{"status":"available","doknr":"OLD312168","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.18B3411.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"18 B 3411/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluß wird teilweise geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \ndes Antragsgegners vom 19. September 1995 wird ohne zeitliche Einschränkung \nangeordnet.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer vom Verwaltungsgericht teilweise entsprochene, im \nübrigen aber sinngemäß abgelehnte Aussetzungsantrag hat im \nvollen Umfang Erfolg.\n\n4\n\nDie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 \nAbs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung ergibt, daß das \nprivate Interesse des Antragstellers, vorläufig in Deutschland \nzu bleiben, das öffentliche Interesse an seiner \nAufenthaltsbeendigung überwiegt. \n\n5\n\nDie Ordnungsverfügung vom 19. September 1995 ist \noffensichtlich rechtswidrig, weil sie mit einer Ausreisefrist \nverbunden ist, die der Antragsteller nicht zu befolgen \nbrauchte. Zu dem vom Antragsgegner bestimmten Zeitpunkt war \nder Antragsteller nicht ausreisepflichtig (§ 42 Abs. 1 AuslG); \ner verfügte vielmehr über eine fiktive Aufenthaltserlaubnis. \nDies folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 2 iVm § 69 Abs. 3 Satz 2 \nAuslG. Danach gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der im \nBundesgebiet geboren worden und dem - wie hier (vgl. insoweit \ndie zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts) - nicht \nvon Amts wegen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen ist, \nwährend der ersten sechs Monate als erlaubt. Diese \nVoraussetzungen sind beim Antragsteller erfüllt. Er wurde am \n22. Juli 1995 in L. geboren, so daß die Frist zur \nStellung eines Aufenhtaltsgenehmigungsantrages bis zum \n22. Januar 1996 lief. Nach der ihm gesetzten Frist zur \nAusreise sollte er aber bereits bis zum 26. Oktober 1995 das \nBundesgebiet verlassen haben.\n\n6\n\nOb der Antragsteller mangels Stellung eines \nAufenthaltsgenehmigungsantrags derzeit ausreisepflichtig ist, \nist für die Beurteilung der hier streitigen Ordnungsverfügung \nunerheblich und bedarf deshalb keiner weiteren Aufklärung.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1; die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n8\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312168","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/18-b-3411-95","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312168","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312168","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/18-b-3411-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312168","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.272653+00:00"}}