentlichen historischen \nAussagen zur ursprünglichen Gestaltgebung des Hauses wie auch \nzu seiner grundrißmäßigen ursprünglichen Nutzung bewahrt \ngeblieben seien. Wichtiges zusätzliches Kriterium sei die \nGestaltgebung des zur Straße weisenden hölzernen \nSchwebegiebels als Teil der Gesamtkonstruktion des Hauses. \nDies stelle eine Besonderheit dar, die für die frühere \nGestaltgebung des Dorfes gerade in der hier anzusprechenden \nstädtebaulichen Einbindung von erheblicher ortsgeschichtlicher \nBedeutung sei. Es sei hier eine repräsentative bäuerliche \nArchitekturform mit einem Schaugiebel überliefert, die für \nH. einzigartig sei und insofern wichtiger Bedeutungsträger \nder älteren inzwischen weitgehend verlorenen Dorfgestalt \ngeworden sei. \n\n25\n\nMit dem rückwärtig angefügten eingeschossigen \nWirtschaftsgebäude aus Holzfachwerk sei noch ein wesentlicher \nTeil der ursprünglichen landwirtschaftlichen Funktionsabläufe \nzwischen Wohnen und Viehhaltung bewahrt geblieben. Für diesen \nFunktionszusammenhang sei die Erscheinungsform dieses \nWirtschaftsflügels mit seiner Aufteilung im Fassadenaufbau wie \nauch der inneren Räumlichkeit wichtig. Dieses Gebäude sei \nnicht Einzeldenkmal; sein Denkmalwert ergebe sich als Teil des \nrestlichen Bauernhofes zusammen mit dem vorderen \nWohngebäude.\n\n26\n\nDer Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am \n13. August 1996 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses \nder Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. \n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vom Beklagten \nüberreichten Unterlagen und Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der \nEintragungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 1991 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nF. vom 6. Mai 1992 und der Änderung vom 26. August \n1993 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war deshalb \naufzuheben.\n\n30\n\nWohnhaus und Stallgebäude der Kläger waren nicht in die \nDenkmalliste einzutragen, weil es sich nicht um Denkmäler \nhandelt. Nach § 2 Abs. 1 DSchG NW sind Denkmäler Sachen, \nMehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung \nund Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein solches \nInteresse besteht danach, wenn die Sachen bedeutend für die \nGeschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für \ndie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind \nund für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, \nwissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe \nsprechen. Eine Sache ist im vorgenannten Sinne bedeutend, wenn \nihr eine besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen einer \nbestimmten Entwicklung zukommt. Erforderlich ist, daß die \nSache einen nicht unerheblichen Dokumentationswert für \nmindestens eines der im Gesetz aufgeführten Bezugsmerkmale \nhat. Es sollen insoweit aber nicht nur die klassischen \nDenkmäler geschützt werden, sondern auch solche Objekte, die \nunterhalb dieser Schwelle in besonderer Weise Ausdruck der \nEntwicklung von Land und Leuten sind, wozu auch Sachen von nur \nörtlicher Ausstrahlung gehören können. Das Tatbestandsmerkmal \n\"bedeutend\" hat in diesem Sinne vor allem die Funktion, aus \ndem Bereich des Denkmalschutzes etwa auch solche Gegenstände \nauszuschließen, die zwar einen historischen oder \nstädtebaulichen Bezug haben, jedoch deshalb nicht von \nBedeutung sind, weil es sich um Massenprodukte handelt. \n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n14. August 1991 - 7 A 1048/89 -.\n\n32\n\nGemessen an diesen Kriterien sind Wohnhaus und Stallgebäude \nnicht denkmalwert. Sie sind weder für die Geschichte des \nMenschen, noch für Städte und Siedlungen oder für die \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse von \nBedeutung. \n\n33\n\nBedeutend für die Geschichte des Menschen - etwa im \nHinblick auf den vom Beklagten angesprochenen Aspekt der \nArchitekturgeschichte - ist eine Sache nur dann, wenn ihr eine \nbesondere - d.h. eine über \"Massenprodukte\" hinausgehende - \nEignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung der \nBaukunst zukommt. \n\n34\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n30. Juli 1993 - 7 A 1038/92 -.\n\n35\n\nInsoweit ist an den Zustand anzuknüpfen, den das Objekt im \nZeitpunkt der Unterschutzstellung hat. Nur was im Zeitpunkt \nder Unterschutzstellung an Originalsubstanz noch vorhanden ist \nund für sich bzw. in Verbindung mit der übrigen Bausubstanz \ndie besondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der \nEntwicklung der Baukunst hat, kann Anknüpfungspunkt für eine \nUnterschutzstellung unter diesem Gesichtspunkt sein. \n\n36\n\nDiese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Wohnhauses mit \nStallgebäude nicht erfüllt. \n\n37\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, daß gerade das Wohnhaus mit \nseinen deutlichen Veränderungen des Erscheinungsbildes zu den \n\"wenigen Zeugnissen des besonderen Bautyps eines \neingeschossigen Fachwerkhauses mit Schwebegiebel\" - so der \nBeklagte - gehört, lassen sich weder den Unterlagen des \nBeklagten noch den Darlegungen im gerichtlichen Verfahren \nentnehmen; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach dem \nInhalt der Eintragung in die Denkmalliste steht nicht einmal \nfest, daß der konstruktive Teil des Gebäudes aus Fachwerk \nbesteht. Dort wird das Gebäude nur als \"giebelständiges, \neingeschossiges Wohnhaus, im Kern wohl aus Fachwerk\" \nbeschrieben und anschließend weiter ausgeführt \"das äußere \nErscheinungsbild datiert Anfang 20. Jahrhunderts, im Kern \nmöglicherweise älter\". Auch im Rahmen des Ortstermins des \nVerwaltungsgerichts konnte der Vertreter des S. \nAmtes für Denkmalpflege nur darlegen, daß das Haus vom Typus \nher aus dem 17. und 18. Jahrhundert stammt. Steht somit noch \nnicht einmal fest, daß das Wohnhaus in seiner originalen \nKernsubstanz noch erhalten ist, und nimmt man hinzu, daß das \näußere Erscheinungsbild des Hauses durch die traufseitige \nVerkleidung mit Teerpappe und das Aufbringen neuzeitlichen \nAußenputzes auf die straßenseitige Giebelwand selbst nach den \nAngaben des Beklagten einem Haus \"datiert Anfang \n20. Jahrhundert\" entspricht, ist eine Eignung des Wohnhauses \nals Zeitdokument der Baukunst einer früheren Epoche nicht zu \nerkennen. \n\n38\n\nDer Schwebegiebel für sich genommen vermag den Denkmalwert \ndes Wohnhauses ebenfalls nicht zu begründen. Nach den dem \nSenat von den Klägern und dem Beklagten vorgelegten \nLichtbildern, die Gegenstand der Erörterung in der mündlichen \nVerhandlung waren, und dem vom Berichterstatter im Ortstermin \ngewonnenen, den übrigen Mitgliedern des Senats vermittelten \nEindruck von der Örtlichkeit sowie auch der Einschätzung des \nS. Amtes für Denkmalpflege handelt es sich bei dem \nSchwebegiebel nicht um ein Original aus dem \n17./18. Jahrhundert. Seine einzelnen Bauteile sind insgesamt \nausgetauscht. Es steht nicht einmal fest, ob der heute \nvorhandene Schwebegiebel der ursprünglichen Konstruktion \nentspricht. Zwar spricht einiges dafür, daß der Ansatz der \nBalkenverbindungen durch die Konstruktion des Hauses bei jeder \nErneuerung der Bauteile vorgeprägt war. Indessen wurde die \nursprüngliche Schwebegiebelform aus konstruktiven Gründen dazu \nverwandt, um das vorkragende Dach abzustützen; er hat sich \nalso aus statischen Bedürfnissen entwickelt. Demgegenüber \nerfüllt der Schwebegiebel in seiner heutigen Form selbst nach \nden Ausführungen des Beklagten diesen konstruktiven Zweck \nnicht mehr. Vielmehr steht nunmehr die Zierform im \nVordergrund, so daß nicht erkennbar ist, welche besondere \narchitekturgeschichtliche Aussage er noch zur Baukunst des \n17./18. Jahrhunderts treffen soll. \n\n39\n\nDaß das Stallgebäude für sich genommen bedeutend für die \n(Architektur-)Geschichte des Menschen ist, ist fernliegend. Es \nbesteht kein Anhalt, daß das Gebäude einen Dokumentationswert \nfür die Baukunst des 17./18. Jahrhunderts hat. Auch hier steht \nnicht einmal das Errichtungsdatum fest. Der Beklagte schließt \nlediglich aus der Art und der Abstände der Hölzer, daß die \nKonstruktion \"im Kern auch noch aus dem 18. Jahrhundert \nstammt\". Selbst wenn man dieser Vermutung folgte, ist ein \nbaugeschichtlicher Aussagewert des von der Originalsubstanz \nnur noch erhaltenen Fachwerkgerippes, das zudem nunmehr \njedenfalls an der Straßenseite auf einem Metallband ruht, \nnicht zu erkennen. Eine Fachwerkkonstruktion ist nicht allein \nschon an sich denkmalwert. Vielmehr muß dem Fachwerk auch eine \nbesondere Eignung zum Aufzeigen und Erforschen der Entwicklung \nder Baukunst zukommen. Dafür besteht kein Anhalt.\n\n40\n\nSoweit der Beklagte den Denkmalwert des Wohnhauses \neinschließlich Stallgebäude aus einem Dokumentationswert für \ndie Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse \nherleitet, weil hieran die ursprünglichen landwirtschaftlichen \nFunktionsabläufe zwischen Wohnen und Viehhaltung abgelesen \nwerden können, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. \nZwar können auch landwirtschaftlich genutzte Anlagen die \nEntwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse \ndokumentieren. So kann z.B. ein Bauernhaus in der für die \nvergangenen Jahrhunderte typischen Ständerbauweise bedeutend \nfür die Entwicklung der landwirtschaftlichen Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse sein. \n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, BRS 44 \nNr. 123; Urteil vom 21. März 1994 \n- 7 A 1422/87 -.\n\n42\n\nEin entsprechender Aussagewert kommt den Gebäuden der \nKläger indessen nicht zu. Ein Funktionszusammenhang zwischen \nWohnen und Viehhaltung ist vielen landwirtschaftlichen \nGebäuden eigen. Soweit solche Gebäude keinen bestimmten Typus \nverkörpern, sondern sich ihre Aussagekraft auf die allgemeine \nErkenntnis beschränkt, daß mit dem landwirtschaftlichen Wohnen \nauch häufig eine baulich hiervon getrennte Viehhaltung \nverbunden war, reicht dies für die Annahme eines bedeutenden \nAussagewerts für die Entwicklung der landwirtschaftlichen \nArbeits- und Produktionsverhältnisse nicht aus. \n\n43\n\nDas Wohnhaus mit Stallgebäude ist schließlich auch nicht \nbedeutend für Städte und Siedlungen. In diesem Sinne kommt \neiner Sache Bedeutung zu, wenn sie durch ihre Anordnung und \nLage in der Örtlichkeit, durch ihre Gestaltung für sich allein \noder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen \nEntwicklungsprozeß einer Stadt oder Siedlung in nicht \nunerheblicher Weise dokumentiert. Das Tatbestandsmerkmal \n\"bedeutend\" dient auch in diesem Zusammenhang vor allem dazu, \naus dem Bereich des Denkmalschutzes Sachen auszuschließen, die \nzwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, \njedoch deshalb nicht von Bedeutung sind, weil es sich um \nMassenprodukte handelt. \n\n44\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n14. August 1991 - 7 A 1048/89 -; Urteil \nvom 18. April 1994 - 7 A 3718/92 -.\n\n45\n\nEin erheblicher Dokumentationswert der Gebäude für die \nSiedlungsgeschichte des Ortes H. ist nicht belegt. \nEntgegen der Auffassung des S. Amtes für \nDenkmalpflege in seinem Schreiben vom 15.2.1995, der sich der \nBeklagte angeschlossen hat, hat nicht schon jeder erhaltene \nFachwerkbau bis zum frühen 18. Jahrhundert einen erheblichen \nStellenwert für die betroffene Landschaft und die Identität \nder einzelnen Dörfer. Auch unter nur ortsgeschichtlichen \nAspekten muß ein Fachwerkbau - dessen innere Struktur ( beim \nWohnhaus) und Alter (bei beiden Gebäuden) hier ohnehin im \nDunkeln liegt - die konkrete örtliche Entwicklung in ihrer \nspezifischen Struktur dokumentieren können. Insoweit ist die \nallerdings am betroffenen Objekt noch ablesbare Eigenschaft, \ndaß hier in einem ehemaligen Dorf ein Wohnhaus neben einem zur \nViehhaltung genutzten Wirtschaftsgebäude steht, wie bereits \nangesprochen, so banal, daß sie aus sich heraus einen auch nur \nörtlichen Denkmalwert nicht zu begründen vermag. Ebensowenig \nlassen die im Gerichtsverfahren wiederholt angesprochene \nNachbarschaft einer weiteren Hofanlage und die konkrete \nAnordnung der Gebäude entlang des Weges mit der \nFlurstücksbezeichnung 872/3 greifbare Anhaltspunkte für eine \nnicht unerhebliche Bedeutung des Objekts für den historischen \nEntwicklungsprozeß des Dorfes H. erkennen.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nEntscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312114","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-12/7-a-196-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312114","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312114","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-12/7-a-196-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312114","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.198526+00:00"}}