{"status":"available","doknr":"OLD312163","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.2A3398.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"2 A 3398/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird verworfen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Viertel. Die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 32.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der \nMonatsfrist des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - eingelegt worden ist. \n\n3\n\nDas mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist den damaligen \nProzeßbevollmächtigten der Kläger am 20. Juli 1994 zugestellt \nworden. Die dadurch in Gang gesetzte Berufungsfrist von einem \nMonat (vgl. § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO) lief am 22. August 1994, \neinem Montag, ab, weil der 20. August 1994 auf einen Samstag \nfiel (§ 57 Abs. 2 VwGO iVm § 222 der Zivilprozeßordnung \n- ZPO - und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des Bürgerlichen \nGesetzbuches - BGB -). Die Kläger haben jedoch erst mit am \n20. April 1995 beim Verwaltungsgericht eingegangenem \nSchriftsatz, also nach Ablauf der Monatsfrist, Berufung \neingelegt.\n\n4\n\nDen Klägern kann entgegen ihrem Antrag Wiedereinsetzung in \nden vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden, da sie \nnicht ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist \neinzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Ein Verschulden im Sinne \ndieser Vorschrift ist anzunehmen, wenn der Betroffene \nhinsichtlich der Wahrung der Frist die Sorgfalt außer acht \nläßt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und \nPflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozeßbeteiligten geboten \nist und ihm zumutbar war. Dabei ist das Verschulden eines \nBevollmächtigten der Partei wie eigenes Verschulden \nzuzurechnen.\n\n5\n\nVgl. Kopp, VwGO, Komm., 10. Aufl. \nMünchen 1994, § 60 Rdnr. 9 u. 15 mit \nweiteren Nachweisen.\n\n6\n\nHier liegt ein derartiges Verschulden der Kläger vor. Denn \nihre Bevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland haben \ndie Frist schuldhaft versäumt. Nach ihrem eigenen Vortrag \nhaben die Kläger die Eheleute L. und \nB. T. beauftragt, ihre Interessen im Rahmen des \nAufnahmeverfahrens in die Bundesrepublik Deutschland \nwahrzunehmen. Diese haben, nachdem sie das Urteil des \nVerwaltungsgerichts von den früheren Prozeßbevollmächtigten \nder Kläger erhalten hatten, es versäumt, rechtzeitig die \nBerufung einzulegen oder andere Personen mit der rechtzeitigen \nEinlegung der Berufung zu beauftragen. Es ist nichts dafür \nvorgetragen oder ersichtlich, daß diese Säumnis unverschuldet \nwar.\n\n7\n\nSoweit die Bevollmächtigten der Kläger von der Einlegung \nder Berufung abgesehen haben, weil sie glaubten, der in dem \nUrteil des Verwaltungsgerichts festgesetzte Streitwert von \n15.000,-- DM entspreche den von ihnen zu entrichtenden Kosten \nfür ein Berufungsverfahren, die sie nicht aufbringen könnten, \nhandelt es sich um einen verschuldeten Rechtsirrtum. Den \nBevollmächtigten wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar \ngewesen, insoweit Auskunft bei einem Rechtskundigen, etwa den \nfrüheren Prozeßbevollmächtigten einzuholen. Dies lag auch \nnahe, da diese das Urteil mit der Bitte um umgehenden Anruf \nübersandt hatten. Die Kläger haben keine Gründe dafür \nangegeben, weshalb eine entsprechende Nachfrage der \nBevollmächtigten bei den früheren Prozeßbevollmächtigten nicht \nmöglich gewesen sein sollte.\n\n8\n\nEine andere Beurteilung des Verhaltens ist auch nicht etwa \ndeswegen geboten, weil es sich bei den Bevollmächtigten der \nKläger um Rußlanddeutsche handelt, die nach dem Vorbringen der \nProzeßbevollmächtigten mit den hiesigen Verhältnissen nicht \nvertraut seien. Auch bei Berücksichtigung der besonderen \nSituation der Rußlanddeutschen war es den der Bevollmächtigten \nder Kläger zumutbar und konnte von ihnen erwartet werden, sich \nfachkundigen Rat zu holen, der auch ohne Schwierigkeiten \nerreichbar war.\n\n9\n\nEntgegen der Ansicht der Prozeßbevollmächtigten der Kläger \nbesteht auch keine Möglichkeit, \"aus humanitären Gründen\" eine \nWiedereinsetzung zu gewähren. Dies läßt die Regelung des § 60 \nVwGO nicht zu.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159, \n§ 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung \n- ZPO -. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, \n§ 711 Satz 1 ZPO.\n\n11\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 2 des Gerichtskostengesetzes.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312163","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/2-a-3398-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312163","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312163","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/2-a-3398-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312163","retrieved":"2026-07-09 03:43:02.460711+00:00"}}