{"status":"available","doknr":"OLD312167","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.15A4171.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"15 A 4171/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Höhe \nder vom Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen \nLandschaftsumlage. Der Beklagte legte nach öffentlicher \nBekanntmachung den Entwurf der Haushaltssatzung für das \nHaushaltsjahr 1990 mit ihren Anlagen vom 2. bis 10. Januar \n1990 öffentlich aus. Am 22. März 1990 verabschiedete die \nLandschaftsversammlung die Haushaltssatzung (Haushaltssatzung \ndes Landschaftsverbandes S. für das Haushaltsjahr 1990 \nvom 17. Mai 1990, GV NW S. 375). Die erforderlichen \nGenehmigungen wurden durch den Innenminister mit Erlaß vom \n29. April 1990 erteilt. Mit Bescheid vom 25. April 1990 zog \nder Beklagte den Kläger zu einer Landschaftsumlage in Höhe von \n98.384.328,00 DM heran und teilte mit Schreiben vom 11. Mai \n1990 das Vorliegen der notwendigen Genehmigungen mit. Gegen \nden Umlagebescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 25. Juni \n1990 Widerspruch, den er im wesentlichen damit begründete, daß \ner über die Umlage ungerechtfertigt hoch an den Ausgaben des \nBeklagten für Kosten stationärer Pflege beteiligt werde. Der \nBeklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 19. April \n1991 zurück. \n\n3\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat sich der Kläger \nweiter gegen die Festsetzung der Landschaftsumlage gewandt. Er \nhat vorgetragen: Er sei nicht ausreichend vor Erlaß der \nHaushaltssatzung angehört worden. Der Beklagte sei \nverpflichtet, die Pflegekosten auf die Mitgliedskörperschaften \nentsprechend der Zahl der aus den jeweiligen Körperschaften \nstammenden Personen zu verteilen. Er, der Kläger, halte die \nZahl der aus seinem Bereich stammenden Personen dadurch \nniedrig, daß er hohe Aufwendungen für ambulante Pflege tätige. \nSo flössen über die Leistungen des Beklagten lediglich etwa \n55 % der über die Landschaftsumlage von ihm finanzierten \nPflegekosten zurück. Er finanziere dadurch letztlich \nunzureichende Anstrengungen der anderen \nMitgliedskörperschaften zur Senkung der Kosten stationärer \nPflege. Daher sei eine Spitzabrechnung der Pflegekosten \nerforderlich oder eine Zusammenführung der Pflicht zur \nErfüllung der Aufgaben im Bereich der stationären Pflege mit \nder Pflicht zur Finanzierung dieser Aufgabe, die bislang \nzwischen dem Beklagten und seinen Mitgliedskörperschaften \nverteilt seien. Diesem Begehren könne die Ausgleichsfunktion \nder Landschaftsumlage nicht entgegengehalten werden, da \nentgegen deren Sinn vor allem die finanzstarken Städte \nüberproportional von den Pflegeaufwendungen des Beklagten \nprofitierten. Außerdem sei es unzulässig, ein Mißverhältnis \nvon Leistung und Gegenleistung in Höhe von fast 50 % \nhinzunehmen. Die - im Gegensatz zur Kreisordnung - fehlende \nRegelung über eine Mehr- oder Minderbelastung bei der \nFestsetzung der Landschaftsumlage könne die Festsetzung nicht \nrechtfertigen, da nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ein gesetzesunabhängiger Anspruch \nauf eine Mehr- oder Minderbelastung bestehe. Auch habe der \nBeklagte bei der Festsetzung der Umlage deren Subsidiarität \ngegenüber sonstigen Einnahmen sowie die Grundsätze der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung \nmißachtet. Der Beklagte sorge nämlich nicht dafür, daß - wie \nder Kläger an einzelnen Beispielen aufzuzeigen versucht - \nerzielbare Einnahmen getätigt würden und vermeidbare oder gar \nunzulässige Ausgaben unterblieben. Die vorgenannten Mängel \nstellten eine Aushöhlung seiner Finanzhoheit und der der ihm \nangehörenden Städte und Gemeinden dar. Auch verstoße es gegen \ndas Willkürverbot, ihm trotz seiner hohen Aufwendungen im \nBereich der ambulanten Pflege und der dadurch bewirkten \nEntlastung des Beklagten bei der stationären Pflege keine \nentsprechende Entlastung im Bereich der Landschaftsumlage zu \ngewähren. Schließlich werde seine Planungshoheit verletzt, da \ner infolge der hohen Belastung durch die Landschaftsumlage \nweitere geplante Maßnahmen im Bereiche der ambulanten Pflege \nnicht verwirklichen könne. Allgemein sei das System der \nFinanzierung der Landschaftsverbände dadurch rechtswidrig \ngeworden, daß einem ständigen Anstieg der Landschaftsumlage \neine Verminderung der Schlüsselzuweisung des Landes und eine \nVermehrung der den Landschaftsverbänden übertragenen Aufgaben \ngegenüberstehe. Sollte das Gesetz eine Senkung der \nLandschaftsumlage nicht erlauben, seien die Vorschriften der \nLandschaftsverbandsordnung, die eine Mehr- oder \nMinderbelastung ausschlössen, wegen Verletzung der \nSelbstverwaltungsgarantie verfassungswidrig. Auch könne aus \ndiesem Gesichtspunkt das nordrhein-westfälische \nAusführungsgesetz zum BSHG, das die Aufgaben- und \nFinanzierungsverantwortung im Bereich der stationären Pflege \nregele, verfassungswidrig sein. \n\n4\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n5\n\nden Bescheid des Beklagten vom \n25. April 1990 in seiner ergänzten \nFassung vom 11. Mai 1990 und den \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom \n19. April 1991 insoweit aufzuheben, als \ndamit ein Betrag von mehr als \n97.384.328,00 DM verlangt wird. \n\n6\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nEr hat vorgetragen: Er sei an die gesetzliche Regelung der \nVerteilung der Zuständigkeiten hinsichtlich Aufgabenerfüllung \nund Finanzierung bei der stationären Pflege gebunden. Für die \nvom Kläger geforderte Spitzabrechnung gebe es keine \nRechtsgrundlage. Die Möglichkeit einer Mehr- oder \nMinderbelastung sei vom Gesetzgeber bewußt nicht geschaffen \nworden, da er eine Finanzierung der Aufgaben des \nLandschaftsverbandes nach Bedarfs- und nicht nach \nInanspruchnahmekriterien gewünscht habe. Die vom Kläger \ngeltend gemachte Höhe einer Überschreitung des mit der \nLandschaftsumlage gezahlten Anteils an den Pflegekosten \ngegenüber den vom Landschaftsverband für den Kreis getätigten \nAusgaben zur stationären Pflege um das Doppelte sei so nicht \nrichtig, da auch auf strukturelle und soziologische \nUnterschiede zwischen den Mitgliedskörperschaften abgestellt \nwerden müsse. Im Ganzen decke sich die von ihm, dem Beklagten, \nfür den Kläger erbrachte Gesamtleistung ungefähr mit der von \ndiesem gezahlten Landschaftsumlage. \n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht \ndie Klage abgewiesen. \n\n10\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung des \nKlägers. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches \nVorbringen und trägt insbesondere vor: Eine rechtzeitige \nAnhörung hinsichtlich der geplanten Steigerung der Umlage habe \nnicht stattgefunden, da sich die Vorbesprechungen auf viel \ngeringere Steigerungen erstreckten. Erst nach der Anhörung sei \nder Umlagesatz um 1,45 Prozentpunkte erhöht worden.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt, \n\n12\n\nunter Änderung des angefochtenen \nUrteils nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n14\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n15\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen \nund ergänzt insbesondere: Er sei seinen Anhörungspflichten \ndurch die öffentliche Auslegung des Haushaltssatzungsentwurfs \nsowie durch eine vorherige Informationsveranstaltung auch für \nden Kläger, in der von einer noch höheren Steigerung des \nUmlagesatzes ausgegangen worden sei, ausreichend nachgekommen. \nDer Gesetzgeber habe sich ohne Verstoß gegen die Verfassung \nfür die geltende Zuständigkeitsregelung und einen horizontalen \nFinanzausgleich zwischen den Mitgliedskörperschaften durch \nVerzicht auf eine Mehr- oder Minderbelastungsregelung \nentschieden.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen. \n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der \nangefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n19\n\nEr findet seine Rechtsgrundlage in § 24 der \nLandschaftsverbandsordnung in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 27. August 1984 (GV NW S. 544) und der Änderung durch \nGesetz vom 6. Oktober 1987 (GV NW S. 342) - LVerbO a.F. - \ni. V. m. § 32 des Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des \nLandes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und \nGemeindeverbände im Haushaltsjahr 1990 - \nGemeindefinanzierungsgesetz, GFG 1990 - (GV NW S. 698) und § 5 \nder Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes S. für \ndas Haushaltsjahr 1990 vom 17. Mai 1990 (GV NW S. 375). Danach \nerhebt der Landschaftsverband, soweit seine sonstigen \nEinnahmen zum Ausgleich des Haushaltsplans nicht ausreichen, \nvon den ihm angehörigen kreisfreien Städten und Kreisen \n(Mitgliedskörperschaften) eine Umlage in Höhe des von der \nHaushaltssatzung festgesetzten Umlagesatzes nach Maßgabe der \nim GFG 1990 niedergelegten Umlagegrundlagen. Dies ist hier \ngeschehen, indem der Beklagte auf der Basis einer \nUmlagegrundlage von 611.082.781,- DM unter Anwendung des in \nder Haushaltssatzung festgesetzten Umlagesatzes von 16,1 % \neine Landschaftsumlage von 98.384.328,- DM festsetzte. \n\n20\n\nDer angegriffene Bescheid ist nicht deshalb rechtswidrig, \nweil der Kläger vermeintlich nicht ausreichend vor Erlaß des \nBescheides angehört worden wäre. Soweit es um eine Anhörung \nvor Erlaß der Haushaltssatzung geht, schreibt § 25 Abs. 4 \nLVerbO a.F. lediglich die öffentliche Bekanntmachung des \nEntwurfs der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen vor, was \ngeschehen ist. \n\n21\n\nVgl. die öffentliche Bekanntmachung \nder öffentlichen Auslegung vom \n28. November 1989, MBl. NW S. 1737.\n\n22\n\nOb eine Anhörung vor Erlaß des angegriffenen Bescheides nach § \n28 VwVfG NW erforderlich war und eventuell auch erfolgt ist, \nkann dahinstehen, da eine möglicherweise fehlende \nerforderliche Anhörung im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 \nAbs. 1 Nr. 3 VwVfG NW) und im übrigen angesichts der \nGebundenheit der Entscheidung für deren Rechtmäßigkeit das \nFehlen einer erforderlichen Anhörung ohnehin unbeachtlich wäre \n(§ 46 VwVfG NW).\n\n23\n\nDer Bescheid ist weder deshalb rechtswidrig, weil der \nBeklagte mit der Umlage mehr vereinnahmt hätte, als er nach \n§ 24 Abs. 1 LVerbO a.F. zum Ausgleich des Haushaltsplans im \nWege der Umlage hätte erheben dürfen, noch deshalb, weil er \nden vom Kläger geltend gemachten Umstand, daß bei ihm in \ngeringerem Umfange als in den anderen Mitgliedskörperschaften \nBedarf an stationärer Pflege anfalle, bei der Festsetzung der \nUmlage - sei es im Wege einer Minderbelastung, sei es im Wege \neiner gesonderten Spitzabrechnung der Pflegekosten außerhalb \nder Umlage - nicht berücksichtigt hat. Die hier \nentscheidungserheblichen Normen sind schließlich auch \nverfassungsgemäß, so daß der Bescheid auf einer wirksamen \nErmächtigungsgrundlage beruht.\n\n24\n\nDie Festlegung des Umlagesatzes - gegen die angesetzten \nBemessungsgrundlagen werden Einwände nicht erhoben und \ninsoweit sind Fehler auch nicht ersichtlich - hält sich im \nRahmen des nach § 24 Abs. 1 LVerbO a.F. Zulässigen. Die Umlage \nund die sonstigen Einnahmen erreichen, wie der Haushaltsplan \n1990 des Landschaftsverbands S. ausweist, noch nicht \neinmal die Höhe der Ausgaben des Verwaltungshaushalts, der \neine Unterdeckung von fast 15 Millionen DM aufweist; nur der \nVermögenshaushalt ist ausgeglichen. Dafür, daß Mehreinnahmen \noder Minderausgaben zu erwarten waren, die im Haushaltsplan \nentgegen § 25 Abs. 2 Satz 1 LVerbO i. V. m. § 65 Abs. 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der \nFassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NW S. 47) \nund den Änderungen bis zum Gesetz vom 7. März 1990 (GV NW \nS. 141) - GO NW a. F. - nicht berücksichtigt wurden, hat der \nKläger nichts dargetan und dafür ist auch nichts \nersichtlich.\n\n25\n\nSoweit der Kläger geltend macht, Einnahmen würden nicht in \nausreichendem Maße getätigt (etwa infolge nicht \nordnungsgemäßer Festsetzung und Beitreibung von \nSozialhilfeerstattungen oder infolge verschleppter Bearbeitung \nvon Widersprüchen) und Ausgaben seien zu hoch (etwa im Bereich \nder freiwilligen Aufgaben oder bei den Personalkosten im \nPflegebereich), verkennt er, daß das Gesetz die Rechtmäßigkeit \nder Höhe der Umlage weder vom rechtlich erzielbaren Einnahme- \nnoch vom rechtlich zulässigen Ausgabevolumen abhängig macht, \nsondern allein davon, daß die Einnahmen des \nLandschaftsverbandes ohne die Umlage die haushaltsplanmäßigen \nAusgaben nicht decken. Es kommt also alleine darauf an, daß \ndie Umlage nicht zu einer (haushaltsplanmäßigen oder \nmöglicherweise auch nur tatsächlichen) \nÜberschußerwirtschaftung führt. Das wird vom Kläger nicht \nbehauptet. \n\n26\n\nMit der Landschaftsumlage soll, ohne daß eine Zurechnung zu \nbestimmten Ausgaben erfolgt, also ohne Berücksichtigung des \nGesichtspunktes von Leistung und Gegenleistung und insofern \nsteuerähnlich, der anderweitig nicht abgedeckte Finanzbedarf \ndes Landschaftsverbandes von den Mitgliedskörperschaften nach \nihrer finanziellen Leistungskraft befriedigt werden. \n\n27\n\nVgl. zur insofern gleichgelagerten \nKreisumlage OVG NW, Urteil vom 5. März \n1996 - 15 A 1190/93 -, S. 10 m.w.N.\n\n28\n\nDaher kann einem Umlagebescheid von vornherein nicht \nentgegengehalten werden, mit der Abgabe werde ein unzulässiger \nAufwand bestritten. \n\n29\n\nVgl. dazu, daß Einwendungen gegen \ndie Steuerverwendung die Rechtmäßigkeit \nder Steuerfestsetzung nicht berühren, \nBVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, \nBeschluß vom 26. August 1992 \n- 2 BvR 478/92 -, NJW 1993, 455 (456); \nBFH, Urteil vom 6. Dezember 1991 - III \nR 81/89 -, BFHE 166, 315 (317 f.); \nallgemein zur Kritik von Versuchen, \nAngriffe gegen steuerliche \nLastenverursachung mittelbar über den \nAngriff gegen die steuerliche \nLastenverteilung zu führen, Papier in \nMaunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, \nLoseblattsammlung (Stand: März 1994), \nArt. 14 Rdnr. 178 f.; anders die \nRechtslage bei gegenleistungsbezogenen \nAbgaben nach dem Grundsatz der \nErforderlichkeit OVG NW, Urteil vom 22. \nNovember 1995 - 15 A 1432/93 -, S. 8 f. \ndes amtlichen Umdrucks; Urteil vom 13. \nDezember 1990 - 2 A 2098/89 -, NVwZ \n1991, 1111; Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: März 1996), § 6 Rdnr. 114 ff., \n§ 8 Rdnr. 348.\n\n30\n\nDie zulässige Höhe der Umlage ist somit nicht vom rechtlich \nkorrekten Einnahme- und Ausgabeverhalten des Beklagten \nabhängig, insbesondere nicht von der Beachtung des Gebotes der \nSparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung (§ 25 \nAbs. 2 Satz 1 LVerbO a.F. i.V.m. § 62 Abs. 2 GO NW a. F., \nheute § 23 Abs. 2 Satz 1 LVerbO i.V.m. § 75 Abs. 2 GO NW). \nDies zu gewährleisten und gegebenenfalls zu erzwingen, sind \ndie Organe des Landschaftsverbandes und die Aufsichtsbehörden \nberufen. Ob eventuell ein sich aus dem Selbstverwaltungsrecht \ndes Klägers nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG ergebender Anspruch \nauf Unterlassung rechtswidriger Wahrnehmung von Aufgaben \ndenkbar ist, \n\n31\n\nvgl. zum ähnlich gerichteten \ngrundrechtlichen Anspruch eines \nMitglieds eines öffentlich-rechtlichen \nZwangsverbandes BVerwG, Urteil vom \n24. September 1981 - 5 C 53.79 -, \nBVerwGE 64, 115 (117); OVG NW, Beschluß \nvom 6. September 1994 - 25 B 1507/94 -, \nNWVBl. 1995, 134 (136); Beschluß vom \n29. September 1992 - 15 B 3652/92 -, \nNWVBl. 1993, 63, \n\n32\n\nkann offenbleiben. Jedenfalls würde ein rechtswidriges \nVerhalten des Beklagten, auch wenn es zu Mehrausgaben oder \nMindereinnahmen führte, nicht die Rechtswidrigkeit des \nangefochtenen Umlagebescheides zur Folge haben. \n\n33\n\nDer Umlagebescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, \nweil bei der Festsetzung der Umlage die vom Kläger geltend \ngemachten Aufwendungen zur ambulanten Pflege nicht wegen ihrer \ndie Belastung des Landschaftsverbandes aus der stationären \nPflege senkenden Wirkung für den Kläger umlagemindernd \nberücksichtigt wurden. \n\n34\n\nFür die vom Kläger geforderte \"Spitzabrechnung\" der Kosten \nfür stationäre Pflege (gemeint ist die Verteilung der Kosten \nfür stationäre Pflege auf die Mitgliedskörperschaften jeweils \nin Höhe der Inanspruchnahme durch Einwohner der \nMitgliedskörperschaften) gilt dies schon deshalb, weil dafür \nkeine Rechtsgrundlage vorhanden ist. Gemäß §§ 100 Abs. 1 \nNr. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes in der \nFassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I \nS. 401, 494) und der Änderung durch Gesetz vom 20. Dezember \n1988 (BGBl. I S. 2477) - BSHG a.F. - i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 \ndes nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum BSHG - AG \nBSHG - ist der Beklagte zuständig für die Gewährung von Hilfen \nin besonderen Lebenslagen für Personen, die nicht nur \nvorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich \nbehindert sind, wenn es wegen der Behinderung dieser Personen \nin Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles \nerforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zu gewähren. \nZur Erfüllung eines Teils dieser Aufgaben, insbesondere \nhinsichtlich der Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG, zieht der \nBeklagte gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F., § 4 Satz 1 AG \nBSHG i.V.m. § 1 Nr. 1 der Sozialhilfesatzung des \nLandschaftsverbandes S. vom 19. März 1984 (GV NW S. \n227) die örtlichen Träger der Sozialhilfe, also unter anderen \nden Kläger, heran, wobei gemäß § 5 Abs. 2 und 3 AG BSHG der \nLandschaftsverband die aufgewendeten Kosten, außer den \npersönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, zu erstatten \nhat. \n\n35\n\nAus diesen Vorschriften ergibt sich, daß der Kläger allein \neinen Anspruch auf Erstattung der von ihm als herangezogenem \nörtlichen Träger aufgewandten Kosten für stationäre Pflege hat \n(insofern auch in Form einer Spitzabrechnung, also in Form der \ntatsächlich aufgewandten, nicht nur pauschalierten Kosten). \nJedoch hat er keinen Anspruch darauf, daß er - wie er es \nverlangt - nur mit den Kosten für Hilfe zur Pflege belastet \nwird, die für Einwohner des Kreises geleistet wird, und eine \nUmlagefinanzierung der Pflegekosten im Bereich des \nLandschaftsverbandes im übrigen nicht stattfindet. Dies \nwiderspräche der Kostentragungsvorschrift des § 5 Abs. 3 AG \nBSHG, der die Kostentragungslast für die Aufwendungen zur \nstationären Pflege dem Landschaftsverband aufbürdet, und der \nAnordnung der Herstellung des Haushaltsausgleichs durch eine \nUmlage gemäß § 24 Abs. 1 LVerbO a.F.. Zwar wäre die vom Kläger \ngeforderte Zusammenführung von Aufgabenerfüllung und \nKostentragungslast gemäß § 100 Abs. 1 BSHG a.F., der die \nBegründung der sachlichen Zuständigkeit der örtlichen \nSozialhilfeträger (nicht nur deren Heranziehung zur \nAufgabenerfüllung) zuläßt möglich mit der Folge, daß dann \ndiese gemäß § 5 Abs. 1 AG BSHG auch die Kosten zu tragen \nhätten. Der Landesgesetzgeber hat jedoch von dieser \nMöglichkeit keinen Gebrauch gemacht. \n\n36\n\nSchließlich kann der Kläger auch nicht verlangen, daß \nhinsichtlich der Kosten für stationäre Pflege im Verhältnis \nzum Umfang der Inanspruchnahme entsprechender Einrichtungen \ndurch Kreiseinwohner für ihn eine Minderbelastung bei der \nLandschaftsumlage festgesetzt wird. Die \nLandschaftsverbandsordnung sieht im Gegensatz zu § 56 Abs. 4 \nder Kreisordnung n.F. eine solche Möglichkeit der Mehr- oder \nMinderbelastung einzelner Landschaftsverbandsteile nicht vor, \nund zwar, wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, \nbewußt nicht. \n\n37\n\nVgl. § 27 Abs. 3 des \nRegierungsentwurfs einer \nLandschaftsverbandsordnung, LT-Drs. 214 \nder 2. Wahlperiode, der eine Mehr- oder \nMinderbelastung vorsah, einerseits und \n§ 25 des Entwurfs einer \nLandschaftsverbandsordnung in der \nFassung der Beschlüsse des \nKommunalpolitischen Ausschusses, LT-\nDrs. 971 der 2. Wahlperiode, der eine \nsolche Regelung nicht mehr vorsah, \nsowie die Begründung dafür durch den \nAbgeordneten Dufhues, stenographischer \nBericht der 67. Sitzung des Landtages, \nS. 2527.\n\n38\n\nDie Belastung des Klägers mit den Kosten der stationären \nPflege im Wege der Umlage gemäß § 24 LVerbO a. F. verstößt \nnicht gegen Verfassungsrecht, so daß keine Veranlassung zu \neiner verfassungskonformen Auslegung, zu einer Vorlage zum \nZwecke einer Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG oder gar \nzur Annahme eines unmittelbaren verfassungsrechtlichen \nAnspruchs auf eine Minderbelastung, \n\n39\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n18. März 1960 - VII C 106.59 -, \nBVerwGE 10, 224 (228), \n\n40\n\nbesteht.\n\n41\n\nDie verfassungsrechtlichen Regelungen über die \nFinanzausstattung der Gemeinden und den kommunalen \nFinanzausgleich in Art 78 und 79 der Landesverfassung (Verf \nNW) haben für den vorliegenden Rechtsstreit keine Bedeutung. \nDiese Vorschriften verpflichten das Land, den \nGemeindeverbänden eine angemessene Finanzausstattung zu \ngewähren.\n\n42\n\nVgl. VerfGH NW, Urteil vom 6. Juli \n1993 - VerfGH 9/92, 22/92 -, NWVBl \n1993, 381 (382).\n\n43\n\nEs kann dahinstehen, ob diesen Anforderungen gegenüber dem \nKläger auch mit Rücksicht auf die vom Beklagten festgesetzte \nLandschaftsumlage genügt ist. Ein eventueller \nVerfassungsverstoß würde das erkennende Gericht nicht \nverpflichten, § 24 LVerbO a.F. erweiternd in dem vom Kläger \ngewünschten Sinne der Zulässigkeit einer Mehr- oder \nMinderbelastung auszulegen oder gar die Vorschrift einer \nverfassungsgerichtlichen Normenkontrolle zuzuführen.\n\n44\n\nEine verfassungskonforme erweiternde Auslegung wegen einer \nunterlassenen, aber - hier unterstellt - verfassungsrechtlich \ngebotenen Regelung durch den Gesetzgeber kommt allenfalls dann \nin Betracht, wenn allein eine dem Auslegungsergebnis \nentsprechende gesetzliche Regelung denkbar ist.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Juni \n1958 - 1 BvL 149/52 -, BVerfGE 8, 28 \n(34); Beschluß vom 17. Juni 1953 \n- 1 BvR 668/52 -, BVerfGE 2, 336 \n(340 f.).\n\n46\n\nZur Sicherstellung einer möglicherweise gebotenen \nFinanzausstattung des Klägers - auch zur Erfüllung seiner \nAufgaben im Bereich der ambulanten Pflege - kommt aber \nkeinesfalls nur eine Mehr- oder Minderbelastung bei der \nLandschaftsumlage in Betracht. Vielmehr kann eine solche \nSicherung auch im Rahmen des Finanzausgleichsgesetzes \nerfolgen. Wegen der bei der Untersuchung der gebotenen \nfinanziellen Mindestausstattung anzustellenden \nGesamtbetrachtung ist eine Regelung im Rahmen der \nFinanzausgleichsgesetze sogar zweckmäßig. \n\n47\n\nVgl. VerfGH NW, Urteil vom \n15. Februar 1985 - 17/83 -, OVGE 38, \n301 (304).\n\n48\n\nAuch eine Aussetzungs- und Vorlageentscheidung nach Art. 100 \nAbs. 1 GG kann nicht getroffen werden, da - eine \nverfassungsrechtlich mangelhafte Finanzausstattung des Klägers \nunterstellt - unter dem Gesichtspunkt der gebotenen \nfinanziellen Mindestausstattung das \nGemeindefinanzierungsgesetz 1990 unvollständig wäre. \n\n49\n\nVgl. zur konkreten Normenkontrolle \nbei gesetzgeberischem Unterlassen \nBender/Klein, Lehrbuch des \nVerfassungsprozeßrechts, Rdnr. 726 \nf.\n\n50\n\nSchließlich verstößt auch § 24 LVerbO a.F. i.V.m. §§ 2 Abs. 1 \nNr. 1, 4 Satz 1 und 5 Abs. 3 AG BSHG, der eine differenzierte \nFinanzierung der Kosten stationärer Pflege im Wege der \nEinzelzurechnung an die Mitgliedskörperschaften oder im Wege \neiner Mehr- oder Minderbelastung nicht erlaubt, nicht gegen \ndas dem allgemeinen Gleichheitssatz immanente Willkürverbot, \ndas als Element des objektiven Gerechtigkeitsprinzips der \nRechtsstaatlichkeit innewohnt und auch im Verhältnis der \nHoheitsträger zueinander gilt. \n\n51\n\nVgl. VerfGH NW, Urteil vom \n16. Dezember 1988 - 9/87 -, OVGE 40, \n300 (302); OVG NW, Urteil vom 5. März \n1996 - 15 A 1190/93 -, S. 14 des \namtlichen Umdrucks.\n\n52\n\nDanach ist eine Gleichbehandlung zweier Sachverhalte, hier die \nBemessung der Landschaftsumlage für den Kläger und die anderen \nMitgliedskörperschaften nach denselben Umlagegrundlagen ohne \nDifferenzierung danach, inwieweit Bedarf nach stationärer \nPflege in den einzelnen Mitgliedskörperschaften besteht, nur \ndann unzulässig, wenn zwischen den beiden Gruppen \ngleichbehandelter Fälle Unterschiede von solcher Art und \nsolchem Gewicht vorliegen, daß die gleichartige Behandlung \nnicht mehr zu rechtfertigen wäre. \n\n53\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 13. Mai \n1986 - 1 BvL 55/83 -, BVerfGE 72, 141 \n(150); OVG NW, Urteil vom 5. März 1996, \na.a.O.\n\n54\n\nSolche Unterschiede bestehen hier nicht. Die \nLandschaftsverbände sollen die überörtlichen \nSelbstverwaltungsaufgaben, die durch die Kreise oder gar \nGemeinden nicht befriedigend erfüllt werden können, \nwahrnehmen. \n\n55\n\nVgl. Wolff/Bachof/Stober, \nVerwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 90 \nRdnr. 1, 15; Erichsen, Kommunalrecht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen, S. 263 \nff.; Pünder, in Püttner (Hrsg.), \nHandbuch der kommunalen Wissenschaft \nund Praxis, Band 6, 2. Aufl., S. 387, \n395; Becker, Die Landschaftsverbände \nS. und Westfalen-Lippe, DÖV \n1986, 779 (781 f.)\n\n56\n\nDurch die Aufgabenerfüllung auf regionaler Ebene wird die \nEinheitlichkeit des Leistungsniveaus sichergestellt. \nAngesichts unterschiedlichen Bedarfs, unterschiedlicher \npolitischer Schwerpunktbildung und unterschiedlicher \nFinanzverhältnisse würde eine Aufgabenwahrnehmung auf \nKreisebene dieses einheitliche Leistungsniveau in Frage \nstellen. Durch die Umlagefinanzierung wird dabei zugleich ein \nAusgleich zwischen den Mitgliedskörperschaften hergestellt, \ndenn der Betrag, den die einzelne Mitgliedskörperschaft zur \nErfüllung der vom Landschaftsverband wahrgenommenen Aufgaben \nleistet, hängt nicht vom Bedarf in dieser Körperschaft, \nsondern von ihrer Finanzkraft ab. \n\n57\n\nZwar ist die Bewertung, daß die Aufgabenerfüllung auf \nLandschaftsverbandsebene der auf Kreisebene vorzuziehen sei, \nnicht zwingend. Dies ergibt sich bereits aus der \nbundesrechlichen Möglichkeit der Aufgabenübertragung an die \nörtlichen Sozialhilfeträger und wird auch in der Literatur \nanders als nach der nordrhein-westfälischen Rechtslage \nbeantwortet.\n\n58\n\nVgl. Becker, a.a.O., S. 784 f.; \nsiehe auch die unterschiedliche \npolitische Bewertung in den vom Kläger \nherbeigeführten Stellungnahmen der SPD- \nund der CDU-Landtagsfraktion. \n\n59\n\nDas Verfassungsrecht schreibt jedoch nicht vor, auf welcher \nEbene die hier vom Landschaftsverband wahrgenommenen Aufgaben, \ninsbesondere die Sozialhilfe zur Pflege, zu erfüllen sind. \nDies ist keine Rechtsfrage, sondern eine - auch von \nvielfältigen Einwirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich \nbeeinflußte - politische Frage, die der Gesetzgeber ohne \nVerstoß gegen Verfassungsrecht in der zur Zeit geltenden Art \nregeln kann.\n\n60\n\nAngesichts der so verteilten Aufgaben- und \nFinanzzuständigkeiten kann der Kern der finanziellen \nBeziehungen zwischen Landschaftsverband und \nMitgliedskörperschaften nicht, wie es der Kläger tut, in einem \nAustausch von Leistung und Gegenleistung gesehen werden. \nDeshalb ist die Landschaftsumlage keine dem Äquivalenzprinzip \nunterworfene Abgabe, sondern eine der Deckung des \nLandschaftsverbandsbedarfs dienende Umlage, die sich nach der \nFinanzkraft der Mitgliedskörperschaften richtet und insofern \nein wesentliches Element der Ausgleichsfunktion des \nLandschaftsverbandes darstellt. \n\n61\n\nVgl. zur parallelen Problematik der \nKreisumlage OVG NW, Urteil vom 5. März \n1996 - 15 A 1190/93 -, S. 15 des \namtlichen Umdrucks.\n\n62\n\nVerfassungsrechtlich bedeutet dies, daß die unterschiedliche \nVorteilsziehung aus den Leistungen des Landschaftsverbandes \ndurch die Mitgliedskörperschaften keinen Gesichtspunkt \ndarstellt, der die Mitgliedskörperschaften als wesentlich \nungleich im Sinne des Verbots willkürlicher Gleichbehandlung \nerscheinen ließe. \n\n63\n\nAllerdings heißt dies nicht, daß die Abkopplung der \nLandschaftsumlage von der Vorteilsziehung durch die \nMitgliedskörperschaften bzw. deren Einwohner aus den \nLeistungen des Landschaftsverbandes beliebig weit bis hin zu \nvölligen Wertlosigkeit der Leistungen des Landschaftsverbandes \nfür einzelne Mitgliedskörperschaften getrieben werden dürfte. \n\n64\n\nEine solche Grenze, bei der der Wert der Leistungen des \nLandschaftsverbandes für den Kläger ein derart geringes Ausmaß \nerreicht hätte, daß seine volle Beteiligung an der \nFinanzierung des Landschaftsverbandes nicht mehr zu \nrechtfertigen wäre, ist hier jedoch nicht erreicht. Das gilt, \nselbst wenn man aus dem Aufgabenbereich des \nLandschaftsverbandes allein den - allerdings finanziell \nbedeutsamsten - Bereich der Sozialhilfe betrachtet, schon \ndeshalb, weil der Kläger nicht jedweden Vorteil aus den vom \nBeklagten bereitgestellten Leistungen der stationären Pflege \nbestreitet, sondern allein quantitativ einen einen etwa die \nHälfte geringeren Vorteil behauptet. Gerade der Ausgleich \nunterschiedlicher Bedarfsverhältnisse ist der Grund für die \nfinanzkraftabhängige Umlagefinanzierung und kann daher nicht \ngegen diese eingewandt werden. Aus demselben Grunde kann nicht \ndavon gesprochen werden, daß durch die Landschaftsumlage in \nVerbindung mit den nach Angaben des Klägers die Kosten des \nLandschaftsverbandes im Bereich der stationären Pflege \nsenkenden Aufwendungen für ambulante Pflege durch den Kläger \neine Mehrbelastung bewirkt würde, die jedes vernünftige und \nvertretbare Maß überschritte. \n\n65\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom \n18. März 1960, a.a.O., für eine \nDoppelbelastung durch gleichartige \nKreiseinrichtungen.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n68","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312167","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/15-a-4171-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312167","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312167","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/15-a-4171-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312167","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.183938+00:00"}}