{"status":"available","doknr":"OLD312145","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0902.9A5000.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-09-02","aktenzeichen":"9 A 5000/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Gebührenbescheide des Beklagten vom 28. Januar 1992 werden aufgehoben, soweit \nin ihnen Entwässerungsgebühren für das Jahr 1992 für die Grundstücke Im L. 39 und 39a \nin T. abschließend festgesetzt worden sind. \n\nEs wird festgestellt, daß die Gebührenbescheide des Beklagten vom 28. Januar 1992 \nrechtswidrig gewesen sind, soweit in ihnen Abschlagszahlungen auf Entwässerungsgebühren \nfür das Jahr 1993 für die o.g. Grundstücke festgesetzt worden sind.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der an die städtische \nKanalisation angeschlossenen Hausgrundstücke Im L. \nNr. 39 und Nr. 39a in T. .\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheiden vom 28. Januar 1993 setzte \nder Beklagte für die genannten Grundstücke und für das Jahr \n1992 die zu leistenden Entwässerungsgebühren abschließend fest \nund erhob zugleich für das Jahr 1993 auf die zu leistenden \nEntwässerungsgebühren Abschlagszahlungen. Wegen der \nEinzelheiten der Berechnung wird auf die angefochtenen \nGrundbesitzabgabenbescheide und die im Berufungsverfahren mit \nSchreiben vom 20. und 22. August 1996 erfolgten Erläuterungen \ndes Beklagten Bezug genommen. Mit Bescheiden vom 21. Januar \n1994 setzte der Beklagte für den Verbrauchszeitraum 1993 die \nEntwässerungsgebühren abschließend fest.\n\n4\n\nNach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger gegen die \nBescheide vom 28. Januar 1993 fristgerecht Klage erhoben. Zur \nBegründung hat er im wesentlichen folgendes vorgetragen: Der \nder Gebührenerhebung zugrunde liegende einheitliche \nFrischwassermaßstab führe zu einem offensichtlichen \nMißverhältnis, weil das auf den Grundstücken verbleibende \nWasser sowie das aus eigenen Wasserversorgungsanlagen \nzugeführte Wasser nicht berücksichtigt werde, obgleich die \nRegenwasserzurückhaltung etwa durch eine Zisterne in \nzunehmendem Maß an Bedeutung gewinne. \n\n5\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n6\n\ndie Abgabenbescheide des Beklagten \nvom 28. Januar 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. März 1993 \naufzuheben, soweit darin für das Jahr \n1992 die für die Grundstücke Im \nL. 39 und Im L. 39a \nin T. zu entrichtenden \nEntwässerungsgebühren abschließend \nfestgesetzt worden sind, sowie\n\n7\n\nfestzustellen, daß die betreffenden \nBescheide rechtswidrig gewesen sind, \nsoweit darin Abschlagszahlungen von \n720,00 DM (Grundstück Im L. \n39) bzw. 1.300,00 DM (Grundstück Im \nL. 39a) gefordert worden \nsind.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung hat er geltend gemacht, daß der \nFrischwassermaßstab angesichts der weitgehend homogenen \nGrundstücksnutzung in der Stadt T. ein zulässiger \nMaßstab auch für die Bemessung der Regenwassergebühren sei. \nEine Großverbraucher treffende Ungleichbehandlung könne durch \neine Billigkeitsentscheidung ausgeglichen werden, ohne daß \nbereits in der Satzung eine Gebührendegression vorgesehen \nwerden müßte.\n\n11\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die \nKlage insgesamt abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen \nausgeführt, daß der Frischwassermaßstab für die Stadt T. \nein wirksamer Maßstab sei, weil von insgesamt 6.594 an die \nFrischwasserversorgung angeschlossenen Grundstücke lediglich \nauf 37 Grundstücken mehr als 2.500 cbm Frischwasser im Jahr \nverbraucht würden. \n\n12\n\nHiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Berufung \ndes Klägers, mit der er im wesentlichen geltend macht, daß im \nZuge des neuen ökologischen Bewußtseins immer mehr \nGrundstückseigentümer dazu übergegangen seien, \nNiederschlagswasser auf dem Grundstück versickern zu lassen \nund es nicht in die Kanalisation einzubringen. Würde aber eine \nmit dem einheitlichen Gebührensatz in Rechnung gestellte \nwesentliche Leistung, nämlich die Ableitung von \nNiederschlagswasser in das städtische Kanalnetz nicht in \nAnspruch genommen, sondern nur Schmutzwasser eingeleitet, \nliege ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der \nInanspruchnahme der öffentlichen Anlage und der dafür \nberechneten Gebühr vor. In dem Urteil sei das \nVerwaltungsgericht nicht der Frage nachgegangen, ob in \nT. eine beachtliche Anzahl von Grundstückseigentümern \nvorhanden sei, die nur Schmutzwasser in die Kanalisation \neinleiteten. Würden mehr als 10 % der Grundstückseigentümer \nbetroffen sein, so sei der Frischwassermaßstab des Beklagten \nkein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab und damit die \nGebührensatzung nichtig.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach den Klageanträgen zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung macht er geltend, daß es in der Stadt \nT. lediglich einen kleinen Prozentsatz von \nGebührenpflichtigen gebe, die ausschließlich Schmutzwasser in \ndie Kanalisation einleiteten und das Niederschlagswasser auf \ndem Grundstück versickern ließen. Ihr Anteil liege deutlich \nunter 10 %. Er, der Beklagte, habe Kenntnis von der Anzahl der \nGrundstückseigentümer, da er bei der Erteilung der Erlaubnis \nfür die Sickeranlagen gemäß § 7 WHG durch die untere \nWasserbehörde des I. beteiligt werde. Diese \natypischen Einzelfälle hätten daher nach dem Grundsatz der \nTypengerechtigkeit bei der Wahl des Frischwassermaßstabs \nunberücksichtigt bleiben können. Darüber hinaus sei bei dem \nGrundstück des Klägers, Im L. 39a, durch eine \nUntersuchung festgestellt worden, daß der überwiegende Teil \ndes Regenwassers von den befestigten Flächen aufgrund eines \nfalschen Anschlusses sogar dem Schmutzwasserkanal zugeleitet \nwerde.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist mit beiden Klageanträgen \nbegründet.\n\n21\n\nDie Gebührenbescheide vom 28. Januar 1992 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 5. März 1993 sind rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz \n1 VwGO), soweit in ihnen für das Jahr 1992 \nEntwässerungsgebühren abschließend festgesetzt worden \nsind.\n\n22\n\nAls Rechtsgrundlage für die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren für das Jahr 1992 kommt § 9 der \nBeitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der \nStadt T. vom 18. April 1986 i.d.F. der 7. \nÄnderungssatzung vom 13. Dezember 1991 (GS) nicht in Betracht. \nDiese Satzungsregelung ist, soweit hier von Belang, in \nmateriell-rechtlicher Hinsicht unwirksam.\n\n23\n\nDies folgt jedoch nicht aus der Verwendung eines \neinheitlichen Frischwassermaßstabs zur Bemessung der \nSchmutzwasser- und Niederschlagswassergebühren. Auf die \ninsoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nhierzu wird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen, zumal der \nKläger die tatsächlichen Angaben des Beklagten, auf die sich \ndas Verwaltungsgericht gestützt hat, auch in der Berufung \nnicht angegriffen hat.\n\n24\n\nDas Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine \nandere Beurteilung. Es mag sein, daß, wie der Kläger in seinem \nSchriftsatz vom 13. Juni 1995 vorträgt, infolge des neuen \nökologischen Bewußtseins immer mehr Grundstückseigentümer dazu \nübergegangen sind, Niederschlagswasser auf dem Grundstück \nversickern zu lassen und es nicht in die Kanalisation \neinzubringen. Dem war jedoch - unabhängig von dem Umstand, daß \ndie Maßstabsregelung aus anderen Gründen unwirksam ist - schon \naufgrund des unzureichenden Vorbringens des Klägers nicht \nweiter nachzugehen. \n\n25\n\nAbgesehen davon, daß der Kläger selbst nicht behauptet hat, \ndaß diese Entwicklung bereits in dem hier maßgebenden \nVeranlagungszeitraum (1992) eingesetzt hat, hat der Beklagte \nhierzu dahingehend Stellung genommen, daß der Anteil dieser \nGrundstückseigentümer deutlich unter 10 % liege. Im Rahmen des \nAmtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar \nverpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an \ndie Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die \nAufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Aufklärungsmaßnahmen brauchen \njedoch nur zu erfolgen, soweit sie sich dem Gericht aus dem \nSachvortrag oder den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Läßt \nes der Beteiligte an substantiiertem Sachvortrag fehlen, so \nhat es dabei sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon \ndie klagebegründenden Tatsachen finden.\n\n26\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 11. Juni \n1996 - 9 A 1864/94 - m.w.N.\n\n27\n\nGemessen hieran ist der Senat nicht verpflichtet, die Anzahl \nderjenigen Eigentümer von Amts wegen zu ermitteln,, die ihr \ngesamtes Regenwasser nicht mehr in die Kanalisation der Stadt \nT. einleiten. Denn dem pauschalen Vorbringen des Klägers \nfehlt es angesichts der Erklärungen des Beklagten an jeglicher \nSubstantiierung und Konkretisierung, zumal gerade die \nAnschlußsituation auf dem Grundstück des Klägers - Im \nL. 39a - gegen seine eigene Auffassung spricht.\n\n28\n\nDie Unwirksamkeit des Gebührenmaßstabes folgt jedoch aus \nder Unwirksamkeit der Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4 GS. \nHiernach wird auf Antrag eine Gebührenbefreiung für die nicht \neingeleitete Frischwassermenge gewährt, wenn nachgewiesen oder \naufgrund von Erfahrungswerten glaubhaft gemacht wird, daß von \ndem im Kalenderjahr bezogenen Frischwasser mehr als 60 cbm \nnicht in die Abwasseranlage eingeleitet worden sind. Diese \nGrenzwertregelung ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz \n(Art. 3 Abs. 1 GG) unvereinbar, weil ihr auch unter \nZugrundelegung der Grundsätze der Typengerechtigkeit und der \nVerwaltungspraktikabilität die vom Gleichheitssatz gebotene \nDifferenzierung der Gebühr nach der Benutzungsintensität \nfehlt.\n\n29\n\nBVerwG, Beschluß vom 28. März 1995 \n- 8 N 3.93 -, DÖV 1995, 826 -; OVG NW, \nUrteile vom 18. März 1996 - 9 A 384/93 \n- und - 9 A 428/93 -.\n\n30\n\nDie Nichtigkeit der Grenzwertregelung führt zur Nichtigkeit \ndes gesamten Frischwassermaßstabs. Denn es kann nicht davon \nausgegangen werden, daß, hätte der Satzungsgeber von der \nNichtigkeit der Grenzwertregelung gewußt, an dem \nFrischwassermaßstab ohne jede Grenzwertregelung festgehalten \nhätte. Vielmehr ist, wie der Umstand belegt, daß der Rat der \nStadt T. auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts hin den Grenzwert ab dem Jahr 1995 \nvon 60 cbm auf 20 cbm reduziert hat, indiziell zu ersehen, daß \nder Rat der Stadt T. aus Praktikabilitätserwägungen im \nRahmen des Frischwassermaßstabes an einer Grenzwertregelung \nfesthalten und nicht jede auf dem Grundstück zurückgehaltene \nWassermenge in Abzug bringen wollte.\n\n31\n\nAuch die Erhebung von Abschlagszahlungen (Vorausleistungen) \nfür das Jahr 1993 ist rechtswidrig gewesen.\n\n32\n\nDabei kann der Senat offen lassen, ob die Satzungsregelung \nin § 12 Abs. 2 Satz 1 GS, die allein als Rechtsgrundlage für \ndie Erhebung von Vorausleistungen in Betracht kommen könnte, \nin jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. \nVersteht man die genannte Satzungsbestimmung, wonach bis zum \nAusgang eines neuen Festsetzungsbescheides die Gebühr über das \nKalenderjahr hinaus den in Abs. 1 des § 12 GS genannten \nFälligkeitsterminen weiter zu entrichten ist, dahingehend, daß \nsich die für das Vorjahr konkret festgesetzte Gebühr im \nFolgejahr ihrem Betrag nach schlicht perpetuiert, folgt die \nRechtswidrigkeit der Erhebung von Vorausleistungen im \nvorliegenden Fall schon daraus, daß aufgrund der rückwirkenden \nKassation der Gebührenfestsetzung für das Jahr 1992 eine der \nPerpetuierung fähige Gebührenfestsetzung nicht existiert.\n\n33\n\nGeht man davon aus, daß für die Bemessung der \nVorausleistungen der Frischwassermaßstab des § 9 GS Anwendung \nfindet (etwa in der Form des Frischwasserbezugs des \nVorjahres), führt die Anknüpfung an den unwirksamen \nFirschwassermaßstab zur Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage für \ndie Erhebung von Vorausleistungen und damit ebenfalls zu deren \nRechtswidrigkeit.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312145","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-02/9-a-5000-94","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312145","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312145","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-09-02/9-a-5000-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312145","retrieved":"2026-07-09 03:43:00.897555+00:00"}}