{"status":"available","doknr":"OLD312181","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0822.20A5988.94.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"20 A 5988/94","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist nach dem Tod ihres Ehemannes Eigentümerin des Grundstücks \nin X. , Gemarkung X. -Stadt, Flur 26, Flurstück 532 (D. Straße 40). Das \nGrundstück stand zuvor im Eigentum der Firma N. & D1. ., deren persönlich \nhaftender Gesellschafter der Ehemann der Klägerin war.\n\n3\n\nZum 15. Juli 1984 vermietete die Firma N. & D1. . das Grundstück \neinschließlich des aufstehenden Betriebsgebäudes an einen Herrn Q. . Dieser \nnutzte die Halle zunächst zu Lagerzwecken und ab Ende 1984 für einen von ihm \ngeführten Reinigungsbetrieb. Ab dem 1. Juli 1985 führte die Firma Textil-\nAufbereitung Weser-Nord (TAW), deren Gesellschafter und Geschäftsführer Herr \nQ. war, den Reinigungsbetrieb fort. Nachdem Herr Q. Anfang 1986 aus \nder Firma U. ausgeschieden war, setzte er den Betrieb ab Januar 1986 im Rahmen \neiner eigenen Firma (Q. GmbH) fort, bis diese im Dezember 1986 in Konkurs \nfiel. Die Firma U. übernahm den Reinigungsbetrieb vom Konkursverwalter und \nmietete das Grundstück von der Firma N. & D1. . mit Vertrag vom \n8. Januar/6. April 1987 zum 1. Januar 1987 an. Das Mietverhältnis sollte am \n31. Dezember 1989 enden und sich um jeweils ein Jahr verlängern, sofern keine der \nVertragsparteien der Verlängerung widersprach. Im Herbst 1987 veräußerte die \nFirma U. die Reinigungsmaschinen und ließ sie abtransportieren. Von Juni bis \nEnde November 1988 überließ die Firma U. das Grundstück aufgrund eines \nUntermietvertrages an die Firma U1. -Service L. . Der Betrieb dieser \nFirma wurde ab Dezember 1988 von einem Herrn L. fortgeführt, der seine \nFirma im Februar 1989 rückwirkend zum 1. Dezember 1988 abmeldete. Über die \nBeendigung des Mietverhältnisses zwischen der Firma N. & D1. . und der Firma \nU. war ein Rechtsstreit - LG Bremen 6 O 634/1990 - anhängig, der durch Vergleich \nvom 8. November 1990 beendet wurde. In diesem Vergleich verpflichtete sich die \nFirma U. , das Grundstück bis zum 31. Dezember 1990 zu räumen. \n\n4\n\nIm April 1989 teilte die Firma N. & D1. . dem Stadtdirektor der Stadt X. \nunter Beifügung eines Untersuchungsberichtes des Chemischen Laboratoriums \nDr. F. . X1. über eine durchgeführte Bodenuntersuchung mit, das Grundstück sei \nmit Tetrachlorethen (Per) belastet; nach Angaben eines Kaufinteressenten für das \nGrundstück sei Per-Schlamm aufgebracht worden. Aufgrund weiterer \nUntersuchungen, bei denen sich Bodenluftbelastungen von bis zu 2.300 mg Per/m3 \nund von weiteren leichtflüchtigen chlorierten Kohlenwasserstoffen (LCKW) sowie \nGrundwasserbelastungen von bis zu 16.000 ?g Per/l ergaben, sah das \nGutachterbüro Dr. X1. Sanierungsmaßnahmen als notwendig an. In seiner \ngutachterlichen Gefährdungsabschätzung vom 20. September 1989 zeigte das \nGutachterbüro räumlich voneinander getrennte Verunreinigungsschwerpunkte auf; \nsowohl in der Bodenluft als auch im Grundwasser wurden deutlich erhöhte LCKW-\nWerte - vor allem Per - festgestellt. \n\n5\n\nMit Ordnungsverfügung vom 9. Januar 1990 gab der Beklagte der Firma U. als \nVerhaltensverantwortlicher u.a. auf, an drei Stellen auf dem Grundstück \nBodenluftabsauganlagen einzurichten und zu betreiben, bis die Summe an LCKW in \nder Bodenluft auf Werte unter 1 mg/m3 abgesunken sei. Die Firma U. wandte ein, \nsie habe die Verunreinigungen nicht zu vertreten. Nach dem Konkurs der Q. \nGmbH habe sie betriebliche Reinigungstätigkeiten nicht vorgenommen; faktisch übe \nsie die Verfügungsgewalt an dem Grundstück nicht mehr aus. Außerdem beauftragte \ndie Firma U. das Ingenieurbüro I. Q1. D2. (HPC) mit der Durchführung \nder ihr aufgegebenen Maßnahmen. Bei ergänzenden Untersuchungen stellte das \nIngenieurbüro I1. neben stark erhöhten LCKW-Konzentrationen in der Bodenluft \nVerunreinigungen des Grundwassers durch LCKW von teilweise mehr als \n67.000 ?g/l fest; einer der Schadensherde wurde im Bereich der Laderampe der \nHalle lokalisiert. Das Ingenieurbüro I1. erstellte die Anlage zur Bodenluftabsaugung \nmit zwischengeschaltetem Grundwasserabscheider und begann im Mai 1990 mit der \nSanierung des Geländes. \n\n6\n\nDer von der Firma U. nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen \nKlage gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach vorangegangener \nVernehmung von Zeugen zu den Ursachen der Verunreinigungen mit Urteil vom \n16. Juli 1991 - 14 K 2411/90 - statt, soweit die Ordnungsverfügung vom 9. Januar \n1990 nicht die Bodenluftabsaugung im Bereich der Laderampe (Meßstelle 19) betraf. \nDie Firma U. sei ordnungspflichtig allein für den in diesem Bereich entstandenen \nSchaden, der durch das Auslaufen eines mit Per gefüllten Fasses entstanden sei; die \nVerunreingungen im übrigen könnten der Firma U. nicht zugerechnet werden.\n\n7\n\nDer Beklagte legte hiergegen Berufung ein und forderte die Firma N. & D1. . \nnach vorheriger Anhörung mit Ordnungsverfügung vom 25. Juli 1991 unter Beifügung \neines Lageplanes auf, ab dem 1. August 1991 die bisher im Auftrag der Firma U. \ndurchgeführten Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu übernehmen und \nhierzu eine Bodenluftabsauganlage (W 1) mit vier Pegeln einzurichten und zu \nbetreiben (Anordnung Nr. 1.1), aus zwei Brunnen (W 1 und W 4) Grundwasser \nabzusaugen und zu reinigen (Anordnung Nr. 1.2) sowie die Bodenluft und das \nGrundwasser vierteljährlich zu beproben (Anordnung Nr. 1.3). Unter gleichzeitiger \nAndrohung der Ersatzvornahme (Nr. 3) und Forderung der hierfür voraussichtlich \nentstehenden Kosten in Höhe von 50.000,-- DM/Jahr (Nr. 3.2) ordnete der Beklagte \ndie sofortige Vollziehung des Bescheides an. Die bislang gegenüber der Firma U. \nangeordneten Maßnahmen seien zur Abwehr einer Gefahr für das Grundwasser \nerforderlich. Die Schadstoffkonzentration in der abgepumpten Bodenluft überschreite \ndas Sanierungsziel von 1 mg/m3 noch deutlich. Der Grenzwert für den LCKW-Gehalt \nim abgepumpten Grundwasser werde auf 100 ?g/l festgesetzt. Die Firma N. & D1. \n. sei als Grundstückseigentümerin ordnungspflichtig. Die Inanspruchnahme der \nPächter habe nicht zum Erfolg geführt. Die Firma Q. sei in Konkurs gefallen; die \nFirma U. könne nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil nur zum Teil in Anspruch \ngenommen werden und werde die Bodenluftabsauganlage im Bereich der \nLaderampe (Pegel W 4) weiter betreiben. Die erfolgreich angelaufene Sanierung \nsolle kurzfristig fortgesetzt werden. Eine längere Unterbrechung könne den Erfolg der \nSanierung gefährden. \n\n8\n\nDie Firma N. & D1. . legte Widerspruch ein. Im außerdem von ihr anhängig \ngemachten einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 14 L 1808/91 VG Gelsenkirchen, \n20 B 3587/91 OVG NW - machte sie geltend, ermessensfehlerfrei sei allein die \nHeranziehung der Firma U. . Diese habe ab 1985 das Mietverhältnis mit Herrn \nQ. übernommen; Anfang 1987 sei lediglich der bestehende Mietvertrag neu \nformuliert worden. Die Reinigung sei auf Rechnung und Gefahr der Firma U. \nbetrieben worden, so daß diese hierfür ordnungsrechtlich unabhängig von etwaigen \nmitursächlichen Dritten die Verantwortung trage. Das Mietverhältnis habe bis Ende \nDezember 1990 bestanden. Die Verunreinigung könne nur in der Zeit von Sommer \n1985 bis Herbst bzw. Ende 1987 entstanden sein. In diesem Zeitraum sei die Firma \nU. Inhaberin der Sachherrschaft über das Grundstück und die Maschinen gewesen, \nso daß sie auch Zustandsstörerin sei. Als Grundstückseigentümerin könne sie - die \nFirma N. & D1. . - für eine Sanierung des Grundwassers nicht in Anspruch \ngenommen werden. Der Beklagte habe die ihm gegebenen Informationen über die \nSchadensverursachung nicht in den Rechtsstreit mit der Firma U. eingebracht.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte das einstweilige \nRechtsschutzgesuch mit Beschluß vom 31. Oktober 1991 ab; die Beschwerde der \nFirma N. & D1. . blieb erfolglos. \n\n10\n\nDa die Firma N. & D1. . der Ordnungsverfügung nicht nachkam, setzte der \nBeklagte mit Bescheid vom 9. Januar 1992 die Ersatzvornahme fest. Die Firma N. \n& D1. . legte auch hiergegen Widerspruch ein. Ab Ende Januar 1992 setzte sie die \nSanierung mit den bestehenden Anlagen fort. \n\n11\n\nDer Regierungspräsident B. wies die Widersprüche mit \nWiderspruchsbescheiden vom 5. August 1992 zurück. Es sei ermessensfehlerfrei, \ndie Grundstückseigentümerin in Anspruch zu nehmen, da eine \nVerhaltensverantwortlichkeit der Firma U. schwer feststellbar sei. Im öffentlichen \nInteresse sei es dringend geboten, die begonnene Sanierung ungehindert \nfortzuführen. Die finanzielle Belastung der Firma N. & D1. . sei geringer zu \nbewerten als die Gewährleistung der Fortdauer der Sanierung.\n\n12\n\nDie Firma N. & D1. . hat am 17. August 1992 die vorliegende Klage sowie die \nKlage 14 K 4682/92 erhoben; das Verwaltungsgericht hat die Verfahren zur \ngemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Während des \nKlageverfahrens hat der Senat durch Urteil vom 16. Dezember 1993 die Berufung \ndes Beklagten gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 1991 \nzurückgewiesen. Zur Begründung hat die Firma N. & D1. . vorgetragen, ihre \nInanspruchnahme sei ermessensfehlerhaft. Die Firma U. sei als Verhaltensstörerin \nund als Zustandsstörerin ordnungspflichtig und vorrangig heranzuziehen gewesen. \nDer Beklagte habe bei der Heranziehung der Firma U. deren Eigenschaft als \nZustandsstörerin, die 1990 noch gegeben gewesen sei, trotz entsprechender \nInformationen übersehen.\n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten \nvom 25. Juli 1991 (Grundverfügung und \nAndrohung der Ersatzvornahme) und vom \n9. Januar 1992 (Festsetzung der \nErsatzvornahme) in der Gestalt der beiden \nWiderspruchsbescheide des \nRegierungspräsidenten B. vom \n5. August 1992 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat vorgetragen, der Zugriff auf den Zustandsstörer sei gerechtfertigt, um der \nunsicheren Inanspruchnahme des Handlungsstörers auszuweichen. Die Firma N. \n& D1. . habe aus der Vermietung des Grundstücks wirtschaftlichen Nutzen gezogen. \nDaher sei ihre Heranziehung auch nicht unbillig. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen.\n\n19\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 25. November 1994 zugestellt worden ist, \nhat die Firma N. & D1. . am 16. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Nach \nAuflösung und Beendigung der Firma N. & D1. . nach dem Tod des Ehemannes \nder Klägerin führt die Klägerin das Verfahren als neue Eigentümerin des Grundstücks \nfort. \n\n20\n\nSie trägt ergänzend und vertiefend vor, der Beklagte habe es pflichtwidrig \nunterlassen, die Firma U. auch als Zustandsstörerin in Anspruch zu nehmen. Von \neiner Beendigung des Mietverhältnisses bereits zum 31. Dezember 1989 habe der \nBeklagte nicht ausgehen dürfen. Der Firma N. & D1. . sei nicht bekannt gewesen, \ndaß der Beklagte die Firma U. unter dem 9. Januar 1990 anders als in den zuvor \nerlassenen Ordnungsverfügungen nicht auch als Zustandsstörerin in Anspruch \ngenommen habe. Ein Hinweis des Beklagten hierauf sei geboten gewesen, aber \nunterblieben. Die Verunreinigungen seien während der Mietzeit der Firma U. \nentstanden. Die Amtspflichtverletzung des Beklagten führe zur Rechtswidrigkeit der \nErmessensausübung in der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 1991.\n\n21\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n22\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Verfahrensakten 14 K 4682/92, 14 L 1808/91, 14 K 2411/90 \nVG Gelsenkirchen, 2 Js 765/89 Staatsanwaltschaft Dortmund und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen. \n\n26\n\nEntscheidungsgründe\n\n27\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \n\n28\n\nDie Klage ist zulässig. Die Auflösung und Beendigung der Firma N. & D1. ., \nder Adressatin der angefochtenen Ordnungsverfügungen, hat nicht zur Erledigung \nder Hauptsache geführt. Die Ordnungsverfügungen äußern nunmehr gegenüber der \nKlägerin rechtserhebliche Wirkungen, so daß die Klägerin befugt ist, die \nAnfechtungsklage im eigenen Namen aufrechtzuerhalten. Die Klägerin ist nach dem \nTode ihres Ehemannes im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge Eigentümerin \ndes Grundstücks geworden. Aufgrund des Eigentumsübergangs treffen die der Firma \nN. & D1. . aufgegebenen Verpflichtungen nunmehr die Klägerin. Die verlangten \nSanierungs- und Untersuchungsmaßnahmen sind objektbezogen; sie haben ihren \nGrund im Zustand des Betriebsgrundstücks und sind nicht höchstpersönlich zu \nerfüllen. Solche grundstücksbezogenen und in einem Verwaltungsakt konkretisierten \nPflichten sind gleichsam dinglicher Art. Sie gehen in entsprechender Anwendung des \nbürgerlichen Rechts auf den Rechtsnachfolger im Grundstückseigentum über, soweit \ndas einschlägige öffentliche Recht - wie hier - keine abweichenden Regelungen \nenthält.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. September \n1981 - 8 C 72.80 -, BVerwGE 64, 105; \nUrteil vom 22. Januar 1971 - 4 C 62.66 -, \nNJW 1971, 1624; OVG NW, Urteil vom \n9. September 1986 - 11 A 1538/86 -, NVwZ \n1987, 427; Kopp, VwVfG, 6. Aufl., § 43 \nRdnr. 19 b m.w.N..\n\n30\n\nAusgenommen vom Pflichtenübergang auf den Rechtsnachfolger sind nach \nverbreiteter Meinung indessen gegen den Rechtsvorgänger ergriffene \nZwangsmaßnahmen nach §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG), \nweil diese unter Einbeziehung personenbezogener Umstände als Beugemittel darauf \nabzielen, den individuellen Ordnungspflichtigen zur Befolgung der \nOrdnungsverfügung zu bewegen, und demzufolge aufgrund einer \npersonenbezogenen Betrachtungsweise ergehen.\n\n31\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom 9. März 1979 \n- 11 A 963/78 -, NJW 1980, 415; Hess. VGH, \nUrteil vom 30. Oktober 1987 - 7 UE \n48/84 -, ZfW 1989, 153; Kopp, VwGO, \n10. Aufl., § 42 Rdnr. 97.\n\n32\n\nVon daher mögen Zwangsmaßnahmen des Beklagten gegen die Klägerin auf der \nGrundlage der bislang ergangenen Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme \nBedenken ausgesetzt sein, weil die Anwendung von Verwaltungszwang nicht auf \ndem vorherigen Einsatz von gegen die Klägerin persönlich gerichteten Beugemitteln \nberuhen würde. Ungeachtet einer etwaigen Befugnis des Beklagten, nach Maßgabe \nder bisher ergriffenen Vollstreckungsmaßnahmen zukünftig zwangsweise gegen die \nKlägerin vorzugehen, ergeben sich aus den Vollstreckungsakten jedenfalls deshalb \nRechtsfolgen auch für die Klägerin, weil die mit der Grundverfügung getroffenen \nAnordnungen bereits gegenüber der Firma N. & D1. . - wenn auch nur teilweise - \ndurchgesetzt worden sind. Mit der - teilweisen - Durchführung der Ersatzvornahme ist \nder Verwaltungszwang gemäß § 55 ff. VwVG abgeschlossen. Die Beitreibung der \nangefallenen Kosten der Ersatzvornahme hat der Beklagte lediglich bis auf weiteres \nausgesetzt. Deshalb ist die aus dem Regelungsgehalt von Androhung und \nFestsetzung der Ersatzvornahme sowie der Geltendmachung des \nKostenerstattungsanspruchs sich ergebende Beschwer ebenfalls nicht mit Eintritt der \nRechtsnachfolge erloschen. Der Beklagte hat der Firma N. & D1. . mit der \nOrdnungsverfügung vom 25. Juli 1991 gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG gleichzeitig \naufgegeben, die voraussichtlichen Kosten der gegebenenfalls durchzuführenden \nErsatzvornahme zu zahlen, und die Ersatzvornahme später auch tatsächlich \nvorübergehend durchgeführt, bevor die Firma N. & D1. . die Sanierung ab Ende \nJanuar 1992 selbst übernommen hat. Eine auf § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG gestützte \nKostenanforderung bildet einen vollstreckbaren Leistungsbescheid und kann auch \nnach Durchführung der Ersatzvornahme aufrechterhalten werden.\n\n33\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 12. Januar \n1993 - 20 B 3082/92 -, NWVBl. 1994, \n32.\n\n34\n\nDie Kostenerstattungspflicht weist keine personenbestimmten Bezüge auf, die \nden Übergang der Kostenforderung im Wege der gesetzlichen Rechtsnachfolge \nhindern könnten. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Geldforderung, die \nnach Grund und Höhe an die Ausführung der ihrerseits rechtsübergangsfähigen \nHandlungspflicht anknüpft, gleichsam deren Annex bildet,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1960 \n- 1 C 55.59 -, BVerwGE 10, 282 -,\n\n36\n\nund deren Rechtmäßigkeit von der vorangegangenen Einwirkung auf den Willen \n- hier des Rechtsvorgängers - abhängt. Abgesehen von der Beibehaltung der bereits \nergangenen Kostenanforderung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG besteht für den \nBeklagten des weiteren die Möglichkeit, die Kosten der Ersatzvornahme nachträglich \ndurch gesonderten Leistungsbescheid gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG, § 11 Abs. 2 \nNr. 7 der Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz geltend zu machen. \nVoraussetzung für das Bestehen des Erstattungsanspruches ist auch bei dieser \nVerfahrensweise die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme und damit die Beachtung \nder einzelnen Schritte des Vollstreckungsverfahrens. Die mithin fortdauernde \nRechtserheblichkeit der neben der Grundverfügung ergangenen Regelungen hindert \nauch insoweit den Eintritt der Erledigung der Hauptsache. \n\n37\n\nDie Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Ordnungsverfügungen sind \nrechtmäßig und können daher nicht aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n38\n\nRechtsgrundlage der Grundverfügung vom 25. Juli 1991, an bestimmten Stellen \ndes Grundstücks die Bodenluft abzusaugen und zu reinigen (Anordnung Nr. 1.1), das \nGrundwasser zu reinigen (Anordnung Nr. 1.2) sowie Grundwasser und Bodenluft \nvierteljährlich zu beproben (Anordnung Nr. 1.3), ist § 14 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG), der über § 12 OBG, § 138 des \nLandeswassergesetzes (LWG) Anwendung findet. Auf der Grundlage dieser \nVorschriften ist der Beklagte innerhalb seines Aufgabenbereiches als untere \nWasserbehörde befugt, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \nabzuwehren. Im Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten und auch noch bei Erlaß \ndes Widerspruchsbescheides bestand eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die \nsich in Gestalt der vorhandenen Grundwasserverunreinigungen bereits zu einer \nStörung verdichtet hatte. Der nachträglich durch die zur Reinigung der Bodenluft und \ndes Grundwassers ergriffenen Maßnahmen bewirkte Sanierungsfortschritt ist nicht \nentscheidungserheblich, zumal die Sanierung selbst derzeit noch andauert und die \nfestgesetzten Sanierungsziele nach wie vor nicht erreicht sind. \n\n39\n\nDer Boden des Grundstücks und das Grundwasser waren stark mit LCKW, \nvornehmlich mit Per, verunreinigt; hierbei handelt es sich um bekannt stark \nwassergefährdende Stoffe. Die Kontamination haben das Gutachterbüro Dr. X1. \nund das Ingenieurbüro I1. durch gutachterliche Untersuchungen übereinstimmend \nnachgewiesen und hieraus einen eindeutigen Sanierungsbedarf abgeleitet. Das \nVorhandensein ausgeprägter Verunreinigungen, die sich vor Beginn der \nSanierungsmaßnahmen im Mai 1990 nach dem Gutachten des Ingenieurbüros I1. \nvom 20. April 1990 auf teilweise mehr als 67.000 ?g LCKW/l Grundwasser beliefen, \nist durch die die Sanierung begleitenden Untersuchungen und das an den \nabgeschiedenen Mengen an LCKW ablesbare bisherige Ergebnis der Sanierung \nbekräftigt worden. Die Grundwasseranalysen weisen speziell für die Pegel W 1 und \nW 4, an denen die Grundwasserreinigung vorzunehmen ist, trotz des Fortschreitens \nder Sanierung deutliche LCKW-Belastungen aus. Nach dem Bericht des \nGutachterbüros Dr. X1. vom 16. Juni 1992 waren selbst im März 1992 bei \ngewissen Schwankungen noch LCKW-Verunreinigungen von bis zu ca. 21.000 ?g/l \n(Pegel W 1) zu beobachten. Hieraus hat der Gutachter ersichtlich mit Blick auf das \nnaturwissenschaftlich belegte erhebliche Schädigungspotential von LCKW abgeleitet, \ndie Sanierung sei noch fortzuführen. Das läßt darauf schließen, daß die \nGefahrenschwelle bei weitem überschritten war, weil das Grundwasser in seinen für \neinen geordneten Wasserhaushalt unerläßlichen und dem Schutz des \nWasserhaushaltsgesetzes unterliegenden Eigenschaften nachhaltig beeinträchtigt \nwar, und außerdem im Hinblick auf die noch im Boden befindlichen Schadstoffe \ndrohte, weiter verunreinigt zu werden. Der Annahme einer Gefahr tritt die Klägerin \nauch nicht entgegen; daher ist insoweit eine weitergehende Erörterung nicht \nveranlaßt. \n\n40\n\nDie zur Abwehr der Gefahr angeordneten Maßnahmen sind inhaltlich nicht zu \nbeanstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Anordnungen (§ 15 \nOBG) bestehen weder gegen die festgelegten Sanierungsmethoden noch gegen die \nfestgesetzten Sanierungsziele Bedenken. Die Maßnahmen sind nach Art und \nnäherer Ausgestaltung an den Ergebnissen der gutachterlichen Untersuchungen und \nden daraus entwickelten Empfehlungen zur Beseitigung der Verunreinigungen \nausgerichtet. Das Sanierungskonzept ist im einzelnen auf die örtlichen \nGegebenheiten und Notwendigkeiten abgestimmt. Dies stellt die Klägerin ebenfalls \nnicht in Frage; sie wendet sich allein dagegen, daß gerade sie - bzw. die Firma N. \n& D1. . - zur Sanierung herangezogen wurde. \n\n41\n\nDies ist jedoch rechtsfehlerfrei. Die Firma N. & D1. . war sowohl bei Erlaß der \nOrdnungsverfügung als auch im Zeitpunkt des Abschlusses des \nVerwaltungsverfahrens durch Erlaß des Widerspruchsbescheides Eigentümerin des \nGrundstücks, auf dem sich die Gefahr für das Grundwasser verwirklichte. Die \nVerunreinigungen des Grundwassers und des Bodens gehen auf den Umgang mit \nLCKW-haltigen Substanzen auf dem Grundstück zurück; die Schadstoffe sind über \nden Boden in das Grundwasser gelangt. Ausgangspunkt für die Verunreinigung des \nGrundwassers ist die Schadstoffbelastung des Bodens. Ist die Gefahr für das \nGrundwasser mithin ursächlich auf die Beschaffenheit des Grundstücks \nzurückzuführen, ist die Zustandsverantwortlichkeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 OBG) der \nKlägerin - bzw. der Firma N. & D1. . - wegen des Eigentums an der störenden \nSache begründet. Daran ändert nichts, daß das beeinträchtigte Grundwasser durch \n§ 1 a Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) dem beliebigen Zugriff des \nGrundeigentümers entzogen ist. Anknüpfungspunkt der Zustandsverantwortlichkeit \nist das Eigentum - bzw. die tatsächliche Sachherrschaft - an der störenden Sache, \nnicht aber an der gestörten Sache. \n\n42\n\nDie Inanspruchnahme der Eigentümerin verstößt nicht gegen die Pflicht des \nBeklagten zur pflichtgemäßen Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens, gegen \nwen eingeschritten werden sollte (§ 16 OBG). Der Beklagte war nicht gehalten, \nzugunsten der Klägerin - bzw. der Firma N. & D1. . - auf einen für die Gefahr \nverantwortlichen Dritten zuzugreifen. Das insoweit in der Ordnungsverfügung und \ndem nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die gerichtliche Überprüfung \nausschlaggebenden Widerspruchsbescheid ausgeübte Ermessen ist nicht mit \nRechtsfehlern (§ 114 VwGO) behaftet. \n\n43\n\nIn bezug auf mögliche Verhaltensverantwortliche scheidet ein Ermessensfehler \ndes Beklagten schon mangels geeigneter Handlungsalternativen aus. Auf das von \nder Klägerin angenommene generelle Rangverhältnis zwischen der \nInanspruchnahme des Verhaltensverantwortlichen und des Zustandsverantwortlichen \nkommt es nicht entscheidungserheblich an, weil der Beklagte die Firma N. & D1. . \ngerade nur nachrangig herangezogen hat, nachdem der Zugriff auf die möglichen \nVerhaltensverantwortlichen nicht zum Erfolg geführt hatte. Herr Q. und seine \n1986 in Konkurs geratene Firma kamen wegen fehlender wirtschaftlicher \nLeistungsfähigkeit für eine Sanierung nicht ernstlich in Betracht. Die Firma U. , die \nder Beklagte anfänglich als in erster Linie ordnungspflichtig betrachtete und deren \nVerantwortlichkeit er zunächst zu realisieren suchte, hat nach der rechtskräftigen und \nfür den Beklagten verbindlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 16. Juli 1991 für die hier in Frage stehenden Gefahren und \nMaßnahmen mangels nachgewiesener Verursachung nicht einzustehen. Soweit das \nVerwaltungsgericht in dieser Entscheidung die gegen die Firma U. ergangene \nOrdnungsverfügung nicht aufgehoben hat (Bodenluftabsaugung am Pegel W 4), hat \nes der Beklagte bei der alleinigen Inanspruchnahme der Firma U. bewenden \nlassen; Gegenstand der Ordnungsverfügung vom 25. Juli 1991 sind allein die \nMaßnahmen, die gegen die Firma U. wegen des Fehlens einer \nErmächtigungsgrundlage nicht durchzusetzen waren. Die im Senatsbeschluß vom \n21. September 1992 - 20 B 3587/91 - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren \ngleichen Rubrums geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Störerauswahl \nzielten ab auf bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens möglicherweise \nzusätzlich zu gewinnende Erkenntnisse über den bzw. die Verursacher der \nVerunreinigungen - vor allem die Verursachung durch die Firma U. - und sind mit \ndem Berufungsurteil vom 16. Dezember 1993 gegenstandslos geworden. Der \nBeklagte hat auf die Firma N. & D1. . erst zugegriffen, als der Erfolg der gegen die \nFirma U. ergriffenen Maßnahmen aufgrund der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts vom 16. Juli 1991 zumindest ernsthaft zweifelhaft war und auf \nungewisse Zeit die Fortführung der Sanierung auf dem Spiel stand. Das war schon in \nAnbetracht der möglichen Veränderung und Vergrößerung der Schadstoffahne mit \ndem Risiko verbunden, den angestrebten Sanierungserfolg überhaupt nicht oder \nzumindest nicht in absehbarer Zeit erreichen zu können. In dieser Situation nicht das \nRisiko eines Fehlschlags der Sanierung wegen unklarer Störerverantwortlichkeit \neinzugehen, sondern zusätzlich den Zustandsstörer heranzuziehen, um die \nSanierung zügig fortzuführen und so die Gefahr wirkungsvoll zu bekämpfen, \nentspricht der Aufgabenstellung des Beklagten und beinhaltet keine unvertretbar \nharte Belastung des Zustandsstörers. Darüber hinaus hat der Beklagte mit der \nparallel zum Erlaß der Ordnungsverfügung eingelegten Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts vom 16. Juli 1991 das Interesse der Klägerin, nicht mit den \nFolgen des Verhaltens Dritter belastet zu werden, im Rahmen des ihm Möglichen zu \nwahren gesucht. \n\n44\n\nBei Erlaß der Ordnungsverfügung war auch die Zugriffsmöglichkeit auf einen \nweiteren Zustandsstörer neben der Firma N. & D1. . nicht eröffnet; ein \nHandlungsspielraum zur Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden \nOrdnungspflichtigen bestand insoweit ebenfalls nicht. Das Mietverhältnis mit der \nFirma U. war spätestens Ende 1990 beendet; die Reinigungsmaschinen waren \nschon seit 1987 entfernt. Damit waren die eine denkbare Verantwortlichkeit der Firma \nU. als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die gefahrbringende Sache (§ 18 \nAbs. 2 Satz 1 OBG) auslösenden Umstände bereits vor dem beanstandeten \nEingreifen des Beklagten entfallen. Die Zustandsverantwortlichkeit beruht darauf, \ndaß der Ordnungspflichtige in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die \nSachherrschaft über die gefahrbringende Sache derart innehat, daß er die Gefahr \ntatsächlich - also gegenwärtig - abzuwehren in der Lage ist. Sie endet demzufolge \nmit dem Verlust der Sachherrschaft. Die Inanspruchnahme eines ehemaligen \nInhabers der Sachherrschaft kann deshalb nicht auf den Gedanken gestützt werden, \nbei früherem ordnungsbehördlichen Einschreiten wäre (hypothetisch) in der \nVergangenheit eine Heranziehung rechtlich zulässig gewesen.\n\n45\n\nDer von der Klägerin als pflichtwidriges Versäumnis gewertete Umstand, daß der \nBeklagte die gegen die Firma U. ergangene Ordnungsverfügung erst im \ndiesbezüglich anhängigen Berufungsverfahren zusätzlich auf den Gesichtspunkt der \nZustandsverantwortlichkeit gestützt hat, führt ebenfalls nicht auf einen Rechtsverstoß \nder Beklagten. Das Tätigwerden des Beklagten gegen die Firma N. & D1. . wird \nseiner Aufgabe gerecht, eine gegebene Gefahr für die wasserwirtschaftliche \nOrdnung wirkungsvoll abzuwehren und sich hierbei des Handlungsinstrumentariums \nder §§ 14 ff. OBG zu bedienen. Hierzu gehört die Inanspruchnahme der \nOrdnungspflichtigen nach §§ 17, 18 OBG. Ein solches Vorgehen bedarf keiner \nbesonderen Rechtfertigung im Einzelfall, weil die Ordnungspflichtigen in einem \nbesonderen Näheverhältnis zur Gefahr stehen. Das Einsetzen öffentlicher Mittel zur \nGefahrenabwehr, um Ordnungspflichtige vor den wirtschaftlichen Folgen der \nOrdnungspflicht zu bewahren, ist nicht angebracht. Primäre Leitlinie für das \nordnungsbehördliche Eingreifen haben die sachlichen Erfordernisse zügigen und \neffektiven Handelns zu sein. Von allenfalls nebensächlicher Bedeutung ist dagegen, \nob ein Ordnungspflichtiger die Kosten der Gefahrenabwehrmaßnahme letztlich \nabwälzen kann, weil ihm im Zusammenhang mit der Gefahr oder deren Beseitigung \nzivilrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen. Es ist nicht Sache der \nOrdnungsbehörde, das Bestehen derartiger Ansprüche zu klären, um zivilrechtliche \nAuseinandersetzungen entbehrlich zu machen und den in Erwägung zu ziehenden \nOrdnungspflichtigen dadurch von der Notwendigkeit der Realisierung möglicher \nAusgleichsansprüche freizustellen, daß eine Heranziehung mit Blick auf diese \nAnsprüche unterbleibt. Das gebotene erfolgsorientierte Handeln der \nOrdnungsbehörde im Sinne der Ausrichtung an der tatsächlichen Behebung der \nGefahr bedingt die Zugrundelegung klarer und mit zureichender Verläßlichkeit \nfeststellbarer Tatsachen. Das Bestehen zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche eines \nOrdnungspflichtigen ist indessen typischerweise tatsächlich und rechtlich von der \nBehörde nur schwierig zu überblicken; die Feststellung derartiger Ansprüche ist \nzumindest mit dem Risiko zeitlicher Verzögerungen bis zum Einsetzen der \nGefahrenabwehrmaßnahme verbunden und deshalb allenfalls in Ausnahmefällen \nvertretbar, um so weniger sogar angezeigt. Die Konsequenzen eines anderen \nVorgehens werden anhand der vorliegenden Konstellation augenfällig deutlich: Der \nvermeintliche Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten hängt ab \nvon der Klärung eines komplexen Sachverhaltes und mehrerer Rechtsfragen. Diese \nFragen zu beantworten, überstiege den Rahmen dessen, was in einem \nVerwaltungsverfahren auf Erlaß einer Ordnungsverfügung - zumal mit Anordnung der \nsofortigen Vollziehung - auch nur möglich ist und erschwerte die Gefahrenabwehr \nübermäßig, ohne daß dies wegen geschützter Belange der ordnungspflichten Firma \nN. & D1. . - deren behaupteter Anspruch unberührt bleibt - gerechtfertigt wäre. \nSchon der Ausgangspunkt der Beurteilung, ob das Mietverhältnis 1990 noch bestand \noder zuvor fristgerecht gekündigt worden war, war zwischen der Firma N. & D1. . \nsowie der Firma U. streitig. Das Bestehen eines Mietverhältnisses mit der Firma \nU. vor dem 1. Januar 1987 leitet die Klägerin allein aus ihrem Verständnis eines \nSchriftwechsels her, ergibt sich aber nicht aus einem ausdrücklichen und \nunmißverständlichen schriftlichen Mietvertrag. Der Beklagte sah auf der Grundlage \ndes schriftlichen Mietvertrages zwischen der Firma N. & D1. . und der Firma U. \nsowie des deutlichen Desinteresses der Firma U. an dem Grundstück das \nMietverhältnis als bis Ende 1989 befristet an. Es ist zumindest fraglich, ob aus dieser \nAnnahme des Beklagten trotz der im einzelnen anhand der Verwaltungsvorgänge \ndargelegten gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichtes der Vorwurf \nschuldhaft pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten hergeleitet werden kann. \nImmerhin war die Sicht des Beklagten der Firma N. & D1. . aufgrund der gegen die \nFirma U. ergangenen Ordnungsverfügung vom 25. August 1989 bekannt; dennoch \nhat die Firma N. & D1. . selbst keinen Anlaß gesehen, die Annahme des Beklagten \nfrühzeitig zu korrigieren. Daß die Ordnungsverfügung vom 9. Januar 1990 nicht auf \neine Zustandsverantwortlichkeit der Firma U. gestützt war, war für die Klägerin \nauch ohne speziellen Hinweis hierauf nicht zu übersehen. Das gilt um so mehr \ndeshalb, weil die Störerauswahl in dieser Ordnungsverfügung allein unter Hinweis \nauf eine angenommene Mitverantwortung der Firma U. für die Verunreinigungen \nbegründet worden ist. Ferner hatte der Beklagte die Firma N. & D1. . Ende 1989 \nzu einer Inanspruchnahme als Zustandsstörerin gerade für den Fall angehört, daß \nder Firma U. ein schuldhaftes Verhalten nicht nachzuweisen sei. Hierauf hat die \nFirma N. & D1. . allein mit dem Hinweis auf die - vermeintliche - \nHandlungsverantwortlichkeit der Firma U. reagiert und außerdem dem Vorbringen \nder Firma U. , sie übe auf dem Grundstück faktisch die Verfügungsgewalt nicht \nmehr aus, nicht widersprochen. \n\n46\n\nUnabhängig hiervon hätte es selbst bei rechtzeitiger und zutreffender Kenntnis \ndes Beklagten von der Dauer des Mietverhältnisses nicht nahegelegen, die Firma \nU. (auch) als Zustandsstörerin vorrangig vor der Firma N. & D1. . in Anspruch zu \nnehmen; die von der Klägerin noch weitergehend vertretene Auffassung, der \nBeklagte habe sein Ermessen allein im Sinne ihres Klagebegehrens rechtmäßig \nausüben können, trifft nicht zu. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob die Firma U. \nnicht nur obligatorisch berechtigt war, die Sachherrschaft über das Grundstück \nauszuüben, sondern ob sie von dieser Berechtigung auch Gebrauch gemacht hat \nund deshalb die tatsächliche Gewalt im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 OBG innehatte. \nGeht man davon aus, daß die Firma U. 1990 Inhaberin der tatsächlichen Gewalt \nwar, greift der von der Klägerin der Sache nach herangezogene Gesichtspunkt des \nZusammentreffens von Zustands- und Verhaltensverantwortlichkeit nicht zu Lasten \nder Firma U. ein. Denn die Verhaltensverantwortlichkeit der Firma U. steht \n- ausgenommen hinsichtlich der Bodenluftabsaugung am Pegel W 4 - gerade nicht \nfest. Die bloße Möglichkeit, die Firma U. habe die Verunreinigung in größerem \nUmfang zu vertreten, als das Verwaltungsgericht und der Senat im Rechtsstreit über \ndie Ordnungsverfügung vom 9. Januar 1990 auf der Grundlage der zur Verfügung \nstehenden Beweismittel angenommen haben, kann nicht zum Nachteil der Firma U. \nberücksichtigt werden; insoweit kann letztlich lediglich ein nicht durch Tatsachen zu \nerhärtender Verdacht geäußert werden. Ebensowenig wie eine nicht zur \nÜberzeugung des Gerichts beweiskräftig feststehende Verursachung eine \nInanspruchnahme im Sinne des § 17 OBG zuläßt, kann im Verhältnis zwischen dem \nEigentümer und dem Mieter als dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt eine größere \nNähe des Mieters zur Gefahr aus dessen nur möglichem Fehlverhalten hergeleitet \nwerden. Es ist gerade ungewiß, ob der Mieter rechtserheblich zum Eintritt der Gefahr \nbeigetragen hat oder ob auch er - wie der Eigentümer - mit den Auswirkungen des \nHandelns Dritter konfrontiert ist. \n\n47\n\nAuch sonstige Umstände, die eine Inanspruchnahme der Firma U. als \nvorzugswürdig - geschweige denn zwingend geboten - erscheinen lassen könnten, \nliegen nicht vor. Für die tatsächliche Abwicklung der Sanierung war es nicht \nzweckmäßiger, der Firma U. die erforderlichen Maßnahmen aufzugeben. Trotz des \nfortdauernden Mietverhältnisses übte sie auf dem Gelände keine betrieblichen oder \nanderweitigen Tätigkeiten mehr aus, aufgrund deren es für sie leichter als für die \nFirma N. & D1. . hätte sein können, die Verunreinigungen zu beseitigen. Im \nGegenteil war der Handlungsrahmen der Firma U. dadurch begrenzt, daß sie in \ntatsächlicher Hinsicht - von der Klägerin unwidersprochen - praktisch die ihr \neingeräumte Sachherrschaft nicht wahrnahm und in rechtlicher Hinsicht nur die vom \nEigentum abgeleitete und für die Zukunft nicht verläßlich gesicherte Rechtsposition \neines Mieters hatte. Sie war bei Sanierungsmaßnahmen auf das jederzeitige \nEinverständnis der Firma N. & D1. . angewiesen, was um so mehr ins Gewicht fiel, \nals die Sanierung auf lange Zeiträume angelegt war. Ferner nutzte die Firma U. \ndas Grundstück im Einverständnis mit der Firma N. & D1. .; der Reinigungsbetrieb \nals solcher war nicht vertragswidrig. Die Beseitigung der Verunreinigung kam \nwirtschaftlich der Firma N. & D1. . zugute, da die Sanierung geeignet war, den \ndurch die Verunreinigungen geschmälerten Grundstückswert positiv zu beeinflussen. \nEinen vergleichbaren Vorteil für die Firma U. bot die Sanierung hingegen nicht; die \nmietvertraglich zugestandene Nutzung des Geländes war durch die Kontamination \nnicht in Frage gestellt. Schließlich hat die Firma N. & D1. . mit der Vermietung des \nGeländes zu Gewerbezwecken ihrerseits das Risiko betriebsbedingter \nVerunreinigungen des Grundstücks und des Grundwassers selbst mitgeschaffen und \nwirtschaftliche Vorteile in Gestalt des Mietzinses erzielt. Ihr dieses Risiko sogar zu \nLasten der Allgemeinheit abzunehmen, nachdem die Mieter mit der Mietsache nicht \nsorgsam genug umgegangen bzw. finanziell nicht leistungsfähig sind, ist auch unter \nBerücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes des Eigentums nicht \nveranlaßt, zumal die Privatnützigkeit des Eigentums durch die der Klägerin \nabverlangten Maßnahmen nicht angetastet wird. \n\n48\n\nDie Androhung der Ersatzvornahme (Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 25. Juli \n1991) steht im Einklang mit §§ 55 Abs. 1, 58, 63 VwVG und ist sachgerechter \nAusdruck des Bemühens des Beklagten um die ununterbrochene Weiterführung der \nbegonnenen Sanierung. Die nach § 59 Abs. 2 Satz 1 VwVG vor Durchführung der \nErsatzvornahme ergangene Kostenanforderung (Nr. 3.2 der Ordnungsverfügung vom \n25. Juli 1991) unterliegt ebenfalls nicht der Aufhebung. Dabei kommt es nicht darauf \nan, ob der Beklagte befugt war, die Kostenforderung gleichzeitig mit der Androhung \nder Ersatzvornahme geltend zu machen, oder ob die Kostenforderung nach § 59 \nAbs. 2 Satz 1 VwVG im Hinblick auf die ihr auch zukommende Wirkung eines \nBeugemittels sowie die Möglichkeit, daß die Firma N. & D1. . die Durchführung der \nErsatzvornahme durch Befolgung der Ordnungsverfügung abwandte, frühestens \nmit/nach der Festsetzung der Ersatzvornahme gestellt werden durfte. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Januar 1976 \n- 4 C 25.74 -, NJW 1976, 1703.\n\n50\n\nDenn sollte die Forderung verfrüht erhoben worden sein, ist dieser Mangel \njedenfalls infolge der Festsetzung der Ersatzvornahme vor Abschluß des \nWiderspruchsverfahrens und damit vor dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage entscheidenden Zeitpunkt unabhängig davon behoben worden, daß der \nWiderspruchsbescheid die Fälligkeit der Kostenforderung nicht dem Zeitpunkt der \nFestsetzung der Ersatzvornahme angepaßt hat. Die Festsetzung der \nErsatzvornahme durch die Ordnungsverfügung vom 9. Januar 1992 genügt den \nAnforderungen des § 64 VwVG.\n\n51\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n52\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312181","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-22/20-a-5988-94","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312181","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312181","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-22/20-a-5988-94","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312181","retrieved":"2026-07-09 03:43:04.325588+00:00"}}