{"status":"available","doknr":"OLD312149","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0830.16B3097.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-30","aktenzeichen":"16 B 3097/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDa der Antragsgegner als Beschwerdeführer keine \nErledigungserklärung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens \nabgegeben und der Antragsteller lediglich das \nBeschwerdeverfahren für erledigt erklärt hat (vgl. den \ngerichtlichen Vermerk vom 2. Februar 1996) sowie weiterhin die \nvorläufige Gewährung von Jugendhilfe in Form der Übernahme der \ndem \"KIM-Jugendcenter\" durch seine in der Zeit vom 12. August \nbis 30. September 1995 erfolgte Unterbringung entstandenen \nKosten begehrt, hat der Senat in der Sache über die \nZulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde zu \nentscheiden.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat Erfolg, da es im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Entscheidung des Senats über die Beschwerde am \nerforderlichen Anordnungsgrund fehlt.\n\n4\n\nZwar ist der geltend gemachte Anordnunganspruch aus §§ 41 \niVm 27, 34 SGB VIII nicht dadurch entfallen, daß im \nstreitbefangenen Zeitraum, 12. August bis 30. September 1995, \ndem Antragsteller die geltend gemachte Hilfe durch die \nUnterbringung in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft \nfür Männer in P. durch das K. -Jugendcenter faktisch \ngeleistet worden ist. Denn das K. -Jugendcenter erbringt \nseine Leistungen nicht unentgeltlich, so daß der streitige \nErziehungsanspruch nicht erfüllt ist. Das hat zur Folge, daß \nStreitgegenstand im vorliegenden Verfahren auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes die Frage darstellt, ob der \nAntragsgegner als zuständiger Träger der öffentlichen \nJugendhilfe verpflichtet ist, erzieherische Hilfe in Form der \nÜbernahme der vom Verein für die Durchführung der \nJugendhilfemaßnahme geltend gemachten Kosten zu leisten (vgl. \nBeschlüsse des Senats vom 6. Februar 1996 - 16 B 3017/95 - und \nvom 9. Dezember 1994 - 16 B 1733/94 -, unter Hinweis auf \nBVerwG, Beschluß vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, \n133 = Buchholz 436.51 § 5 JWG Nr. 2, sowie Urteil vom 27. Mai \n1993 - 5 C 41.90 -, DVBl 1993, 1268 = NVwZ-RR 1994, 163 = FEVS \n44, 309).\n\n5\n\nDer Senat hat aber zum Vorliegen des erforderlichen \nAnordnungsgrundes in einem vergleichbaren Verfahren (Beschluß \nvom 3. Juli 1996 - 16 B 258/96 -) folgendes ausgeführt, das \nauch im vorliegenden Verfahren Gültigkeit hat:\n\n6\n\n\"Die Notwendigkeit einer \nEntscheidung gerade im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes setzt aber \nvoraus, daß dem Antragsteller das \nAbwarten einer Entscheidung in einem in \nder Regel länger dauernden \nHauptsacheverfahren nicht zugemutet \nwerden kann. Dies ist bei einem \nAnspruch auf Gewährung einer \nErziehungshilfe nach den §§ 27 ff. SGB \nVIII, insbesondere auch bei dem hier \ngeltend gemachten Anspruch aus § 34 SGB \nVIII, in der Regel nur der Fall, wenn \ndie erstmalige oder weitere faktische \nGewährung der Erziehungshilfe durch den \nDritten ... daran zu scheitern droht, \ndaß dieser seine Kosten nicht sofort \nersetzt erhält oder jedenfalls der \nJugendhilfeträger nicht eine alsbaldige \nÜbernahme der Kosten zusagt. Die \nDringlichkeit einer \"schnellen\" \nEntscheidung im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung ist also danach \nzu beurteilen, ob dem Kind bzw. dem \nJugendlichen die notwendige \nErziehungshilfe möglichst umgehend \nzuteil werden und der \nPersonensorgeberechtigte (vorläufig) \nHilfe zur Erziehung erhalten muß. \nDagegen kann der Anordnungsgrund nicht \nallein daraus hergeleitet werden, daß \nder die Jugendhilfe tatsächlich \n\"vorleistende\" Dritte unverzüglich \nseine Kosten ersetzt erhalten muß. \nInsoweit ist es ausreichend, wenn das \nKlageverfahren zur Hauptsache zur \nVerfügung steht.\"\n\n7\n\nDanach hat zwar das Verwaltungsgericht den Anordnungsgrund \nmit der zutreffenden Begründung angenommen, daß dem \nAntragsteller die Entlassung aus der Wohngemeinschaft drohe, \nwenn nicht alsbald Zahlungen für seinen Aufenthalt in der \nWohngemeinschaft geleistet würden. Dieser Anordnungsgrund \nbesteht aber nicht mehr, nachdem der Antragsteller zum 30. \nSeptember 1995 aus der Wohngemeinschaft ausgeschieden ist und \nihm insofern nicht mehr im Zeitpunkt der Entscheidung des \nSenats die Entlassung aus der Wohngemeinschaft drohen \nkann.\n\n8\n\nNach der weitaus überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung \nund Literatur ist bezüglich des Anordnungsgrundes, d. h. der \nDringlichkeit einer Eilentscheidung, im Beschwerdeverfahren \nauf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts \nabzustellen (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 29 b; \nFinkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im \nVerwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., Rn. 355 und Rn. 1070 \nff.; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rn. \n165, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch in \nSozialhilfeangelegenheiten (vgl. Finkelnburg Jank, aaO, Rn. \n1072 ff., Schoch, aaO, Rn. 167; OVG Hamburg, Beschluß vom 4. \nApril 1990 - Bs IV 8/90 -, NVwZ 1990, 975; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 22. April 1992 - 6 S 435/92 -, NVwZ-\nRR 1992, 442; BayVGH, Beschlüsse vom 26. November 1993 \n- 12 CE 93.3058 -, NVwZ-RR 1994, 398, und vom 11. Januar 1994 \n- 12 CE 92.3726 -, BayVBl. 1995, 116; Jakobs, VBlBW 1990, 446, \n447), mit denen das vorliegende dem Sozialrecht zuzurechnende \nSachgebiet der Jugendhilfe insoweit vergleichbar ist. \nDementsprechend hat das OVG NW (Beschluß vom 6. Mai 1980 \n- 8 B 1376/79 -, DÖV 1981, 302) in einer der vorliegenden \nFallgestaltung vergleichbaren Situation entschieden, daß der \nBeschwerde wegen des Fehlens des Anordnungsgrundes \nstattzugeben sei. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an \n(ebenso Knorr, DÖV 1981, 792 f., sowie Philipp, NVwZ 1984, 498 \nf.; anderer Ansicht Schultz, DÖV 1981, 302 f., sowie 794 f., \nund Rotter, NVwZ 1983, 727, 728, wonach es - jedenfalls in \neinem Verfahren auf Gewährung vorläufiger Hilfe zum \nLebensunterhalt im Wege der einstweiligen Anordnung - \nausreichen soll, wenn der Anordnungsgrund zum Zeitpunkt der \nerstinstanzlichen Entscheidung bestanden hat).\n\n9\n\nSomit muß im Falle der Zurückweisung des Widerspruchs des \nAntragstellers gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners \nvom 2. August 1995 gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren \ngeklärt werden, ob dem Antragsteller im streitigen Zeitraum \nein Anspruch auf Hilfe gemäß §§ 41 iVm 27, 34 SGB VIII \nzugestanden hat. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n11\n\nDer Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312149","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-30/16-b-3097-95","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312149","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312149","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-30/16-b-3097-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312149","retrieved":"2026-07-09 03:43:01.235836+00:00"}}