{"status":"available","doknr":"OLD312166","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.15A32.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"15 A 32/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks \nin xxx (Gemarkung xxx Flur xxx Flurstück xxx, das eine Größe von 1.191 m2 hat, mit \neinem eingeschossigem Wohnhaus bebaut ist und unmittelbar an die xxx \ngrenzt.\n\n3\n\nVon März 1985 bis September 1985 wurde die xxx im Bereich von der \nEinmündung in die xxx bis einschließlich der Einmündung der xxx ausgebaut. Das \nBauprogramm sah für das genannte Straßenteilstück vor, einen Mischwasserkanal zu \nverlegen, die Fahrbahn mit einem neuen Belag auf frostsicherem Unterbau zu \nversehen, allerdings nicht über die gesamte Breite, und hinsichtlich der \nStraßenentwässerung die zum Teil bestehende Hochbordanlage und Rinne sowie 3 \nRegeneinläufe zu übernehmen und die bisherige Entsorgung des Regenwassers \ndurch Vorflut durch Anschluß der alten sowie zusätzlicher neuer Regeneinläufe an \nden Mischwasserkanal zu ersetzen. Die Schlußabnahme der Bauarbeiten erfolgte am \n27. September 1985.\n\n4\n\nIn einer ersten Veranlagung hatte der Beklagte den Kläger und die übrigen \nAnlieger des genannten Straßenteilstücks im Jahre 1989 zu Straßenbaubeiträgen für \ndie Teileinrichtungen Fahrbahn und Oberflächenentwässerung herangezogen. \nNachdem die Heranziehungsbescheide vom Beklagten hinsichtlich der auf die \nTeileinrichtung Fahrbahn entfallenden Kosten und vom Verwaltungsgericht Aachen \nim übrigen mit der Begründung aufgehoben worden waren, daß eine Beitragspflicht \nmangels Öffentlichkeit der gesamten abgerechneten Anlage noch nicht entstanden \nsei, hatte der Beklagte nach Aufhebung der in einem Rezeß der früheren Gemeinde \nxxx festgelegten Zweckwidmung des Teilstücks der xxx von der Straßenbiegung vor \ndem Haus Nr. 10 bis einschließlich des Grundstücks Nr. 38 als Wirtschaftsweg durch \ninzwischen bestandskräftigen Bescheid vom 26. November 1990 die Widmung der \nxxx in dem Teilstück von Haus Nummer 10 bis zur Einmündung der xxx als \nGemeindestraße verfügt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 22. Januar 1991 zog der Beklagte den Kläger als \"finanziell \nleistungsfähigeren\" der beiden Miteigentümer erneut zu einem \nStraßenausbaubeitrag, nunmehr nur noch zu den Kosten des Ausbaus der \nTeileinrichtung Oberflächenentwässerung, heran. Die Heranziehung war auf die \nSatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NW für straßenbauliche \nMaßnahmen der Stadt xxx vom 29. August 1990 (ABS) gestützt und berücksichtigte \nneben einem Gemeindeanteil in Höhe von 50% an den Ausbaukosten von 60.585,25 \nDM grundstücksbezogene Merkmale wie Grundstücksgröße, Tiefenbegrenzung, \nMehrfacherschließung, Art und Maß der vorhandenen bzw. möglichen Bebauung. \nDanach entfiel bei einen umlagefähigen Aufwand von 30.292,63 DM und einem \nAbrechnungsgebiet von 8.528 m2 (Beitragssatz dementsprechend 3,55214 DM je m2) \nauf das Grundstück des Klägers mit einer modifizierten Grundstücksgröße von 383 \nm2 ein Beitrag von 1.360,47 DM.\n\n6\n\nNach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger Klage erhoben, zu \nderen Begründung er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Vorverfahren sowie \nin dem ebenfalls für ihn erfolglos gebliebenen gerichtlichen Aussetzungsverfahren (4 \nL 198/91 VG Aachen / 2 B 2231/91 OVG NW) im wesentlichen vorgetragen hat: Die \nder Veranlagung zugrundegelegte Ausbaubeitragssatzung sei nicht rechtsverbindlich, \nweil sie nicht wirksam bekanntgemacht worden sei. Die in der Ratssitzung vom 15. \nFebruar 1990 beschlossene und unter dem 22. Februar 1990 bekanntgemachte \nHauptsatzung der Stadt xxx sei ihrerseits unwirksam, weil zu der Ratssitzung vom \n15. Februar 1990 unter Abkürzung der Ladungsfrist geladen und die Abkürzung der \nLadungsfrist nicht ausreichend begründet worden sei; damit fehle es an einer \nwirksamen Bekanntmachungsregelung. Die Beitragsforderung sei im übrigen auch \nverjährt und könne schon deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, weil das \nBauprogramm nicht erfüllt, eine Verbesserung hinsichtlich der \nOberflächenentwässerung nicht eingetreten und eine Abschnittsbildung nicht erfolgt \nsei. Für das Straßenteilstück ab Haus Nr. 10 bis zur Einmündung der xxx fehle auch \ndie nach § 125 Abs. 2 BauGB erforderliche Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß Teile der \nabgerechneten Straße nicht im Eigentum der Stadt xxx, sondern der Anlieger \nstünden.\n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 22. Januar 1991 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1991 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDer Beklagte ist dem Vorbringen des Klägers im einzelnen entgegengetreten \nund hat dazu ausgeführt, daß die Veranlagung rechtmäßig sei.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, als \nunbegründet abgewiesen.\n\n13\n\nMit der rechtzeitig eingelegten Berufung bezieht sich der Kläger auf den Inhalt \nseines Widerspruchsschreibens vom 2. Februar 1991. Darin ist er der Auffassung, \ndaß die Ausbaubeitragssatzung der Stadt vom 29. August 1990 mangels einer \nrechtsverbindlichen Bekanntmachungsregelung nicht wirksam geworden sei. \nJedenfalls hätte die Beitragsforderung, die schon mit der Schlußabnahme am 27. \nSeptember 1985 entstanden sei, wegen Ablaufs der vierjährigen Verjährungsfrist im \nJahre 1991 nicht mehr geltend gemacht werden können.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nunter Änderung des angefochtenen Gerichtsbescheides den \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 22. Januar 1991 und den \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 1991 aufzuheben.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 2 B \n2231/91 und 2 B 898/91, jeweils OVG NW, und 4 K 57/90 VG Aachen sowie den \nInhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die \nangefochtenen Bescheide des Beklagten rechtmäßig sind.\n\n22\n\nSie finden ihre Rechtsgrundlage in § 8 KAG NW i.V.m. der \nAusbaubeitragssatzung der Stadt xxx vom 29. August 1990, die formell und materiell \nwirksam (dazu unter 1.), sachlich einschlägig (dazu unter 2.) und vom Beklagten \nauch im übrigen im vorliegenden Fall zutreffend angewendet worden (dazu unter 3.) \nist.\n\n23\n\n1. Die Ausbaubeitragssatzung ist formell ordnungsgemäß zustandegekommen, \ninsbesondere - was der Kläger allein in Zweifel zieht - wirksam auf der Grundlage \neiner in einer ihrerseits wirksamen Hauptsatzung enthaltenen \nBekanntmachungsregelung bekanntgemacht worden. Das hat bereits das \nVerwaltungsgericht im einzelnen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid \nausgeführt; dem ist der Kläger im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.\n\n24\n\nDer Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch aus einem weiteren Grund \nnicht mit Erfolg darauf berufen, die unter Verkürzung der Ladungsfrist ergangene \nLadung der Ratsmitglieder zur Sitzung des Rates der Stadt xxx vom 15. Februar \n1990, in der die Hauptsatzung vom 22. Februar 1990 beschlossen worden ist, habe \ndem Begründungsgebot nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der (alten) Geschäftsordnung vom 5. \nFebruar 1985 bzw. der (neuen) ebenfalls in der Ratssitzung vom 15. Februar 1990 \nbeschlossenen, aber mit Rückwirkung auf den 25. Oktober 1989 ausgestatteten \nGeschäftsordnung nicht genügt. Es kann offenbleiben, auf welche (Fassung der) \nGeschäftsordnung insoweit abzustellen wäre. Es braucht auch nicht entschieden zu \nwerden, ob der vom Kläger gerügte Begründungsmangel vorgelegen hat und \ninwieweit sich ein etwaiger Mangel der Begründung für die Abkürzung der \nLadungsfrist überhaupt auf die Beschlußfassung des Rates am 15. Februar 1990 über \neine neue Hauptsatzung ausgewirkt hat oder auswirken konnte.\n\n25\n\nEin - etwaiger insoweit also nur unterstellter - Verstoß gegen die genannte \nGeschäftsordnungsvorschrift würde nämlich nicht zur Rechtswidrigkeit der \nHauptsatzung und der darin enthaltenen Regelung über öffentliche \nBekanntmachungen führen. Dies folgt allerdings nicht aus dem Umstand, daß die \ngenannte Geschäftsordnungsvorschrift, gegen die nach Meinung des Klägers \nverstoßen worden ist, ausschließlich Mitwirkungsrechte der einzelnen Ratsmitglieder \nschützt, außerhalb des Rates stehende Dritte, wie den Kläger, aber nicht \nbetrifft.\n\n26\n\nEntscheidend ist insoweit nicht der Schutzzweck der jeweiligen \nGeschäftsordnungsvorschrift oder einer Geschäftsordnung überhaupt, sondern \nvielmehr die Tatsache, daß die Geschäftsordnung eines Rates grundsätzlich nur \nBinnenrechtsbeziehungen innerhalb des Vertretungsorgans Rat durch von ihm selbst \naufgestellte Regeln gestaltet, aber kein Außenrecht darstellt.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 -, DVBl. 1988, 790; \nOVG NW, Urteil vom 8. Dezember 1992 - 15 A 3560/91 -, NVwZ-RR 1993, 375/377; \nBeschluß vom 15. Juli 1994 - 15 B 826/94 -, BA S. 3; Beschluß vom 28. Februar 1995 \n- 15 B 2556/94 -, OVGE 44, 250/252 = NWVBl. 1995, 251; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluß vom 30. Dezember 1971 - I 191/70 -, \nKottenberg/Steffens/Henrichs, Rechtsprechungssammlung, GO NW § 31 Nr. 2; Hess. \nVGH, Beschluß vom 17. November 1978 - II N 1/78 -, GemH 1981, 271/273; \nRauball/Pappermann/Roters, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl. \n1981, § 36 Rdnr. 2 und 3; Held/Becker/Decker/Kirchhof/Krämer/Wansleben, \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, § 47 GO Anm. 6.2; Kirchhof/ Kehler, \nKreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, § 32 Anm. 6; Rothe, DÖV 1991, \n486/489; Schneider, NWVBl. 1996, 89/92; a.A. mit der Folge, daß ein \nGeschäftsordnungsverstoß zur Rechtswidrigkeit des davon betroffenen \nRatsbeschlusses führt: OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. April 1994 - 1 A 33/92 -, \nLKV 1995, 42/44; von Loebell/Kirchhof, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, § 31 Anm. 9; Renn/Cronauge, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen, 10. Aufl., § 31 Anm. II. 2.; Behnel, NWVBl. 1993, 406/407 und 408.\n\n28\n\nEtwas anderes gilt grundsätzlich nur dann, wenn und soweit die \nGeschäftsordnung zwingende gesetzliche, d.h. in formellen Gesetzen und \nRechtsverordnungen enthaltene Vorschriften wörtlich oder der Sache nach \nwiedergibt. Gesetzliche Vorschriften sind ohne weiteres Außenrecht. Verstöße gegen \nsolche \"qualifizierten\" Vorschriften der Geschäftsordnung stellen zugleich Verstöße \ngegen gesetzliche Vorschriften dar und führen deshalb zur Rechtswidrigkeit eines \ndavon betroffenen Ratsbeschlusses.\n\n29\n\nVgl. ebenso bzw. nur bei wesentlichen bzw. schwerwiegenden Verstößen: OVG \nNW, Urteil vom 8. Juli 1959 - III A 611/59 -, OVGE 15, 87/91 f.; Hess. VGH, Beschluß \nvom 17. November 1978, a.a.O.; Kirchhof/Kehler, a.a.O.; Erlenkämper, NVwZ 1994, \n440/445; Schneider, a.a.O., S. 93.\n\n30\n\nOb diese Rechtsfolge auch bei Verstößen gegen bloße Ordnungsvorschriften in \nGesetzesform anzunehmen ist, kann hier ebenso offenbleiben wie die Frage, ob \nVerstöße gegen gesetzliche Verfahrensvorschriften nur im Falle ihrer Evidenz zur \nNichtigkeit der Norm führen.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1994 - 1 BvR 337/92 -, DVBl. \n1995, 97.\n\n32\n\nDaß grundsätzlich nur Gesetzesverstöße die Rechtswidrigkeit eines \nRatsbeschlusses nach sich ziehen, folgt bereits aus § 7 Abs. 6 Satz 1 GO NW, in dem \ngeregelt ist, daß die \"Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses \nGesetzes\" beim Erlaß von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen \n\"nur\" unter im einzelnen dort genannten Voraussetzungen noch bzw. nicht mehr \nbeachtlich sein soll. Es wäre widersprüchlich, wenn zwar Gesetzesverstöße \nunbeachtlich, Verstöße gegen eine in der Normenhierarchie unter dem Gesetz \nstehende Geschäftsordnung aber beachtlich bleiben sollten.\n\n33\n\nIn seinem bereits zitierten Beschluß vom 28. Februar 1995 hat der Senat die \nFrage, ob Verstöße gegen (einfache) Vorschriften der Geschäftsordnung eines Rates \nauch dann die Wirksamkeit der davon betroffenen Ratsbeschlüsse unberührt lassen, \nwenn diese einen Rechtssetzungsakt des Rates zum Gegenstand haben, noch \noffengelassen. In Fortführung seiner Rechtsprechung geht der Senat nunmehr davon \naus, daß diese Frage zu bejahen ist, weil die Rechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses \n- wie dargestellt - vom Charakter des verletzten Rechtssatzes, nicht aber vom \nGegenstand des jeweiligen Ratsbeschlusses abhängt.\n\n34\n\nIm Staatsrecht, dessen insoweit für den Erlaß formeller Gesetze geltende \nGrundsätze auf das Kommunalrecht für den Erlaß kommunaler Satzungen \nübertragbar sind, gilt nichts anderes: Auch dort ist allgemein anerkannt, daß ein \nformelles Gesetz nicht schon wegen Verstoßes gegen die parlamentarische \nGeschäftsordnung, sondern nur dann formell unwirksam ist, wenn es unter Verstoß \ngegen zwingendes Verfassungsrecht, also höherrangiges Außenrecht, \nzustandegekommen ist (und auf diesem Verstoß beruht).\n\n35\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 6. März 1952 - 2 BvE 1/51 -, BVerfGE 1, 144/148, 151; \nBeschluß vom 14. Oktober 1970 - 1 BvR 307/68 -, BVerfGE 29, 221/234; Beschluß \nvom 10. Mai 1977 - 2 BvR 705/75 -, BVerfGE 44, 308/313; VerfGH Rheinland-Pfalz, \nEntscheidung vom 5. November 1948 - VwRspr. 1, 245; Hess. StGH, Urteil vom 21. \nSeptember 1966 - P. St. 387 -, ESVGH 17, 18/21; Maunz/Dürig/Herzog, \nGrundgesetz, Art. 40 Rdnr. 18 und 23; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl. 1995, \nArt. 40 Rdnr. 5 und 7, Art. 76 Rdnr. 1; a.A.: Schneider, in: Alternativkommentar zum \nGrundgesetz, 2. Aufl., Art. 40 Rdnr. 10; Verstyl, in: von Münch, Grundgesetz-\nKommentar, Band 2, 3. Aufl., Art. 40 Rdnr. 18.\n\n36\n\nUm einen Verstoß gegen - letztlich - gesetzliche Vorschriften geht es im \nvorliegenden Fall nicht. § 31 Abs. 2 Satz 1 GO NW a.F. bzw. § 47 Abs. 2 Satz 1 GO \nNW n.F. bestimmt zwar, dass u.a. die Ladungsfrist und die Form der Einberufung des \nRates in der Geschäftsordnung zu regeln sind, besagt aber nichts über den Inhalt der \ninsoweit in der Geschäftsordnung zu treffenden Regelungen, schon gar nichts über \ndie Notwendigkeit einer Regelung mit dem Inhalt der hier vom Kläger für verletzt \ngehaltenen Geschäftsordnungsvorschrift.\n\n37\n\nBedenken gegen die materielle Wirksamkeit der Ausbaubeitragssatzung \nbestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden.\n\n38\n\n2. Die danach wirksame Ausbaubeitragssatzung ist hier der Sache nach \neinschlägig, weil die hier in Rede stehende Ausbaumaßnahme nicht den Regelungen \ndes Erschließungsbeitragsrechts (§§ 127 ff. BauGB), sondern denen des \nStraßenbaubeitragsrechts (§ 8 KAG NW) unterliegt. Das hat der Senat bereits im \neinzelnen in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 28. Februar 1995 - 15 A \n4244/92 -, UA S. 5 - 8, ausgeführt. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung \nunnötiger Wiederholungen verwiesen.\n\n39\n\n3. Daß die in der Ausbaubeitragssatzung enthaltenen tatbestandlichen \nVoraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zu einem Straßenausbaubeitrag \nerfüllt sind, die Beitragsforderung im Zeitpunkt der Heranziehung des Klägers noch \nnicht verjährt war, und auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist, hat das \nVerwaltungsgericht zutreffend in dem angefochtenen Gerichtsbescheid entschieden. \nDer Senat sieht hierzu von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, \nweil er insoweit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides \nfolgt (§ 130 b VwGO).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ \n708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312166","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/15-a-32-93","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312166","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312166","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/15-a-32-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312166","retrieved":"2026-07-09 03:43:03.093596+00:00"}}