{"status":"available","doknr":"OLD312125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0909.15B902.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-09","aktenzeichen":"15 B 902/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert:\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nKanalanschlußbeitragsbescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 1994, \nbetreffend die Parzellen Gemarkung M. Flur 3 Flurstück 770 und Flur 10 \nFlurstück 249, wird angeordnet, soweit ein Beitrag von mehr als 397.530,-- DM \nfestgesetzt wird.\n\nIm übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu zwei \nDrittel und der Antragsgegner zu einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 158.924,75 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen \nerstinstanzlichen Antrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die \nKanalanschlußbeitragsbescheide des \nAntragsgegners vom 8. Dezember 1994 \nanzuordnen, \n\n4\n\nweiterverfolgt, hat insoweit Erfolg, als hinsichtlich der \nVeranlagung des Flurstücks 770 der Flur 3 der Gemarkung M. \ndie aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen ist. Im \nübrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht \nabgelehnt.\n\n5\n\nWegen der Beitragsforderung für die Flurstücke 249 und 255 \nder Flur 10 der Gemarkung M. wird auf die Gründe der \nangefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 \nVwGO). Insbesondere hat es das Verwaltungsgericht zu Recht \nabgelehnt, wegen der verschiedenen vertraglichen \nVereinbarungen zwischen der Q. AG, dem Antragsteller und \nder Stadt L. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \nanzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend dargelegt, \ndaß die vorgelegten Verträge für eine wirksame \nAblösungsvereinbarung nichts hergeben. Das wird durch das \nBeschwerdevorbringen, das aus einer Gesamtschau der Verträge \nund der verschiedenen in ihnen vereinbarten Leistungen und \nGegenleistungen eine Ablösungsvereinbarung zu konstruieren \nversucht, nicht erschüttert.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat ebenfalls überzeugend dargelegt, \ndaß ein Hindernis für einen Anschluß des Flurstücks 249 an den \nKanal in der X. straße aus den Bestimmungen unter \nII 5 Buchst. a des Vertrages vom 8. April 1986, in dem vom \nWillen der Vertragsbeteiligten die Rede ist, den Grundbesitz \ndes Antragstellers an die N. Straße anzuschließen, \nnicht gesehen werden kann.\n\n7\n\nDer Bescheid für die Flurstücke 249 und 770 ist nicht \nrechtswidrig oder gar nichtig, weil er ohne Differenzierung \nzwischen den Flurstücken einen einheitlichen Beitrag \nfestsetzt, obwohl es sich bei ihnen - wie noch zu zeigen sein \nwird - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine \nwirtschaftliche Einheit handelt. Denn jedenfalls ist der \nformelle Mangel fehlender Differenzierung zwischen den \nFlurstücken, der allenfalls zur Rechtswidrigkeit des \nBescheides geführt haben könnte, durch die differenzierte \nAngabe im Schriftsatz vom 11. Oktober 1995 geheilt.\n\n8\n\nVgl. zur Heilung Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1996), S. 8 \nRdnr. 76 a.\n\n9\n\nDer zwischenzeitlich eingetretene Ablauf der \nFestsetzungsverjährungsfrist steht dem nicht entgegen, da die \nFestsetzung rechtzeitig erfolgte. \n\n10\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist aber \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß für \ndas Flurstück 770 jedenfalls bis zum Übergang des Eigentums \nvom Antragsteller auf die T. GmbH am 6. Februar 1995 \nnoch keine Beitragspflicht entstanden ist. Das Flurstück \ngrenzt nicht an die X. straße , in der der Kanal \nverlegt ist. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, \ndaß eine auf Dauer gesicherte Möglichkeit eines Anschlusses an \ndie öffentliche Entwässerungsanlage unter gemeingewöhnlichen \nUmständen nach Aktenlage nicht vorhanden ist. Ob eine solche \nMöglichkeit über den nichtöffentlichen Kanal in der \nN. Straße vermittelt wird, kann nach Lage der Akten \nnicht bejaht werden.\n\n11\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt, \ndaß das unmittelbar an die X. straße grenzende \nFlurstück 249 angesichts seiner Größe und seines Zuschnitts \ngrundsätzlich eine eigenständige wirtschaftliche Einheit \ndarstellt, so daß eine Einbeziehung des Flurstücks 770 nicht \ngeboten ist. Eine solche Einbeziehung könnte sich daher nur \naus anderen Gründen rechtfertigen, etwa wenn - wofür hier \nnichts ersichtlich ist - der Bebauungsplan selbst die \nFlurstücke als Einheit vorsieht, \n\n12\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom \n9. November 1995 - 15 B 2146/95 -, S. 2 \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom 28. \nFebruar 1983 - 2 A 433/81 - S. 8 des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom 7. \nJanuar 1982\n- 2 A 2228/81 -, KStZ 1982, 101 \n(113),\n\n13\n\noder wenn bei schon bebauten Grundstücken die \nBaugenehmigung eine bestimmte einheitliche Nutzung vorsieht \nund die entsprechende Bausubstanz in Übereinstimmung mit der \nerteilten Baugenehmigung verwirklicht worden ist.\n\n14\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 21. August \n1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996, 64 \n(65).\n\n15\n\nMit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehlt hier eine solche \ngenehmigte und verwirklichte einheitliche Nutzung. Die mit \nBaugenehmigung vom 14. Januar 1993 genehmigte Errichtung einer \nGrundstückseinfriedung im wesentlichen entlang der \nX. straße dürfte eine solche einheitliche Nutzung \nder Flurstücke 770 und 249 (sowie eines weiteren Flurstücks) \nnicht darstellen, auch wenn im zur Baugenehmigung gehörenden \nLageplan die genannten Flurstücke als das Baugrundstück \nbezeichnet sind, denn eine Einfriedung besagt nichts über die \nNutzung der eingefriedeten Fläche. Auch aufgrund der \nGenehmigung vom 28. Oktober 1993, mit der ein auf das \nFlurstück 770 übergreifendes Hochregallager genehmigt wurde \nund der wohl auch die Zugehörigkeit des Flurstücks 770 zum \nBaugrundstück zugrundeliegt, dürfte entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts noch keine wirtschaftliche Einheit bis \nzum 6. Februar 1995 entstanden sein, denn das Vorhaben ist \nnach Auskunft des Antragsgegners bis heute noch nicht \nfertiggestellt. Es erscheint überwiegend wahrscheinlich, daß \neine bloße Teilfertigstellung, selbst wenn sie im \nflurstücksübergreifenden Bereich erfolgt, noch keine \nBausubstanz darstellt, die einer einheitlichen Nutzung dient \nund damit die wirtschaftliche Einheit herstellt. Auch im \nInteresse der möglichst genauen Fixierung der für die \nEntstehung der Beitragspflicht maßgeblichen Umstände,\n\n16\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt im \nStraßenbaubeitragsrecht OVG NW, Urteil \nvom 22. August 1995 - 15 A 3907/92 -, \nNWVBl. 1996, 62, \n\n17\n\ndürfte es richtig sein, auf die abschließende \nFertigstellung des genehmigten Vorhabens (vgl. § 82 BauO NW) \nabzustellen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \ndie Entstehung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/15-b-902-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/15-b-902-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312125","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.158439+00:00"}}