{"status":"available","doknr":"OLD312122","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0909.7B1773.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-09","aktenzeichen":"7 B 1773/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. März 1996 wird wiederhergestellt bzw. \nhinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.\n\nDer weitergehende Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz, die Kosten des \nVerfahrens zweiter Instanz trägt der Antragsteller zu 1/4, der Antragsgegner zu 3/4. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit den Anträgen,\n\n3\n\n\"1. den angefochtenen Beschluß \naufzuheben und die Sache zur erneuten \nEntscheidung an das Verwaltungsgericht \nzurückzuverweisen, \n\n4\n\n2. hilfsweise, unter Abänderung des \nangefochtenen Beschlusses nach den \nAnträgen aus dem Schriftsatz vom \n21. Mai 1996 zu erkennen,\"\n\n5\n\nist mit dem Hauptantrag unbegründet. Die Voraussetzungen \nfür eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht \nin entsprechender Anwendung des § 130 VwGO sind nicht \ngegeben.\n\n6\n\nMit dem Hilfsantrag hat die Beschwerde Erfolg. \n\n7\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nvom 21. März 1996 war wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der \nZwangsgeldandrohung anzuordnen, weil sie nach im vorliegenden \nVerfahren nur möglicher summarischer Prüfung offensichtlich \nrechtswidrig ist. \n\n8\n\nGemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 haben die \nBauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach \npflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu \ntreffen. Zu den danach zulässigen Maßnahmen kann es gehören, \ndem Ordnungspflichtigen aufzugeben, Geräusche, die von \nortsfesten Anlagen oder Einrichtungen in baulichen Anlagen \nausgehen, so zu dämmen, daß Gefahren oder unzumutbare \nBelästigungen nicht entstehen (vgl. § 18 Abs. 2 BauO NW 1995). \nIst ein solches Gebot - wie hier vom Antragsgegner - \nausgesprochen, muß die Ordnungsverfügung jedoch auch das \nMittel angeben, das zur Erreichung des Ziels anzuwenden ist, \num den sich aus § 37 Abs. 1 VwVfG NW ergebenden \nBestimmtheitsanforderungen zu genügen.\n\n9\n\nVgl. Stelkens/Bonk/Sachs/Leonhardt, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 4. Aufl., \n1993, § 37 Rdnr. 17 ff.\n\n10\n\nDies ergibt sich bereits daraus, daß die Ordnungsverfügung \nggfs. im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchgesetzt werden \nsoll, ohne konkrete Angabe dessen, was vom Ordnungspflichtigen \nverlangt wird, jedoch gar nicht festgestellt werden kann, ob \nder Ordnungspflichtige der Ordnungsverfügung entsprochen hat \nund damit der Vollstreckungsbedarf entfällt.\n\n11\n\nDiesen Anforderungen genügt die Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 21. März 1996 nicht. Sie läßt nach seiner \nAnsicht (Schriftsatz vom 30. August 1996) völlig offen, welche \nMaßnahmen vom Antragsteller gefordert werden. Denn danach \nkommen neben baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen auch andere \nbauliche Maßnahmen in Betracht, die sicherstellen, daß die zu \nbeachtenden Grenzwerte eingehalten werden; ihm (dem \nAntragsteller) soll ferner die Möglichkeit bleiben, einen \nSchallpegelbegrenzer in seine Musikanlage einzubauen. Ob dem \nAntragsteller mit der Ordnungsverfügung tatsächlich \nzugestanden worden ist, keinerlei bauliche Maßnahmen \nauszuführen, sondern lediglich einen Schallpegelbegrenzer \neinzubauen, kann dahinstehen. Denn die dem Antragsteller \njedenfalls auch auferlegten baulichen Maßnahmen sind nicht \nhinreichend bestimmt festgelegt. Vor einer etwaigen \nVerwaltungsvollstreckung kann nicht festgestellt werden, ob \nder Antragsteller, wenn er sich für die Durchführung einer \nbaulichen Schallschutzmaßnahme entscheidet, der \nOrdnungsverfügung genügt hat oder nicht. Zwar ist dem Umstand \nRechnung zu tragen, daß bautechnischer Schallschutz durch eine \nVielzahl einzelner - für sich gesehen jeweils gleich \neffektiver - Einzelmaßnahmen möglich ist und aus \nordnungsrechtlicher Sicht daher kein Anlaß besteht, dem \nPflichtigen bis in die letzte technische Einzelheit \nvorzuschreiben, welche der einzelnen technisch gleichwertigen \nbaulichen Maßnahmen er ergreift, um dem ordnungsrechtlich \ngebotenen und von der Behörde angeordneten schalltechnischen \nWirkungsgrad der baulichen Abschirmung des Schallgeschehens zu \nerreichen. Dem braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen \nzu werden, denn Voraussetzung ist in jedem Fall, daß das zu \nerreichende Ziel bestimmbar festliegt, denn hiervon hängt es \nwiederum ab, welche Schallschutzmaßnahmen technisch zu treffen \nsind.\n\n12\n\nDieses Ziel ist hier nicht hinreichend bestimmbar, weil die \nfür das Zustandekommen der angeordneten Schallpegelwerte \nmaßgebenden Kriterien nicht festgelegt werden. Auch ohne \njegliche bauliche Schallschutzmaßnahme dürften nach Aktenlage \ndie vom Antragsgegner geforderten Lärmwerte eingehalten werden \nkönnen, so daß die Ordnungsverfügung - würde sie denn nur \ndurch das Regelungsziel konkretisiert werden können - \njedenfalls nicht erforderlich wäre. Wird die Musik in der \nGaststätte des Antragstellers nur leise genug gespielt, \nbesteht kein Anhalt für die Annahme, daß die vom Antragsgegner \nvorgegebenen Lärmwerte nicht ohne weitere \nSchallschutzmaßnahmen eingehalten werden können. Denn \nausweislich des zum Nutzungsänderungsantrag vom 23. August \n1994 eingereichten Prüfberichts des Dipl.-Ing. E. vom 3. \nJuli 1989 konnten die (damals) zugrundegelegten \nImmissionsrichtpegel von 35 dB(A) tags und 25 dB(A) nachts \n(gemessen und bewertet nach VDI-Richtlinie 2058) eingehalten \nwerden, obwohl im Restaurant über die vorhandene Musikanlage \nein Pegel von 85 dB(A) in Raummitte eingespielt wurde. Mit \nsteigendem Lärmpegel wiederum dürften zum Ausgleich jeweils \nweitergehende Schallschutzmaßnahmen erforderlich werden, ohne \ndaß der Ordnungsverfügung hinsichtlich der zumindest \nalternativ geforderten baulichen Schallschutzmaßnahmen \nentnommen werden könnte, auf welchen Lärmpegel und demzufolge \nauf welche Schallschutzmaßnahmen abzustellen sein soll. \n\n13\n\nDie Ordnungsverfügung ist auch nicht aus den vom \nVerwaltungsgericht (S. 6 f. des Beschlußabdrucks) weiter \ngenannten Gründen als bestimmt anzusehen. Ob sich die \nGaststättennutzung \"nicht mehr im Rahmen der Baugenehmigung\" \nhält, ist für die Frage der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung \nebenso ohne Belang wie der Umstand, daß der Antragsteller den \n\"baurechtswidrigen Zustand...zu verantworten und dessen \nFolgen...zu tragen hat.\" Ob der Antragsgegner dem \nAntragsteller \"weniger belastende Maßnahmen auferlegen\" kann, \num Nachbarbelangen hinreichend Rechnung tragen zu können, ist \nebenfalls keine Frage der Bestimmtheit der Ordnungsverfügung. \n\n14\n\nDie Ordnungsverfügung ist aus einem weiteren Grunde nach \nsummarischer Prüfung rechtswidrig. Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NW 1995 haben die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung \nihrer Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen \nMaßnahmen zu treffen. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners \nberuht auf einer ermessensfehlerhaften Störerauswahl. Die auf \n§ 18 Abs. 2 OBG NW gestützte Heranziehung des Antragstellers \nzu baulichen Schallschutzmaßnahmen stellt sich als \nermessensfehlerhaft dar. Mangels Kenntnis des Antragsgegners \nvom erforderlichen Umfang der Schallschutzmaßnahmen - der auf \nGrundlage des der Ordnungsverfügung zugrundeliegenden \nSachverhalts auch so gar nicht bestimmt werden kann, da er \neine Festlegung des in der Gaststätte zulässigen Lärmpegels \nvoraussetzen würde - ist ihm eine Ermessensausübung nicht \nmöglich gewesen, die hätte berücksichtigen können, ob und in \nwelchem Ausmaß Schallschutzmaßnahmen einen Eingriff in die \nbauliche Substanz der Gaststätte erfordern. Die Kenntnis \ndieser Umstände ist jedoch Voraussetzung für die \nErmessensentscheidung, ob dem Antragsteller als Pächter der \nGaststätte entsprechende Maßnahmen überhaupt \nermessensfehlerfrei aufgegeben werden können oder ob nicht \ninsofern der Eigentümer der Gaststätte vorrangig \nordnungspflichtig ist. \n\n15\n\nVgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, \nGefahrenabwehr, 9. Aufl., 1986, § 21 \nS. 329.\n\n16\n\nDie Ordnungsverfügung ist ferner aus folgendem Grunde \nermessensfehlerhaft: Der Antragsgegner geht offenbar davon \naus, daß der Antragsteller eine baurechtlich genehmigte \nGaststätte betreibt, die lediglich hinsichtlich der konkreten \nGaststättennutzung (Musiklärm) über das genehmigte Maß \n(Lautstärke) hinausgeht. Dann aber ist das Ziel der \nOrdnungsverfügung in Wahrheit nicht darauf gerichtet, den \nBetrieb auf das legalisierte Maß zurückzuführen, sondern eine \nNutzung zu ermöglichen, die nach Auffassung des Antragsgegners \nso nicht Genehmigungsgegenstand gewesen ist. Es ist zumindest \nnicht erforderlich im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NW 1995, die Genehmigungsfähigkeit einer baulichen \nNutzung durch Ordnungsverfügung erst noch herbeizuführen; \ninsoweit wäre dem Interesse an einer mit der Wohnnutzung \nverträglichen Gaststättennutzung mit der (teilweisen) \nNutzungsuntersagung ausreichend gedient. Auch die etwaigen \nSchwierigkeiten, die Einhaltung der maßgebenden Lärmwerte \ndurch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers zu \nkonkretisieren, rechtfertigt die Ordnungsverfügung nicht. \nBauaufsichtsmaßnahmen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, \ndie der Bauaufsichtsbehörde obliegenden Aufgaben zu \nerleichtern (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 OBG NW) \n\n17\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n10. Oktober 1991 - 7 B 1787/91 -; \nBoeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, \n§ 63 Rdnr. 60.\n\n18\n\nDie Ordnungsverfügung vom 21. März 1996 ist auch insoweit \noffensichtlich rechtswidrig, als dem Antragsteller die Vorlage \neines Schallschutzgutachtens aufgegeben wird. Aus dem \nZusammenhang mit der verfügten Durchführung von \nSchallschutzmaßnahmen und dem Umstand, daß dem Antragsgegner \nder Prüfbericht des Dipl.-Ing. E. vom 3. Juli 1989 \nvorliegt, kann die Ordnungsverfügung nur so verstanden werden, \ndaß der Antragsgegner ein (zweites) Schallschutzgutachten \nfordert, um einen Nachweis darüber zu erlangen, daß die mit \nder Ordnungsverfügung verlangten Schallschutzmaßnahmen \nihrerseits ausreichend sind. Da die Forderung nach \nDurchführung der Schallschutzmaßnahmen ihrerseits den \ndargelegten rechtlichen Bedenken begegnet, verbleibt schon aus \ndiesem Grunde für das Verlangen nach Vorlage eines die \nWirksamkeit dieser Maßnahme belegenden Schallschutzgutachtens \nkein Raum.\n\n19\n\nDie aufschiebende Wirkung gegen die in der \nOrdnungsverfügung vom 21. März 1996 enthaltenen \nZwangsgeldandrohungen war im Hinblick auf die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Grundverfügung anzuordnen. Nur angemerkt sei, daß \nmangels Duldungsverfügungen gegenüber den Eigentümern der \nGaststätte (bezogen auf bauliche Maßnahmen) sowie den \nWohnungsinhabern der Wohnungen, in denen die Lärmmessungen \ngemäß Ziffer 2.421.1.c TA-Lärm durchzuführen wären, um der \nForderung nach Vorlage eines Schallschutzgutachtens genügen zu \nkönnen, für eine Verwaltungsvollstreckung derzeit ungeachtet \nder dargelegten rechtlichen Bedenken an der Grundverfügung \nohnehin kein Raum ist. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und \nberücksichtigt, daß der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz \nden Sachantrag nur hilfsweise gestellt hat. \n\n21\n\nDie Streitwertentscheidung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 \nAbs. 1 GKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/7-b-1773-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/7-b-1773-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312122","retrieved":"2026-07-09 03:42:58.918463+00:00"}}