{"status":"available","doknr":"OLD312124","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0909.15B1651.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-09","aktenzeichen":"15 B 1651/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.788,31 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren \nerstinstanzlichen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage\ngegen den Straßenbaubeitragsbescheid\ndes Antragsgegners vom 30. August 1995\nbetreffend den Ausbau der B. Straße\nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 29. Januar 1996 anzuordnen,\n\n4\n\nweiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag zu Recht abgelehnt.\n\n5\n\nZutreffend hat der Antragsgegner alle Flurstücke der \nAntragstellerin Gemarkung B Flurstücke 35/14 und 16 der \nFlur 139 und Flurstücke 1, 2, 18, 45, 49, 50, 51 der Flur 138 \nin die Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag für den Ausbau \nder \nB Straße einbezogen. Diese bilden nämlich ein \nGrundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts und von § 5 \nAbs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach \n§ 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt \nvom 19. Oktober 1990 (SBS). Grundstück in diesem Sinne ist die \nwirtschaftliche Einheit, also der demselben Eigentümer \ngehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder \ngewerblich genutzt werden kann. Dabei ist bei schon bebauten \nGrundstücken für die Bestimmung der zulässigen Nutzung die \nBaugenehmigung maßgebend. Zulässige Nutzung ist das, was im \nEinzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der erteilten \nBaugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden ist. \n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 19. August 1996\n- 15 B 1417/96 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks;\nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -,\nS. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom\n21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996,\n64 (65).\n\n7\n\nSeit 1950 sind die eingangs genannten Flurstücke in \nverschiedenen Baugenehmigungsverfahren sowohl von der \nRechtsvorgängerin der Antragstellerin wie auch von dieser und \nvon der Baugenehmigungsbehörde stets als das einheitliche \nBaugrundstück bezeichnet und im jeweiligen \nBaugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden (vgl. \nBauschein vom 31. Mai 1951 und den zugehörigen Lageplan, in \ndem die hier betroffenen Flächen gemäß § 2 Buchst. b letzter \nSatz der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk \nDüsseldorf vom 1. April 1939 in der Fassung der \nIII. Abänderung vom 25. November 1950 (Amtsblatt S. 283) als \nBaugrundstück gelb umgrenzt sind; Bauschein vom 15. Mai 1981 \nund den zugehörigen Lageplan; Bauschein vom 19. Juni 1989 und \nzugehörender Bauantrag, in dem alle hier in Rede stehenden \nFlurstücke als vom Bauantrag betroffene Grundstücke genannt \nwerden). \n\n8\n\nDiesem einheitlichen Grundstück wird zur Gänze von der B \nStraße eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit \ngeboten; das Grundstück wird i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS von \ndieser Straße erschlossen. Dies ist hier der Fall über die \nvorgelagerte städtische Parzelle 48. Bei ihr handelt es sich \nnicht um eine eigenständige Erschließungsanlage. Angesichts \nihrer geringen Länge und der nur geringen Zahl der durch sie \nerschlossenen Grundstücke (möglicherweise nur das der \nAntragstellerin) ist sie nämlich als unselbständige \nStichstraße zu qualifizieren. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Mai 1995\n- 15 B 550/95 -, S. 5 f. des amtlichen\nUmdrucks; Urteil vom 29. Juni 1992\n- 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220);\nzur Selbständigkeit einer Sackgasse im\nErschließungsbeitragsrecht vgl. auch\nBVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995\n- 8 C 30.93 -, DVBl. 1995, 1137.\n\n10\n\nDie städtische Parzelle ist - auch wenn sie, wie der \nAntragsgegner vorträgt, keine öffentliche Straße mehr sein \nsollte - geeignet, die vorteilsrelevante \nInanspruchnahmemöglichkeit hinsichtlich der B Straße zu \nvermitteln. Allerdings reicht eine - hier gegebene - faktische \nBenutzung der Parzelle durch die Antragstellerin nicht aus. \nVielmehr ist eine dauerhafte Sicherung der \nInanspruchnahmemöglichkeit erforderlich. Dafür ist eine \ndingliche Sicherung oder eine Baulast nicht unbedingt nötig. \nVielmehr reicht es aus, daß eine bestandsgeschützte Bebauung \nexistiert, die mit Rücksicht auf die Erschließung über das \nVorderliegergrundstück genehmigt wurde. \n\n11\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 22. März 1996\n- 15 B 3323/95 -, S. 2 f. des amtlichen\nUmdrucks m.w.N.; Urteil vom 24. Oktober\n1995 - 15 A 3695/91 -, S. 10 des amtlichen\nUmdrucks (zum Anschlußrecht); Beschluß\nvom 12. Mai 1995 - 15 B 551/95 -, S. 6\ndes amtlichen Umdrucks.\n\n12\n\nDas ist hier der Fall. Die mit Bauschein vom 19. Juni 1989 \nerteilte Genehmigung zur Errichtung eines Lagergebäudes \nerfolgte erst nach Eintragung von Baulasten auf drei in \nFortsetzung der städtischen Parzelle 48 liegende Flurstücke \nder Antragstellerin, mit denen die Verkehrsabwicklung zu den \nzum Grundstück der Antragstellerin gehörenden Parzellen \nFlur 138 Flurstück 50 und Flur 139 Flurstücke 16 und 35/14 \nsichergestellt werden sollte. Die Beteiligten sind also im \nRahmen dieses Genehmigungsverfahrens davon ausgegangen, daß \ndie Zufahrt über die städtische Parzelle möglich ist. Dies \nwird bestätigt durch den - hier allerdings nach dem Entstehen \nder Beitragspflicht in Kraft getretenen - Bebauungsplan \nNr. 896, der die städtische Parzelle als mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastende Fläche ausweist.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/15-b-1651-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/15-b-1651-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312124","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.077579+00:00"}}