{"status":"available","doknr":"OLD312134","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0904.9A4300.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-04","aktenzeichen":"9 A 4300/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt..\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, zu je 1/4..\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen \nErfolg..\n\n3\n\nDie allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung \n(Zulassungsgrund nach § 78 Abs.. 3 Nr.. 1 AsylVfG) kommt der \nRechtssache nicht zu..\n\n4\n\nDie von den - anwaltlich vertretenen - Klägern hierzu \nausdrücklich aufgeworfene Frage, \n\n5\n\n„ob die unbestreitbaren \nUngereimtheiten bei der Schilderung der \nVorfluchtgründe dazu führen, daß sich \neine Gesamtbetrachtung und eine \npositive Bescheidung aufgrund der \nNachfluchtgründe verbieten\",\n\n6\n\nbesitzt keine grundsätzliche Bedeutung.. Das \nVerwaltungsgericht hat, wie sich aus den Ausführungen auf S.. \n9 des Urteilsabdrucks eindeutig ergibt, eine Gesamtschau unter \nBerücksichtigung der Dauer des Aufenthaltes der Klägerin zu \n1.. im Bundesgebiet, des Umstandes, daß sie einen Asylantrag \ngestellt hat, und der behaupteten Nachfluchtgründe \nvorgenommen, so daß die Frage, soweit sie sich auf die \nVornahme der Gesamtbetrachtung bezieht, von vornherein ins \nLeere geht..\n\n7\n\nLäßt sich aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens \ndes Asylbewerbers eine feste, bereits im Herkunftsland \nerkennbar betätigte Überzeugung nicht feststellen, so sind die \nvon dem Asylbewerber selbst geschaffenen Nachfluchtgründe nach \n§ 28 AsylVfG unbeachtlich und eine positive Bescheidung des \nAsylbegehrens scheidet kraft Gesetzes aus.. Einer Klärung \ndieses Teils der oben aufgeworfenen Frage bedarf es daher in \neinem Berufungsverfahren nicht mehr..\n\n8\n\nOb die erstinstanzliche Bewertung der Darlegungen der \nKlägerin zu 1.. zu ihrem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft \nzutrifft oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die die \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen \nvermag..\n\n9\n\nAuch die des weiteren aufgeworfene Frage, \n\n10\n\n„ob die unbestreitbaren \nUngereimtheiten bei der Schilderung der \nVorfluchtgründe dazu führen, daß allein \ndie Nachfluchtgründe wegen § 28 AsylVfG \neine Asylberechtigung ausschließen, \njedoch dazu führen, daß in der Person \nder Kläger die Voraussetzungen des § 51 \nAbs.. 1 AuslG festzustellen sind,\"\n\n11\n\nführt nicht zur Zulassung der Berufung wegen der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.. Es entspricht \nständiger Rechtsprechung des Senats, daß der \nAsylantragstellung als solcher i..V..m.. einem längeren \nAufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland keine \nabschiebungsrelevante Bedeutung zukommt.. Der beschließende \nSenat hat diese Einschätzung auch unter Berücksichtigung des \nvon den Klägern zitierten Lageberichts des Auswärtigen Amtes \nvom 1.. September 1995 und der - gegenüber der von den Klägern \nzitierten Stellungnahme - neueren Auskunft von amnesty \ninternational an das VG Schleswig vom 22.. Juni 1995 \naufrechterhalten.. \n\n12\n\nVgl.. OVG NW, Beschluß vom 14.. März \n1996 - 9 A 994/96..A -..\n\n13\n\nIn der Begründung des Zulassungsantrages sind hierzu keine \nneuen Gesichtspunkte vorgetragen worden, die Anlaß zur \nÄnderung dieser Auffassung geben..\n\n14\n\nDaß bei Hinzutreten einer beachtlichen exilpolitischen \nTätigkeit die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt in \nder Bundesrepublik Deutschland abschiebungsrelevante Bedeutung \nerlangen können, entspricht der Auffassung des Senats,\n\n15\n\nvgl.. OVG NW, Beschluß vom 14.. März \n1996 a..a..O..,\n\n16\n\nund ist daher ebenfalls nicht klärungsbedürftig.. Geklärt \nist auch, daß insoweit nicht jede exilpolitische Tätigkeit \nausreicht, sondern darauf abzustellen ist, ob der jeweilige \nAsylbewerber nach außen hin in exponierter Weise für eine \nregimefeindliche Organisation aufgetreten ist..\n\n17\n\nVgl.. OVG NW, Beschluß vom 11.. Juli \n1996 - 9 A 3020/96..A -, Beschluß vom \n4.. Juni 1996 - 9 A 6620/95..A -, \nBeschluß vom 29.. Mai 1996 - 9 A \n5922/95..A -, Beschluß vom 29.. April \n1996 - 9 A 1847/96..A -, Beschluß vom \n9.. Februar 1996 - 9 A 5774/95..A -, \nBeschluß vom 31.. Januar 1996 - 9 A \n931/95..A -, Beschluß vom 5.. Oktober \n1995 - 9 A 3182/95..A -, Beschluß vom \n18.. September 1995 - 9 A 5392/95..A -\n..\n\n18\n\nAuch das Verwaltungsgericht teilt, wie die Ausführungen auf \nS.. 10 des Urteilsabdrucks belegen, diese Auffassung.. \nKonkrete Erkenntnisse, die eine Änderung dieser Auffassung \nrechtfertigen, sind von den insoweit darlegungspflichtigen \nKlägern nicht benannt worden..\n\n19\n\nOb die von dem Verwaltungsgericht getroffene Einschätzung, \ndaß die Klägerin zu 1.. nicht in herausgehobener Weise \nexilpolitisch tätig gewesen ist (S.. 10 des Urteilsabdrucks), \nzutrifft oder nicht, ist eine Frage der Einzelfallwertung, die \nin ihren Auswirkungen naturgemäß auch nicht über den \njeweiligen Einzelfall hinausreicht und daher eine Zulassung \nder Berufung unter dem geltend gemachten Zulassungsgrund der \ngrundsätzlichen Bedeutung nicht zu rechtfertigen vermag.. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.. 2, 159 Satz 1 \nVwGO, 100 Abs.. 1 ZPO, 83 b AsylVfG..\n\n21\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs.. 1 VwGO; § 80 \nAsylVfG)..\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312134","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-04/9-a-4300-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312134","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312134","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-04/9-a-4300-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312134","retrieved":"2026-07-09 03:42:59.916699+00:00"}}