{"status":"available","doknr":"OLD312123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0909.15B1648.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-09","aktenzeichen":"15 B 1648/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.733,54 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihren \nerstinstanzlichen Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage\ngegen den Straßenbaubeitragsbescheid\ndes Antragsgegners vom 30. August 1995\nbetreffend den Ausbau der A -\nstraße in der Gestalt des Widerspruchs-\nbescheides vom 29. Januar 1996 anzuordnen,\n\n4\n\nweiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag zu Recht abgelehnt.\n\n5\n\nZutreffend hat der Antragsgegner alle Flurstücke der \nAntragstellerin Gemarkung B Flurstücke 35/14 und 16 \nder Flur 139 und Flurstücke 1, 2, 18, 45, 49, 50, 51 der \nFlur 138 in die Veranlagung zu einem Straßenbaubeitrag für den \nAusbau der A straße einbezogen. Diese bilden nämlich \nein Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts und von \n§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen \nnach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt \nC vom 19. Oktober 1990 (SBS). Grundstück in diesem \nSinne ist die wirtschaftliche Einheit, also der demselben \nEigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig \nbaulich oder gewerblich genutzt werden kann. Dabei ist bei \nschon bebauten Grundstücken für die Bestimmung der zulässigen \nNutzung die Baugenehmigung maßgebend. Zulässige Nutzung ist \ndas, was im Einzelfall aufgrund und in Übereinstimmung mit der \nerteilten Baugenehmigung an Bausubstanz verwirklicht worden \nist. \n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 19. August 1996\n- 15 B 1417/96 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks;\nUrteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3695/91 -,\nS. 11 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom\n21. August 1995 - 15 A 4136/92 -, NWVBl. 1996,\n64 (65).\n\n7\n\nSeit 1950 sind die eingangs genannten Flurstücke in \nverschiedenen Baugenehmigungsverfahren sowohl von der \nRechtsvorgängerin der Antragstellerin wie auch von dieser und \nvon der Baugenehmigungsbehörde stets als das einheitliche \nBaugrundstück bezeichnet und im jeweiligen \nBaugenehmigungsverfahren zugrunde gelegt worden (vgl. \nBauschein vom 31. Mai 1951 und den zugehörigen Lageplan, in \ndem die hier betroffenen Flächen gemäß § 2 Buchst. b letzter \nSatz der Baupolizeiverordnung für den Regierungsbezirk \n vom 1. April 1939 in der Fassung der \nIII. Abänderung vom 25. November 1950 (Amtsblatt S. 283) als \nBaugrundstück gelb umgrenzt sind; Bauschein vom 15. Mai 1981 \nund den zugehörigen Lageplan; Bauschein vom 19. Juni 1989 und \nzugehörender Bauantrag, in dem alle hier in Rede stehenden \nFlurstücke als vom Bauantrag betroffene Grundstücke genannt \nwerden). \n\n8\n\nDiesem einheitlichen Grundstück wird zur Gänze von der A\n straße eine vorteilsrelevante Inanspruchmöglichkeit \ni.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NW geboten; das Grundstück wird \ni.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 SBS von dieser Straße erschlossen. \nFür die Erschließung eines Grundstücks im \nstraßenbaubeitragsrechtlichen Sinne reicht es grundsätzlich \naus, wenn die Straße rechtlich und tatsächlich gewährleistet, \ndaß mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an seine Grenze \nherangefahren werden kann und ihm so im straßenrechtlichen \nSinne - unbeschadet eines zwischen Fahrbahn und \nGrundstücksgrenze liegenden Geh- oder Radwegs oder \nunbefestigten Seitenstreifens - eine Zufahrt geboten wird. \n\n9\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 25. Juli 1996\n- 15 E 777/95 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks;\nBeschluß vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -,\nS. 4 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom\n26. März 1991 - 2 A 273/89 -, S. 9 des\namtlichen Umdrucks; Urteil vom 18. März 1986\n- 2 A 381/84 -, S. 7 f. des amtlichen\nUmdrucks.\n\n10\n\nInwieweit in bebauungsrechtlicher Hinsicht das \n\"Herauffahrenkönnen\" auf das Grundstück von der A\nstraße über die Spindel für eine Erschließung zur gewerblichen \nNutzung ausreicht, \n\n11\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1987\n- 8 C 77.86 -, KStZ 1988, 30, (31); Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 4. Aufl.,\n§ 17 Rdnr. 53, jeweils zum Erschließungs-\nbeitragsrecht, \n\n12\n\nmuß dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über den Streitwert auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n14\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/15-b-1648-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-09/15-b-1648-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312123","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.000200+00:00"}}