{"status":"available","doknr":"OLD312159","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0829.3A264.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-29","aktenzeichen":"3 A 264/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 2. Dezember 1994 ist wirkungs-\nlos.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgeho-\nben.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 7.545,40 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache \nfür erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. \n1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO einzu-\nstellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 \nVwGO iVm § 269 Abs. 3 ZPO für wirkungslos zu erklären. \n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen \nSach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach sind die Kosten \ndes Verfahrens nach dem in § 155 Abs. 1 VwGO aufgestellten \nGrundsatz gegeneinander aufzuheben. Bis zur Abgabe der beid-\nseitigen Erledigungserklärungen war der Ausgang des Rechts-\nstreits offen, jedenfalls bestand keine überwiegende Er-\nfolgsaussicht des Klägers.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, im Zeitpunkt seiner \nEntscheidung sei die Beitragspflicht für das veranlagte Grund-\nstück noch nicht entstanden, weil ein zur Grenze der Südhang-\ngrundstücke errichtetes Schutzgeländer auf einer Strecke von \netwa 15 m unterbrochen gewesen sei. Diese Lücke habe den Ein-\ndruck der Unfertigkeit der bautechnischen Herstellung der \nStraße vermittelt. Jedenfalls sei die Erschließungsanlage noch \nnicht endgültig hergestellt gewesen, weil der bestehende Aus-\nbauzustand mit der Lücke im Sicherungsgeländer gegen die Ver-\nkehrssicherungspflicht des Beklagten verstoßen habe. Der Be-\nklagte hat die Lücke im Schutzgeländer im Laufe des Berufungs-\nverfahrens geschlossen, jedoch ausdrücklich darauf hingewie-\nsen, daß dies nach seiner Auffassung zur Entstehung der Bei-\ntragspflicht nicht erforderlich gewesen, die Schließung viel-\nmehr ausschließlich im Hinblick auf seine Verkehrssicherungs-\npflicht erfolgt sei.\n\n5\n\nMit seiner nunmehr abgegebenen \nHauptsachenerledigungserklärung hätte der Kläger eine drohende \nProzeßkostenlast verläßlich nur abwenden können, wenn durch \ndie nachträgliche Schließung der Lücke im Schutzgeländer der \nbis dahin rechtswidrige Beitragsbescheid nachträglich geheilt \nworden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C \n40.91 - KStZ 93, 110). Das erscheint jedoch zweifelhaft. Nach \nAktenlage dürfte die für das Entstehen der sachlichen \nBeitragspflicht gemäß § 133 Abs. 2 BauGB erforderliche \nendgültige Herstellung der Erschließungsanlage nicht von der \nSchließung der Lücke im Sicherungsgeländer abhängig gewesen \nsein. Maßgeblich ist insofern, ob die tatsächlich angelegte \nStraße in der Örtlichkeit den Eindruck einer bereits \nabgeschlossenen Baumaßnahme erweckt hat (vgl. BVerwG, Urteil \nvom 25. Februar 1994 - 8 C 14.92 - NVwZ 94, 913). Die \ndiesbezüglichen von dem Verwaltungsgericht getroffenen Fest-\nstellungen tragen seine daraus gezogenen Schlußfolgerungen \nnicht ohne weiteres. Denn es hat ausgeführt, für den Betrach-\nter an Ort und Stelle sei erkennbar, daß die erwähnte Ausspa-\nrung des Schutzgeländers ihren Grund in der Anlage des knapp 2 \nm tiefen Seitenstreifens neben der entlang der Fahrbahn ge-\nführten Entwässerungsrinne habe. Auch aus den weiteren Ausfüh-\nrungen des Verwaltungsgerichts ist nicht nachvollziehbar zu \nentnehmen, aus welchen Gründen die in dem Sicherungsgeländer \nbelassene Lücke den Eindruck einer Unfertigkeit der Straßen-\nherstellung erweckt hat. Anhaltspunkte für die Annahme, der \nabgerechnete Straßenausbau habe nicht dem satzungsmäßigen \nTeileinrichtungsprogramm und dem dieses Teileinrichtungspro-\ngramm bezüglich der flächenmäßigen Teileinrichtungen ergänzen-\nden Bauprogramm entsprochen (vgl. BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1991 - 8 C 14.89 - NVwZ 91, 1092; Urteil vom \n10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 - DVBl 96, 379), sind ebenfalls \nnicht aktenkundig. \n\n6\n\nOb der Beklagte mit dem zunächst herbeigeführten \nAusbauzustand - d.h. mit der Unterbrechung im Schutzgeländer - \nseine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, dürfte für die \nEntstehung der sachlichen Beitragspflicht unerheblich sein. \nDie Notwendigkeit von für die Verkehrssicherheit \nerforderlichem Straßenzubehör (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StrWG NW) ist \nnach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen \nEinschätzung der Rechtslage erschließungsbeitragsrechtlich nur \nvon Belang für die Beurteilung, ob die dafür entstandenen \nKosten zum beitragsfähigen Herstellungsaufwand iSv § 128 Abs. \n1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu rechnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom \n29. Oktober 1993 - 8 C 53.91 - KStZ 94, 76). \n\n7\n\nEine für den Kläger günstigere Kostenentscheidung \nrechtfertigt auch nicht der Umstand, daß der Beklagte dem von \ndem Kläger eingenommenen Rechtsstandpunkt insoweit gefolgt \nist, als er weitere Grundstücke in das Verteilungsgebiet \neinbezogen hat. Diese Entscheidung ist ohne Auswirkung auf die \nBeitragshöhe geblieben, weil der Beklagte durch Einstellung \nweiterer Aufwendungen in den Erschließungsaufwand zu einer \nAufrechterhaltung des ursprünglich festgesetzten Beitrages \ngelangt ist. Ob die Vergrößerung des Verteilungsgebietes und \ndie Geltendmachung weiterer Aufwendungen zu Recht erfolgt ist, \nist im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung zu \nunterziehen.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-29/3-a-264-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-29/3-a-264-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312159","retrieved":"2026-07-09 03:43:02.111792+00:00"}}