{"status":"available","doknr":"OLD312182","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0822.10A1811.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-22","aktenzeichen":"10 A 1811/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000,- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Grundstücks \n in Gelsenkirchen. Der Beigeladene \nist Eigentümer des Nachbargrundstücks \n . Dieses Grundstück ist mit einem \ndreigeschossigen Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß bebaut. \nDer Beigeladene beabsichtigte, das ursprüngliche \nEinfamilienwohnhaus in ein Wohn- und Geschäftshaus mit acht \nWohnungen und einer Arztpraxis umzubauen; auf der Ostseite des \nHauses, welche dem Grundstück der Kläger zugewandt ist, waren \ndabei zwei Dachgaupen vorgesehen. Der Beklagte erteilte für \ndas Vorhaben des Beigeladenen Baugenehmigungen. Aufgrund einer \nEingabe der Kläger stellte der Beklagte bei einer \nOrtsbesichtigung fest, die Dachgaupen auf der Ostseite des \nGebäudes seien abweichend von der Baugenehmigung errichtet \nworden. Er genehmigte mit Nachtragsgenehmigung vom 20. Oktober \n1986 eine andere als die ursprünglich genehmigte Ausführung \nder Dachgaupen.\n\n4\n\nEine Klage der Kläger blieb, soweit sie sich gegen die \nNachtragsbaugenehmigung vom 20. Oktober 1986 richtete, in \nbeiden Rechtszügen erfolglos (VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n19. Juli 1989 - 10 K 171/88 - und OVG NW, Urteil vom \n17. Dezember 1992 - 10 A 2055/89 -).\n\n5\n\nDie Kläger verlangten mit Schreiben vom 8. März 1993 von \ndem Beklagten, bauaufsichtlich gegen die beiden Dachgaupen \neinzuschreiten. Sie machten geltend: Die Dachgaupen seien \nabweichend von der Nachtragsbaugenehmigung auf der Hauswand \nund nicht von ihr zurückversetzt errichtet worden. Lediglich \ndie Fenster seien zurückversetzt worden. Die Stahlstützen für \ndie Dachgaupen seien hingegen auf die aufsteigende Wand des \nBauwerks gesetzt worden. Die Höhe der Dachgaupen sei deshalb \nin die Berechnung der Abstandfläche einzubeziehen. Danach sei \ndie notwendige Abstandfläche zu ihrem Grundstück nicht \neingehalten.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte durch Bescheid vom 14. Juni 1993 ein \nbauaufsichtliches Einschreiten ab: Die Stahlstützen seien \nnicht auf der Außenwand, sondern zurückversetzt auf der \nGeschoßdecke errichtet worden. Die Dachgaupen blieben bei der \nBerechnung der Abstandfläche außer Ansatz. \n\n7\n\nNach Zurückweisung ihres Widerspruchs haben die Kläger \nKlage erhoben und beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 14. Juni 1993 und des \nWiderspruchsbescheides des \nRegierungspräsidenten Münster vom \n2. Dezember 1993 zu verpflichten, gegen \ndie auf dem Grundstück \n in \n errichteten Dachgaupen \nordnungsbehördlich einzuschreiten.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nNach einer Ortsbesichtigung des Bericherstatters hat das \nVerwaltungsgericht die Klage durch das angefochtene Urteil \nabgewiesen.\n\n12\n\nMit ihrer Berufung wiederholen und vertiefen die Kläger \nihren bisherigen Vortrag und beantragen,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach ihrem Klageantrag erster \nInstanz zu erkennen. \n\n14\n\nDer Beklagte und der Beigeladene stellen keinen Antrag.\n\n15\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands \nergeben sich aus der Gerichtsakte, der Verfahrensakte \n10 K 171/88 - VG Gelsenkirchen - sowie den \nVerwaltungsvorgängen des Beklagten und des \nWiderspruchsvorgangs der Bezirksregierung Münster. Hierauf \nwird Bezug genommen.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung gemäß § 130 a VwGO \ndurch Beschluß, weil er die Berufung einstimmig für \nunbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für \nerforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört \nworden.\n\n18\n\nDer Senat ist an einer Entscheidung in der Sache nicht \ngehindert, nachdem die in erster Instanz unterbliebene \nnotwendige Beiladung des Bauherrn im Berufungsrechtszug \nnachgeholt worden ist. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. \nDie Kläger haben keinen Anspruch darauf, daß der Beklagte \ngemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 gegen die Dachgaupen auf \nder Ostseite des Wohngebäudes \nbauaufsichtlich einschreitet.\n\n20\n\nUnerheblich ist, ob die Dachgaupen tatsächlich abweichend \nvon der Nachtragsbaugenehmigung vom 20. Oktober 1986 und damit \nformell illegal errichtet worden sind. Die tatsächliche \nAusführung des Vorhabens verletzt nämlich keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften, welche zugleich dem Schutze der \nKläger als Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Zu einem \nEinschreiten zu ihren Gunsten ist der Beklagte aus diesem \nGrunde nicht verpflichtet.\n\n21\n\nNamentlich ist die nachbarschützende Vorschrift des § 6 \nBauO NW 1995 nicht verletzt. Die tatsächliche Ausführung der \nDachgaupen führt nicht dazu, daß deren Höhe in die Berechnung \nder Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995 einzubeziehen \nwäre und die sich dann ergebende Abstandfläche zum Grundstück \nder Kläger nicht eingehalten wäre. Dachgaupen sind im \nallgemeinen Bestandteil des Daches und unterfallen deswegen \nder Regelung des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW. Sie bleiben bei \nder Berechnung der Wandhöhe außer Ansatz, wenn - wie hier - \ndie Dachneigung nicht mehr als 45 Grad beträgt. Die streitigen \nBauteile sind Dachgaupen im Sinne dieser Vorschrift. \nDachgaupen sind Dachaufbauten für stehende Fenster, welche in \nallen Teilen auf dem Dach und nicht ganz oder teilweise vor \noder auf einer Außenwand errichtet sind\n\n22\n\nvgl. OVG NW, Beschluß vom 20. Juni \n1996 - 7 B 1001/96 -.\n\n23\n\nDabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Dachgaupe \nsich mit ihrer Giebelwand funktional als Teil der Außenwand \ndes Gebäudes darstellt. Die Giebelwand der Dachgaupe darf \nnicht eine Verlängerung der Außenwand nach oben sein, verdeckt \netwa nur durch ein vorstehendes (Haupt-) Dach. Die Gaupe muß \nvielmehr gegenüber der Außenwand des Gebäudes zurücktreten. \nDas ist hier der Fall. Dies ergibt sich zur Überzeugung des \nSenats aus den vorgelegten Lichtbildern. Sie belegen, daß die \nDachgaupe gegenüber der Außenwand zurücktritt und nicht als \nderen Verlängerung erscheint. Zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht ferner dargelegt, die Dachgaupen seien \nnicht nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NW 1995 zu einem Drittel der \nWandhöhe hinzuzurechnen. Ihre Gesamtbreite beträgt nicht mehr \nals die Hälfte der darunterliegenden Gebäudewand.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 \nSatz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige \nVollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 \nZPO.\n\n25\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen \nVoraussetzungen nicht vorliegen (§ 130 a Satz 2, § 125 Abs. 2 \nSatz 4, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).\n\n26\n\nDie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312182","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-22/10-a-1811-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312182","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312182","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-22/10-a-1811-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312182","retrieved":"2026-07-09 03:43:04.422223+00:00"}}