{"status":"available","doknr":"OLD312161","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0828.16A4546.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-28","aktenzeichen":"16 A 4546/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung wird aufgehoben.\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die \nBeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Bundesverwaltungsamt stellte zunächst mit \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 12. Juli 1986 die \nDarlehensschuld des Klägers auf 23.847,-- DM fest und setzte \ndas Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des \nMonats Februar 1982 und den Rückzahlungsbeginn auf den 31. \nMärz 1987 fest. Mit Bescheid vom 15. August 1989 bestimmte das \nBundesverwaltungsamt gemäß § 66 a Abs. 5 BAföG als \nAusbildungsende den 31. August 1987 und als Beginn der \nRückzahlungsverpflichtung den 30. September 1990. Mit \nÄnderungsbescheid vom 3. Juli 1990, bestätigt durch den \nWiderspruchsbescheid vom 3. August 1990, erhöhte das \nBundesverwaltungsamt die monatliche Rückzahlungsrate für das \nDarlehen von 120,-- DM auf 200,-- DM. Mit weiterem Schreiben \nvom 3. August 1990 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Kläger \nmit, daß es bei einer vorzeitigen Tilgung der Darlehensschuld \neinen Nachlaß in Höhe von insgesamt 10.731,15 DM gewähre. \nGegen dieses Schreiben legte der Kläger Widerspruch mit der \nBegründung ein, daß er eine Rückzahlung nur von dem Betrag von \n10.731,15 DM leisten müsse. Die unter anderem gegen den \nBescheid vom 3. August 1990 und gegen das Schreiben gleichen \nDatums erhobene Klage (VG Köln - 21 K 3362/90 -) wurde durch \nGerichtsbescheid vom 4. November 1991 abgewiesen. Die \nhiergegen erhobene Berufung (OVG NW - 16 A 492/92 -) blieb \nerfolglos. Im Oktober 1990 zahlte der Kläger auf seine \nDarlehensschuld einen Betrag in Höhe von 1.311,58 DM. \n\n3\n\nDas Bundesverwaltungsamt lehnte es mit Bescheid vom 2. \nFebruar 1993 ab, den Kläger für 1990 von seiner \nRückzahlungsverpflichtung freizustellen, da das durch den \nEinkommensteuerbescheid belegte Einkommen für dieses Jahr die \ndurch § 18 a Abs. 1 BAföG vorgeschriebene Einkommensgrenze \nübersteige. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das \nBundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 20. Juli 1994 als \nunbegründet zurück.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem \nvon ihm dahingehend ausgelegten Antrag,\n\n5\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides vom 2. Februar 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli \n1994 zu verpflichten, den Kläger \nantragsgemäß von der Verpflichtung zur \nRückzahlung des ihm gewährten Darlehens \nfreizustellen,\n\n6\n\ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen und die \nBerufung hiergegen nicht zugelassen. \n\n7\n\nDer Kläger hat sowohl Beschwerde gegen die Nichtzulassung \nder Berufung als auch Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom \n27. April 1995 eingelegt. Zur Begründung trägt er im \nwesentlichen sinngemäß vor: Er habe immer wieder beantragt, \ndas Darlehen unter Inanspruchnahme eines Nachlasses vorzeitig \nzurückzahlen zu können. Auch sei die Erhöhung der monatlichen \nRaten von 120,-- DM auf 200,-- DM nicht in Ordnung.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n9\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und\n\n10\n\n1. die Entscheidung über die \nNichtzulassung der Berufung \naufzuheben,\n\n11\n\n2. die Beklagte zu verpflichten, ihm \nbei vorzeitiger Rückzahlung einen \nNachlaß zu gewähren,\n\n12\n\n3. den Änderungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. Juni 1990 \nin der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. August \n1990 aufzuheben,\n\n13\n\n4. die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 2. Februar 1993 und des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Juli \n1994 zu verpflichten, ihn für 1990 von \nder Verpflichtung zur Rückzahlung des \nihm gewährten Darlehens \nfreizustellen.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vom \nBundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der \nVerfahrensakte gleichen Rubrums mit dem Aktenzeichen OVG NW \n16 A 4421/95 (VG Köln 7811/94) und VG Köln 18 L 2022/94 Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nZunächst ist auf die Beschwerde des Klägers die in dem \nangefochtenen Gerichtsbescheid enthaltene Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, daß die Berufung nicht zugelassen wird, \naufzuheben, weil sie rechtswidrig ist. Dem Kläger steht das \nRechtsmittel der Berufung zu, ohne daß es einer Zulassung \nbedarf. Bei dem Begehren des Klägers auf Freistellung von der \nRückzahlungsverpflichtung gemäß § 18 a BAföG handelt es sich \nnicht um eine Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten \nVerwaltungsakt betrifft (vgl. Beschluß des Senats vom \n22. September 1992 - 16 A 955/92 -). Eine derartige Klage \nsetzt voraus, daß die in dem Verwaltungsakt getroffene oder zu \ntreffende Regelung unmittelbar auf eine Geldleistung abzielen \nmuß (vgl. insoweit OVG NW, Beschluß vom 14. Februar 1991 \n- 22 B 3495/90 -, NWVBL 1991, 281). Die vom Kläger begehrte \nFreistellung ist in dem beschriebenen Sinne aber nicht \nunmittelbar auf eine Geldleistung gerichtet, denn er will \n(lediglich) erreichen, daß seine Verpflichtung zur Rückzahlung \nder Darlehensraten für einen gewissen Zeitraum hinausgeschoben \nwird. \n\n17\n\nDer Kläger hat bei der gegebenen Rechtslage auch ein \nRechtsschutzbedürfnis an der Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Berufung, obgleich dem Ausspruch in dem \nangefochtenen Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts, daß \ndie Berufung nicht zugelassen werde, keine konstitutive \nWirkung zukommt, und die nach richterlichem Hinweis eingelegte \nBerufung ohne besondere Zulassung statthaft ist (vgl. OVG NW, \nBeschluß vom 26. Juli 1989 - 8 B 1128/89 -, OVGE 41, 178 = DÖV \n1990, 118, VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 18. Mai 1990 \n- 14 S 619/89 -, NVwZ-RR 1991, 278, VGH Kassel, Beschluß vom \n23. Juni 1992 - 9 TE 705/92 -, NVwZ-RR 1993, 447, OVG Hamburg, \nBeschluß vom 25. August 1993 - BS IV 126/93 -, NVwZ-RR 1994, \n236). Der Ausspruch des Verwaltungsgerichts über die \nNichtzulassung der Berufung erweckt den Anschein, daß dieses \nRechtsmittel kraft Gesetzes ausgeschlossen sei und es bedürfe \nzu ihrer Statthaftigkeit der besonderen Zulassung durch das \nGericht.\n\n18\n\nDagegen hat die Berufung, über die der Senat mit \nEinverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 \nVwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, insgesamt keinen \nErfolg.\n\n19\n\nSoweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, \nihm bei einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens einen \nNachlaß zu gewähren, fehlt ihm unter anderem bereits das \nerforderliche Rechtsschutzinteresse. Das Bundesverwaltungsamt \nhat dem Kläger mit Schreiben vom 3. August 1990, das ebenfalls \nGegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens VG \nKöln - 21 K 3362/90 - gewesen ist, bei vorzeitiger Rückzahlung \ndes Darlehens einen Nachlaß in Höhe von 10.731,15 DM in \nAussicht gestellt. Von dieser Möglichkeit hat der Kläger \nkeinen Gebrauch gemacht und ist vielmehr, ohne ansonsten eine \nvorzeitige Rückzahlung des Darlehens substantiiert anzubieten, \nmit seinen Rückzahlungsverpflichtungen in Rückstand \ngeraten.\n\n20\n\nSoweit der Kläger sich im Berufungsverfahren sinngemäß \nerneut gegen den Änderungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes \nvom 3. Juni 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. August 1990 wendet, mit dem die Rückzahlungsrate von 120,-- \nDM auf 200,-- DM erhöht worden ist, hat dieses Begehren schon \ndeshalb keinen Erfolg, weil es bereits Gegenstand des \nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens VG Köln \n- 21 K 3362/90 - gewesen ist (vgl. § 121 VwGO). Im übrigen \nstellt diese erst im Berufungsverfahren erfolgte \nKlageerweiterung eine nach § 125 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \n§ 91 VwGO unzulässige Klageänderung dar.\n\n21\n\nSoweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, \nihn für 1990 von seiner Rückzahlungsverpflichtung \nfreizustellen, hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Der \nKläger hat keinen Anspruch gemäß § 18 a BAföG, daß er für den \nZeitraum September bis Dezember 1990, der insoweit \nausschließlich Gegenstand des Verfahrens ist, von der \nVerpflichtung freigestellt wird, das ihm gewährte \nAusbildungsförderungsdarlehen zurückzuzahlen. Die begehrte \nFreistellung scheitert daran, daß das Einkommen des Klägers \ndie zu beachtende Freistellungsgrenze um mehr als eine \nmonatliche Rückzahlungsrate übersteigt.\n\n22\n\nIm Monat September 1990 hat die für eine Freistellung \nmaßgebliche Einkommensgrenze aufgrund der nach § 18 a Abs. 1 \nBAföG in der Fassung des Art. 2 des 11. BAföGÄndG vom 21. Juni \n1988 (BGBl I 829) für den Kläger mit 1.170,-- DM, für seine \nEhefrau mit 530,-- DM und für sein in diesem Monat geborenes \nKind mit 400,-- DM anzusetzenden Freibeträgen bei 2.100,-- DM \ngelegen. Für die übrigen Monate Oktober bis Dezember 1990 ist \ngemäß § 18 a Abs. 1 BAföG in der Fassung des 12. BAföGÄndG vom \n22. Mai 1990 (BGBl I 936), eine Freistellungsgrenze von \n2.160,-- DM maßgeblich.\n\n23\n\nDas Einkommen des Klägers überschreitet die genannten \nFreistellungsgrenzen um mehr als eine monatliche \nRückzahlungsrate in Höhe von 200,-- DM. Die Berechnung des \nEinkommens vollzieht sich in entsprechender Anwendung des \n§ 18 a Abs. 4 BAföG, weil sich nach den eigenen Angaben des \nKlägers sein Einkommen von 3.064,88 DM (netto) in den Monaten \nSeptember und Oktober 1990 auf 6.320,-- DM im Monat November \n1990 und auf 3.848,52 DM im Monat Dezember 1990 verändert hat. \nZwar kommt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach erst zur \nAnwendung, nachdem das Bundesverwaltungsamt zunächst eine \nEntscheidung gemäß § 18 a Abs. 2 Satz 2 BAföG unter \nBerücksichtigung des Einkommens im Antragsmonat getroffen und \nim Fall einer Änderung der Einkommensverhältnisse einen unter \nVorbehalt stehenden Änderungsbescheid nach § 18 a Abs. 3 BAföG \nerlassen hat. Die Beachtung der beiden vorgenannten \nBestimmungen ergibt indes keinen Sinn mehr, wenn sich im \nZeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ein \nFreistellungsbegehren das Einkommen im streitbefangenen \nZeitraum im Sinne von § 18 a BAföG endgültig feststellen läßt \n(vgl. Urteil des Senats vom 28. Februar 1990 - 16 A 464/89 -). \nDanach und unter Berücksichtigung der sich aufgrund des \nEinkommensteuerbescheides 1990 ergebenden \nEinkommensverhältnisse hat der Kläger in diesem Jahr über ein \nanrechenbares Jahreseinkommen von 32.889,90 DM verfügt. \nInsoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen \nBezug auf die Berechnung des Bundesverwaltungsamtes in seinem, \neine Freistellung ablehnenden Bescheid vom 2. Februar 1993. \nDiese Berechnung berücksichtigt in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise auch die auf den Kläger für 1990 \nanteilmäßig entfallenden Steuern. Bei einem Jahreseinkommen \nvon 32.889,90 DM ergibt sich ein nach § 18 a Abs. 4 BAföG zu \nberücksichtigendes Monatseinkommen von 2.740,82 DM, welches \nfür den Monat September die Freistellungsgrenze um 640,82 DM \nund für die Monate Oktober bis Dezember 1990 um 580,82 DM \nüberschreitet. \n\n24\n\nEin Freistellungsanspruch steht dem Kläger auch dann nicht \nzu, wenn man im Hinblick auf den unter anderem mit Schreiben \nvom 1. September 1990 sinngemäß gestellten Freistellungsantrag \nund die Bestimmung des § 18 a Abs. 2 Satz 1 BAföG, nach der \ndie Freistellung in der Regel für ein Jahr erfolgt, trotz der \nvom Bundesverwaltungsamt vorgenommenen Beschränkung des \nFreistellungszeitraumes auf die letzten vier Monate des Jahres \n1990 bei der Berechnung des Einkommens des Klägers nach § 18 a \nAbs. 4 BAföG die Einkommensverhältnisse des Jahres 1991 \nberücksichtigt. Bei einer derartigen Berechnung stellen sich \ndie Einkommensverhältnisse des Klägers wie folgt dar:\n\n25\n\n1) zu berücksichtigendes Einkommen\n für die Monate September bis\n Dezember 1990 2.740,82 DM x 4 = 10.963,28 \nDM\n\n26\n\n2) zu berücksichtigendes Einkommen 1991 \n auf der Grundlage des Einkommensteuerbescheides 1991\n a) Bruttoarbeitslohn 64.415,-- DM\n abzüglich Werbungskosten 11.579,-- DM\n 52.836,-- DM\n abzüglich 19 v. H. Pauschale für\n Renten-, Lebens-, Krankenversicherung,\n Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit\n usw. gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG in\n der Fassung des 12. BAföGÄndG 10.038,84 DM\n 42.797,16 DM\n abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag 6.009,63 DM\n Jahreseinkommen 1991 36.787,53 \nDM\n\n27\n\n b) zu berücksichtigendes Einkommen\n 1991 für 8 Monate\n 36.787,53 DM : 12 x 8 = 24.525,02 \nDM\n\n28\n\n3) monatliches Einkommens gemäß\n § 18 a Abs. 4 BAföG für den\n Freistellungszeitraum September\n bis Dezember 1990 unter Berück-\n sichtigung der Einkommensverhält-\n nisse 1991\n\n29\n\n a) Einkommen September bis Dezember 1990 10.963,28 \nDM\n b) Januar bis August 1991 24.525,02 DM\n 35.488,30 \nDM\n\n30\n\n monatliches Einkommen gemäß \n § 18 a Abs. 4 BAföG \n 35.488,30 DM : 12 = 2.957,35 \nDM\n\n31\n\nDer Betrag von 2.957,35 DM übersteigt ebenfalls die für den \nKläger maßgeblichen Einkommensgrenzen von 2.100,-- DM und \n2.160,-- DM um mehr als eine monatliche Rückzahlungsrate von \n200,-- DM.\n\n32\n\nBei dieser Sach- und Rechtslage kann die Entscheidung der \nFrage offenbleiben, ob angesichts der besonderen Umstände des \nEinzelfalles das für eine klageweise Durchsetzung des \nFreistellungsbegehrens erforderliche Rechtsschutzinteresse \nfehlt, da der Kläger im Oktober 1990 einen Betrag von 1.311,58 \nDM überwiesen und gegen die Mitteilung des \nBundesverwaltungsamtes, daß dieser Betrag mit den fälligen \nRaten verrechnet werde, keine Einwände erhoben hat. Ebenfalls \nbedürfen die Einkommensverhältnisse der Ehefrau in dem \nstreitbefangenen Zeitraum vom September bis Dezember 1990 \nkeiner weiteren Überprüfung.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n34\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-28/16-a-4546-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18a","ref_norm":"18a","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-28/16-a-4546-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312161","retrieved":"2026-07-09 03:43:02.290807+00:00"}}