{"status":"available","doknr":"OLD312128","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0907.9A7244.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-07","aktenzeichen":"9 A 7244/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben; insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.\n\nIm übrigen wird das angefochtene Urteil teilweise geändert. Die Klage der Klägerin wird \nabgewiesen.\n\nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu \n3/4 und der Beklagte zu 1/4.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die beiden (Mit-)Eigentümer des \nHausgrundstücks H. -R. -Straße 9 in E. . Das \nGrundstück ist Bestandteil einer Wohnhausbebauung, die im \nNorden eingefaßt wird von dem von Südwesten nach Nordosten \nverlaufenden V. -O. -Ring und im Süden von der \nebenfalls von Südwesten nach Nordosten verlaufenden H. -\nR. -Straße. An der nordöstlichen Schmalseite des \nGrundstücks der Kläger verläuft eine etwa 3 m breite \nWegeparzelle (Gemarkung Horst, Flur 5, Flurstück 188), die als \nQuerverbindung zwischen dem V. -O. -Ring und der \nH. -R. -Straße dient. Der mit Betonsteinpflaster \nbelegte Weg, der etwa in der Mitte zwischen den beiden \ngenannten Straßen verspringt, steht im Miteigentum der \nGrundstückseigentümer aller angrenzenden Grundstücke. An den \nEinmündungen des Weges in den V. -O. -Ring und die \nH. -R. -Straße steht jeweils ein herausnehmbarer \nPfosten, der ein Befahren des Eigentümerweges mit \nKraftfahrzeugen verhindert. Für Notfälle haben alle Eigentümer \neinen Schlüssel zu diesen Pfosten, so daß der Weg, wenn auch \nim Bereich des Versprungs mit gewissen Rangierschwierigkeiten, \nmit Kraftfahrzeugen befahren werden kann. Postalisch sind die \nangrenzenden Hausgrundstücke zu beiden Seiten des Weges \nentweder der H. -R. -Straße oder dem V. -\nO. -Ring zugeordnet. Die zu dem Wohngrundstück der \nKläger gehörende Garage liegt an der H. -R. -\nStraße. V. der Stadt E. wird nur der V. -O. -\nRing gereinigt. In der Vergangenheit sind die Kläger nicht zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden. \n\n3\n\nMit einem an „J. M.EHEL., H. -R. -\nSTRAßE 9, E. \", gerichteten Bescheid vom 23. November \n1993 erhob der Beklagte für das Grundstück der Kläger \nrückwirkend für die Jahre 1989 bis 1993 unter Zugrundelegung \neiner Seitenlänge des Grundstücks von 37 m und Gebührensätzen \nvon 6,51 DM (1989-1992) bzw. von 9,09 DM (1993) \nStraßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.299,81 DM. \n\n4\n\nHiergegen legten beide Kläger mit Schreiben vom 28. \nNovember 1993 Widerspruch ein und rügten zur Begründung, daß \nihr Grundstück nicht dem V. -O. -Ring zugeordnet \nwerden könne. Mit einem an „Eheleute M. J. \" \ngerichteten Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 1994 wies der \nBeklagte den Widerspruch der Kläger zurück.\n\n5\n\nDaraufhin haben die Kläger fristgerecht die vorliegende \nKlage erhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen \nfolgendes ausgeführt: Mangels einer bestimmten Bezeichnung der \nAdressaten sei der Heranziehungsbescheid nichtig. Außerdem \nwerde ihr Grundstück nicht von dem V. -O. -Ring \nerschlossen. Des weiteren verstoße die Nacherhebung der \nStraßenreinigungsgebühren gegen Treu und Glauben. Darüber \nhinaus erziele die Stadt E. durch die Mehrfacherhebung der \ngleichen Straßenreinigungsgebühr für dieselbe Grundstückslänge \nbei direkten Anliegern und Hinterliegern ungerechtfertigte \nGewinne. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nden Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 23. November 1993 und den \nWiderspruchsbescheid vom 11. Januar \n1994 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und hält den \nHeranziehungsbescheid für hinreichend bestimmt, das Grundstück \nder Kläger auch vom V. -O. -Ring im Sinne des \nStraßenreinigungsrechts erschlossen und die Nacherhebung mit \nTreu und Glauben für vereinbar.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht \nnach Durchführung einer Augenscheinseinnahme der Klage der \nKlägerin stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt, daß der \nHeranziehungsbescheid in bezug auf die Klägerin wegen der \nUnbestimmtheit der Adressatenbezeichnung nichtig sei. \nHinsichtlich des Klägers sei der Bescheid dagegen hinreichend \nbestimmt und auch im übrigen rechtmäßig. Das Grundstück der \nKläger werde durch die Wegeparzelle 188 im \nstraßenreinigungsrechtlichen Sinn auch von dem V. -\nO. -Ring erschlossen. Die Nachveranlagung sei noch \ninnerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist erfolgt; der \nGrundsatz von Treu und Glauben stünde ihr nicht entgegen.\n\n12\n\nHiergegen haben sowohl der Kläger als auch der Beklagte \nfristgerecht Berufung eingelegt. \n\n13\n\nZur Begründung seiner Berufung wiederholt und vertieft der \nKläger sein Vorbringen aus dem verwaltungs- und \nerstinstanzlichen Gerichtsverfahren. Ergänzend trägt er vor, \ndaß die Frontmeter der von dem Beklagten nachveranlagten \nGrundstücke in der jeweils zugrunde liegenden Kalkulation \nnicht berücksichtigt worden seien, so daß der Gebührensatz \nunwirksam sei.\n\n14\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zwei \ngetrennte und gesondert an die Klägerin und den Kläger \nadressierte Widerspruchsbescheide erlassen, mit denen er den \nWiderspruch der Kläger vom 28. November 1993 erneut \nzurückwies. Hiergegen haben die Kläger zunächst vor dem \nVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben - 13 K 1385/96 \n-, diese jedoch in der mündlichen Verhandlung \nzurückgenommen.\n\n15\n\nWährend des Berufungsverfahrens hat der Beklagte des \nweiteren den angefochtenen Gebührenbescheid insoweit \naufgehoben, als darin für das Jahr 1993 \nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt sind. Insoweit haben die \nBeteiligten in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit in \nder Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund den Grundbesitzabgabenbescheid des \nBeklagten vom 23. November 1993 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11. Januar 1994 und des \nAufhebungsbescheides vom 4. Oktober \n1996 aufzuheben.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu \nändern und die Klage der Klägerin \n- soweit nicht die Hauptsache für \nerledigt erklärt worden ist -\nabzuweisen, sowie die Berufung des \nKlägers zurückzuweisen.\n\n20\n\nDer Beklagte hält seine Auffassung hinsichtlich der \nBestimmtheit des Heranziehungsbescheides in bezug auf die \nKlägerin sowie der Erschließung des Grundstücks der Kläger \naufrecht. Er gesteht zu, daß die Frontmeter der \nnachveranlagten Grundstücke nicht in die Kalkulation \neingeflossen sind. Dies, so der Beklagte, führe jedoch nicht \nzu einer Fehlerhaftigkeit des Gebührensatzes, weil aufgrund \nder deutlichen Unterdeckungen in den verbliebenen \nVeranlagungszeiträumen einerseits und des geringen Anteils der \nFrontmeter der nachveranlagten Grundstücke an der Gesamtzahl \nder rund 1,7 Mio. Maßstabseinheiten eine Auswirkung auf den \nGebührensatz nicht gegeben sei. \n\n21\n\nDie Klägerin, die unter Einbeziehung der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts den Heranziehungsbescheid nach wie vor \nsowohl in formeller als auch materieller Hinsicht für \nrechtswidrig hält, beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung des Beklagten \nzurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngemacht worden sind, Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 2 VwGO \neinzustellen; insoweit ist das angefochtene Urteil gemäß \n§§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.\n\n26\n\nIm übrigen ist die zulässige Berufung des Beklagten \nbegründet, die des Klägers hingegen unbegründet.\n\n27\n\nDer Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. November \n1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Januar \n1994 bzw. der Widerspruchsbescheide jeweils vom 31. Januar \n1996 und des Aufhebungsbescheides vom 4. Oktober 1996 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n28\n\nDer Bescheid ist gegenüber beiden Klägern formell \nordnungsgemäß erlassen worden, insbesondere ist er inhaltlich \nreichend bestimmt i.S.d. nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG NW \nentsprechend anzuwendenden § 119 der Abgabenordnung (AO 1977). \nZur inhaltlichen Bestimmtheit eines Festsetzungsbescheides \nbezüglich Kommunalabgaben gehört nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 b, \nAbs. 4 KAG NW, daß ein - wie hier - schriftlich ergangener \nAbgabenbescheid entsprechend § 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 neben \nder Bezeichnung der festgesetzten Abgabe nach Art und Betrag \nauch angibt, wer die Abgabe schuldet. Dies ist hier in \nhinreichend eindeutigem Maß sowohl in bezug auf die Klägerin \nals auch auf den Kläger erfolgt. \n\n29\n\nZwar ist der Heranziehungsbescheid lediglich adressiert an \n„M. J. .EHEL.\", gleichwohl ist hieraus zu entnehmen, daß \ndie Klägerin und der Kläger jeweils die im \nHeranziehungsbescheid im einzelnen nach Art und Betrag \naufgeschlüsselten und für das Grundstück H. -R. -\nStraße 9 festgesetzten Straßenreinigungsgebühren in Höhe von \ninsgesamt 1.299,81 DM (als Gesamtschuldner) schulden. \n\n30\n\nDies ergibt sich aus einer bei Zweifeln an der Bestimmtheit \neines Abgabenbescheides vorrangig, \n\n31\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März \n1996 - 8 B 48.96 -, DVBl. 1996, \n1061,\n\n32\n\nvorzunehmenden Auslegung des Heranziehungsbescheides. \nAuslegungsmaßstab ist dabei - wie allgemein im Rechtsverkehr \nbei empfangsbedürftigen Erklärungen - entsprechend § 133 BGB \nder Empfängerhorizont, d.h. es kommt allein darauf an, wie der \nAdressat (Betroffene) selbst nach den ihm bekannten Umständen \nden materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheides unter \nBerücksichtigung von Treu und Glauben verstehen mußte.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 25. März \n1996 a.a.O. und Urteil vom 25. Februar \n1994 - 8 C 2.92 -, Buchholz 401.84 \nBenutzungsgebühren Nr. 68 S. 1 (4); OVG \nNW, Urteile vom 15. Dezember 1995 - 9 A \n3413 und 3499/95 -, letzteres bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluß vom 25. März \n1996 a.a.O.\n\n34\n\nHiernach mußte zunächst für die Klägerin offensichtlich \nsein, daß mit der Adressierung „M. J. .EHEL.\" i.V.m. der \nAdresse H. -R. -Straße 9, E. , die Eheleute M. \nJ. gemeint waren, die in der H. -R. -Straße \n9 in E. wohnen. In dem Einfamilienwohnhaus auf diesem \nGrundstück wohnten im Zeitpunkt des Zugangs des angefochtenen \nHeranziehungsbescheides - unbestritten - nur zwei Eheleute \nJ. , nämlich den Kläger und eben auch die Klägerin; die \nmarginal abweichende Schreibweise von „J. \" statt \n„J. \" konnte daher von der Klägerin, die den Nachnamen \nJ. trägt, nicht als Bezeichnung anderer in der H. -\nR. -Straße 9 wohnender Eheleute \"J. \" aufgefaßt \nwerden, zumal es sich durch die zusätzliche - im Rechtsverkehr \nübliche - Verwendung des Vornamenskürzels „M.\", das mit dem \nBeginn des Vornamens ihres Ehegatten „M. \" identisch war, \nfür sie aufdrängen mußte, welche Eheleute von dem \nHeranziehungsbescheid betroffen waren. Entsprechendes gilt für \nden Kläger, der durch die Verwendung seines Vornamenskürzels \nnoch eindeutiger bestimmt ist.\n\n35\n\nHinzu kommt, daß aus dem angefochtenen Bescheid deutlich \nhervorgeht, daß es sich um einen Bescheid über \nGrundbesitzabgaben und zwar betreffend das Grundstück \nH. -R. -Straße 9 handelt. „Grundbesitzer\" des \nvorgenannten Grundstücks sind allein die Kläger als (Mit-) \nEigentümer, so daß sie i.V.m. der - sicherlich unglücklichen - \nAdressierung davon ausgehen mußten, daß der Bescheid auch sie \nbeide betrifft. So haben sie offenbar den genannten Bescheid \nauch verstanden, da sie mit Schreiben vom 28. November 1993 \nbeide Widerspruch hiergegen eingelegt und sich ausschließlich \ngegen die materielle Gebührenpflicht gewandt, die Adressierung \ndes Bescheides hingegen mit keinem Wort erwähnt haben. Die \nerstmals im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens \nvorgebrachte Begründung, man habe lediglich deshalb \nWiderspruch eingelegt, weil der Bescheid ihr Grundstück \nbetroffen und Straßenreinigungsgebühren festgesetzt habe, \nobwohl die H. -R. -Straße gar nicht durch die \nStadt gereinigt werde, ist bei dieser Sachlage schlichtweg \nunglaubhaft, zumal die Klägerin - wie auch der Kläger - die \nanderen in den Jahren 1989 bis 1994 ergangenen und in gleicher \nWeise adressierten Grundbesitzabgabenbescheide des Beklagten \nbis zu dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeanstandet \ngelassen und offenbar auch die Gebühren bezahlt haben; ein \ndeutliches Indiz dafür, daß sie keinerlei Zweifel hinsichtlich \nihrer Schuldnerstellung hatten und die Adressierung für sie im \nErgebnis nicht unklar war.\n\n36\n\nDer - von den Klägern erst im Berufungsverfahren \neingeführte - Umstand, daß der Bruder des Klägers \"M. \nJ. \" sich Ende 1993 vorübergehend im Haus der Kläger \naufgehalten habe, ist vor diesem Hintergrund völlig \nunerheblich, zumal der Bruder in keinerlei Beziehung zu dem \nGrundstück H. -R. -Straße 9 stand, für das die \nGebühren erhoben worden sind.\n\n37\n\nUnter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Bestimmtheit \ni.S.v. §§ 119, 157 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 ist es nicht \nerforderlich, daß der Bescheid den zusätzlichen Hinweis \nenthält, daß die Adressaten als Gesamtschuldner haften. Der \nBegriff „Gesamtschuldner\" ist die gesetzliche Kurzbezeichnung \nder Rechtsfigur, „daß mehrere eine Leistung in der Weise \nschulden, daß jeder die ganze Leistung zu bewirken \nverpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu \nfordern berechtigt ist\" (vgl. die Legaldefinition in § 421 \nSatz 1 BGB). V. diesem Begriffsinhalt innerhalb der \nGesamtschuldnerschaft geht auch § 44 Abs. 1 Satz 1 AO 1977, \nder hier über § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG NW anwendbar ist, aus, \nda er u.a. bestimmt, daß Personen, die nebeneinander dieselbe \nLeistung aus dem Abgabenverhältnis schulden, Gesamtschuldner \nsind. Da diese Rechtsfigur (Gesamtschuldnerschaft) \nRegelungsinhalt des Bescheides war und sich - wie oben \nausgeführt - im Wege der Auslegung unmittelbar aus dem \nBescheid ergibt, ist ein solcher wiederholender Zusatz \nüberflüssig.\n\n38\n\nAuch in bezug auf die im Bescheid neben der \nAbgabenfestsetzung enthaltene zweite Regelung, nämlich die \nZahlungsaufforderung, den festgesetzten Betrag innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe des Bescheides zu zahlen, war eine \nzusätzliche Konkretisierung, daß die Kläger als \nGesamtschuldner in Anspruch genommen werden, nicht \nerforderlich. Aus dem Festsetzungsteil des Bescheides ergab \nsich nämlich bereits, daß beide Adressaten die \nStraßenreinigungsgebühren in voller Höhe als Gesamtschuldner \nschuldeten. An diesem Regelungsgehalt des \nFestsetzungsbescheides knüpfte die Zahlungsaufforderung an und \nforderte jeden der beiden Schuldner gleich Adressaten des \nBescheides auf, den im Bescheid angegebenen Betrag zu zahlen. \nVor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 12 Abs. 1 \nNr. 2 b KAG, § 44 Abs. 1 Satz 2 AO 1977, wonach, soweit nichts \nanderes bestimmt ist, jeder Gesamtschuldner die gesamte \nLeistung schuldet, konnte für die Adressaten der \nZahlungsaufforderung kein Zweifel bestehen, daß diese gegen \nbeide Adressaten in voller Höhe gerichtet war.\n\n39\n\nDer danach - unabhängig von den später erlassenen \nWiderspruchsbescheiden - hinsichtlich des Klägers und der \nKlägerin hinreichend bestimmte Heranziehungsbescheid ist auch \nformell ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Der Beklagte hat \ngegen die Kläger einen sogenannten zusammengefaßten Bescheid \ni.S.v. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG, § 155 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 \nerlassen. Zum Erlaß eines solchen zusammengefaßten Bescheides \nwar der Beklagte befugt, weil die Kläger die hier im Streit \nbefindliche Abgabe „Straßenreinigungsgebühren\" als \nGesamtschuldner schulden. Ob mehrere Personen in bezug auf \ndieselbe Abgabe nebeneinander dieselbe Leistung schulden, \nrichtet sich nach materiellem Abgabenrecht (§ 43 AO 1977 \ni.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 2 b KAG). Hier bestimmt das materielle \nAbgabenrecht, nämlich § 7 Abs. 1 der Satzung über die \nStraßenreinigung und über die Erhebung von \nStraßenreinigungsgebühren in der Stadt E. vom 4. Dezember \n1979 (SRS) i.d.F. der Änderungssatzung vom 19. November 1987 \n(Veranlagungszeitraum 1989 bis 1992), daß gebührenpflichtig \nder Eigentümer des erschlossenen Grundstücks ist und mehrere \nGebührenpflichtige Gesamtschuldner sind. Da die Kläger beide \nMiteigentümer des Grundstücks sind, bezüglich dessen sie zu \nStraßenreinigungsgebühren herangezogen worden sind, sind sie \nbeide gebührenpflichtig und damit Gesamtschuldner. Ein \nzusammengefaßter Bescheid nach § 155 Abs. 3 AO 1977 darf, wenn \ner - wie hier - an Eheleute gerichtet ist, gemäß § 155 Abs. 5 \nAO 1977 in der Weise bekannt gegeben werden, daß den \nBetroffenen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen \nAnschrift übermittelt wird. Das ist hier geschehen.\n\n40\n\nDer danach gegenüber den Klägern formell rechtmäßige \nHeranziehungsbescheid begegnet auch in materiell-rechtlicher \nHinsicht keinen Bedenken.\n\n41\n\nRechtsgrundlage der umstrittenen Gebührenerhebung sind die \nBestimmungen der §§ 5 bis 7 SRS. Diese Bestimmungen sind \nformell wirksames Satzungsrecht; sie sind auch materiell-\nrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die \nGebührensätze von 6,51 DM (1989-1992) je Meter \nGrundstückslänge. Denn auch unter Berücksichtigung der \ngeänderten Rechtsprechung zur Berechnung der kalkulatorischen \nVerzinsung lediglich nach dem Anschaffungswert und mit einem \nZinssatz von bis zu 8 %, \n\n42\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, \n213,\n\n43\n\nsowie unter Einrechnung der nachveranlagten 1.734 m \nSeitenlängen bestehen die Unterdeckungen in den genannten \nVeranlagungszeiträumen fort, wie der Beklagte - von den \nKlägern nicht substantiiert in Frage gestellt - dargelegt hat. \nDurch die Einbeziehung auch der Seitenlängen der \nHinterliegergrundstücke in die Maßstabseinheiten bei der \nErmittlung des Gebührensatzes ist, wie das Verwaltungsgericht \nbereits zutreffend ausgeführt hat, die von den Klägern \nbefürchtete Mehrfacherhebung der Straßenreinigungsgebühr \nausgeschlossen.\n\n44\n\nNach § 5 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SRS sind die Kläger in \nden genannten Veranlagungszeiträumen dem Grunde nach \ngebührenpflichtig gewesen. \n\n45\n\nGemäß § 5 Satz 1 SRS erhebt die Stadt E. für die von \nihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen \nBenutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG i.V.m. § 3 \nStaßenreinigungsgesetz NW. Gebührenpflichtig ist der \nEigentümer des erschlossenen Grundstücks.\n\n46\n\nDie Kläger sind (Mit-)Eigentümer des Grundstücks H. -\nR. -Straße 9. Dieses Grundstück wird auch, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, von dem von der \nStadt gereinigten „V. -O. -Ring\" erschlossen i.S.d. § \n7 Abs. 1 Satz 1 SRS. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS ist ein \nGrundstück dann erschlossen, wenn seine wirtschaftliche oder \nverkehrliche Nutzung durch die Straße, insbesondere durch \neinen Zugang oder eine Zufahrt möglich ist. Dies trifft auf \ndas Grundstück der Kläger in bezug auf den „V. -O. -\nRing\" zu.\n\n47\n\nWas nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS mit der Möglichkeit einer \nwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks durch die Straße \ngemeint ist, ergibt sich aus den Erschließungsbegriff des § 3 \nAbs. 1 StrReinG, wonach die Gemeinden von den Eigentümern der \ndurch die (von der Gemeinde gereinigten) Straße erschlossenen \nGrundstücke als Gegenleistung für die Kosten der \nStraßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften \ndes Kommunalabgabengesetzes erheben. Die Vorschrift ist die \ngesetzliche Grundlage für die Erhebung der \nStraßenreinigungsgebühren und im Sinne einer gesetzeskonformen \nAuslegung des Satzungsrechts zu berücksichtigen. Danach ist \ndie Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 SRS so zu verstehen, daß \ndie Grundstücke durch die zu reinigende Straße erschlossen \nwerden, wenn rechtlich und tatsächlich für Fußgänger oder \nFahrzeuge eine Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und \ndadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener \nOrtslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des \nGrundstücks schlechthin eröffnet wird. Die Definition \nentspricht dem Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 \nStraßenreinigungsgesetz.\n\n48\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 28. \nSeptember 1989 - 9 A 1974/87 -, NWVBl. \n1990, 163, und vom 14. Dezember 1989 - \n9 A 1718/88 -, mit denen die frühere \nRechtsprechung zum Erschließungsbegriff \nim Straßenreinigungsrecht NW aufgegeben \nworden ist; zur Veranlagung von \nHinterliegern vgl. OVG NW, Urteil vom \n9. Dezember 1991 - 9 A 1610/90 -, KStZ \n1992, 232.\n\n49\n\nIm vorliegenden Fall besteht für das Grundstück der Klägerin \naufgrund ihres Miteigentums an der Wegeparzelle 188 eine \nrechtlich ausreichend gesicherte Zugangsmöglichkeit vom „V. -\nO. -Ring\" zu ihrem innerhalb der geschlossenen Ortslage \ngelegenen Hausgrundstück. Denn die Wegeparzelle 188 eröffnet \ndie fußläufige - und in Ausnahmefällen auch die mit \nKraftfahrzeugen zu befahrende - Verbindung zum „V. -\nO. -Ring\" und begründet damit die Erreichbarkeit des \nGrundstücks der Klägerin (auch) von dieser Straße aus. Daß ihr \nGrundstück postalisch der H. -R. -Straße \nzugeordnet ist und darüberhinaus der Weg von dem „V. -\nO. -Ring\" bis zu ihrem Grundstück, wie die Kläger \nvortragen, tatsächlich nicht als Zugang genutzt wird, steht \ndem nicht entgegen, weil es insoweit nur auf die objektive \nZugangsmöglichkeit, nicht aber die postalische Zuordnung oder \ndie tatsächliche Nutzung ankommt. Die danach gegebene \nZugangsmöglichkeit eröffnet auch eine wirtschaftliche - hier \netwa die bestehende bauliche - Nutzung des Grundstücks der \nKläger. \n\n50\n\nDer Erschließungszusammenhang zum „V. -O. -Ring\" \nentfällt auch nicht dadurch, daß das Wohnhaus der Kläger von \ndieser Straße weiter entfernt ist, als von der H. -\nR. -Straße. Zwar ist nicht generell auszuschließen, \ndaß durch private Zuwegungen der Erschließungszusammenhang zur \nöffentlichen Straße unterbrochen werden kann, wenn das \njeweilige Grundstück von der betreffenden Straße so weit \nentfernt ist, daß von einem Sondervorteil für den \nGrundstückseigentümer von der Reinigung dieser Straße nicht \nmehr gesprochen werden kann.\n\n51\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 2. März 1990 \n- 9 A 1647/88 -.\n\n52\n\nEine solche Sachlage scheidet für das vorliegende Grundstück \naber aus, da ausweislich des vorliegenden Flurkartenauszuges \ndie Wegeparzelle 188 zwischen dem Grundstück der Kläger und \ndem „V. -O. -Ring\" einschließlich des Versprungs \nlediglich rund 47 m lang ist.\n\n53\n\nUnerheblich ist, daß über die Wegeparzelle 188 zugleich eine \nZugangsmöglichkeit zu der H. -R. -Straße besteht, \nda hierdurch allenfalls eine weitere Erschließung des \nGrundstücks der Kläger im straßenreinigungsrechtlichen Sinn \nvon dieser Straße aus begründet wird.\n\n54\n\nDie Höhe der festgesetzten Gebühr begegnet ebenfalls keinen \nBedenken. Fehler bei der Ermittlung der Länge der nach § 6 \nAbs. 1 Satz 1 SRS maßgebenden, dem „V. -O. -Ring\" \nzugewandten Grundstücksseite mit 37,48 m, die nach § 6 Abs. 3 \nSRS auf 37 m abgerundet worden sind, sind nicht \nersichtlich.\n\n55\n\nUmstände, die die Einstufung des „V. -O. -Rings\" als \nStraße, die i.S.d. § 6 Abs. 4 a SRS überwiegend dem \nAnliegerverkehr dient, entgegenstehen, drängen sich dem Senat \nnicht auf und sind auch von den Klägern nicht vorgetragen \nworden. Mit dem danach zugrunde zu legenden Gebührensatz von \n6,51 DM (1989-1992) je Meter Seitenlänge und einer Seitenlänge \ndes Grundstücks von 37 m ist die von dem Beklagten \nfestgesetzte und nach der Erledigung noch verbliebene Gebühr \ni.H.v. insgesamt 963,48 DM (37 x 6,51 DM x 4) auch rechnerisch \nrichtig ermittelt worden. \n\n56\n\nDie Nachveranlagung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend \nfestgestellt hat, noch innerhalb der vierjährigen \nFestsetzungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG i.V.m. § 169 \nSatz 2 AO 1977 und damit rechtzeitig erfolgt. \n\n57\n\nDer Beklagte ist auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung \nnach Treu und Glauben nicht an der Nachveranlagung gehindert. \nAngesichts der Vier-Jahres-Frist für die \nFestsetzungsverjährung kann der Abgabenschuldner nicht darauf \nvertrauen, bereits vor Ablauf dieser Frist keinen \nNachveranlagungen mehr ausgesetzt zu sein, es sei denn, der \nBeklagte hat einen diesbezüglichen besonderen \nVertrauenstatbestand geschaffen. Dies liegt hier jedoch nicht \nvor. Ein derartiger besonderer Vertrauenstatbestand kann \ninsbesondere nicht in dem Erlaß der jährlichen \nGrundbesitzabgabenbescheide gesehen werden. Diese \nausschließlich belastenden Bescheide gehen in ihrem \nBedeutungsgehalt nicht über die jeweils konkret festgesetzte \nund erhobene Abgabe hinaus und lassen im Regelfall die \nnachträgliche Erhebung eines weiteren Abgabenbetrages oder \nanderer Abgaben unberührt. Anhaltspunkte dafür, daß dies im \nFalle der Kläger ausnahmsweise anders ist, sind nicht \nersichtlich.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 und \nAbs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312128","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-07/9-a-7244-95","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312128","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312128","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-07/9-a-7244-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312128","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.409484+00:00"}}