{"status":"available","doknr":"OLD312129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0906.2A3544.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-06","aktenzeichen":"2 A 3544/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe \nfür die Durchführung des Berufungsverfahrens hat keinen \nErfolg. Die Rechtsverfolgung bietet nicht die nach § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - iVm § 114 Satz 1 der \nZivilprozeßordnung - ZPO - erforderliche hinreichende Aussicht \nauf Erfolg. Zwar ist diese schon dann gegeben, wenn mit einer \ngewissen Wahrscheinlichkeit des Klageerfolges zu rechnen ist. \nDiese ist in der Regel anzunehmen, wenn der Erfolg der Klage \nvon der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen \nabhängt.\n\n3\n\nVgl. Bundesverfassungsgerichts \n- BVerfG -, Beschluß vom 13. März 1990 \n- 2 BvR 94, 88 u. a. - NJW 1991, 413; \nBundesgerichtshof - BGH -, Beschluß vom \n27. Januar 1982 - IV b ZB 925/80 -, NJW \n1982, 1104; Baumbach/Lauterbach/Albers/ \nHartmann, Zivilprozeßordnung, \nKommentar, 24. Aufl., § 114 Rdnr. 80 \nff.; Kopp, VwGO, Kommentar, 10. Aufl., \n§ 166 Rdnr. 8; Redeker/von Oertzen, \nVwGO, Kommentar, 11. Aufl., § 166 Rdnr. \n3.\n\n4\n\nDas ist hier aber nicht der Fall.\n\n5\n\nRechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten \nAnspruch auf Erteilung eines Vertriebenenausweises ist \nzunächst § 100 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten \nder Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, \nBGBl I S. 829, geändert durch das Gesetz zur sozialen \nAbsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-\nVersicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994, BGBl. I \n1014. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 die \nvor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der \nAbs. 2 bis 8 Anwendung. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der vor \ndem 1. Januar 1993 geltenden Fassung vom 3. September 1971 \n(BGBl I S. 1565, berichtigt S. 1807) zuletzt geändert durch \nArt. 2 Ziffer 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl I \nS. 2117) - BVFG a.F. - ist Vertriebener auch, wer als \ndeutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger \nnach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur \nZeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, \nDanzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, \ndie Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, \nJugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, \nes sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und \nbis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem \n8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat \n(Aussiedler). Die Vorschrift findet auf nach Abschluß der \nallgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen \n(Spätgeborene) wie den 1960 geborenen Kläger entsprechende \nAnwendung.\n\n6\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht \n- BVerwG -, Urteil vom 10. November \n1976 - 8 C 92.75 -, BVerwGE 51, 298; \nBVerwG, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C \n20.93 -, DVBl. 1994, 935 ff. = DÖV \n1994, 1043 ff.\n\n7\n\nNach § 6 BVFG a.F. ist deutscher Volkszugehöriger, wer sich \nin seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern \ndieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, \nSprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Da der Kläger als \nSpätgeborener zum Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen noch nicht geboren war, ist er nur dann \ndeutscher Volkszugehöriger, wenn ihm bis zum Eintritt seiner \nSelbständigkeit ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum, d.h. \ndas Bewußtsein, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und \nkeinem anderen Volk zuzugehören, prägend im Sinne eines durch \nWeitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs übermittelt \nworden ist.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Mai \n1989 - 9 B 4.89 -, Buchholz, Sammel- \nund Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts (i.F. \nBuchholz) 412.3 § 6 BVFG Nr. 61. \n \nDies kann zum einen durch ein konkretes aktives Einwirken \nzumindest eines volksdeutschen Elternteils auf das Kind \ngeschehen, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstums zu \neinem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden \nSchlüsselerlebnis geführt hat. Es ist aber auch möglich, daß \ndie Ausgrenzung der eigenen Familie als Dauerschicksal mit- \nund nacherlebt wird, und das Kind sich auch die Ursache dieses \nSchicksals, die deutsche Volkszugehörigkeit, zu eigen gemacht \nhat.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302. \n\n10\n\nZum anderen kann aus Indizien, namentlich Merkmalen im \nSinne des § 6 BVFG a.F., auf eine Überlieferung der \nBekenntnislage geschlossen werden. Das setzt voraus, daß die \nEltern oder ein Elternteil sich im maßgebenden Zeitpunkt zum \ndeutschen Volkstum bekannt haben. Mit der hieraus \nresultierenden Bekenntnislage, nämlich dem Bewußtsein, \nausschließlich dem deutschen Volk als national geprägter \nKulturgemeinschaft anzugehören, muß sich der Spätgeborene bis \nzu seiner Selbständigkeit identifizieren, so daß auch er sich \nals Angehöriger des deutschen Volkes in dem bezeichneten Sinne \nansieht und fühlt. Eine solche innere Einstellung muß durch \näußere Tatsachen belegt sein, die eine diesbezügliche \nÜberzeugungsbildung gestatten. Diese Tatsachen könne so \nbeschaffen sein, daß sie unmittelbar positiv ergeben, daß das \nspätgeborene Kind in die subjektive Bekenntnislage der \nvolksdeutschen Eltern oder des volksdeutschen Elternteils \nhineingewachsen ist und sich mit deren Volkstumsbewußtsein \nidentifiziert hat. Dies steht einem ausdrücklich oder in Form \nschlüssigen Gesamtverhaltens abgelegten Bekenntnis durch \nfrühgeborene bekenntnisfähige Personen mit der Folge gleich, \ndaß als objektive Bestätigung ein einzelnes der in § 6 BVFG \na.F. angeführten Merkmale ausreicht. Eine Beherrschung der \ndeutschen Sprache ist dann nicht unbedingt erforderlich. Ihr \nkommt - wenn sich eine Volkstumsüberlieferung nicht \nunmittelbar feststellen läßt - lediglich bei der mittelbaren \nHerleitung des Bekenntniszusammenhanges aus Indizien \nentscheidende Bedeutung zu.\n\n11\n\nBVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1986 \n- 9 C 6.86 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG \nNr. 47, vom 15. Mai 1990 - 9 C 51.89 -, \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64, vom \n19. April 1994 - 9 C 20.93 -, DVBl \n1994, 935, 937 f. sowie vom 13. Juni \n1995 - 9 C 293.94 - und - 9 C 392.94 -, \nDVBl 1995, 1302. \n \nDas Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen hat der Kläger \nnicht vorgetragen. \n\n12\n\nEr selbst beruft sich lediglich darauf, daß ihm von seiner \nMutter immer wieder eingeprägt worden sei, daß er ein \n\"Deutscher\" und kein \"Russe\" sei und daß in der Familie die \ndeutschen Feiertage wie Weihnachten und Ostern nach deutschem \nBrauch gefeiert worden seien. Daraus ergeben sich allenfalls \nAnhaltspunkte für die Weitergabe deutscher Kultur und \nErziehung. Den Ausführungen läßt sich aber nicht entnehmen, in \nwelchem Umfang durch das allein angeführte Feiern deutscher \nFeste dem Kläger tatsächlich deutsche Kultur vermittelt worden \nist. Vorallem ergibt sich daraus nicht, daß die von seiner \nMutter oder anderen Verwandten überlieferten Werte und \nBestandteile der deutschen Kultur die persönliche Entwicklung \ndes Klägers bis zum Eintritt der Selbständigkeit bzw. \nBekenntnisfähigkeit nachhaltig in einer Weise geprägt haben, \ndaß sie von ihm übernommen und zur Grundlage seiner \nindividuellen Lebensführung gemacht worden sind.\n\n13\n\nVgl. zu den Anforderungen an die \nÜbermittlung deutscher Kultur Urteil \ndes Senats vom 28. Dezember 1995 - 2 A \n4115/94 -.\n\n14\n\nDa für die Vermittlung der deutschen Volkszugehörigkeit \nnicht allein die Kenntnis der deutschen Sprache entscheidend \nist, kommt es nicht darauf an, warum der Kläger diese nicht \nbeherrscht. Es kann unterstellt werden, daß der Kläger infolge \nangeborener Schwerhörigkeit nur eine Sprache erlernen konnte. \nDenn diese Behinderung stand der Vermittlung der deutschen \nVolkszugehörigkeit an den Kläger auf andere Weise nicht \nentgegen.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar ( § 152 Abs. 1 VwGO ).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-06/2-a-3544-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-06/2-a-3544-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312129","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.498408+00:00"}}