{"status":"available","doknr":"OLD312148","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0830.19A800.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"19 A 800/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. März 1984 geborene Tochter H. des Klägers besuchte \nnach Beginn ihrer Schulpflicht in den Schuljahren 1990/91 und \n1991/92 die erste Klasse einer Grundschule und wurde durch Verfügung \ndes Beklagten vom 29. Juli 1992 in eine Sonderschule für \nLernbehinderte eingewiesen. Dort besuchte sie vom Schuljahr 1992/93 \nbis zum Schuljahr 1994/95 einschließlich drei Jahre lang die zweite \nKlasse und im Schuljahr 1995/96 die dritte Klasse. Bereits im Jahr \n1993 leitete die F. -Schule für Lernbehinderte ein Verfahren \nzur Einweisung der Tochter des Klägers in eine Schule für \nGeistigbehinderte ein.\n\n3\n\nDer Beklagte holte ein schulärztliches Gutachten ein, in welchem \neine extreme gesundheitsgefährdende Fettleibigkeit und ausgeprägte \nmotorische Entwicklungsverzögerung sowie eine geistige Behinderung \nbei H. festgestellt wurden. Das sonderpädagogische Gutachten vom \n7. Juli 1993 kam zu dem Ergebnis, daß H. zwar bei den Subtests \nzur allgemeinen Intelligenzüberprüfung und Merkfähigkeit deutlich \nüber dem Durchschnitt altersgleicher Geistigbehinderter, und zwar \netwa im Mittelfeld der Gruppe der Lernbehinderten liege, wohingegen \nihre Werte in den Subtests zur Überprüfung der motorischen und \nlebenspraktischen Fertigkeiten deutlich unterhalb des Mittelwertes \nvon altersgleichen Geistigbehinderten lägen. Dabei habe H. \nnicht förderndes Elternhaus einen erheblichen nachteiligen Einfluß \nauf ihre Gesamtentwicklung. Aus diesem Grunde sei aus pädagogischer \nSicht eine ganztägige sonderpädagogische Einzel- oder \nKleingruppenbetreuung zur Förderung ihrer \nPersönlichkeitsentwicklung, Motorik und lebenspraktischen Erfahrung \nnotwendig. Diesem Förderbedarf könne die Schule für Lernbehinderte \nnicht mehr gerecht werden.\n\n4\n\nDaraufhin wies das beklagte Schulamt die Tochter des Klägers \ndurch Verfügung vom 9. August 1993 in eine Sonderschule für \nGeistigbehinderte ein. Auf den dagegen eingelegten Widerspruch hin \nwurde ein Leistungsbericht der Klassenlehrerin und ein erneutes \nsonderpädagogisches Gutachten der Schule für Geistigbehinderte vom \n18. Juni 1994 eingeholt, in welchem bestätigt wurde, daß H. \nTestergebnisse im oberen Drittel gleichaltriger Geistigbehinderter \nliegen. Weiter wird in diesem Gutachten nochmals dargelegt, daß \nH. zu Hause überbehütet und am Erlernen lebenspraktischer \nFertigkeiten gehindert werde. Sie bedürfe einer motorischen \nFörderung durch Krankengymnastik sowie einer ganztägigen Betreuung \nin einer Kleingruppe, um ihre Persönlichkeit zu stärken.\n\n5\n\nDie Bezirksregierung M wies den Widerspruch durch Bescheid \nvom 20. September 1994 zurück.\n\n6\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger \ngeltend gemacht, sein Kind gehöre nicht in eine Sonderschule für \nGeistigbehinderte. Der Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n7\n\ndie Verfügung des beklagten Schulamtes vom \n9. August 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. September 1994 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die schulischen Berichte und \nsonderpädagogischen Gutachten und unter Vorlage eines Lern- und \nLeistungsberichts der Schule vom 4. Dezember 1995 beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht Münster hat die Klage des Klägers durch \nGerichtsbescheid vom 22. Januar 1996, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n11\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Während \ndes Berufungsverfahrens hat seine Tochter nach einjährigem Besuch \nder dritten Klasse das Zeugnis vom 3. Juli 1996 erhalten, dem \nzufolge sie im Schuljahr 1996/97 im Unterricht der Klasse 4 der \nSchule für Lernbehinderte gefördert wird.\n\n12\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Kläger geltend: \nDie Einweisung seiner Tochter in eine Schule für Geistigbehinderte \nsei nicht mehr erforderlich, da sie seit Januar 1995 durch eine \nIntensivmaßnahme heilpädagogisch-therapeutischer Art gefördert werde \nund dadurch erhebliche Entwicklungsfortschritte gemacht habe. Die \nFeststellung eines Intelligenzquotienten in den vorliegenden \nGutachten sei nicht ausreichend, um eine geistige Behinderung \nfestzustellen und die schulische Leistungsfähigkeit zu beurteilen. \nDafür bedürfe es der Einholung eines psychosomatischen Gutachtens, \nzumal H. zunehmend unter körperlichen Schmerzzuständen zum \nmorgendlichen Schulbeginn leide.\n\n13\n\nDer Kläger hat verschiedene Unterlagen vorgelegt, um die \nEntwicklungsfortschritte seiner Tochter zu belegen, darunter einen \nBericht der von Prof. Dr. F. geleiteten Klinik und Poliklinik \nfür Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität M...... vom \n28. Dezember 1994 und zwei Berichte der das Kind seit Januar 1995 \nbehandelnden Heilpädagogin C vom 13. Juli 1995 und \n6. Oktober 1995 an den Kostenträger der Förderungsmaßnahme.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nDazu trägt er vor: \nDie der Tochter des Klägers von der Schule für Lernbehinderte \nerteilten Zeugnisse könnten aus schulfachlicher Sicht nicht als \nobjektive Leistungsfeststellung verstanden werden, sondern nur als \nVersuch, die von dem Kind subjektiv als schwierig empfundene Lage \ndurch Stärkung seines zunehmend gestörten Selbstwertgefühls zu \nverbessern. H. mache keine meßbaren Fortschritte. Die \nHeilpädagogin C habe mit ihren Berichten an den \nKostenträger offenbar versucht, die Wirkung ihrer Therapie zu \nrechtfertigen. Die tatsächliche Situation H. ergebe sich aus \neinem Schulbericht zu ihrem aktuellen Entwicklungs- und \nLeistungsstand vom 1. März 1996.\n\n19\n\nDer Senat hat Beweis erhoben über die Frage, ob bei der Tochter \nH. des Klägers hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich der \nintellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit vorliegen und diese - gegebenenfalls - zur \nFolge haben, daß H. zur selbständigen Lebensführung aller \nVoraussicht nach lebenslange Hilfen benötigt, durch Einholung eines \nGutachtens des Leiters der Klinik und Poliklinik für Kinder- und \nJugendpsychiatrie der W -\n -Universität Prof. Dr. T. F. . Auf den \nInhalt dieses Gutachtens vom 3. Juni 1996 und der ergänzenden \nStellungnahme vom 21. August 1996 wird verwiesen.\n\n20\n\nAußerdem hat der Senat Beweis erhoben zum Lern- und \nLeistungsstand der Schülerin H. R. in der von ihr seit \n1992 besuchten Schule für Lernbehinderte und zu der Frage, ob bei \nder genannten Schülerin nach den Beobachtungen und Erfahrungen im \nUnterricht eine hochgradige Beeinträchtigung im Bereich der \nintellektuellen Funktionen und der Entwicklung der Persönlichkeit \nvorliegt und H. aller Voraussicht nach zu ihrer Lebensführung \nlebenslanger Hilfe bedarf, durch Vernehmung der Klassenlehrerin E \nB als Zeugin. Insoweit wird wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme auf das Sitzungsprotokoll vom 30. August 1996 \nverwiesen.\n\n21\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts, insbesondere des Inhalts der vorliegenden Gutachten, \närztlichen und heilpädagogischen Berichte wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \nBezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie vom Kläger als alleinigem Berufungsführer eingelegte Berufung \nist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage zu Recht abgewiesen.\n\n24\n\nDem Erfolg der Klage steht zwar nicht entgegen, daß allein der \nKläger und nicht auch seine Ehefrau und Mutter des Kindes H. die \nKlage erhoben hat. Der Kläger ist aus dem Elternrecht \naktivlegitimiert, den Rechtsstreit allein zu führen. Das Elternrecht \numfaßt zwar die gemeinschaftliche Ausübung der elterlichen Sorge \n(§ 1627 BGB) und die gemeinschaftliche Befugnis zur Vertretung des \nKindes (§ 1629 BGB). Möglich ist aber die Vereinbarung einer \nAufgabenteilung bei der elterlichen Sorge \n\n25\n\nPalandt-Diederichsen, BGB-Kommentar, \n55. Aufl., § 1627 Rdnr. 1\n\n26\n\nebenso wie die Ermächtigung zur Alleinvertretung durch den \nanderen Elternteil \n\n27\n\nvgl. Palandt aaO. § 1629 Rdnr. 3, 8.\n\n28\n\nDavon ist hier auszugehen. Durch die Unterzeichnung der \nProzeßvollmacht des Bevollmächtigten des Klägers im \nBerufungsverfahren auch durch dessen Ehefrau ist davon auszugehen, \ndaß diese, in deren Namen die Widerspruchseinlegung gegen die \nSonderschuleinweisungsverfügung durch den auch für sie auftretenden \nRechtsanwalt erfolgt ist, auch die Führung des Rechtsstreits durch \nden Kläger in beiden Instanzen duldet und gutheißt. \n\n29\n\nDie vom Kläger erhobene Klage ist jedoch unbegründet. Die \nVerfügung des beklagten Schulamtes vom 9. August 1993, durch die die \nTochter H. des Klägers in die Sonderschule für Geistigbehinderte \neingewiesen worden ist, ist nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn sie ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n30\n\nDie Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1980 (GV NW S. 164), \nzuletzt geändert durch das - mangels einer Übergangsregelung hier \nanwendbare - Gesetz vom 24. April 1995 (GV NW S. 376) - SchPflG - \nfür die Einweisung der Tochter H. des Klägers in die \nSonderschule für Geistigbehinderte sind weiterhin gegeben. Nach \ndieser Vorschrift werden Schulpflichtige, die wegen u. a. geistiger \nBehinderung im Unterricht einer Grundschule oder einer \nweiterführenden allgemeinen Schule nicht hinreichend gefördert \nwerden können, ihrem individuellen Förderbedarf entsprechend \nsonderpädagogisch gefördert. Geht es wie hier um die Feststellung \neines individuellen Förderbedarfs wegen einer geistigen Behinderung \nund um die Einweisung in eine Sonderschule für Geistigbehinderte, so \nist entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG zu prüfen, ob das \nschulpflichtige Kind wegen geistiger Behinderung im Unterricht einer \nSchule für Lernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann. \nBei der gerichtlichen Überprüfung einer Sonderschuleinweisung als \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung ist die Entwicklung des Schülers bis \nzum Zeitpunkt der letzten tatsacheninstanzlichen Entscheidung zu \nberücksichtigen.\n\n31\n\nOberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Urteil vom \n13. Juni 1975 - V A 1573/74 - OVGE 31, 120 \n(121) und Urteil vom 4. November 1988 - 19 A \n881/88 - NVwZ-RR 1989, 303 (304) = NWVBl. \n1989, 206.\n\n32\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach Auswertung der \ngegenwärtig vorliegenden Zeugnisse, Gutachten und Berichte ist \nfestzustellen, daß die Tochter des Klägers im Unterricht der von ihr \nz. Zt. besuchten Schule für Lernbehinderte nicht hinreichend \ngefördert werden kann und dort im gegenwärtigen, hier maßgeblichen \nZeitpunkt in ihrer Lern- und Leistungsfähigkeit keine genügenden \nFortschritte macht.\n\n33\n\nGegen eine hinreichende Förderungsmöglichkeit der Tochter H. \ndes Klägers durch die von ihr besuchte Schule für Lernbehinderte \nspricht bereits der während ihres Besuchs der dritten Klasse \nerstellte Bericht dieser Schule über den aktuellen Entwicklungs- und \nLeistungsstand H. vom 1. März 1996. Diesem Bericht zufolge ist \nbei ihr rechnerisches Denken nicht zu erkennen, der Leselernprozeß \nnoch nicht abgeschlossen und sind ihre Kenntnisse zum Alphabet noch \nlückenhaft. Beim Schreiben einiger Buchstaben mißlinge ihr die \nEinhaltung der Lineatur. Am sachkundlichen Unterricht nehme sie \nnicht aktiv teil, zumal die Themen sie zu überfordern schienen. Auf \nden Klassenunterricht bezogene Lernprogramme erreichten sie nicht. \nSie werde innerhalb des Klassenverbandes nach individualisierten \nLernprogrammen gefördert. Bei ihr verfestige sich ein Leistungs- und \nEntwicklungsbild, welches sich von den Schülern einer Schule für \nLernbehinderte deutlich unterscheide. Daß sie an der Schule für \nLernbehinderte deutlich überfordert sei, drücke sich in Form von \nWeinen, Rückzugstendenzen und Verweigerung aus. H. Haften an \ngewohnten Verhaltensmustern, ihre geringe Körperbeherrschung, \noffenkundige Unselbständigkeit und ihre Unfähigkeit zur \nSelbstversorgung und aktiven Teilnahme am sozialen Geschehen \nerforderten ein Förderkonzept, das schwerpunktmäßig lebenspraktische \nInhalte unter besonderer Betonung der Wahrnehmungs- und \nKörpererfahrung berücksichtige. \n\n34\n\nAuch in dem der Tochter des Klägers am 3. Juli 1996 erteilten \nZeugnis wird dargelegt, daß sie in Mathematik nur Plusaufgaben \nleichter Art im Zahlenraum bis 10 sicher, überwiegend auch bis 20, \nlösen könne, sich im Sachunterricht an keine Aufgabe herantraue, das \nAlphabet noch nicht vollständig erlernt habe und bei einigen \nBuchstaben Schwierigkeiten habe, sie in die Lineatur \neinzuordnen.\n\n35\n\nEs mag zwar sein, daß H. , wie in dem vom Senat eingeholten \nkinderpsychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 1996 dargelegt wird, \nunter der bisherigen sonderpädagogischen Betreuung durchaus \nLernfortschritte gezeigt und insbesondere die Fähigkeit des Lesens \nund Schreibens erlernt hat. In diesem Gutachten wird auch ein etwas \npositiveres Leistungsbild gezeichnet als in dem Schulbericht vom \n1. März 1996 und dem Zeugnis vom 3. Juli 1996. So kann H. nach \nFeststellung der Gutachter im Zehnerbereich nicht nur Plusaufgaben \nlösen, sondern auch Minusaufgaben ohne Anschauungsmaterial rechnen. \nWeiter wird in dem Gutachten dargelegt, H. könne die \nSchreibschrift relativ gut anwenden, kenne die meisten Buchstaben \nund könne bekannte Wörter sowie ein Satzdiktat nahezu fehlerfrei \nschreiben. (Diese Feststellung stimmt überein mit der Bemerkung in \ndem H. am 26. Januar 1996 erteilten Zeugnis, daß sie bei \nDiktaten sicher sei und fast alle Wörter oder Sätze ohne Fehler \nschreibe.) Ihre beste Leistung zeige sie im Lesen. Sie sei in der \nLage, einen unbekannten kleinen Text zwar zögerlich, jedoch nahezu \nfließend zu lesen. \n\n36\n\nDie Anerkennung dieser Lern- und Leistungsfortschritte H. \nführt jedoch nicht zu der Feststellung, daß sie im Unterricht der \nvon ihr besuchten Schule für Lernbehinderte hinreichend gefördert \nwerden kann. Die Zeugin B hat in ihrer Aussage vor dem \nSenat überzeugend und glaubhaft dargelegt, daß H. - mit nunmehr \n12 Jahren nach zweijährigem Besuch einer Grundschule und weiterem \nvierjährigem Besuch der Schule für Lernbehinderte - das Ziel der \n3. Klasse dieser Schule nicht erreicht hat. Den Angaben der Zeugin \nzufolge ist H. durch das Zeugnis vom 3. Juli 1996 nicht etwa in \ndie 4. Klasse versetzt worden; sie wird lediglich aus pädagogischen \nGründen im Schuljahr 1996/97 in der 4. Klasse gefördert. Sie habe \nzwar durch die in der ersten Jahreshälfte 1995 erfahrene \nheilpädagogische Behandlung im Hinblick auf ihren bis dahin \nerzielten - der Schilderung der Zeugin zufolge geradezu \nkleinkindhaften - Entwicklungsstand relativ große Fortschritte \ngemacht und insbesondere Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen \nentwickeln können, woraus sich auch ein besserer Leistungsstand \nergeben habe. All dies sei aber - so die Aussage der Zeugin - sehr \nrelativ gemeint und ändere nichts daran, daß H. hinter dem \nEntwicklungsstand ihrer Klassenkameraden in der Schule für \nLernbehinderte, die zudem erheblich jünger seien, weit \nzurückbleibe.\n\n37\n\nIst demnach festzustellen, daß H. in der Schule für \nLernbehinderte nicht hinreichend gefördert werden kann, so ist auch \ndie - weitere - in § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG für die Einweisung in \neine Schule für Geistigbehinderte aufgestellte Voraussetzung, daß \nder Grund für die mangelnde Fördermöglichkeit eine \"geistige \nBehinderung\" sein muß, im Falle von H. gegeben.\n\n38\n\nNach der Rechtsprechung des Senats\n\n39\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 13. Juni 1996 \n- 19 A 7098/95 -\n\n40\n\nrechtfertigt das Fehlen einer hinreichenden Förderungsmöglichkeit \nin einer Sonderschule für Lernbehinderte allein nicht - mehr - die \nEinweisung in eine Schule für Geistigbehinderte. Der individuelle \nFörderbedarf im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 SchPflG in einer Schule \nfür Geistigbehinderte ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die \nVoraussetzungen von § 6 der Verordnung über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs und die Entscheidung über den \nschulischen Förderort vom 22. Mai 1995 (GV NW S. 496) - VO-SF - \nvorliegen.\n\n41\n\n§ 6 VO-SF ist im vorliegenden Fall anzuwenden, obgleich das \nSonderschulaufnahmeverfahren bereits im Jahre 1994 und damit vor \nInkrafttreten dieser Bestimmung am 1. August 1995 - vgl. § 17 Abs. 1 \nVO-SF - eingeleitet worden ist. Zwar werden zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens der VO-SF bereits eingeleitete Feststellungsverfahren \ngemäß § 17 Abs. 2 VO-SF nach den bisher geltenden Regelungen \nabgeschlossen. § 6 VO-SF ist jedoch keine \"Regelung\" des \n\"Feststellungsverfahrens\" im Sinne von § 17 Abs. 1 VO-SF.\n\n42\n\nVgl. im einzelnen OVG NW, Beschluß vom \n13. Juni 1996, aaO.\n\n43\n\nDer in § 7 Abs. 5 SchPflG geschaffenen Rechtsgrundlage für den \nErlaß der VO-SF zufolge enthält diese Rechtsverordnung drei Arten \nvon Bestimmungen:\n\n44\n\n1. der Voraussetzungen des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs,\n\n45\n\n2. des Verfahrens zur Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs,\n\n46\n\n3. der Voraussetzungen und des \nVerfahrens zur Festlegung des \nFörderortes.\n\n47\n\nVon diesen Bestimmungen sind nur die unter 2. genannten gemäß \n§ 17 Abs. 2 VO-SF nicht auf die am 1. August 1995 bereits \neingeleiteten Feststellungsverfahren anzuwenden. § 6 VO-SF zählt \njedoch zu den - unter 1. genannten - Bestimmungen der \nVoraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs und stellt \nzudem inhaltlich eine den Begriff des \"sonderpädagogischen \nFörderbedarfs\" in § 7 Abs. 1 SchPflG und damit norminterpretierende \nBestimmung da, die keine (Verfahrens-)\"Regelung\" enthält. Die unter \n1. bezeichneten norminterpretierenden Bestimmungen, zu denen § 6 VO-\nSF zählt, sind ebenso wie die unter 3. bezeichneten Bestimmungen zur \nFestlegung des Förderortes\n\n48\n\nvgl. dazu OVG NW, Beschlüsse vom \n26. September 1995 - 19 B 2507/95 und 19 B \n2509/95 - und Beschluß vom 6. November 1995 \n- 19 B 2550/95 -\n\n49\n\nseit Inkrafttreten der VO-SF anzuwenden und damit von den unter \n2. bezeichneten, durch § 17 Abs. 2 VO-SF in der Anwendbarkeit \nhinausgeschobenen Verfahrensregelungen zu unterscheiden.\n\n50\n\nDaß bei H. die Voraussetzungen von § 6 VO-SF gegeben sind, \nist im gegenwärtigen Zeitpunkt feststellbar. Nach dieser Vorschrift \nliegt geistige Behinderung vor, wenn hochgradige Beeinträchtigungen \nim Bereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit vorliegen mit der Folge, daß der Schüler zu \nseiner selbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach \nlebenslange Hilfen benötigt.\n\n51\n\nFür hochgradige Beeinträchtigungen im Bereich von H. \nintellektuellen Funktionen spricht der bei ihr in allen \nentsprechenden Tests gemessene recht niedrige Gesamt-\nIntelligenzquotient. Den sonderpädagogischen Gutachten vom 7. Juli \n1993 und 18. Juni 1994 sowie dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom \n3. Juni 1996 zufolge liegt ihre Intelligenz im oberen Drittel \ngleichaltriger Geistigbehinderter. Zwar lagen dem \nsonderpädagogischen Gutachten vom 7. Juli 1993 zufolge ihre \nErgebnisse in den Subtests zur allgemeinen Intelligenzüberprüfung \nund Merkfähigkeit deutlich besser, und zwar sogar oberhalb von 46 % \nüberprüfter lernbehinderter Schüler, also im Mittelfeld der \nLernbehinderten. Deutlich niedriger lagen jedoch ihre Werte in den \nSubtests zur Überprüfung der motorischen und lebenspraktischen \nFähigkeiten, die deutlich unterhalb der Mittelwerte von \naltersgleichen Geistigbehinderten lagen. Auch aus den Ergebnissen \neines im Jahre 1993 durchgeführten Tests zur Erfassung ihres \nallgemeinen Leistungsvermögens ließ sich ein sehr niedriges \nSubtestalter und damit ein erheblicher geistiger \nEntwicklungsrückstand entnehmen.\n\n52\n\nAuch das kinderpsychiatrische Gutachten vom 3. Juni 1996 kommt zu \ndem Ergebnis, daß H. mit ihrem Wortschatz und einer guten \nFeinmotorik zwar im Grenzbereich zur Lernbehinderung und in ihrer \nMerkfähigkeit sogar schon im Bereich der Lernbehinderung liegt. \nTrotzdem lautet aber das Gesamtergebnis dieses Gutachtens dahin, daß \nbei H. im Hinblick auf ihre intellektuelle Kapazität eine \ngeistige Behinderung vorliege und daß sie trotz der durch die \nheilpädagogische Behandlung erzielten Entwicklungsfortschritte in \nihrem intellektuellen Leistungsvermögen in den letzten Jahren keine \nFortschritte erzielt habe.\n\n53\n\nAuch die zweite Voraussetzung von § 6 VO-SF - eine hochgradige \nBeeinträchtigung in der Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit - ist \nbei H. festzustellen. In dem kinderpsychologischen Gutachten vom \n3. Juni 1996 wird bei H. eine seelische Behinderung im Sinne von \nemotionalen und psychosozialen Beeinträchtigungen diagnostiziert, \ndie daher rührt, daß H. aufgrund der schwierigen familiären \nVerhältnisse und der erzieherischen Haltung ihrer Eltern bisher \ndaran gehindert wurde, ihre Fähigkeiten in dem ihr möglichen Maß zu \nentwickeln. Durch das Verhalten ihrer Eltern ist für H. diesem \nGutachten zufolge eine Diskrepanz zwischen Unterforderung und \nEntwicklungshemmung einerseits und Überforderung bei schulischen \nLeistungen andererseits entstanden, die H. hochgradig \nverunsichert und bei ihr zu einer neurotischen Fehlentwicklung \ngeführt hat.\n\n54\n\nSoweit in dem zum Lern- und Leistungsverhalten H. erstellten \nBericht der Schule vom 1. März 1996 hinsichtlich ihrer neurotischen \nFehlentwicklung dargelegt wird, ihre Überforderung drücke sich in \nForm von Weinen, Rückzugstendenzen und Verweigerung aus, wird zwar \nin dem Gutachten vom 3. Juni 1996 die Ansicht vertreten, diese seit \nJahren gezeigte psychische Reaktion H. habe durch die \nheilpädagogische Intensivmaßnahme in der Praxis C \naufgefangen werden können. Bei der Untersuchung habe sie dem \nTestmaterial und den Aufgaben stets motiviert und interessiert \ngegenübergestanden. Auch nach Versagen bei Aufgaben habe sie nicht \nfrustriert gewirkt, sondern sei stets freundlich zugewandt \ngeblieben.\n\n55\n\nFür Erfolge bei der Persönlichkeitsentwicklung H. durch die \nihr zuteil gewordene heilpädagogisch-therapeutische Behandlung \nsprechen auch die Berichte der heilpädagogischen Praxis C \n, denen zufolge H. seit Beginn der Intensivmaßnahme im Januar \n1995 erhebliche Fortschritte im Gesamtverhalten gemacht habe.\n\n56\n\nAuch dem kinderpsychiatrischen Gutachten vom 3. Juni 1996 zufolge \nhat die Heilpädagogin C gegenüber den Gutachtern \nberichtet, H. Leistungsvermögen sei im Wahrnehmungsbereich \ngebessert worden und sie habe durch die Therapie lernen können, sich \nzunehmend zu öffnen und die familiäre Situation deutlicher \nwahrzunehmen.\n\n57\n\nObgleich sich ein Lern-, Leistungs- und Persönlichkeitsbild \nH. abzeichnet, das von Lern- und \nPersönlichkeitsentwicklungsfortschritten parallel zu der ihr in der \nPraxis C -\n zuteil gewordenen heilpädagogischen Therapie geprägt ist, \nund obgleich nach der Rechtsprechung des Senats\n\n58\n\nvgl. Urteil vom 4. November 1988 - 19 A \n881/88 - NWVBl. 1989, 206 = NVwZ-RR 1989, \n303,\n\n59\n\ndie Voraussetzungen für die Einweisung in eine (hier: eine \nandere) Sonderschule nicht vorliegen, wenn sich die Behinderung mit \nangemessenen außerschulischen Mitteln in angemessener Zeit beheben \nläßt, ist die hier im Streit stehende \nSonderschuleinweisungsverfügung aber nicht rechtswidrig. Daß H. \nvoraussichtlich bei zeitlich angemessener begrenzter \nschulbegleitender heilpädagogischer Therapie in der Lage sein wird, \nfortan in der Schule für Lernbehinderte hinreichende Lern- und \nPersönlichkeitsentwicklungsfortschritte zu machen, ist nicht \nfeststellbar. Immerhin hat die heilpädagogische Therapie H. \nbereits längere Zeit - von Januar 1995 bis zum 30. April 1996 - \ngedauert, ohne daß dies trotz anerkennenswerter Fortschritte zu \neiner hinreichenden Aufholung des Lern- und \nPersönlichkeitsentwicklungsrückstandes bei H. geführt hätte. \nAuch konnten die erzielten Fortschritte teilweise nach Abbruch der \nTherapie nicht erhalten werden. Der Kläger selbst berichtet von \npsychosomatischen Reaktionen und körperlichen Schmerzzuständen \nseiner Tochter zum morgendlichen Schulbeginn, die auf eine \n- neuerliche - hochgradige Beeinträchtigung in der Entwicklung ihrer \nGesamtpersönlichkeit hindeuten. Dem Gutachten vom 3. Juni 1996 \nzufolge hat Frau \nC den Gutachtern gegenüber erklärt, nachdem H. nicht \nmehr in ihre Praxis gekommen sei, habe sich ihr Verhalten in der \nSchule wieder deutlich verschlechtert. Zudem ist mit einer \nFortsetzung der heilpädagogischen Therapie nach ihrem durch H. \nEltern verursachten Abbruch nicht zu rechnen, so daß es einer \nAbklärung ihrer Wirkungen im Falle ihrer Fortsetzung nicht bedarf. \nAngesichts dessen hat der Senat von einer Vernehmung der Frau C \nzu dieser Frage abgesehen. Im übrigen befürwortet auch Frau C -\n ausweislich des Gutachtens vom 3. Juni 1996 inzwischen für \nH. den Besuch der Schule für Geistigbehinderte.\n\n60\n\nNachdem das Fehlen hinreichender Fördermöglichkeiten H. in \nder Schule für Lernbehinderte und eine hochgradige Beeinträchtigung \nim Bereich ihrer intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung \nihrer Gesamtpersönlichkeit festgestellt worden ist, so muß - als \nvierte Voraussetzung für ihre Einweisung in die Schule für \nGeistigbehinderte - gemäß § 6 VO-SF die Prognose gestellt werden \nkönnen, daß sie infolge ihrer geistigen Behinderung zu ihrer \nselbständigen Lebensführung aller Voraussicht nach lebenslange Hilfe \nbenötigt.\n\n61\n\nDas ist hier der Fall. Die Gutachter der Klinik und Poliklinik \nfür Kinder- und Jugendpsychiatrie haben in ihrer das Gutachten vom \n3. Juni 1996 ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 1996 \ndargelegt, daß die bei H. festgestellten Beeinträchtigungen im \nBereich der intellektuellen Funktionen und in der Entwicklung der \nGesamtpersönlichkeit voraussichtlich dazu führen werden, daß sie in \nwesentlichen Teilbereichen lebenslange Hilfe zur selbständigen \nLebensführung benötigen wird. Zwar werde sie bei guter Förderung \nSelbständigkeit in der Verrichtung lebenspraktisch-alltäglicher \nDinge wie beispielsweise Körperpflege und Haushaltsführung erlangen \nkönnen, aber angesichts ihrer ausgeprägten Defizite im Umgang mit \nZahlen voraussichtlich Unterstützung und Hilfe bei der Regelung \nihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten benötigen, ebenso bei der \nGestaltung ihrer sozialen Lebenssituation. Diese Teilbereiche sind \nvon ihrem Umfang und ihrer Bedeutung her für die selbständige \nLebensführung so gewichtig, daß die Voraussetzungen von § 6 VO-SF \nerfüllt sind.\n\n62\n\nDie Einschätzung der Gutachter wird von der Zeugin B -\n geteilt. Diese hat vor dem Senat ausgesagt, H. werde nach \nihren Beobachtungen und Erfahrungen nie in der Lage sein, \nselbständig ihr Leben zu bewältigen, unabhängig davon, welche \nSchulform sie besuche. Die Schule für Geistigbehinderte könne ihr \nallerdings in stärkerem Maße als die Schule für Lernbehinderte \nlebenspraktische Fähigkeiten zur Bewältigung von Grundproblemen des \nAlltags vermitteln.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312148","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-30/19-a-800-96","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312148","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312148","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-30/19-a-800-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312148","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.139642+00:00"}}