{"status":"available","doknr":"OLD312160","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0828.16A1751.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-28","aktenzeichen":"16 A 1751/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger studierte Betriebswirtschaftslehre vom \nWintersemester 1984/85 bis zum Sommersemester 1988 an der \nUniversität H. . Ab September 1988 war der Kläger an der \namerikanischen S. University W. \neingeschrieben. Er erhielt an dieser Ausbildungsstätte am 25. \nJuni 1989 den Grad eines Master's of Business Administration \nin Accounting. Dieser in Amerika erworbene Abschluß wurde vom \nFachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität H. \nnicht als ein der dortigen Diplomprüfung gleichwertiger \nAbschluß für eine Promotion anerkannt, und der Kläger schrieb \nsich für das Wintersemester 1989/90 wieder für das Studienfach \nBetriebswirtschaftslehre an der Universität H. ein. Im \nFebruar 1991 hatte der Kläger dieses Studium noch nicht mit \ndem Examen beendet.\n\n3\n\nWährend seiner Ausbildung erhielt der Kläger Darlehen nach \ndem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Mit Bescheid vom \n2. Juli 1990 bewilligte das Studentenwerk H. - Amt für \nAusbildungsförderung dem Kläger gemäß § 15 Abs. 3 BAföG \nAusbildungsförderung bis einschließlich Juli 1990. Während der \ngesamten Ausbildungszeit ergingen folgende \nBewilligungsbescheide an den Kläger: \n\n4\n\nDatum des Bescheides für die Monate Darlehensbetrag \n je Monat\n1. Februar 1985 12/84 - 9/85 587,-- DM\n1. März 1985 3/85 - 9/85 589,-- DM\n15. April 1985 3/85 - 9/85 587,-- DM\n15. Oktober 1985 10/85 - 9/86 518,-- DM\n6. Januar 1987 4/86 - 9/86 337,-- DM\n17. Oktober 1986 10/86 - 9/87 337,-- DM\n20. Januar 1987 10/86 - 9/87 427,-- DM\n16. Oktober 1987 10/87 - 9/88 317,-- DM\n1. September 1988 8/88 - 7/89 241,-- DM\n31. Januar 1989 8/88 - 8/89 312,88 DM\n28. Februar 1989 8/88 - 8/89 312,54 DM\n4. Mai 1989 8/88 - 7/89 313,03 DM\n12. Dezember 1990 1/90 - 7/90 520,-- DM\n\n5\n\nDer Bescheid vom 6. Januar 1987 weist einen in den \nfolgenden Bewilligungsbescheiden fortgeschriebenen und \nverrechneten Rückforderungsbetrag von 1.452,-- DM auf. Dieser \nBetrag entspricht dem Sechsfachen der Differenz zwischen 518,-\n- DM und 276,-- DM. Nach einem in der Förderungsakte des \nKlägers enthaltenen und im September 1987 erstellten \nAbrechnungsblatt legte das Studentenwerk H. - Amt für \nAusbildungsförderung - bei der weiteren Förderung des Klägers \neinen für die Monate April bis September 1986 darlehensweise \ngewährten Betrag von 276,-- DM je Monat zugrunde. Mit Bescheid \nvom 18. August 1988 hob das Amt für Ausbildungsförderung den \nBewilligungsbescheid vom 16. Oktober 1987 für den Monat \nSeptember 1988 auf und forderte 317,-- DM zurück. Dieser \nBetrag wurde mit der für den Bewilligungszeitraum August 1988 \nbis Juli 1989 gewährten Ausbildungsförderung verrechnet.\n\n6\n\nDas Bundesverwaltungsamt stellte mit Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 die Höhe der \nDarlehensschuld fest (26.641,36 DM), setzte das Ende der \nFörderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1989 \nund den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1994 fest und \nforderte den Kläger zur Rückzahlung in Vierteljahresraten von \n600,-- DM auf. Dieser Bescheid wurde nach einem in den \nVerwaltungsvorgängen des Bundesverwaltungsamtes enthaltenen \nAktenvermerk am 15. Oktober 1993 zur Post aufgegeben.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. November 1993, das den \nEingangsstempel des Bundesverwaltungsamtes vom 22. November \n1993 trägt, erhob der Kläger gegen den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 Widerspruch. Er wies \ndarauf hin, daß der in Rede stehende Bescheid erst am 26. \nOktober 1993 bei ihm eingegangen sei. Er habe sich in der Zeit \nvom 17. bis 26. Oktober 1993 nicht in H. , sondern in \nM. aufgehalten. Ferner führte er mit Schreiben vom 18. \nNovember 1993, das den Eingangsstempel des \nBundesverwaltungsamtes vom 3. Februar 1994 trägt, zur \nBegründung seines Widerspruches aus: Nach Durchsicht seiner \nKontoauszüge habe er entgegen den Angaben in dem angefochtenen \nBescheid in den Jahren 1987 bis 1989 nicht 11.086,36 DM, \nsondern 8.897,11 DM erhalten. Dies ergebe eine Differenz von \n2.189,25 DM. Ferner verlängere sich infolge seines \nAuslandsaufenthaltes die Förderungshöchstdauer auf den letzten \nTag des Monats März 1990, und demgemäß sei der \nRückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 festzusetzen. Ferner \nbeantrage er einen Teilerlaß des Darlehens gemäß § 18 b Abs. 1 \nBAföG wegen überdurchschnittlicher Leistungen und gemäß § 18 b \nAbs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums. Er \nhabe sein Studium im Juni 1989 neun Monate vor dem Ende der \nFörderungshöchstdauer abgeschlossen. Schließlich habe er die \nihm gewährte Förderung ausschließlich als unverzinsliches \nDarlehen erhalten. Vor und nach seiner Ausbildung sei \nAusbildungsförderung teilweise als Zuschuß und teilweise als \nDarlehen gezahlt worden. Ihm die volle Rückzahlung des \nDarlehens aufzuerlegen, verstoße gegen den \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.\n\n8\n\nMit Bescheiden vom 26. April 1994 lehnte das \nBundesverwaltungsamt die Anträge auf Gewährung von \nTeilerlassen ab und führte zur Begründung aus, daß die Anträge \nnicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides \nvom 8. Oktober 1993 eingegangen seien. Ferner wies das \nBundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 26. April \n1994 den Widerspruch gegen seinen Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 als unzulässig \nzurück, da der Widerspruch erst am 22. November 1993 nach \nAblauf der am 18. November 1993 endenden Rechtsbehelfsfrist \neingegangen sei.\n\n9\n\nMit Bescheid vom 26. Juli 1994 setzte das \nBundesverwaltungsamt unter Abänderung seines Bescheides vom 8. \nOktober 1993 das Ende der Förderungshöchstdauer auf den 31. \nMärz 1990 und den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 1995 \nfest.\n\n10\n\nUnter Bezugnahme auf den abgeänderten Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid beantragte der Kläger mit Schreiben vom \n1. August 1994 ihm einen neuen Bescheid zu erteilen, da sich \nwesentliche Grundlagen geändert hätten. Hilfsweise beantragte \ner die Gewährung von Teilerlassen gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG \nwegen überdurchschnittlichen Leistungen und gemäß § 18 b \nAbs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 18. August 1994 teilte \ndaraufhin das Bundesverwaltungsamt dem Kläger mit, daß für die \nErstellung eines Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides \nkein Handlungsbedarf bestehe. Das Schreiben vom 1. August 1994 \nwerte es daher als Widersprüche gegen die die Gewährung von \nTeilerlassen ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994. Diese \nWidersprüche seien unzulässig, da sie erst nach Ablauf der \neinmonatigen Rechtsbehelfsfrist eingegangen seien.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 18. August 1994 beantragte der Kläger \nTeilerlasse wegen überdurchschnittlicher Leistungen und \nvorzeitiger Beendigung des Studiums. Dies sei wegen des \nÄnderungsbescheides vom 26. Juli 1994 möglich.\n\n13\n\nDer Kläger hat bereits am 24. Mai 1994 Klage erhoben. Zu \nderen Begründung führt er im wesentlichen aus: Den \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 \nhabe er erst am 26. Oktober 1993 erhalten. Durch \neidesstattliche Versicherung könne er belegen, daß er sich in \nder Zeit vom 18. bis 25. Oktober 1993 in M. aufgehalten \nhabe und auch in dieser Zeit der in Rede stehende \nFeststellungs- und Rückzahlungsbescheid ihm nicht zugegangen \nsei. Des weiteren sei die Darlehensschuld zu hoch festgesetzt \nworden. Nach seinen Unterlagen habe er lediglich 26.124,09 DM \nund nicht wie vom Bundesverwaltungsamt angegeben 26.641,36 DM \nerhalten. Die Differenz betrage 517,27 DM. Der Grund für diese \nDifferenz könne damit zusammenhängen, daß die \nBewilligungsbescheide monatlich oder vierteljährlich teilweise \nauch handschriftlich geändert worden seien und die Zahlungen \nnicht immer mit dem auf dem Bescheid ausgewiesenen Zahlbetrag \nübereingestimmt hätten. Insbesondere seien ihm im Zeitraum von \nOktober 1986 bis September 1987 gemäß einem \nBewilligungsbescheid vom 17. Oktober 1986 lediglich 337,-- DM \nund nicht wie vom Bundesverwaltungsamt angegeben 427,-- DM \nbewilligt worden. Zudem verstoße die Rückforderung des \ngesamten Darlehens gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 \nGG. Daß der Bescheid vom 8. Oktober 1993 inhaltlich falsch \nsei, habe auch das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom \n26. Juli 1994 anerkannt, ohne dieses Schreiben allerdings \nausreichend als Änderungsbescheid zu kennzeichnen und eine \nRechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Dem Bundesverwaltungsamt \nsei daher aufzugeben, einen geänderten neuen Bescheid zu \nerstellen und seine Anträge auf Gewährung von Teilerlassen zu \nbearbeiten und diese zu gewähren. Insoweit könne seine Klage \nnicht unzulässig sein. Auch habe er nicht erkennen können, daß \ner gegen die einzelnen Bescheide gesondert Klage erheben und \nWiderspruch hätte einlegen müssen. Wegen seines 1989 in \nAmerika erworbenen Abschlusses eines Master's of Business \nAdministration seien ihm Teilerlasse gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG \nwegen überdurchschnittlicher Leistungen und gemäß § 18 b \nAbs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums zu \ngewähren. Nach seiner Ausbildung in Amerika habe er in \nDeutschland lediglich ein Zweitstudium durchgeführt und dies \n1992 beendet.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit den von ihm \ndahingehend ausgelegten Anträgen,\n\n15\n\n1. die Beklagte zu verpflichten dem \nKläger einen neuen Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheid zu \nerteilen, der das Ende der \nFörderungshöchstdauer auf Ende März \n1990 feststellt und den \nRückzahlungsbeginn auf den 30. April \n1995 festsetzt,\n\n16\n\n2. den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 8. Oktober \n1993 und den Widerspruchsbescheid \nvom 26. April 1994 aufzuheben, \nsoweit darin mehr als die Hälfte der \nals Volldarlehen gewährten Beträge \nzurückgefordert werden und soweit in \ndem verbleibendem Darlehensbetrag \n517,27 DM zuviel gefordert \nwerden,\n\n17\n\n3. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 26. April 1994 \nund des Widerspruchsbescheides vom \n18. August 1994 zu verpflichten, dem \nKläger gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG \neinen leistungsabhängigen Teilerlaß \nzu gewähren,\n\n18\n\n4. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides vom 26. April 1994 \nund des Widerspruchsbescheides vom \n18. August 1994 zu verpflichten, dem \nKläger gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG \neinen Teilerlaß wegen vorzeitiger \nBeendigung seines Studiums zu \ngewähren,\n\n19\n\ndurch den angefochtenen Gerichtsbescheid teilweise als \nunzulässig und teilweise als unbegründet abgewiesen.\n\n20\n\nZur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger unter \nBezugnahme und Vertiefung auf sein bisheriges Vorbringen vor: \nDer Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. Oktober \n1993 sei bei ihm erst am 26. Oktober 1993 als eingeschriebener \nBrief eingegangen. Auch habe die Beklagte den Zeitpunkt des \nZugangs nachzuweisen. Die festgestellte Rückzahlungshöhe sei \nnach wie vor unrichtig, auch wenn mit Bescheid vom 26. Juli \n1994 der Rückzahlungsbeginn zutreffend auf den 30. April 1995 \nfestgesetzt worden sei. Nach seinen Unterlagen beliefen sich \ndie an ihn geleisteten Zahlungen auf 26.124,09 DM und nicht \nwie vom Bundesverwaltungsamt gefordert auf 26.641,36 DM. Seine \nKlage vom 18. Mai 1994 sei auch als Widerspruch gegen die die \nGewährung von Teilerlassen ablehnenden Bescheide vom 26. April \n1994 zu werten. Diese seien ihm zusammengeheftet übersandt \nworden und von ihm als ein Bescheid angesehen worden. \nFolgerichtig habe er Klage gegen alle Bestandteile dieses \nBescheides eingelegt. Aus dem Inhalt der Klagebegründung werde \ndeutlich, daß er alle Bescheide habe anfechten wollen. Ein \nTeil der Klage sei daher als Widerspruch gegen die Bescheide \nzu werten, mit denen die Gewährung von Teilerlassen abgelehnt \nworden sei. Zumindest sei ihm zugute zu halten, daß er erst \ndurch den Widerspruchsbescheid vom 18. August 1994 erfahren \nhabe, daß er insoweit gesondert Widerspruch hätte einlegen \nmüssen. Im übrigen sei hinsichtlich der für die begehrten \nTeilerlasse maßgeblichen Antragsfristen auf den \nÄnderungsbescheid vom 26. Juli 1994 abzustellen, mit dem das \nEnde der Förderungshöchstdauer auf März 1990 festgesetzt \nworden sei. Er habe daher mit seinen Schreiben vom 1. und 18. \nAugust 1994 die erforderlichen Anträge rechtzeitig gestellt. \nDie rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von \nTeilerlassen habe er aufgrund seines in Amerika erworbenen \nAbschlusses erfüllt. Dessen Anerkennung sei ihm lediglich von \nder Universität H. verwehrt worden und sei eine \nuniversitätsinterne Angelegenheit.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n22\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und\n\n23\n\n1. den Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 8. \nOktober 1993 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. April \n1994 und des Änderungsbescheides vom \n26. Juli 1994 insoweit aufzuheben, \nals mit ihm eine den Betrag von \n26.124,09 DM übersteigende \nDarlehensschuld festgestellt und \nmehr als die Hälfte dieses Betrages \nzurückgefordert wird,\n\n24\n\n2. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. April \n1994 und des Widerspruchsbescheides \nvom 18. August 1994 zu verpflichten, \nihm gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG einen \nleistungsabhängigen Teilerlaß zu \ngewähren,\n\n25\n\n3. die Beklagte unter Aufhebung \ndes Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. April \n1994 und des Widerspruchsbescheides \nvom 18. August 1994 zu verpflichten, \nihm einen Teilerlaß gemäß § 18 b \nAbs. 3 BAföG wegen vorzeitiger \nBeendigung seines Studiums zu \ngewähren.\n\n26\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nSie trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Der Kläger habe \nkeinen Anspruch auf Reduzierung der durch den Feststellungs- \nund Rückzahlungsbescheid festgesetzten Darlehenssumme. Eine \nÜberprüfung der Höhe der Darlehensschuld sei gemäß § 18 Abs. 5 \na Satz 2 BAföG ausgeschlossen, da der Kläger nicht rechtzeitig \nWiderspruch gegen den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid \nerhoben habe. Auch habe der Kläger weder einen Anspruch auf \neinen Teilerlaß nach § 18 b Abs. 1 BAföG wegen \nüberdurchschnittlicher Leistungen noch nach § 18 b Abs. 3 \nBAföG wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums. Die \nKlageerhebung könne nicht als fristgerechter Widerspruch gegen \ndie ablehnenden Bescheide vom 26. April 1994 gewertet werden. \nDie Klageschrift vom 18. Mai 1994 gehe mit keinem Wort auf \nmögliche Teilerlasse ein. Erst mit Schriftsatz vom 15. Juni \n1994, bei ihr eingegangen am 25. Juni 1994, verweise der \nKläger auf seine Teilerlaßanträge. Ebenfalls sei eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 27 SGB X nicht \nmöglich. Der Kläger sei zu keiner Zeit daran gehindert \ngewesen, rechtzeitig Widerspruch gegen die Bescheide vom \n26. April 1994 zu erheben. Bei Unklarheiten über das richtige \nRechtsmittel hätte er sich rechtzeitig eventuell durch \ntelefonische Nachfrage beim Bundesverwaltungsamt informieren \nmüssen.\n\n29\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom \nBundesverwaltungsamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie der \nFörderungsakte des Klägers Bezug genommen.\n\n30\n\nEntscheidungsgründe:\n\n31\n\nDie Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. \n\n32\n\nZunächst hat die Berufung keinen Erfolg, soweit \nStreitgegenstand die mit Bescheid vom 8. Oktober 1993 \nfestgestellte und zurückgeforderte Darlehensschuld in Höhe von \n26.641,36 DM ist. Ausweislich der den Kläger betreffenden und \nvom Senat überprüften Förderungsakte sind an ihn unter \nBerücksichtigung von Verrechnungen in dieser Höhe \nDarlehensbeträge ausgekehrt worden. Insoweit wird auf die \nDarstellung des Förderungsvorganges in den Anschreiben des \nBerichterstatters vom 21. und 26. August 1996 Bezug genommen, \ndie vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden ist. \nDanach stellt sich die ihm während seiner Ausbildung \ndarlehensweise gewährte Förderung wie folgt dar:\n\n33\n\nFörderungsjahr ausgekehrte Darlehensbeträge\n\n34\n\n1984 und 1985 7.424,-- DM\n1986 4.491,-- DM\n1987 4.794,-- DM\n1988 4.101,15 DM\n1989 2.191,21 DM\n1990 3.640,-- DM\n 26.641,36 DM\n\n35\n\nSoweit der Kläger seine Klage darauf stützt, daß er \naufgrund der (durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983) bewirkten \nUmstellung der Ausbildungsförderung für Studenten von der \nFörderungsart Zuschuß und Grunddarlehen auf die Förderungsart \nVolldarlehen unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG \nbenachteiligt werde, ist darauf hinzuweisen, daß nach der \nständigen Rechtsprechung des Senats und des \nBundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. Januar 1993 \n- 11 B 90.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 14, vom \n1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 15 = FamRZ 1993, 1376, vom 11. September 1995 \n- 5 B 132.95 - und vom 19. Oktober 1995 - 5 PKH 2.95 -) auf \ndie Förderungsart (Darlehen ohne Zuschuß) bezogene \nEinwendungen gegen die Bewilligungsbescheide vorzubringen sind \nund nicht nachträglich im Verfahren der Darlehensrückzahlung \nerhoben werden können. Darüber hinaus hat das \nBundesverwaltungsgericht unter anderem mit Beschluß vom \n1. September 1994 - 11 PKH 4.94 -, Buchholz 436.36 § 17 BAföG \nNr. 16 = FamRZ 1995, 1239 und neuerdings noch mit Beschluß vom \n10. Mai 1996 - 5 B 61.96 - entschieden, daß die durch das \nHaushaltsbegleitgesetz 1983 bewirkte Umstellung der \nAusbildungsförderung der Studenten auf die Förderungsart \nVolldarlehen weder unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen \nGleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) noch im Hinblick auf das \nSozialstaatsprinzip und die rechtsstaatlichen Grundsätze der \nRechtssicherheit und des Vertrauensschutzes \nverfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Verfassungsrechtliche \nBedenken bestehen auch nicht gegen die Einbeziehung des \nAnteils für Unterkunftskosten in die Darlehensförderung (vgl. \nin diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluß vom 1. September 1994 \n- 11 PKH 4.94 -, a.a.O.). Im übrigen steht einer (teilweisen) \nUmwandlung der für die Jahre 1984 bis 1988 gewährten Darlehen \nbereits die Bestimmung des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Nach \nSatz 1 der genannten Vorschrift werden bei der Rücknahme eines \nrechtswidrigen Bescheides Sozialleistungen längstens für einen \nZeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Diese \nBestimmung gilt auch für das Begehren, Sozialleistungen nicht, \nwie bei dem Kläger geschehen, als Darlehen, sondern teilweise \nals Zuschuß zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom \n1. Februar 1993 - 11 B 91.92 -, a.a.O., und vom 19. Oktober \n1995 - 5 PKH 2.95 -).\n\n36\n\nDie Berufung hat weiterhin keinen Erfolg, soweit der Kläger \neinen leistungsabhängigen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG \nerstrebt. Selbst wenn man mit ihm davon ausgeht, daß es \ninsoweit auf den in Amerika erworbenen Grad eines Master's of \nBusiness Administration ankommt, steht diesem Anspruch \nentgegen, daß nach § 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG in der hier \nmaßgeblichen Fassung des 11. BAföGÄndG vom 21. Juni 1988 (BGBl \nI 829) Auszubildende, die ihre Abschlußprüfung an einer \naußerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes gelegenen \nAusbildungsstätte bestanden haben und nach § 5 Abs. 2 BAföG \ngefördert worden sind, den in Rede stehenden Teilerlaß nicht \nerhalten. Ausweislich seiner Förderungsakte hat der Kläger \naufgrund eines von ihm unterschriebenen Antrages vom 19. Juli \n1988 für sein Studium an der S. University in \nW. Ausbildungsförderung auf der Grundlage der \nBestimmung des § 5 Abs. 2 BAföG erhalten.\n\n37\n\nDer Ausschluß des leistungsabhängigen Teilerlasses gemäß \n§ 18 b Abs. 1 Satz 5 BAföG bei Darlehensnehmern, die ihre \nAbschlußprüfung an einer ausländischen Hochschule bestanden \nhaben und zuvor nach § 5 Abs. 2 BAföG gefördert worden sind, \nbegegnet im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 GG \nkeinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Urteil des \nerkennenden Senats vom 13. März 1996 - 16 A 7645/95 -, JURIS). \nDer Senat hat dazu in dem zitierten Urteil unter anderem \nausgeführt:\n\n38\n\n\" ... Ein wesentlicher Gesichtspunkt \nist, daß bei Auslandsabschlüssen das \nZiel eines leistungsabhängigen \nTeilerlasses kaum erreicht werden kann. \nWährend bei Inlandsabschlußprüfungen \nseit dem 11. BAföG-Änderungsgesetz \nsämtliche Prüfungsabsolventen desselben \nKalenderjahres für die Bildung der \nVergleichsgruppe maßgeblich sind, kommt \nes bei Auslandsabschlüssen für die \nBildung der Vergleichsgruppe nach wie \nvor nur auf die Geförderten desselben \nKalenderjahres an; denn bei \nAuslandsabschlüssen kann nur auf die \nGeförderten abgestellt werden, da eine \nausländische Hochschule nicht \nverpflichtet werden kann, aus den \nExamensergebnissen der Gesamtzahl ihrer \nPrüfungsabsolventen die für die \nTeilerlaßberechtigten maßgebliche \nGrenznote zu ermitteln (vgl. BT-Drucks. \n11/1315, S. 11). Das führt dazu, daß \nbei Auslandsabschlüssen die \nVergleichsgruppe in aller Regel nur aus \neinem einzigen Geförderten besteht, \nweil die Vergleichsgruppe getrennt für \njede ausländische Hochschule und dann \nwiederum gesondert für jeden \nAusbildungs- oder Studiengang zu bilden \nist (vgl. §§ 1 und 5 BAföG-TeilerlaßV \ni.d.F. der 3. BAföG-TeilerlaßV vom \n3. Januar 1989, BGBl I 58). Damit kamen \nauch Darlehensnehmer mit sehr mäßigen \nStudienabschlüssen in den Genuß des \nleistungsabhängigen Teilerlasses, so \ndaß der Sinn und Zweck der \nTeilerlaßregelung, daß eine besondere \nStudienleistung honoriert werden soll, \nnicht erreicht werden konnte (vgl. auch \nden Zweiten Bericht der Bundesregierung \nüber die Erfahrung bei der Durchführung \nder Verordnung über den \nleistungsabhängigen Teilerlaß von \nAusbildungsförderungsdarlehen vom \n26. Juni 1987, BR-Drucks. 253/87, \nS. 17, sowie die Gesetzesbegründung, \nBT-Drucks. 11/1315, S. 12). \n\n39\n\nGegenüber den Darlehensnehmern mit \nAuslandsabschlüssen, die nach § 5 Abs. \n1 oder § 6 BAföG gefördert worden und \ndaher nicht vom leistungsabhängigen \nTeilerlaß ausgeschlossen sind, besteht \nim Vergleich mit den nach § 5 Abs. 2 \nBAföG Geförderten der Unterschied, daß \nnur die nach § 5 Abs. 2 BAföG \nGeförderten einen Auslandszuschlag \ngemäß § 13 Abs. 4 BAföG erhalten und \ndaß dieser Auslandszuschlag gemäß § 17 \nAbs. 2 Satz 2 Nr. 1 BAföG zuschußweise \ngewährt wird (vgl. hierzu auch die \nGesetzesbegründung a.a.O.).\"\n\n40\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß auch der Kläger \nfür sein Studium an der amerikanischen Universität \nAusbildungsförderung nicht nur darlehensweise, sondern auch \nals Zuschuß erhalten hat.\n\n41\n\nHinsichtlich des vom Kläger begehrten leistungsabhängigen \nTeilerlasses gemäß § 18 b Abs. 1 BAföG kommt es auch nicht \ndarauf an, ob er hierfür die Voraussetzungen aufgrund seines \nin Deutschland erworbenen Abschlusses erfüllt. Zum einen hat \ner selbst nicht vorgetragen, daß er aufgrund des Ergebnisses \nder Abschlußprüfung zu den ersten 30 vom Hundert aller \nPrüfungsabsolventen gehört, die diese Prüfung in demselben \nKalenderjahr abgeschlossen haben. Zum anderen hat er es \nversäumt, gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 \nrechtzeitig Widerspruch einzulegen, und eine Wiedereinsetzung \nin den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nicht in Betracht. \nBei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der \nKläger erkennen können, daß die ihm gemeinsam übersandten \nBescheide vom 26. April 1994 unterschiedliche Regelungen \nenthalten und in ihrer Rechtsbehelfs- bzw. \nRechtsmittelbelehrung jeweils auf die Möglichkeit eines bei \nder Behörde einzulegenden Widerspruchs oder einer bei dem \nVerwaltungsgericht zu erhebenden Klage hingewiesen haben.\n\n42\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kann die am 24. Mai 1994 \nerhobene Klage nicht als Widerspruch gegen den einen \nleistungsabhängigen Teilerlaß ablehnenden Bescheid vom \n26. April 1994 gewertet werden. Eine Klage, vor deren Erhebung \nein Vorverfahren gemäß § 68 VwGO durchzuführen ist, kann aus \nprozeßökonomischen Gründen ausnahmsweise auch als Widerspruch \ngegen einen ablehnenden Bescheid angesehen werden, wenn der \nBeklagte mit der Widerspruchsbehörde identisch ist und sich \nsachlich zur Klage einläßt (vgl. insoweit Redeker/von Oertzen, \nVerwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage, 1994, § 68 Rn. 4 mit \nweiteren Nachweisen). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht \ngegeben. Die Beklagte hat das fehlende Vorverfahren gerügt und \nauf die Widerspruchsbescheide vom 18. August 1994 verwiesen, \nmit denen das Bundesverwaltungsamt die in dem Schreiben des \nKlägers vom 1. August 1994 gegen die ablehnenden Bescheide vom \n26. April 1994 gesehenen Widersprüche wegen Fristversäumung \nals unzulässig zurückgewiesen hat.\n\n43\n\nMit Erfolg kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß \ndas Bundesverwaltungsamt seinen Feststellungs- und \nRückzahlungsbescheid vom 8. Oktober 1993 durch seinen Bescheid \nvom 26. Juli 1994 abgeändert habe und er innerhalb eines \nMonats nach Bekanntgabe des zuletzt genannten Bescheides \nerneut einen leistungsabhängigen Teilerlaß beantragt habe. Der \nerkennende Senat hat bereits zu der früheren, inhaltsgleichen \nVorschrift des § 18 b Abs. 1 a BAföG in der Fassung des \nHaushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I \n1857) ausgeführt, daß die für die Beantragung des Teilerlasses \nmaßgebliche Antragsfrist von einem Monat durch den Erlaß eines \nÄnderungsbescheides, mit dem eine geringere Darlehenshöhe \nfestgestellt wird, nicht erneut in Lauf gesetzt wird (vgl. \nUrteil des Senats vom 20. Februar 1991 - 16 A 2152/89 -). \nMaßgeblich für den Fristbeginn ist die Bekanntgabe des \nBescheides nach § 18 Abs. 5 a BAföG, d. h. eines Bescheides, \nder, wie der Feststellungsbescheid vom 8. Oktober 1993, \nsämtliche der in § 18 Abs. 5 a BAföG vorgesehenen \nFeststellungen enthält. Nichts anderes gilt, wenn durch einen \nÄnderungsbescheid nachträglich - soweit dies im Hinblick auf \ndie Bestimmung des § 18 Abs. 5 a Satz 2 BAföG überhaupt \nmöglich ist - das Ende der Förderungshöchstdauer neu \nfestgesetzt wird, hinsichtlich des sich nach § 18 b Abs. 1 \nBAföG richtenden Teilerlaßanspruches, für den die geänderte \nFestsetzung ohne Bedeutung ist.\n\n44\n\nSchließlich hat die Berufung keinen Erfolg, soweit \nStreitgegenstand der Klage ein vom Kläger erstrebter Teilerlaß \ngemäß § 18 b Abs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung \nist. Auch insoweit hat es der Kläger versäumt, gegen den \nablehnenden Bescheid vom 26. April 1994 rechtzeitig \nWiderspruch einzulegen, und eine Wiedereinsetzung in den \nvorigen Stand kommt nicht in Betracht. \n\n45\n\nEin Anspruch auf Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG steht \ndem Kläger aber auch dann nicht zu, wenn man mit ihm davon \nausgeht, daß es für die Beachtung der nach Satz 3 in der \ngenannten Vorschrift maßgeblichen Antragsfrist auf die \nBekanntgabe des Änderungsbescheides vom 26. Juli 1994 ankommt, \nweil durch ihn das Ende der Förderungshöchstdauer und der \nRückzahlungsbeginn neu festgesetzt worden sind. Beendet im \nSinne des § 18 b Abs. 3 BAföG hat der Kläger sind Ausbildung \nnicht 1989 durch den in Amerika erworbenen Grad eines Master´s \nof Business Administration. Vielmehr hat er nach seiner \nRückkehr aus Amerika das Studium der Betriebswirtschaftslehre \nan der Universität H. , für das er auch zuvor gefördert \nworden war, wieder aufgenommen und dafür Förderung über die \nFörderhöchstdauer hinaus gemäß § 15 Abs. 3 BAföG - und nicht \nfür eine weitere Ausbildung gemäß § 7 Abs. 2 BAföG - beantragt \nund erhalten. Nach seinen eigenen Angaben hat der Kläger sein \nStudium an der Universität H. erst 1992 abgeschlossen, \nso daß er die Voraussetzungen für einen Teilerlaß gemäß § 18 b \nAbs. 3 BAföG wegen vorzeitiger Studienbeendigung nicht \nerfüllt. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 \nVwGO. Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n47\n\nDer Senat läßt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-28/16-a-1751-95","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BAföG-TeilerlaßV","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-28/16-a-1751-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312160","retrieved":"2026-07-09 03:43:02.200024+00:00"}}