{"status":"available","doknr":"OLD312165","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0827.15A1642.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-27","aktenzeichen":"15 A 1642/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Berufung zuerst in Höhe von 323,20 DM und sodann in Höhe \nweiterer 336,64 DM des streitigen Betrages zurückgenommen wurde, wird das \nBerufungsverfahren eingestellt.\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefaßt: Der \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 14. November 1990 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. April 1991 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von \nmehr als 5.967,18 DM festgesetzt wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten tragen die Klägerin 9/10, der Beklagte 1/10. \nVon den Kosten des Berufungsverfahren trägt die Klägerin 83/100, der Beklagte \n17/100.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die Alleinerbin ihres 1993 verstorbenen \nEhemannes L. C. . Dieser war Eigentümer des Grundstücks \nT. Straße 19 (Gemarkung X. , Flur 55, Flurstück 389). \nDer Bebauungsplan setzt für den Bereich des klägerischen \nGrundstücks ein Gewerbegebiet mit bis zu dreigeschossiger \nBebauung fest.\n\n3\n\nDer Beklagte plante in der ersten Hälfte der 70er Jahre den \nUmbau verschiedener Straßen im Zentrum des Ortsteils \nT. unter dem Projektnamen Umbau Verkehrsknoten \nT. und erstellte dazu 1974 einen Ausbauplan. Unter \nanderem sollte die jedenfalls seit 1938 nicht mehr \nbeitragspflichtig ausgebaute T. Straße erneuert und \ninsbesondere verbreitert werden. \n\n4\n\n1975 bis 1977 wurde in der bislang nicht kanalisierten \nT. Straße ein Mischwasserkanal mit Straßeneinläufen \nverlegt. Die Arbeiten dafür wurden am 13. Oktober 1976 \nabgenommen. Nach und nach wurden die von dem Umbauprojekt \nerfaßten Straßen umgebaut. 1983 wurde im Rahmen des III. \nBauabschnitts der Ausbau der T. Straße ausgeschrieben; \nder Zuschlag wurde im September 1984 erteilt. \n\n5\n\n1984 und 1985 wurde die T. Straße zwischen \nG. straße und T. Straße ausgebaut, und zwar \nwurden die Gehwege erneuert, die Fahrbahn verbreitert und \nerneuert sowie zwei Freileitungsleuchten durch sieben \nStandleuchten ersetzt. Für die Verbreiterung wurden Grund und \nBoden erworben sowie Gebäude abgerissen. Vom ursprünglichen \nBauprogramm wich der Beklagte allerdings insofern ab, als er \ndie Fahrbahn nicht durchgängig verbreiterte. In Höhe des \nklägerischen Hauses und im Bereich der Einmündung der \nG. straße behielt die Straße ihre ursprüngliche Breite. \nDie Verbreiterungsflächen zwischen der Einmündung der \nG. straße und der Abzweigung der Straße T. Feld \nwerden vor allem zum Parken benutzt. Lediglich im östlichen \nBereich der T. Straße ab der Einmündung der Straße \nT. Feld kommt die Verbreiterung als zusätzliche \nAbbiegespur der Fahrbahn zugute. \n\n6\n\nDie Arbeiten in der T. Straße, die im Rahmen des \nIII. Bauabschnitts ausgeschrieben waren, wurden am 4. Dezember \n1985 abgenommen. Allerdings umfaßten diese Arbeiten nicht das \nAufbringen der Verschleißdecke auf die Fahrbahn. Vielmehr wird \ndas Aufbringen von Verschleißdecken jährlich einheitlich für \nalle in einem Jahr anfallenden Arbeiten dieser Art \nausgeschrieben unabhängig davon, ob sie als Abschluß von \nbeitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen oder im Rahmen einer \nbloßen Instandsetzung anfallen, um durch das höhere \nAuftragsvolumen einen günstigeren Preis zu erreichen. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 14. November 1990 zog der Beklagte den \nEhemann der Klägerin für den Ausbau der T. Straße zu \neinem Beitrag über 6.627,02 DM heran. Der Beklagte legte einen \numlagefähigen Aufwand von 201.614,81 DM bei 49.970 \nVerteileranteilen zugrunde. Auf dieser Basis berechnete er für \ndas klägerische Grundstück mit einer außerhalb festgesetzten \nStraßengeländes gelegenen Fläche von 730 qm und einem \nVervielfältigungsfaktor von 225 % für Art und Maß der Nutzung \nden genannten Beitrag. \n\n8\n\nGegen den Beitragsbescheid erhob der Ehemann der Klägerin \nWiderspruch, den der Beklagte durch Bescheid vom 24. April \n1991 zurückwies.\n\n9\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Ehemann der \nKlägerin vorgetragen:\nEine beitragsrelevante Verbesserung der Straße sei nicht \neingetreten. So sei die Straße jetzt nur noch einseitig \nausgeleuchtet, ohne daß die Straßenlaternen eine größere \nLeuchtintensität hätten. Am Gehweg habe ein erst mit dem \nAusbau beseitigter Reparaturstau vorgelegen. Vorteile durch \nden Fahrbahnausbau würden durch Nachteile kompensiert, da die \nStraße eine neue Verkehrsqualität erhalten habe. Während vor \ndem Ausbau nur der innerörtliche Anliegerverkehr zu bewältigen \ngewesen sei und sogar Kinder auf der Straße gespielt hätten, \nfließe nunmehr insbesondere wegen einer neuen Verkehrsführung \nund näher bezeichneter Straßenbaumaßnahmen an der T. \nStraße selbst und an anderen Straßen der gesamte Verkehr von \nT. -P. und T. -X. nach T. -\nH. und zur A durch diese Straße. Die \nStraßenentwässerungskosten könnten nicht umgelegt werden, da \ndas Kanalbauprogramm eigenständig gewesen und schon 1977 \nbeendet worden sei, so daß Verjährung eingetreten sei. Die für \nden Grunderwerb und die Freilegung aufgewandten Kosten kämen \nder Ausbaumaßnahme kaum zugute, da nur ein kleiner Teil der \nerworbenen Fläche für den Ausbau benötigt und der Rest sogar \nzum Teil weiter veräußert worden sei. Auch die Verteilung sei \nfalsch vorgenommen worden, da die Anlieger der Straße \nT. Feld als nur über die T. Straße zu \nerreichende Hinterlieger in die Verteilung hätten einbezogen \nwerden müssen. Überhaupt sei die infolge der Abschnittsbildung \nnur teilweise Abrechnung der T. Straße von der \nT. Straße bis zur G. straße willkürlich, da \ndie Anlieger der unteren T. Straße ab der Einmündung \nder G. straße nicht herangezogen worden seien. \n\n10\n\nDer Ehemann der Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten \nvom 14. November 1990 und den hierzu \nergangenen Widerspruchsbescheid vom \n24. April 1991 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen:\nDie Gehwege seien baulich verbessert worden, so daß es auf die \nFrage eines Reparaturstaus nicht ankomme. Eine Verbesserung \nder Beleuchtung liege in der Erhöhung der Leuchtenzahl von 2 \nauf 7. Soweit ein erhöhtes Verkehrsaufkommen bemängelt werde, \ntreffe dies zu. Jedoch sei die T. Straße vor dem \nAusbau keine Anliegerstraße gewesen, so daß - unabhängig von \nder Frage, ob sie vorher Haupterschließungs- oder schon \nHauptverkehrsstraße gewesen sei - die Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur \nNotwendigkeit eines Kompensationsabschlags bei Änderung der \nVerkehrsfunktion einer Straße, der der abgerechnete Ausbau \nerstmals Rechnung trage, nicht anwendbar sei, denn diese \nRechtsprechung beziehe sich auf die Änderung der \nVerkehrsbedeutung von Anliegerstraßen. Im übrigen müsse die \nRichtigkeit der Rechtsprechung bezweifelt werden. Die \nStraßenentwässerungskosten seien zu Recht angesetzt worden, da \ndie Straßenbauplanung Verkehrsknoten T. und die \nKanalplanung in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem \nZusammenhang stünden und somit eine einheitliche Maßnahme \nvorliege. Die Grunderwerbs- und Freilegungskosten \nrechtfertigten sich daraus, daß die Abbruchkosten in den \nAufwand eingeflossen seien, soweit ein Teilabbruch nicht \nmöglich gewesen sei. Anlieger der Straße T. Feld, die \neine eigene Erschließungsanlage darstelle, hätten nicht in die \nvorliegende Abrechnung einbezogen werden können. Eine \nEinbeziehung der unteren T. Straße, die im übrigen \neine eigenständige Erschließungsanlage sei, sei schon deswegen \nnicht möglich gewesen, weil die Straße dort weder \nerneuerungsbedürftig gewesen noch verbessert worden sei.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht der Klage hinsichtlich des 2.837,23 DM \nübersteigenden Teils stattgegeben. \n\n16\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig eingelegte Berufung \ndes Beklagten, mit der er - nach Rücknahme der Berufung \nhinsichtlich der gerichtlichen Teilaufhebung des Bescheides \nüber 659,84 DM - die Abweisung der Klage im übrigen erstrebt. \nEr trägt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nseien die Kosten der Fahrbahnherstellung, des Grunderwerbs und \nder Freilegung beitragsfähig. Durch den Ausbau der Fahrbahn, \ndie die vorgenannten Kosten nach sich gezogen hätten, sei \nwegen der Verbreiterung und des Einbaus einer \nFrostschutzschicht eine Verbesserung bewirkt worden, die zu \neinem wirtschaftlichen Vorteil geführt habe. Eine mögliche \nFunktionsänderung in der Verkehrsbedeutung der Straße sei zwar \nfür das Verhältnis Gemeindeanteil/Anliegeranteil von \nBedeutung, rechtfertige aber keine darüber hinausgehenden Zu- \noder Abschläge. Auch vom Ergebnis her könne eine gegenteilige \nAuffassung nicht befriedigen, da ein Anlieger einer \"alten\" \nHauptverkehrsstraße zahlen müsse, ein Anlieger einer \numgewandelten Straße - bei gleichem Ausbau - jedoch nicht. Im \nübrigen sei die T. Straße früher Hauptverkehrsstraße \ngewesen, so daß keine Funktionsänderung eingetreten sei.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nUrteils die Klage insoweit abzuweisen, \nals ein Beitrag von 5.967,18 DM \nfestgesetzt wurde.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie trägt vor:\nZu Recht habe das Verwaltungsgericht wegen einer \nFunktionsänderung der T. Straße die Fahrbahnkosten als \nnicht beitragsfähig angesehen. Ihr, der Klägerin, erwüchsen \ndurch die erhöhte Verkehrsbelastung dauerhafte Nachteile, die \nsich in einer Ertragswertminderung niederschlügen. Deshalb \ngebe das vom Beklagten gewählte Beispiel eines gleichen \nAusbaus einer \"alten\" Hauptverkehrsstraße nichts her. Diese \nFunktionsänderung von einer Anliegerstraße in eine \nHauptverkehrsstraße sei - wie bereits erstinstanzlich \nvorgetragen - erfolgt. Die Grunderwerbs- und Freilegungskosten \nkönnten von vornherein nur zu dem kleinen Teil beitragsfähig \nsein, in dem die Fläche für den Straßenbau herangezogen sei. \nJedoch scheide wegen der fehlenden Beitragsfähigkeit des \nFahrbahnausbaus, dessen Folge der Grunderwerb und die \nFreilegung sei, auch eine Beitragsfähigkeit dieser Kosten aus. \n\n22\n\nAm 24. April 1996 ist durch den Berichterstatter ein \nOrtstermin durchgeführt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf \nden Inhalt der Niederschrift (Bl. 159 - 161 GA) verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der dazu beigezogenen Unterlagen bezug \ngenommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nSoweit die Berufung zurückgenommen worden ist, war das \nVerfahren entsprechend § 125 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO einzustellen. \n\n26\n\nIm Einverständnis der Parteien entscheidet der Senat ohne \nmündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).\n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Der angefochtene \nBescheid ist, soweit er noch im Berufungsrechtszug \nstreitbefangen ist, rechtmäßig, so daß der Berufung \nstattzugeben und die Klage insoweit abzuweisen ist.\n\n28\n\nDer Bescheid rechtfertigt sich in der im Tenor genannten \nHöhe aus § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (KAG NW) i.V.m. mit der Satzung der Stadt \nT. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für \nstraßenbauliche Maßnahmen vom 31. Januar 1986 (BS). Nach § 1 \nBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes für die \nHerstellung, Erweiterung und Verbesserung einschließlich der \nErneuerung von öffentlichen Straßen (Erschließungsanlagen) und \nals Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern der \nerschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen \nVorteile Beiträge.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind auch \ndie Kosten der Fahrbahnherstellung, des Grunderwerbs und der \nFreilegung beitragsfähig. Angesichts des Umstandes, daß die \nletzte durchgreifende Herstellung der Staße vor dem Zweiten \nWeltkrieg erfolgte, war sie erneuerungbedürftig, so daß der \nAusbau jedenfalls - unbeschadet der durch den neuzeitlichen \nAufbau bewirkten Verbesserung - auch eine beitragspflichtige \nnachmalige Herstellung darstellt, so daß anstatt der \nverschlissenen, den Verkehrsbedürfnissen nicht mehr genügenden \nAnlage, auf Jahre hinaus eine intakte, sichere Anlage den \nAnliegern die Erschließung gewährleistet. \n\n30\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 4. Juli 1986 \n- 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272 (278); \nUrteil vom 12. Oktober 1978 \n- II A 319/76 -, OVGE 33, 277 \n(278).\n\n31\n\nDiesem Erneuerungsvorteil kann nicht eine eingetretene \nÄnderung der Verkehrsfunktion der Straße entgegengehalten \nwerden mit der Folge, daß für die Fahrbahnkosten ein \nniedrigerer Anliegeranteil als allgemein bei Straßen des \nausgebauten Typs zugrunde zu legen wäre oder gar die \nBeitragsfähigkeit ganz entfiele. Die Beiträge sind nach den \nVorteilen zu bemessen (§ 8 Abs. 6 Satz 1 KAG NW), wobei im \nRahmen der Aufwandsverteilung dem Anliegervorteil als dessen \nKehrseite der nach § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NW zu \nberücksichtigende wirtschaftliche Vorteil der Allgemeinheit \ngegenübersteht.\n\n32\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 23. November \n1976 - II A 1766/74 -, OVGE 32, 163 \n(165).\n\n33\n\nFür die Abgrenzung des Anliegervorteils vom Vorteil der \nAllgemeinheit kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des \nEntstehens der Beitragspflicht an. Bezogen auf diesen \nZeitpunkt wird die Straße ihrer Verkehrsfunktion entsprechend \neingestuft. \n\n34\n\nAllein die Tatsache einer im Laufe der historischen \nEntwicklung einer Straße eingetretenen Änderung ihrer \nVerkehrsfunktion spielt für die genannte Vorteilsabgrenzung \nkeine Rolle. Die Änderung der Verkehrsfunktion einer Straße \nist ein Risiko, das angesichts der Vielzahl möglicher Ursachen \n(etwa die verkehrstechnische Entwicklung, verkehrspolitische \nMaßnahmen, sonstige verkehrlich relevante planerische \nVorgaben, die städtebauliche Entwicklung und das Verhalten der \nVerkehrsteilnehmer) auch in anderen Rechtsgebieten \ngrundsätzlich vom Anlieger hinzunehmen ist. \n\n35\n\nSoweit dies, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, in \nder Rechtsprechung des früher für das Ausbaubeitragsrecht \nzuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts anders \nbeurteilt worden sein sollte,\n\n36\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 18. August \n1992 - 2 A 2642/89-, Seite 13 f. des \namtlichen Umdrucks; Urteil vom \n30. August 1990 - 2 A 5/89 -, Seite \n10 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 25. Oktober 1982 - 2 A 1817/80 -, \nOVGE 36, 172 (174 ff.); anderer Ansicht \nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: März 1996), \n§ 8 Rdn. 369 a; derselbe, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 4 \nAufl., § 33 Rdn. 13,\n\n37\n\nwird an dieser Rechtsprechung nicht festgehalten.\n\n38\n\nSomit ist der für die Herstellung der Fahrbahn \neinschließlich ihrer Verbreiterung (Grunderwerb und \nFreilegung) getätigte beitragsfähige Aufwand in Höhe des vom \nBeklagten veranschlagten Anliegeranteils von 10 % für \nHauptverkehrsstraßen umlagefähig. \n\n39\n\nAuch gegen die Höhe des in Ansatz gebrachten Aufwands für \nGrunderwerb und Freilegung bestehen keine Bedenken, da \nlediglich der Kaufpreis der für den Ausbau herangezogenen \nFlächen und der notwendig abzureißenden Gebäude in den Aufwand \nfür Grunderwerb eingeflossen ist.\n\n40\n\nDas Abrechungsgebiet hat der Beklagte - nach der mit der \nersten Teilrücknahme der Berufung bewirkten Korrektur - \nrichtig abgrenzt. Die untere T. Straße ab Einmündung \nder G. straße stellt bei natürlicher Betrachtungsweise \nangesichts des Umstands, daß die G. straße und die hier \nabgerechnete T. Straße, die jeweils zwei Fahrspuren \nund im Einmündungsbereich eine etwa gleiche Breite aufweisen, \nrechtwinklig aufeinanderstoßen und von dort schräg abknickend \nin Form der breiteren, dreispurig ausgebauten unteren \nT. Straße weitergeführt werden, ein augenfällig \nabgegrenztes Element des öffentlichen Straßennetzes und damit \neine eigene Erschließungsanlage dar. \n\n41\n\nVgl. dazu, ob ein Straßenzug eine \neinzelne Erschließungsanlage ist oder \naus mehreren Anlagen besteht, \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n22. April 1994 - 8 C 18.92 -, NVwZ - RR \n1994, 539 (540); Urteil vom \n21. September 1979 - 4 C 55.76 -, \nBuchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 24 \nSeite 25.\n\n42\n\nDie Beitragsforderung ist nicht verjährt. Die \nBeitragspflicht entsteht gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW mit \nder endgültigen Herstellung der Anlage. Dies ist am 22. April \n1987 mit der letzten Abnahme von Arbeiten an der Straße, \nnämlich dem Aufbringen der Verschleißdecke, geschehen, so daß \nder im Jahre 1990 erlassene Beitragsbescheid innerhalb der \nvierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 \nNr. 4 Buchst. b KAG NW i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 der \nAbgabenordnung ergangen ist. \n\n43\n\nVgl. zur Maßgeblichkeit der Abnahme \nfür das Entstehen der Beitragspflicht \nOVG NW, Urteil vom 22. August 1995 \n- 15 A 3907/92 -, NVBl 1996, 62.\n\n44\n\nDas Aufbringen der Verschleißdecke ist die hier maßgebliche \nArbeit. Die die Beitragspflicht auslösende Abnahme muß sich \nauf Arbeiten beziehen, die Teil des Bauprogramms des \nabgerechneten Ausbaus sind, denn endgültige Herstellung im \nSinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW bedeutet nichts anderes als \ndie vollständige Verwirklichung des Bauprogramms. \n\n45\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n27. September 1991 - 2 A 386/90 -, \nSeite 9 des amtlichen Umdrucks; Urteil \nvom 13. Dezember 1990 - 2 A 1952/87 -, \nGemeindehaushalt 1992, 21.\n\n46\n\nWenn Gegenstand der Ausbaumaßnahme - wie hier - unter \nanderem die (nachmalige) Herstellung der Fahrbahn ist, so \ngehört dazu auch die Aufbringung der Verschleißdecke als \nletzter Schicht des Straßenaufbaus, unbeschadet des Umstandes, \ndaß das Aufbringen einer (neuen) Verschleißschicht für sich \ngenommen keine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, sondern \nInstandhaltung darstellt.\n\n47\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, OVGE \n40, 15 (17 f.).\n\n48\n\nDaher spielt es keine Rolle, daß zu den im III. Bauabschnitt \ndes Projekts Verkehrsknoten T. vergebenen Arbeiten \ndie Verschleißdecke nicht gehörte und diese nicht von der \nFirma T. aufgebracht wurde, die die vorausgegangenen \nArbeiten ausgeführt hatte.\n\n49\n\nDie Verjährungsfrage ist auch nicht etwa deshalb anders zu \nbeurteilen, weil der Beklagte die Verwirklichung des \nBeitragstatbestandes rechtsmißbräulich hinausgezögert hätte. \n\n50\n\nVgl. dazu OVG NW, Urteil vom \n26. Juli 1991 - 2 A 2213/88 -, Seite 14 \ndes amtlichen Umdrucks.\n\n51\n\nFür die vom Beklagten geschilderte Praxis der einheitlichen \nVergabe aller Arbeiten zur Aufbringung von Verschleißdecken in \neinem Jahr sprechen nachvollziehbare \nWirtschaftlichkeitsgründe. Diese Arbeiten sind in der \nT. Straße auch in dem auf den Abschluß der übrigen \nArbeiten folgenden Jahr und damit entsprechend der \ngeschilderten Praxis unverzüglich vorgenommen worden. Selbst \nwenn die Abnahme der Verschleißdeckenarbeiten noch im Jahre \n1986, also in dem Jahr des Abschlusses dieser Arbeiten, \nerfolgt wäre, wäre hinsichtlich des angefochtenen Bescheides \nkeine Verjährung eingetreten.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 \nVwGO für das Berufungsverfahren und § 155 Abs. 1 VwGO für das \nerstinstanzliche Verfahren. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr.11 \nZPO. \n\n53\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312165","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/15-a-1642-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312165","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312165","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-27/15-a-1642-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312165","retrieved":"2026-07-09 03:43:02.632084+00:00"}}