{"status":"available","doknr":"OLD312180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0822.20A3523.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"20 A 3523/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin entsprechender Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks in \nF. , Gemarkung F. , Flur 27, Flurstück 31. Zur \nBeseitigung des häuslichen Abwassers dient nach den von \nMitarbeitern des Beklagten im Februar 1991 bei einer örtlichen \nÜberprüfung getroffenen Feststellungen eine ca. 1 m3 große \nGrube mit Überlauf zu einer ca. 6 m3 großen Grube, die nicht \nüber einen festen Boden verfügt und der eine weitere ca. 6 m3 \ngroße Sickergrube nachgeschaltet ist. \n\n3\n\nNach vorheriger Anhörung forderte der Beklagte die Klägerin \nmit Ordnungsverfügung vom 5. November 1991 unter Androhung \neines Zwangsgeldes auf, innerhalb von drei Wochen nach \nZustellung die beiden Sickerschächte dicht und dauerhaft zu \nverschließen sowie die Klärgrube als abflußlose Grube zu \nbetreiben. Die Abwasserbeseitigung stelle eine \nerlaubnispflichtige, nicht erlaubte und nicht erlaubnisfähige \nGewässerbenutzung dar. Die gegebene Art der \nAbwasserbeseitigung beinhalte die Gefahr einer \nGrundwasserverunreinigung. \n\n4\n\nDie Klägerin legte hiergegen durch ihren \nProzeßbevollmächtigten, ihren Sohn, Widerspruch ein, den der \nRegierungspräsident L. mit Bescheid vom 28. Mai 1993 \nzurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde dem \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 1993 gegen \nPostzustellungsurkunde im Wege der Niederlegung bei der Post \nzugestellt und in der Folgezeit beim Postamt nicht \nabgefordert. \n\n5\n\nDer Beklagte räumte der Klägerin mit an ihren \nProzeßbevollmächtigten gerichtetem Schreiben vom 27. Januar \n1994 eine erneute Frist zur Befolgung der Ordnungsverfügung \nein; der Widerspruch sei durch inzwischen bestandskräftigen \nWiderspruchsbescheid vom 28. Mai 1993 zurückgewiesen worden. \nDer Prozeßbevollmächtigte entgegnete, eine \nWiderspruchsentscheidung sei ihm nicht zugegangen; gegen eine \nabweisende Widerspruchsentscheidung hätte er Klage erhoben. \nDaraufhin übersandte der Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten \nunter dem 4. März 1994 eine Ablichtung des \nWiderspruchsbescheides.\n\n6\n\nAm 25. März 1994 hat die Klägerin Klage erhoben und \nzugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \nVersäumung der Klagefrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr \nProzeßbevollmächtigter habe von einer Benachrichtigung der \nPost über die Niederlegung des Widerspruchsbescheides keine \nKenntnis erlangt. Der Eingang einer Benachrichtigung werde mit \nNichtwissen bestritten. Postsendungen gelangten über einen \nBriefkasten oder über ein gesondertes Paketfach in das Haus \nund könnten dort weder weggenommen werden noch verloren gehen. \nEin Benachrichtigungsschein sei jedoch weder vom \nProzeßbevollmächtigten noch von dessen Ehefrau aufgefunden \nworden. Anderenfalls wäre das Schreiben bei der Post abgeholt \nworden. Um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe \nnicht früher nachgesucht werden können. Auf die Mitteilung des \nBeklagten vom 27. Januar 1994 habe ein entsprechender Antrag \nmangels Kenntnis vom Inhalt des Widerspruchsbescheides nicht \ngestellt werden können. Die Ordnungsverfügung sei \nrechtswidrig. Die Abwasseranlage des etwa 1870 errichteten \nHauses sei in den 50er Jahren auf den seinerzeitigen \ntechnischen Stand gebracht worden. Das Haus werde allein von \nihr - der Klägerin - bewohnt, so daß Abwasser nur in geringer \nMenge anfalle. Das Volumen der ersten Grube belaufe sich auf \nmehrere m3 und reiche zur Aufnahme des Abwassers aus. Diese \nGrube werde regelmäßig geleert; ein Überlaufen sei nicht \nbeobachtet worden. Ein Überlaufen der zweiten Grube sei \nausgeschlossen. Ein Einleiten von Abwasser in das Grundwasser \nfinde daher nicht statt. Die Gefahr einer \nGrundwasserverunreinigung liege nicht vor. Die angeordnete \nMaßnahme sei auch angesichts der Umgebung des Grundstücks \nunverhältnismäßig. Für die Zukunft sei eine umfassende \nSanierung des Hauses und der Abwasserbeseitigung geplant. \n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n8\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 5. November 1991 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten L. vom 28. Mai \n1993 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSeiner Auffassung nach ist die Klage unzulässig und \nunbegründet.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den \nangefochtenen Gerichtsbescheid, auf den Bezug genommen wird, \nals unzulässig abgewiesen. \n\n13\n\nGegen diese Entscheidung, die ihr am 18. April 1995 \nzugestellt worden ist, hat die Klägerin am 16. Mai 1995 \nBerufung eingelegt. Ergänzend und vertiefend zu ihrem \nbisherigen Vorbringen trägt sie vor, das Verwaltungsgericht \nsei seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nicht nachgekommen \nund habe die Anforderungen an den Nachweis des unterbliebenen \nZugangs der postalischen Benachrichtigung überspannt. Der \nNichtzugang der Benachrichtigung könne nicht anders als \ngeschehen nachgewiesen werden. Es werde nicht behauptet, daß \ndie Post eine Benachrichtigung über den Zustellungsversuch \nunterlassen habe. Vielmehr sei eine Benachrichtigung nicht zur \nKenntnis des Prozeßbevollmächtigten gelangt. Der \nProzeßbevollmächtigte erhalte neben mehreren Fachzeitschriften \neine Vielzahl von Werbesendungen; möglicherweise sei der \nBenachrichtigungsschein in diese Schriftstücke gelangt und \nhabe deshalb nicht entdeckt werden können. Anders könne das \nVerschwinden des Benachrichtigungsscheines nicht erklärt \nwerden. Die Umsetzung der Ordnungsverfügung verursache \nerhebliche Aufwendungen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n15\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag zu \nerkennen, \n\n16\n\nhilfsweise, den angefochtenen \nGerichtsbescheid aufzuheben und die \nSache an das Verwaltungsgericht L. \nzurückzuverweisen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Senat hat zu dem Zustellungsvorgang eine Auskunft der \nDeutschen Post AG vom 26. Juni 1995 eingeholt, auf die Bezug \ngenommen wird. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nWiderspruchsbehörde Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist sowohl mit \ndem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.\n\n23\n\nDie für die Erhebung der Klage einzuhaltende Frist von \neinem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (§ 74 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist \nnicht gewahrt. Der mit einer fehlerfreien \nRechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten L. vom 28. Mai 1993 ist dem \nProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 3. Juni 1993 zugestellt \nworden, so daß die Klagefrist mit dem Ende des 5. Juli 1993, \ndem auf Samstag, den 3. Juli 1993, folgenden Montag, ablief \n(§ 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 der \nZivilprozeßordnung - ZPO -, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 des \nBürgerlichen Gesetzbuches) und die am 25. März 1994 bei \nGericht eingegangene Klage daher verspätet ist. Die Zustellung \nist gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \nordnungsgemäß im Wege der Ersatzzustellung durch Niederlegung \nbei der Post (§ 56 Abs. 2 VwGO, § 3 des \nVerwaltungszustellungsgesetzes, §§ 182, 195 Abs. 2 ZPO) \nbewirkt worden. Ausweislich der Angaben des Postbediensteten \nin der Postzustellungsurkunde ist insbesondere eine \nschriftliche Benachrichtigung über die Niederlegung in den \nHausbriefkasten eingelegt worden. Die Postzustellungsurkunde \nerbringt als öffentliche Urkunde gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den \nBeweis dieses Geschehens. Den Gegenbeweis (§ 418 Abs. 2 ZPO) \nhat die Klägerin nicht geführt; sie hat keinen \nGeschehensablauf behauptet, der die Beweiswirkung der \nPostzustellungsurkunde entkräften könnte. Im \nBerufungsverfahren hat ihr Prozeßbevollmächtigter in Reaktion \nauf die vom Senat eingeholte Auskunft der Deutschen Post AG \nvom 26. Juni 1995 hervorgehoben, daß sein Vortrag nicht darauf \nabzielt, die Richtigkeit der urkundlich vermerkten Tatsache \ndes Einlegens des Benachrichtigungsscheins in den Briefkasten \nzu erschüttern; der Prozeßbevollmächtigte behauptet \nausdrücklich nicht, daß die Post die Benachrichtigung \nunterlassen habe. Seine durch die Schilderung der für den \nErhalt von Post wesentlichen Gegebenheiten näher \nsubstantiierte Behauptung, keine Kenntnis von dem \nBenachrichtigungsschein erlangt zu haben, betrifft keinen für \ndie Ersatzzustellung im Sinne des § 182 ZPO \nentscheidungserheblichen Vorgang. Denn mit der Niederlegung \nbei der Post und der Einlegung einer Mitteilung hierüber in \nden Briefkasten und damit in den Empfangsbereich des \nZustellungsadressaten ist das Zustellungsverfahren \nabgeschlossen. Die Kenntnisnahme von der Mitteilung gehört \nnicht zur Zustellung des zuzustellenden Schriftstücks. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 16. Mai \n1986 - 4 CB 8.86 -, NJW 1986, 2127; \nUrteil vom 13. November 1984 - 9 C \n23.84 -, NJW 1985, 1179; BGH, Beschluß \nvom 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94 -, NJW \n1994, 2898.\n\n25\n\nAußerdem läßt das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten, das \nNichtauffinden des Benachrichtigungsscheines sei lediglich \ndurch die sonstigen in den Briefkasten eingelegten \nPostsendungen und Werbematerialien zu erklären, auch mit Blick \nauf die vom Postzusteller seiner Darstellung vom 26. Juni 1995 \nzufolge bei Zustellungen dieser Art üblicherweise geübte \nPraxis die Möglichkeit der Richtigkeit der Angaben in der \nPostzustellungsurkunde offen. Besteht eine solche Möglichkeit \naber, ist die Beweiswirkung einer öffentlichen Urkunde nicht \nwiderlegt. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Oktober \n1993 - 4 B 166.93 -, NJW 1994, 535; \nBeschluß vom 19. Februar 1992 - 4 B \n32.92 -, Buchholz 310 § 98 VwGO \nNr. 42.\n\n27\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der \nKlagefrist kann der Klägerin nicht gewährt werden. Sie war \nnicht im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne eigenes oder ihr \nzuzurechnendes Verschulden verhindert, die Klagefrist \neinzuhalten. Unverschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn dem \nBetreffenden nach den gesamten Umständen kein Vorwurf daraus \nzu machen ist, daß er die Frist versäumt hat, ihm also die \nEinhaltung der Frist nicht zumutbar war. Das erfordert, daß \ndie Fristversäumnis auch bei Anwendung derjenigen Sorgfalt \nnicht zu vermeiden war, die für einen gewissenhaften, seine \nRechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozeßführenden \ngeboten und zuzumuten war.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Oktober \n1991 - 6 B 10.91 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 173; Beschluß vom 8. April \n1991 - 2 C 32.90 -, Buchholz 310 § 139 \nVwGO Nr. 81; Beschluß vom 5. Februar \n1990 - 9 B 506.89 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 168.\n\n29\n\nDas gebotene Maß an Sorgfalt bestimmt sich unter \nBerücksichtigung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei \neinerseits eine verfassungsrechtlich mit Blick auf die \nRechtsschutzgewährleistung und den Anspruch auf rechtliches \nGehör nicht zu vereinbarende Erschwerung der Anforderungen zu \nvermeiden ist und andererseits die Erfordernisse der \nRechtssicherheit sowie Rechtsklarheit hinreichend beachtet \nwerden müssen. \n\n30\n\nNach diesem Maßstab ist die Klagefrist unter \nAußerachtlassung der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin \nzu verlangenden angemessenen Sorgfalt versäumt worden; das ist \nder Klägerin zuzurechnen (§ 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO). \nNach Darstellung des Prozeßbevollmächtigten ist die Klage \ndeshalb nicht fristgerecht erhoben worden, weil ihm die \n(Ersatz-)Zustellung des Widerspruchsbescheides mangels \nKenntnis von dem in den Briefkasten gelangten \nBenachrichtigungsschein nicht bekannt war. Von dem \nProzeßbevollmächtigten war, zumal ihm als Rechtsanwalt die \nverschiedenen Arten der Zustellung behördlicher Bescheide \neinschließlich des Verfahrens einer Ersatzzustellung geläufig \nsind, die Schaffung ausreichender Vorkehrungen dafür zu \nerwarten, daß er die an ihn gerichtete Post tatsächlich \nerhielt. Zur Sicherstellung des tatsächlichen Empfangs von \nPost reicht es nicht allein aus, einen geeigneten Briefkasten \nanzubringen und regelmäßig zu entleeren. Erforderlich ist \ndarüber hinaus auch, daß die in den Briefkasten gelangende \nPost gründlich durchgesehen und kontrolliert wird, damit \nSchriftstücke nicht übersehen werden oder verlorengehen. Ohne \neine sorgfältige Überprüfung des Inhalts des Briefkastens ist \ndie für einen geordneten Rechtsverkehr unerläßliche \nKenntnisnahme von eingehender Post in unvertretbarer Weise \ngefährdet. Dementsprechend wird der Adressat einer gegen \nPostzustellungsurkunde zuzustellenden Postsendung durch die \nGestaltung des von der Post üblicherweise benutzten Formulars \nüber die Benachrichtigung von der Ersatzzustellung, die der \nProzeßbevollmächtigte im Anschluß an eine gerichtliche \nEntscheidung \n\n31\n\n- FG L. , Urteil vom 10. September \n1993 - 8 K 1038/91 -, EFG 1994, \n183 -\n\n32\n\nals ungünstig und risikoreich betrachtet, in bezug auf die \nVerläßlichkeit der zu ergreifenden Maßnahmen nicht entlastet. \nIm Gegenteil obliegt es dem Adressaten, sich in der Behandlung \nseiner Post auf die ihm bekannten tatsächlichen Gegebenheiten \neinzustellen. Er hat sich auf die Beschaffenheit postalischer \nBenachrichtigungsscheine derart einzurichten, daß ein solcher \nSchein mit zureichender Genauigkeit aus sonstigen \nPostsendungen und etwaigem Werbematerial aussortiert und \nwahrgenommen wird. \n\n33\n\nVgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1995 \n- V R 51/94 -; OLG Düsseldorf, Beschluß \nvom 1. Dezember 1994 - 13 U 277/93 -; \nBaumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, \nZPO, 54. Aufl., § 233 Rdnr. 35.\n\n34\n\nDem Sachvortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß \ndiesen Anforderungen mit der notwendigen Achtsamkeit genüge \ngetan worden ist. Der Briefkasten des Prozeßbevollmächtigten \nwar ausschließlich diesem und seiner Ehefrau zugänglich, so \ndaß als Grund für die mangelnde Kenntnisnahme von dem \nBenachrichtigungsschein allein das Abhandenkommen, das \nÜbersehen oder das sonstige Außerachtlassen des Scheins bei \nbzw. nach der Leerung des Briefkastens in Frage kommen. Dies \nwiederum kann, was auch der Prozeßbevollmächtigte geltend \nmacht, allein darauf zurückgehen, daß sich bei der Leerung \nneben dem Benachrichtigungsschein sonstige Postsendungen \nund/oder Werbematerialien in dem Briefkasten befanden, die \nanschließend nicht, nicht vollständig und nicht sorgfältig \ngelesen bzw. zumindest durchgeblättert worden sind. Der \nProzeßbevollmächtigte verweist insoweit auf den Bezug mehrerer \nzum Teil umfänglicher Fachzeitschriften und eine Vielzahl von \nWerbesendungen; er lehnt sich mit diesem Vorbringen \nersichtlich an den Sachverhalt an, der der von ihm \nherangezogenen Gerichtsentscheidung zugrunde liegt. Ungeachtet \ndessen, daß diese Entscheidung - wie dargelegt - von einem \nunzutreffenden Sorgfaltsmaßstab ausgeht und im Widerspruch zur \nRechtsprechung des Bundesfinanzhofes als dem im Instanzenzug \nübergeordneten Gericht steht,\n\n35\n\n- vgl. BFH, Urteil vom 13. Juli 1995 \n- V R 51/94 -, m.w.N. -,\n\n36\n\nund weiter abgesehen davon, daß speziell für den Tag des \nZustellungsversuches, den 3. Juni 1993, mangels \nsubstantiierter Darlegung völlig ungewiß ist, ob derartige \npauschal angeführte Schriftstücke tatsächlich in den \nBriefkasten gelangt sind, erklärt eine Fülle von \nunterschiedlicher Post und Werbematerialien nicht, warum der \nBenachrichtigungsschein, sollte er etwa in eine Zeitschrift \noder in ein nicht verschlossenes Werbefaltblatt geraten sein, \ndort - wie der Prozeßbevollmächtigte meint - zumutbarerweise \nnicht entdeckt werden konnte. Ein auch nur annähernd \ngreifbarer Anhaltspunkt dafür, daß eine sorgsame \nUnterscheidung der \"wichtigen\" Post von ungelesen beiseite \ngelegten bzw. möglicherweise - in bezug auf das \nWerbematerial - ungeprüft fortgeworfenen Schriftstücken \nvorgenommen worden ist, ist weder dargetan worden noch sonst \nersichtlich. Den Prozeßbevollmächtigten vermag nicht zu \nentlasten, daß üblicherweise seine Ehefrau die Post aus dem \nBriefkasten nahm. Die Ehefrau war weder Hilfsperson des \nProzeßbevollmächtigten im Sinne der Grundsätze über die \ngebotene Organisation eines Rechtsanwaltbüros, \n\n37\n\nvgl. hierzu Kopp, VwGO, 10. Aufl., \n§ 60 Rdnr. 16, \n\n38\n\nnoch hat sie dem Prozeßbevollmächtigten den \nBenachrichtigungsschein eigenmächtig vorenthalten. Sie hat \nvielmehr bei der Behandlung der Post in erkennbarer \nÜbereinstimmung mit dem Prozeßbevollmächtigten gehandelt. \nFachzeitschriften werden typischerweise zumindest mit einem \ngewissen Zeitabstand zur Hand genommen, damit sie ihren \nInformationszweck erfüllen. Das schließt ein endgültiges \nVerschwinden eines zufälligerweise in eine solche Zeitschrift \ngelangten Benachrichtigungsscheines, wie es vorliegend in Rede \nsteht, regelmäßig aus. In bezug auf (offene) Werbesendungen \nist eine auch nur flüchtige Durchsicht geeignet, einen etwa \nhineingerutschten losen Zettel wie den Benachrichtigungsschein \nüber die Ersatzzustellung aufzufinden. Ein solches Vorgehen \nist im Interesse der Rechtssicherheit auch zumutbar, zumal der \nErhalt von Werbesendungen durch entsprechende Aufkleber am \nBriefkasten weitgehend unterbunden, jedenfalls aber auf ein \nverträgliches Maß begrenzt werden kann.\n\n39\n\nDie begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet \nauch deshalb aus, weil der Antrag nicht innerhalb der Frist \nvon zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (§ 60 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO) gestellt und die Klage nicht innerhalb dieser \nFrist erhoben (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO) worden ist. Das \nHindernis fällt weg, sobald die bisherige Ursache der \nFristversäumnis beseitigt ist. Das ist der Fall, wenn der \nEintritt der Säumnis erkannt worden ist oder bei Anwendung der \nzu erwartenden Sorgfalt hätte erkannt werden können. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni \n1995 - 1 C 38.93 -, Buchholz 310 § 60 \nVwGO Nr. 200; BGH, Beschluß vom 6. Juli \n1994 - VIII ZB 12/94 -, NJW 1994, 2831; \nBeschluß vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB \n30/92 -, NJW 1993, 1332.\n\n41\n\nHier bestand das Hindernis in der mangelnden Kenntnis von \nder (Ersatz-)Zustellung des Widerspruchsbescheides und damit \nvom Beginn der Klagefrist. Es war deshalb in dem Zeitpunkt \nbehoben, als der Klägerin bzw. ihrem Prozeßbevollmächtigten \nbekannt wurde, daß ein Widerspruchsbescheid ergangen war. \nDiese Kenntnis erlangte der Prozeßbevollmächtigte durch das \nSchreiben des Beklagten vom 27. Januar 1994, das ihm \nspätestens am 7. Februar 1994 vorlag. Durch dieses Schreiben \nwurde der Prozeßbevollmächtigte, der zuvor auf die Vorlage des \nWiderspruchs an den Regierungspräsidenten L. hingewiesen \nworden war, zuverlässig davon informiert, daß der Widerspruch \ndurch Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 1993 zurückgewiesen \nworden war. Wenngleich damit keine ausdrückliche Mitteilung \nvon einer erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides \nverbunden war, mußte das Schreiben des Beklagten vom \n27. Januar 1994 doch dringenden Anlaß zu der Überlegung geben, \ndaß das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen und \ndeshalb die Klagefrist bereits verstrichen war. Eine \nKlageerhebung in nach § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO \nfristgerechter Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom \n27. Januar 1994 war auch nicht deshalb unzumutbar, weil die \nAussagen im Widerspruchsbescheid noch nicht im einzelnen \nbekannt waren und der Beklagte der unter dem 7. Februar 1994 \ngeäußerten Bitte um Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides \nerst Anfang März 1994 in Form der Übersendung einer \nentsprechenden Ablichtung nachkam. Denn Gegenstand einer \nmöglichen Klage hatte, was der Prozeßbevollmächtigte als \nRechtsanwalt wußte, nicht der Widerspruchsbescheid zu sein, \nsondern die Ordnungsverfügung in der Gestalt, die sie durch \nden Widerspruchsbescheid erlangt hatte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO). Damit kam es weniger auf die Kenntnis von den \nEinzelheiten der Ausführungen im Widerspruchsbescheid, vor \nallem seiner Begründung, an. Ausschlaggebend war vielmehr, daß \naus der Zurückweisung des Widerspruches auf die Fortgeltung \nder durch die Ordnungsverfügung vom 5. November 1991 gesetzten \nAnordnungen zu schließen war. Zur Abwehr der vom Beklagten \nverfügten Regelung konnte daher umgehend Klage erhoben - und \nWiedereinsetzung beantragt - werden. Die Klagebegründung \nkonnte im Hinblick auf die noch nicht bekannte rechtliche und \ntatsächliche Argumentation der Widerspruchsbehörde zunächst \nzurückgestellt werden, wenn denn nicht die Zurückweisung des \nWiderspruches den Rückschluß jedenfalls sehr nahelegte, die \nvorgetragene Widerspruchsbegründung stelle aus der Sicht der \nWiderspruchsbehörde die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der \nOrdnungsverfügung nicht durchgreifend in Frage. Als eine \nKlageerhebung \"ins Blaue hinein\" hätte ein solches Vorgehen \ngegen die Ordnungsverfügung nicht betrachtet werden können. \nDas zeigt sich auch daran, daß der Prozeßbevollmächtigte der \nKlägerin unter dem 7. Februar 1994, also noch in Unkenntnis \nder näheren Einzelheiten des Widerspruchsbescheides, selbst \ngeäußert hat, er hätte gegen eine ihm zugegangene abweisende \nWiderspruchsentscheidung Klage erhoben; daß eine solche \nWiderspruchsentscheidung ergangen war, war indessen dem \nSchreiben des Beklagten vom 27. Januar 1994 unmißverständlich \nzu entnehmen.\n\n42\n\nDer Hilfsantrag setzt voraus, daß das Verwaltungsgericht \ndie Zulässigkeit der Klage verkannt und deshalb nicht zur \neigentlichen Sache entschieden hat (§ 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). \nDas trifft - wie ausgeführt - nicht zu. Weil die Klage \nverfristet ist, ist über ihre Begründetheit (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) gerade nicht zu befinden. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-22/20-a-3523-95","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-22/20-a-3523-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312180","retrieved":"2026-07-09 03:43:04.229730+00:00"}}