{"status":"available","doknr":"OLD312199","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0820.14A1731.94A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-20","aktenzeichen":"14 A 1731/94.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDie Klage gegen die Beklagte zu 1) wird auf Kosten des Klägers \nabgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1966 im Kosovo geborene Kläger ist albanischer \nVolkszugehöriger moslemischen Glaubens und reiste im Dezember \n1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am \n28. Dezember 1989 seine Anerkennung als Asylberechtigter mit \nder Bitte, ihm eine weitere Existenz zu ermöglichen und zu \ngewährleisten.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge trug der Kläger vor, in seiner \nHeimat sei er zum EDV-Operator ausgebildet worden; von 1988 \nbis März 1989 sei er in in diesem Beruf tätig \ngewesen. In sei er als einfacher Arbeiter in der \nBergmine von beschäftigt gewesen. Er habe keine \nMöglichkeit gehabt, dort sofort als Operator zu arbeiten. Nach \ndem Hungerstreik in , der etwa vom 25. Februar bis \n4. März 1989 stattgefunden habe, habe man ihm gesagt, er solle \nangeben, wer hinter diesem Streik stecke, er würde sonst \nentlassen. Die Firmenleitung habe ziemlichen Druck auf ihn \nausgeübt, so daß er nur die Möglichkeit gesehen habe, nach \nDeutschland zu kommen. Er sei sehr oft zur Polizei beordert \nund dann ausgefragt worden. Nicht nur er, sondern viele \nMitarbeiter in seiner Abteilung seien bedrängt worden, für die \nGeschäftsleitung zu arbeiten und von den Gesprächen zwischen \nden Mitarbeitern zu berichten. Nach dem Hungerstreik habe sich \ndie Lage erst einmal etwa zwei Monate lang stabilisiert. \nWeitere zwei bis drei Monate später habe man ihn dann für \ndiese Zwecke einspannen wollen. Am Schluß habe er sich dann \nauch noch mit dem Geschäftsführer gestritten. Deswegen werde \ner bei einer Rückkehr in seine Heimat sicherlich bestraft \nwerden.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 28. März 1991 lehnte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und \nstellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) nicht vorlägen.\n\n5\n\nHiergegen hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Er \nkönne nicht in seine Heimat zurück, da er dort sofort zum \nKriegsdienst eingezogen werden würde. Zu Hause bei seinen \nEltern sei auch schon der Einberufungsbescheid eingegangen. Er \nsei nicht bereit, für die Serben gegen seine slowenischen und \nkroatischen Landsleute zu kämpfen. Wegen Desertion habe er bei \neiner Rückkehr in seine Heimat außerdem mit einer hohen Strafe \nzu rechnen. Er weise darauf hin, daß das Datum des \n- inzwischen vorgelegten - Einberufungsbescheides der \n10.02.1992 sei. Die letzte Ziffer der Jahreszahl habe ein \nMitglied seiner Familie im Kosovo eingekreist, obwohl dies aus \nseiner Sicht keinen Sinn mache.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu 1.) unter Aufhebung \ndes Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge \nvom 28. März 1991 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, daß die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte zu 1) hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen\n\n10\n\nund hat zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nDurch Urteil vom 7. Februar 1994 hat das Verwaltungsgericht \nder Klage gegen die Beklagte zu 1) mit der Begründung \nstattgegeben, die Kosovo-Albaner unterlägen einer politischen \nGruppenverfolgung durch den serbischen Staat.\n\n12\n\nAuf Antrag des Beteiligten hat der Senat durch Beschluß vom \n9. Mai 1996 die Berufung zugelassen.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr macht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des \nVerwaltungsgerichts Aachen geltend, er unterliege als \nAngehöriger der Kosovo-Albaner in seiner Heimat einer \nGruppenverfolgung. Er überreicht zwei Dokumente, bei denen es \nsich - nach seinen Angaben - um den Original-\nEinberufungsbescheid vom 10. Februar 1992 sowie einen \nneuerlich ergangenen Einberufungsbescheid handelt.\n\n18\n\nDer Senat hat zur Echtheit der vom Kläger vorgelegten \nSchriftstücke eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai \n1996 eingeholt. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung \nzu seinen Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses \nder Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20. August \n1996, wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nBeiakten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung des Beteiligten hat Erfolg.\n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage gegen die Beklagte \nzu 1) zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch \nauf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 des \nGrundgesetzes (GG); es liegen in seiner Person auch die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vor. \n\n22\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte \nAsylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, \ndessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an \nseine politische Überzeugung, an seine religiöse \nGrundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die \nsein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet \noder verletzt werden. Es muß sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, \ndie den einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden \nFriedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Die \nVerfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein \nasylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort \nallen Gruppenmitgliedern oder dem einzelnen wegen seiner \nGruppenzugehörigkeit - gelten. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE \n80, 315, 333ff, und 23. Januar 1991 - \nBvR 902/85 u. 515, 1827/89 -, BVerfGE \n83, 216 = NVwZ 1991, 768 = DVBl. 1991, \n531.\n\n24\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem \nKausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden \nnormativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die \nBeurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, \nunterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in \ndie Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten \nFall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter \nVerfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls \nkann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber \nbei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli \n1989 - BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO, \n344f.\n \nAufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der \nAsylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muß unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, \naus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger \nWürdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Das Gericht hat sich \nfür seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit \ndes vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu \nverschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen \nder Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.\n\n26\n\nBezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer \npolitischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt \ninsbesondere in bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes \nRechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe \nwie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. \n1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe \ngilt ent-sprechend.\n\n27\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. \nFebruar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, \n843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892, \nvom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -\n, NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar \n1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = \nNVwZ 1994, 497.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter \nWürdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie \ndes Vorbringens der Beteiligten kann der Senat weder \nfeststellen, daß der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor \npolitischer Verfolgung verlassen hat, noch - anders als das \nVerwaltungsgericht - mit der danach erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, daß ihm bei \nRückkehr in die Heimat politische Verfolgung droht. \n\n29\n\nDie vom Kläger geschilderten Ereignisse in Trepca \nrechtfertigen nicht die Annahme, daß er sein Heimatland aus \nFurcht vor individueller politischer Verfolgung verlassen hat. \nEs kann dahinstehen, ob dem Kläger geglaubt werden kann, daß \ner zunächst als einfacher Bergarbeiter, später als EDV-\nOperator im Bergwerk in Trepca gearbeitet hat. Seine Angaben, \ndie er hierzu beim Bundesamt gemacht hat, weisen \nUngereimtheiten auf. Selbst wenn die zuletzt gemachten Angaben \ndes Klägers der Wahrheit entsprechen sollten, ergibt sich \nhieraus nicht, daß der Kläger in Anknüpfung an asylerhebliche \nMerkmale Verfolgungsmaßnahmen in seiner Heimat erlitten hat. \nDer Druck, den die Firmenleitung auf ihn ausgeübt hat, damit \ner die Namen der an dem Streik beteiligten Mitarbeiter \nbekanntgebe, ist nicht ohne weiteres als staatliche Verfolgung \nzu qualifizieren. Jedenfalls aber fehlt es an der \nAsylerheblichkeit, da Rechtsgüter des Klägers durch diese \nMaßnahmen nicht beeinträchtigt worden sind. Nach seinen \neigenen Angaben ist er - obwohl er die Namen der Mitarbeiter \nnicht bekanntgegeben hat - nicht aus dem Dienst entlassen \nworden. Auch der Umstand, daß der Kläger polizeilich verhört \nworden ist, weist nicht die für die Annahme politischer \nVerfolgungsmaßnahmen erforderliche Eingriffsintensität auf. \nSoweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung darauf hingewiesen hat, daß sich der Kläger wegen \nBehinderung der Strafverfolgung strafbar gemacht habe, weil er \ndie Namen der Streikorganisatoren nicht bekanntgegeben habe, \nsind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß eine mögliche \nstrafrechtliche Verantwortlichkeit an asylerhebliche Merkmale, \nz.B. die Volkszugehörigkeit des Klägers, anknüpfen würde. \n\n30\n\nEs kann auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndavon ausgegangen werden, daß eine Einberufung des Klägers bei \nseiner Rückkehr nicht lediglich in Ausübung der jedem Staat \nzustehenden Wehrhoheit erfolgen, sondern darüber hinaus \ngezielt an die politische Überzeugung oder die \nVolkszugehörigkeit anknüpfen würde. Albanische Volkszugehörige \nwerden derzeit nicht vorrangig, sondern nur unsystematisch und \ngelegentlich zum Wehrdienst einberufen. Das ist darin \nbegründet, daß der Staat letztlich kein Interesse an ihrer \nmilitärischen Ausbildung hat, weil sie in der serbischen Armee \nals illoyal angesehen werden und nicht erwünscht sind.\n\n31\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \n(Serbien/Montenegro) vom 31. Oktober \n1994 und 21. Juni 1995, Auskünfte vom \n21. Juli 1994 an das VG Bayreuth und \n12. August 1994 an das VG \nSigmaringen.\n\n32\n\nZwar gibt es Anhaltspunkte dafür, daß der serbische Staat \nmit der gegenwärtigen Einberufungspraxis auch das Ziel \nverfolgt, die albanischen Volkszugehörigen einzuschüchtern und \nden bestehenden Auswanderungsdruck zu verstärken.\n\n33\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 21. Juni 1995 (Serbien/Montenegro), \nAuskunft vom 21. Juli 1994 an VG \nKarlsruhe; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995, S. 18; \nFernschreiben der Deutschen Botschaft \nBelgrad vom 22. November 1993.\n\n34\n\nHieraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß der \nserbische Staat die Einberufungen an das asylerhebliche \nPersönlichkeitsmerkmal der albanischen Volkszugehörigkeit \nanknüpft. Vielmehr fehlt es dem unsystematischen und \nwillkürlichen Vorgehen serbischer Behörden - auch staatliche \nZwangsmaßnahmen gegen den Wehrdienstentzug von Kosovo-Albanern \nfinden nur exemplarisch statt -\n\n35\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni \n1995,\n\n36\n\nan der erforderlichen Eingriffsintensität, da eine Politik \nder Repression und Einschüchterung mit der bewußt angestrebten \noder billigend in Kauf genommenen Folge der Auswanderung keine \nVertreibung darstellt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200, \n207.\n\n38\n\nMit dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht \n\n39\n\nUrteil vom 7. Juni 1995 \n- OVG Bf VII 2/94 -\n\n40\n\ngeht der Senat im übrigen davon aus, daß die Einberufungen \nin erster Linie dem Zweck dienen, den Machtanspruch des \nserbischen Staates auch hinsichtlich der Wehrpflicht zu \nverdeutlichen und exemplarisch durchzusetzen. Aus dem Anliegen \neines Großteils der albanischen Bevölkerung im Kosovo, diesen \naus dem serbischen Staat herauszulösen oder jedenfalls nicht \nfür diesen zu kämpfen, folgt kein asylerhebliches Recht der \nwehrpflichtigen Kosovo-Albaner, anders als die anderen \nStaatsangehörigen von Einberufungen verschont zu bleiben. \nSolange der Kosovo Teil des serbischen Staates ist, gehört es \nvielmehr zu dessen souveränen Rechten, auch Staatsangehörige \nalbanischer Volkszugehörigkeit zum Wehrdienst einzuberufen; \nein derartiges Vorgehen hat gerade keine ausgrenzende \nWirkung.\n\n41\n\nDer Kläger hat bei einer Rückkehr in sein Heimatland auch \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrechtlich \nrelevante Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung oder Desertion \nzu erwarten. Es kann offenbleiben, ob davon auszugehen ist, \ndaß der Kläger nach seiner Ausreise nach Deutschland zum \nMilitärdienst einberufen worden ist. Der im Berufungsverfahren \neingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 3. Mai 1996 \nkann insoweit nicht gefolgt werden, als es darin heißt, daß \ndie vom Kläger vorgelegten Ladungen vom 10. Februar 1992 und \nvom 10. Juli 1995 wegen Rückgabe der Militärausrüstung erfolgt \nsind. In der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz \nhat der Dolmetscher den Inhalt der beiden Ladungen dahingehend \nwiedergegeben, daß der Kläger dort jeweils zur Entgegenahme \nund nicht zur Abgabe von Militärausrüstung aufgefordert werde. \nDennoch erscheint es fraglich, ob es sich bei beiden Ladungen \num wirksame Einberufungsbefehle handelt. Nach der Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 3. Mai 1996 ist jedenfalls der in der \nLadung vom 10. Februar 1992 mit blauer Schriftfarbe \nhinzugefügte Zusatz \"Abmarsch in das Kriegsgebiet\" eine \nFälschung. Dafür spricht auch der Umstand, daß der Kläger \nbereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 1992 in dem - mit dem \nvorliegenden Verfahren später verbundenen und inzwischen \nanderweitig erledigten - Gerichtsverfahren 1 K 1939/91.A \n(VG Aachen) vorgetragen hat, zu Hause bei seinen Eltern sei \nschon der Einberufungsbescheid eingegangen. Die erste \nVorladung datiert jedoch - so die eigenen Angaben des \nKlägers - vom 10. Februar 1992. Diese Zweifelsfragen brauchen \nindes nicht geklärt zu werden. Gegenwärtig läßt sich nicht \nfeststellen, daß Kosovo-Albaner wegen ihrer ethnischen \nZugehörigkeit oder ihrer politischen Überzeugung in \nStrafverfahren wegen Wehrdienstentziehung und Desertion nach \nArt. 214, 217 des jugoslawischen Strafgesetzbuchs härter oder \nhäufiger bestraft werden, als dies bei Serben der Fall ist. Es \nfinden sich bereits keine Anhaltspunkte dafür, daß überhaupt \nStrafverfahren in nennenswertem Umfang gegen Kosovo-Albaner \nwegen Wehrdienstentziehung und Desertion eingeleitet werden; \nvielmehr wird im allgemeinen, nicht zuletzt wegen der \nHäufigkeit des Deliktes, derzeit von einer Verfolgung und \nsomit auch von einer Bestrafung abgesehen.\n\n42\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte vom \n15. März 1994 an VG Köln, 22. März 1994 \nan VG Berlin, 25. Juli 1994 an VG \nMagdeburg und 13. September 1995 an VG \nOldenburg, Lagebericht (Serbien/-\nMontenegro) vom 21. Juni 1995; amnesty \ninternational, Auskunft vom 12. April \n1994 an VG Schleswig und Bericht von \nJanuar 1995.\n\n43\n\nUrteile ergehen nur in Einzelfällen, und zwar unabhängig \nvon der Volkszugehörigkeit des Angeklagten.\n\n44\n\nVgl. Auswärtiges Amt vom 12. Juli \n1994 an VG Frankfurt und 15. März 1994 \nan VG Köln.\n\n45\n\nZwar sind Berichten des Hohen Flüchtlingskommissars der \nVereinten Nationen (UNHCR)\n\n46\n\nvom 14. September 1994 an VG München \nund 30. Januar 1995 an VG Köln\n\n47\n\nzufolge in jüngster Zeit mehrere Verurteilungen gegenüber \nethnisch-albanischen Wehrdienstverweigerern aus dem Kosovo vor \ndem Militärgericht in Nis bekannt geworden, bei denen \nFreiheitsstrafen von 6 bis 8 Monaten verhängt wurden. \nDemgegenüber sollen gegenüber serbischen \nWehrdienstverweigerern vor den Belgrader Gerichten regelmäßig \nnur Strafen von 3 Monaten verhängt worden sein. Da die Zahl \nder Verurteilungen gegenüber der Gesamtzahl der desertierten \noder wehrdienstverweigernden Personen noch immer \nverhältnismäßig gering ist - 1994 ist es in lediglich 20 bis \n30 Fällen zu einer strafrechtlichen Anklage gekommen -, und \nethnische Serben betreffende Verurteilungen vor dem \nMilitärgericht in Nis nicht bekannt sind, kann in \nÜbereinstimmung mit der Einschätzung des UNHCR\n\n48\n\nAuskunft vom 10. April 1995 an VG \nRegensburg\n\n49\n\nderzeit nicht festgestellt werden, daß ein sog. Polit-Malus \npraktiziert wird. Die wenigen gemeldeten Strafen halten sich \nim gesetzlichen Strafrahmen und lassen ein Überschreiten der \nüblichen Strafzumessungserwägungen nicht erkennen. Allein die \nMöglichkeit, daß die eigentliche Prozeßwelle wegen \nmassenhafter Kriegsdienstverweigerung während der Jahre 1991 \nund 1992 noch zu erwarten ist und möglicherweise erst nach \nEnde der kriegerischen Auseinandersetzungen beginnt,\n\n50\n\nso amnesty international vom 5. Mai \n1995 an VG Schleswig\n\n51\n\nvermag die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer \nasylrechtsrelevanten Bestrafung im Fall des Klägers derzeit \nnicht zu begründen. Dies gilt um so mehr, als nach der - in \ndas vorliegende Verfahren eingeführten - Auskunft des \nAuswärtigen Amtes \n\n52\n\nErgänzung vom 3. Juli 1996 zum \nLagebericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der \nBundesrepublik Jugoslawien vom 4. Juni \n1996 \n\n53\n\nam 22. Juni 1996 ein Amnestiegesetz in der Bundesrepublik \nJugoslawien in Kraft getreten ist. Gemäß Art. 1 des \nAmnestiegesetzes sind Personen amnestiert, die bis zum \n14. Dezember 1995 eine Straftat nach Art. 214 oder Art. 217 \ndes Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Jugoslawien begangen \nhaben. Die Amnestie nach Art. 1 umfaßt die Befreiung von der \nStrafverfolgung (Art. 2 des Amnestiegesetzes), d.h. ein \nStrafverfahren wegen einer Straftat nach Art. 1 wird nicht \n(mehr) eingeleitet (Art. 3 des Amnestiegesetzes). \n\n54\n\nAuch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat, er sei nach Ableistung seines Wehrdienstes als \nUnterleutnant der Reserve entlassen worden, rechtfertigt nicht \ndie Annahme, daß er bei seiner Rückkehr in Anknüpfung an seine \nVolkszugehörigkeit oder eine vermutete politische Gegnerschaft \nstrenger bestraft werden könnte. Zum einen ist das Vorbringen \ndes Klägers in diesem Punkte gesteigert und deshalb \nunglaubhaft, weil er im Verwaltungsverfahren und auch bisher \nim Gerichtsverfahren seinen Wehrdienst und Dienstgrad bei der \njugoslawischen Armee nicht erwähnt hat. Hierzu hätte er \nzumindest Anlaß gehabt, nachdem er mit der Ladung zur \nmündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz - unter Setzung \neiner Ausschlußfrist - aufgefordert worden ist, zu den \nFluchtgründen und seinem persönlichen Verfolgungsschicksal \n- soweit nicht bereits geschehen - vorzutragen. Unabhängig \ndavon hätte der Kläger jedoch selbst als Unterleutnant der \nReserve keine Bestrafung mehr zu befürchten. Nach Art. 1 des \nAmnestiegesetzes sind von der Amnestie lediglich \n- desertierte - Berufssoldaten, aktive Offiziere und aktive \nUnteroffiziere ausgenommen. Ein Unterleutnant der Reserve, der \n- wie vom Kläger vorgetragen - nicht desertiert ist, sondern \n\"lediglich\" der Einberufung zum Wehrdienst nicht Folge \ngeleistet hat, fällt mithin in den Anwendungsbereich des \nAmnestiegesetzes. \n\n55\n\nDer Kläger hat bei einer Rückkehr in den Kosovo auch wegen \nder Stellung des Asylantrages oder wegen seines längeren \nAuslandsaufenthaltes keine asylerheblichen Repressionen zu \nbefürchten. Rückkehrende Asylbewerber haben zwar vielfach mit \neinem Verhör und der Einziehung ihres Reisepasses zu \nrechnen.\n\n56\n\nVgl. amnesty international vom \n24. November 1992 an VG Schleswig; \nAuswärtiges Amt vom 17. Februar 1995 an \nVG Würzburg.\n\n57\n\nAuch kann es in Einzelfällen im Rahmen der Verhöre zu \nSchlägen kommen.\n\n58\n\nVgl. amnesty international vom \n17. September 1993 an VG Karlsruhe und \nBericht vom 5. Mai 1994, \nMenschenrechtssituation, S. 17.\n\n59\n\nAußerdem kommt vor, daß den Rückkehrern durch Mitglieder \nder Sicherheitsbehörden Geld und Wertgegenstände abgenommen \nwerden. Hauptgründe für eine verstärkte Überwachung durch \nserbische Polizisten sind aber der Verdacht des Waffenbesitzes \nsowie die Vermutung, daß zurückkehrende Kosovo-Albaner größere \nGeldsummen im Ausland erworben haben und ihnen deshalb \nleichter Lösegelder - z. B. für die Rückgabe beschlagnahmter \nReisepässe - abgepreßt werden können.\n\n60\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Bericht vom 6. \nFebruar 1995.\n\n61\n\nWeitergehende Maßnahmen der serbischen Behörden gegenüber \nRückkehrern wegen der Stellung eines Asylantrages oder wegen \nihres Auslandsaufenthaltes als solchem sind jedoch nach der \nderzeitigen Erkenntnislage nicht zu befürchten.\n\n62\n\nInsgesamt entspricht diese Einschätzung der ständigen \nRechtsprechung des bisher allein für Asylbegehren von Albanern \naus dem Kosovo zuständig gewesenen 13. Senats des erkennenden \nGerichts.\n\n63\n\nVgl. zuletzt etwa Urteile vom \n15. November 1995 - 13 A 1451/94.A - \nund 31. Januar 1996 \n- 13 A 3971/94.A-.\n\n64\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Kläger aus anderen \nindividuellen Gründen \"vorverfolgt\" aus seiner Heimat \nausgereist ist oder bei Rückkehr asylerhebliche Verfolgung zu \nbefürchten hätte, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch nicht \nersichtlich.\n\n65\n\nDer Kläger hat sein Land schließlich nicht wegen einer \nobjektiv drohenden oder bestehenden Gruppenverfolgung \nverlassen. Eine solche hat er auch bei seiner Rückkehr nicht \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Der Senat \nteilt insoweit in Ausschöpfung der aktuellen \nErkenntnismöglichkeiten die Einschätzung des 13. Senats des \nerkennenden Gerichts, a.a.O., und - soweit ersichtlich - \nderzeit aller anderen Oberverwaltungsgerichte und \nVerwaltungsgerichtshöfe, daß weder in der Zeit seit 1989 noch \ngegenwärtig eine an die Volkszugehörigkeit anknüpfende \npolitische Verfolgung des albanischen Bevölkerungsteils des \nKosovo durch den serbischen Staat festgestellt werden kann. \nAuch für eine asylrechtsrelevante Verschlechterung der \nSituation der Kosovo-Albaner in naher Zukunft liegen keine \nAnhaltspunkte vor.\n\n66\n\nVoraussetzung für eine Gruppenverfolgung ist, daß eine \nGruppe von - durch asylerhebliche Merkmale verbundenen - \nMenschen wegen solcher Merkmale Ziel von Verfolgungshandlungen \nist. Die Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem \neinzelnen Mitglied der Gruppe das objektiv begründbare Gefühl \ngeben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \nverfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen \nverschont geblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr \neigener politischer Verfolgung auch aus fremdem Schicksal \nabgeleitet werden. In welchem Maße dies der Fall ist, ist je \nnach den tatsächlichen Verhältnissen unterschiedlich zu \nbeurteilen. Allgemein ist davon auszugehen, daß die Gefahr \neigener politischer Verfolgung wächst, je weniger der Staat \nselbst oder Dritte bei ihren Verfolgungsmaßnahmen an ein \nbestimmtes Verhalten der davon Betroffenen anknüpfen. Sieht \nder Verfolger von individuellen Merkmalen der Betroffenen \ngänzlich ab, weil seine Verfolgung der Gruppe als solcher und \ndamit grundsätzlich allen Gruppenmitgliedern gilt, so kann \neine solche Zielrichtung dazu führen, daß jedes Mitglied der \nGruppe eine eigene Verfolgung jederzeit erwarten muß. Wenn das \nSchicksal anderer Mitglieder (\"Referenzfälle\") es noch nicht \nrechtfertigt, vom Typus einer Gruppenverfolgung auszugehen, so \nkann der einzelne begründete Verfolgungsfurcht auch dann \nhegen, wenn er Angehöriger einer Minderheit ist, die in einem \nKlima allgemeiner moralischer, religiöser und \ngesellschaftlicher Verachtung leben muß und ganz allgemein \nUnterdrückungen und Nachstellungen ausgesetzt ist, und wenn er \nselbst bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten oder zu erwarten \nhat, mögen diese die Schwelle der Asylerheblichkeit auch noch \nnicht erreichen.\n\n67\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 23. Januar \n1991, a.a.O. S. 231ff.\n\n68\n\nIm Fall der Gruppenverfolgung setzt die Annahme einer alle \nGruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung i. \nd. R. eine bestimmte \"Verfolgungsdichte\" voraus, welche die \n\"Regelvermutung\" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist \neine so große Vielzahl von Eingriffshandlungen von \nasylerheblicher Intensität in asylrechtlich geschützte \nRechtsgüter erforderlich, daß es sich dabei nicht mehr nur um \nvereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine \nVielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die \nVerfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum \nund Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden \nGruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und \nqualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich \ngreifen, daß daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die \nMöglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener \nBetroffenheit entsteht.\n\n69\n\nSo BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 \n(203).\n\n70\n\nEine derartige Verfolgungsdichte läßt sich in dem hier zu \nbetrachtenden Zeitraum weder für die Vergangenheit feststellen \nnoch für die Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nprognostizieren. Der Senat merkt dabei an, daß für die \nrichterliche Überzeugungsbildung bei der Feststellung der \nTatbestandsmerkmale einer erfolgten oder zu erwartenden \nGruppenverfolgung keine geringeren Anforderungen zu stellen \nsind als an die Überzeugungsbildung im Falle einer \nindividuellen politischen Verfolgung. Insoweit muß sich das \nGericht anhand objektiver Anhaltspunkte davon überzeugen, daß \njedes Gruppenmitglied unmittelbar gefährdet war oder derzeit \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ist und deshalb die Furcht \nvor einer ausweglosen Lage begründet ist und eine Flucht \nasylrechtlich rechtfertigt. Dabei ist das Gericht naturgemäß \nnicht an die qualitative Einschätzung von Vorfällen im \nHeimatland der Asylbewerber durch eine \nMenschenrechtsorganisation gebunden. Das gilt zumal dann, wenn \ndiese Organisation - wie der Council for the Defence of Human \nRights and Freedoms - CDHRF - in Prishtina (im folgenden auch \nCouncil) \n\n71\n\nvgl. die auszugsweise Übersetzung \nund Auswertung der Berichte des Council \nin VG Aachen, Urteil vom 23. März 1995 \n- 1 K 697/94.A -, teilweise \nveröffentlicht in NVwZ - Beilage 1995, \n75ff\n\n72\n\neng mit dem UNHCR zusammenarbeitet und bei ihren Bewertungen \nmöglicherweise nicht den Asylrechtsbegriff des Grundgesetzes, \nsondern den weitergehenden, auch subjektive Elemente \nerfassenden Begriff der Genfer Konvention zugrundelegt.\n\n73\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom \n18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nBVerwGE 95, 42, 52.\n\n74\n\nAußerdem können Vorgänge, die keine hinreichende \nVerfolgungsintensität aufweisen, diese auch nicht durch \nAddition erreichen,\n\n75\n\nvgl. BVerwG, Beschluß vom 3. April \n1995 - 9 B 758.94 - m.w.N., \n\n76\n\nwas gerade bei einer sog. \"Gesamtschau\" leicht aus dem \nBlick gerät.\n\n77\n\nDanach ist zunächst davon auszugehen, daß es im Jahre 1989 \nim Kosovo zu größeren Unruhen kam, nachdem bekannt geworden \nwar, daß Serbien die in der Verfassung von 1974 der Provinz \n- und damit praktisch der albanischen Bevölkerungsmehrheit - \neingeräumten Autonomierechte abschaffen wollte. Bei weiteren \nschweren Zusammenstößen zwischen demonstrierenden Albanern und \nder Polizei Anfang 1990 wurden mindestens 30 Albaner getötet. \nDie frühere Autonomie der zu etwa 90% albanischsprachigen \nProvinz endete am 28. September 1990 auch de jure durch das \nInkrafttreten der neuen Verfassung. Die albanische \nBevölkerungsgruppe verfolgt seither die Errichtung einer \nunabhängigen Republik Kosovo. In einem vom 26. bis \n30. September 1991 durchgeführten nichtöffentlichen Referendum \nsprach sich die Bevölkerung mit überwältigender Mehrheit für \neine Republik Kosovo aus. Bei Wahlen am 25. Mai 1992 für ein \nKosovo-Parlament gewann der (als gemäßigt geltende) \nDemokratische Bund Kosovo (auch Demokratische Liga Kosovo, \nLDK) mit dem Vorsitzenden Ibrahim Rugova fast alle Sitze. Die \nserbische Staatsmacht sah diese Akte als illegal und daher \nnichtig an. Sie wurden zwar nicht gewaltsam unterbunden, doch \nwurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch \nPolizeieinsatz verhindert.\n\n78\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte \n(Serbien/Montenegro) vom 28. Juli 1992, \n18. Dezember 1992, 8. Juni 1993, \n20. September 1993; (Schweizerisches) \nBundesamt für Flüchtlinge, \nThemenpapier-Kosovo vom 23. April 1993, \nS. 4.\n\n79\n\nDer Konflikt zwischen Serben und Albanern führte zu einer \nextremen Polarisierung der Bevölkerungsgruppen.\n\n80\n\nVgl. die vorgenannten Lageberichte \nsowie UN-Menschenrechtskommission, \nSitzungsbericht vom 23. Februar 1993, \nMenschenrechtssituation Jugoslawien \n- Mazowiecki-Bericht - Abs. 188.\n\n81\n\nIn dieser Lage kam es zu zahlreichen willkürlichen \nÜbergriffen und körperlichen Mißhandlungen durch die \nSicherheitsbehörden, in der Regel in der Form von Schlägen. \nNach Angaben von Menschenrechtsvereinigungen aus dem Kosovo \nist es im Einzelfall im Polizeigewahrsam auch zu gewalttätigen \nExzessen mit Todesfolge gekommen.\n\n82\n\nVgl. die vorgenannten Lageberichte \nsowie UNHCR, Schreiben vom 9. Dezember \n1992 an Rechtsanwältin Groos.\n\n83\n\nDie Lage im Kosovo wurde für den Beginn der neunziger Jahre \nals gespannt, aber ruhig bezeichnet. Ein massives gewaltsames \nVorgehen der serbischen Autoritäten gegen die albanischen \n\"Separatisten\" wurde nicht festgestellt, für die Zukunft aber \nauch nicht völlig ausgeschlossen.\n\n84\n\nVgl. die vorgenannten Lageberichte \nsowie UNHCR, Schreiben vom 17. Juni \n1992 an das Bundesministerium des \nInneren.\n\n85\n\nDas Schweizerische Bundesamt für Flüchtlinge beschrieb die \nallgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo dahin, daß sie \nsich auf dem seit rund drei Jahren bekannten tiefen Niveau \nfestgefahren hatte; eine dramatische Verschlechterung konnte \nnicht festgestellt werden.\n\n86\n\nVgl. Themenpapier-Kosovo vom \n23. April 1993, S. 8.\n\n87\n\nDer Sachverständige Dr. Kotschy, der als österreichisches \nMitglied der sog. Langzeit-Beobachtungskommission der KSZE von \nMärz bis Juni 1993 im Kosovo war, berichtete über nur wenige \nihm bekannt gewordene Übergriffe der serbischen \nSicherheitskräfte.\n\n88\n\nVgl. Vernehmungsprotokoll VG München \nvom 28. Oktober 1993, insbesondere \nS. 36 ff..\n\n89\n\nDa von albanischer Seite Übergriffe typischerweise \ndergestalt mitgeteilt wurden, daß der Anlaß für den Einsatz \nder Sicherheitskräfte nicht genannt wurde,\n\n90\n\nvgl. das vorgenannte \nVernehmungsprotokoll S. 38/39,\n\n91\n\nkann nicht ohne weiteres abgeschätzt werden, in welchem \ntatsächlichen Ausmaß die Übergriffe der Polizei aus Willkür \noder aus asylrechtlich erheblichen Gründen erfolgten. \n\n92\n\nAuch wenn danach insgesamt davon auszugehen ist, daß zum \nZeitpunkt der Ausreise des Klägers Eingriffshandlungen in \nasylrechtlich geschützte Rechtsgüter durch serbische \nAmtsträger stattfanden, so war ihre Zahl doch so, daß zwar die \nMöglichkeit, nicht aber die aktuelle Gefahr für jeden \neinzelnen Kosovo-Albaner bestand, ebenfalls - unabhängig von \nzusätzlichen in seiner Person liegenden asylerheblichen \nMerkmalen - Opfer von Verfolgungsmaßnahmen zu werden.\n\n93\n\nEine solche Gefahr für jeden albanischen Volkszugehörigen \nim Kosovo, von asylrelevanten Verfolgungshandlungen der \nserbischen Machthaber getroffen zu werden, kann auch \ngegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nfestgestellt werden. Schon ein Vergleich der Zahl der Kosovo-\nAlbaner mit den vom Council dokumentierten Zahlen \n\n94\n\nvgl. auch die Zusammenfassung in dem \nBericht der Schweizerischen \nFlüchtlingshilfe \"Vertriebene zurück-\nschaffen\" vom 6. Februar 1995 \nS.8,9,\n\n95\n\nvon - im weitesten Sinne - polizeilichen Maßnahmen gegen \nKosovo-Albaner zeigt, daß die Gefahr unmittelbar eigener \nBetroffenheit für den einzelnen albanischen Volkszugehörigen \neher gering ist. Die Ermittlung und Würdigung dieser Relation \nist unerläßlich; denn ohne Würdigung der Relation zwischen \nZahl und Schwere der Verfolgungseingriffe und der Zahl der \nGruppenangehörigen läßt sich die Verfolgungsdichte nicht \nbeurteilen.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni \n1995 - 9 C 294/94 -.\n\n97\n\nDabei kann derzeit von mindestens 1,8 Millionen im Kosovo \nlebenden Albanern ausgegangen werden. Diese Zahl beruht auf \nden Angaben der Internationalen Gesellschaft für \nMenschenrechte in ihrer Dokumentation \"Ethnische Säuberung des \nKosova\" vom Mai 1994, daß nämlich \"nach vorsichtigen \nSchätzungen derzeit etwa 2 Millionen Menschen im Kosovo leben, \nvon denen etwa 90 % der albanischen Minderheit angehören\". Der \nSenat hat keinen Anlaß, diese Angaben anzuzweifeln. Ohne daß \nes darauf ankäme, sei darauf hingewiesen, daß der Council \n\n98\n\nvgl. die 1995 herausgegebenen Human \nRights Violations in Kosova 1994, S. 12 \nund 16,\n\n99\n\noffenbar von einer albanischen Bevölkerung von 2,1 - 2,2 \nMillionen ausgeht. Ähnlich heißt es in der Presseerklärung der \nLDK vom 17. August 1995, Kosova habe ca. 2.200.000 Einwohner, \nvon denen 90 % Albaner seien.\n\n100\n\nStellt man der Bevölkerungszahl von 1,8 Millionen Albanern \ndie erstinstanzlich gelegentlich zugrunde gelegte Summe der \nfür 1993 und 1994 vom Council gemeldeten \nMenschenrechtsverletzungen gegenüber, so belegt eine \nSteigerung von ca. 10.000 Vorfällen auf über 19.000 Vorfälle \nzwar die zunehmende Bereitschaft der serbischen \nSicherheitsorgane zur Anwendung repressiver Maßnahmen. \nUnbeschadet der Zuverlässigkeit der Übersetzung, des \nWahrheitsgehalts der Berichte im einzelnen und der Bewertung \nder Vorfälle läßt sich auch der differenzierenden Auswertung \nder Council-Berichte durch das VG Aachen entnehmen, daß die \ndort gemeldeten Vorfälle von höchst unterschiedlicher \nIntensität sind und Rechtsgüter unterschiedlichen Gewichts \nbetreffen und deshalb nur zum Teil die Schwelle der \nAsylrechtserheblichkeit überschreiten. Vor diesem Hintergrund \nverliert die Feststellung ihr Gewicht, daß unter \nZugrundelegung der Council-Berichte etwa 1% der albanischen \nBevölkerung 1994 im Kosovo von polizeilichen Maßnahmen \nunmittelbar betroffen war. Selbst bei Berücksichtigung des \nUmstandes, daß die polizeilichen Maßnahmen häufig auch der \n- im übrigen nicht ohne weiteres asylrechtserheblichen - \nEinschüchterung weiterer Menschen dienen können, ist die \nAnnahme nicht gerechtfertigt, daß jeder Albaner im Kosovo mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit der aktuellen Gefahr \nasylrechtserheblicher Polizeimaßnahmen ausgesetzt ist.\n\n101\n\nDaß in der Dokumentation des Council auch Vorfälle \naufgeführt sind, bei denen eine politische Zielrichtung nicht \nerkennbar ist, erhellen folgende Beispiele:\n\n102\n\nEs wird davon berichtet, daß im Jahre 1994 bei albanischen \nVolkszugehörigen insgesamt 6.394 mal nach Waffen gesucht \nworden sei, während dies im Jahre 1993 3.396 mal der Fall \ngewesen sei; teilweise sei es hierbei zu exzessiver \nkörperlicher Gewalt gegenüber den Albanern gekommen. Es ist \njedoch nicht feststellbar, daß die Waffensuche an \nasylrechtserhebliche Persönlichkeitsmerkmale anknüpft. Sie ist \nvor dem Hintergrund zu werten, daß der albanische \nBevölkerungsteil des Kosovo mehrheitlich eine Loslösung der \nProvinz aus der Republik Serbien anstrebt und die serbischen \nMachthaber deshalb einen gewaltsamen Separatismus befürchten. \nVor ihrem Zerfall existierte zudem in der alten Föderation \nJugoslawien neben der Jugoslawischen Volksarmee (JVA) die \n\"Territorialverteidigung\", die aus den nicht in der JVA \ndienenden Männern zwischen 17 und 50 Jahren und allen Frauen \nzwischen 19 und 40 Jahren bestand, über eigene Waffendepots \nverfügte und eigene Wehrübungen durchführte. Die Entwaffnung \nder Territorialverteidigung in den Jahren 1990 und 1991 gelang \nim Kosovo nicht vollständig.\n\n103\n\nVgl. amnesty international, Auskunft vom \n6. Oktober 1994 an das VG Regensburg \n- ON 94/969/70 -.\n\n104\n\nAußerdem besteht nach der Lebenserfahrung im Hinblick auf \nden hohen Militarisierungs- und Bewaffnungsgrad der \nBevölkerung in weiten Gebieten der früheren Volksrepublik \nJugoslawien, der während der langjährigen Kriegs- und \nBürgerkriegsauseinandersetzungen entstanden ist, für die \nserbischen Behörden durchaus Anlaß zu einer systematischen \nWaffensuche gerade unter dem albanischen Bevölkerungsteil des \nKosovo, ohne daß hieraus auf eine zielgerichtete Verfolgung \ndieses Bevölkerungsteils geschlossen werden könnte.\n\n105\n\nAuch die mit der Waffensuche verbundene Gewalt gegen \nMenschen und Sachen läßt sich nicht zwingend dahin deuten, das \nZiel der Aktion bestehe darin, der albanischen Bevölkerung vor \nAugen zu führen, daß sie machtlos - als würdeloses Objekt - \ndem Zugriff des serbischen Staates ausgesetzt sei. Die \nobjektiv ableitbare Botschaft brutaler Vorgehensweisen besteht \nvielmehr auch darin, daß jedenfalls der von den Serben als \nillegal angesehene - jetzige oder künftige - Waffenbesitz mit \nallen Mitteln unterbunden wird.\n\n106\n\nVgl. im übrigen zur asylrechtlichen \nRelevanz staatlichen Vorgehens gegen \nSeparatismusbestrebungen BVerfG, \nBeschlüsse vom 11. Mai 1993 - 2 BvR \n2245/92 -, InfAuslR 93, 304, und vom \n9. Dezember 1993 - 2 BvR 1638/93 -, \nInfAuslR 94, 105.\n\n107\n\nEbensowenig wie die Waffensuche kann die dokumentierte Zahl \nder Vorladungen zu Verhören als Beleg für die zur Annahme \neiner Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte angesehen \nwerden. Bei ca. 1,8 Millionen Kosovo-Albanern sind 2.729 \nVorladungen zu polizeilichen Verhören, die nach den \nBekundungen des Council jedenfalls in einigen Fällen im \nZusammenhang mit asylrechtlich unerheblichen Verfahren stehen, \nzahlenmäßig relativ gering, auch wenn die Verhöre - nach der \nangeführten Auswertung des VG Aachen häufig, aber nicht in \nallen Fällen - von exzessiver Gewalt begleitet sind. Dies gilt \nauch für die Zahl von 84 Wohnungsbeschlagnahmungen zu Gunsten \nserbischer Personen, die - soweit ersichtlich - darauf \nberuhen, daß den gekündigten Kosovo-Albanern auch die \nWerkswohnungen entzogen werden.\n\n108\n\nDie Annahme, daß die dokumentierten Zahlen nur Minimalwerte \ndarstellten, die in der Realität weitaus höher liegen dürften, \nweil die von Übergriffen Betroffenen sich aus Angst vor \nweiteren Nachteilen nicht bei dem Council gemeldet hätten, ist \nnicht belegt. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür \nvor, daß eine mögliche Dunkelziffer eine Größenordnung \nerreicht, die die oben festgestellte Zahlenrelation in \nbeachtenswerter Weise verschieben würde. Im übrigen läßt sich \ndie richterliche Überzeugung regelmäßig nur durch zumindest \nannähernd bekanntes und gegebenenfalls nachprüfbares \nZahlenmaterial und nicht durch unbekannte Werte bilden, soll \nnicht die zu überprüfende Verfolgungsdichte selbst zum \ngegriffenen Wert werden. \n\n109\n\nAuf die Feststellung einer erheblichen Anzahl von \nVerfolgungshandlungen im Sinne der Verfolgungsdichte kann auch \nnicht unter dem Aspekt verzichtet werden, daß es gerade die \nZielrichtung der serbischen Maßnahmen sei, nur gegen einzelne \nAlbaner, die ihrerseits sog. Multiplikatoren sind, vorzugehen \nund damit ein Klima der Angst und des Schreckens zu \nverbreiten. Selbst wenn dies zutrifft, führt es nicht zu der \nAnnahme, daß deshalb nahezu jeder Kosovo-Albaner aktuell mit \neiner Verfolgung rechnen müßte. Ein gezieltes Vorgehen gegen \nMultiplikatoren würde nur belegen, daß dieser Personenkreis \nnicht allein wegen der Volkszugehörigkeit, sondern wegen einer \nihm von den serbischen Machthabern zugedachten besonderen \nEigenschaft und deren Wirkung auf sein Umfeld verfolgt würde. \nHieraus läßt sich gerade nicht ableiten, daß auch alle anderen \nAngehörigen der Bevölkerungsmehrheit des Kosovo aktuell \ngefährdet sind, sondern eher das Gegenteil entnehmen. \n\n110\n\nAuch die \"Schulpolitik\" der Serben - Schließung ganzer \nSchulen wegen der Weigerung der albanischen Lehrer, serbisch-\nsprachigen Unterricht zu erteilen, und der Weigerung der \nEltern, ihre Kinder in serbisch-sprachigen Unterricht zu \nschicken - kann nicht als Ausdruck einer gruppengerichteten \nVerfolgung der Kosovo-Albaner gewertet werden. Zwar steht \naußer Frage, daß die serbischen Behörden auch auf diese Weise \nversuchen, nicht nur ihre Sprache und Kultur, sondern auch den \nMachtanspruch des serbischen Staates gegenüber der albanischen \nBevölkerungsmehrheit im Kosovo durchzusetzen und hiermit \nzugleich den in den vergangenen Jahrzehnten ständig \nzurückgegangenen Einfluß des serbischen Bevölkerungsteils - \nnoch 1948 stellten die Serben im Kosovo nach vorsichtigen \nSchätzungen deutlich über 25%, heute nurmehr um 10% der \nBevölkerung - zu stärken. Andererseits ist nicht zu verkennen, \ndaß die Diskriminierung der Albaner inzwischen auf albanischer \nSeite zu einer bewußten Abgrenzung und zu völliger Ablehnung \nder serbischen Sprache und Kultur geführt hat.\n\n111\n\nVgl. J. Tiedtke, Arbeitsgruppe \nAußenpolitik der SPD-Fraktion im \nDt. Bundestag, Bericht über eine \nInformationsreise vom 23. November \n1994.\n\n112\n\nDer Versuch eines Vielvölkerstaats, ein einheitlich \ngestaltetes Schulsystem mit einheitlicher Unterrichtssprache \nund einheitlichen Unterrichtsinhalten gegenüber einem all dies \nablehnenden Teil seiner Bevölkerung durchzusetzen, und die \ndaraus resultierenden Maßnahmen wie die Schließung von Schulen \nund Hochschulen, an denen in einer anderen Sprache und mit \nanderen Unterrichtsinhalten unterrichtet wird, können jedoch \nnicht als asylrelevante Verfolgung dieses Bevölkerungsteils \nangesehen werden. Die Maßnahmen sind nicht darauf \"gerichtet\", \ndie ethnischen Albaner wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu \ntreffen, sondern darauf, den Machtanspruch des serbischen \nStaates durchzusetzen. Sie knüpfen also nicht an die \nVolkszugehörigkeit der Albaner an, sondern etwa an deren \nWeigerung, sich in der serbischen Sprache unterrichten zu \nlassen. \n \nZwar dürfte es zutreffen, daß es kaum noch ein albanisches \nKind im Kosovo gibt, das eine vom Staat betriebene serbisch-\nsprachige Schule besucht.\n\n113\n\n So J. Tiedtke a.a.O.,\n\n114\n\nDies ist jedoch nicht auf eine entsprechende \nAusgrenzungspolitik der Serben, sondern vielmehr darauf \nzurückzuführen, daß die ethnischen Albaner - sicherlich auch \nals Folge der Beschränkung von Freiheiten und Rechten - sich \nnunmehr selbst \"ausgeklinkt\" haben und ihre Kinder \nausschließlich in den sog. parallelen Schulbetrieb \nschicken.\n\n115\n\n Vgl. J. Tiedtke a.a.O.\n\n116\n\nDen gegen diesen Schulbetrieb der Albaner gerichteten \nzahlreichen Behinderungen und Beschränkungen fehlt in ihrer \ngroßen Mehrheit zudem die notwendige (\"asylrechtserhebliche\") \nIntensität.\n\n117\n\nIm Grundschulbereich werden die albanischen Kinder von \nalbanischen Lehrern in ihrer Muttersprache mit den Lehrmitteln \nund nach den Lehrplänen der Regierung der \"Republik Kosova\" \nunterrichtet. Der Unterricht findet mit staatlicher Duldung z. \nT. in den Gebäuden der staatlichen Schulen statt. \n\n118\n\nVgl. Dr. Kotschy, \nVernehmungsprotokoll VG München vom \n28. Oktober 1993 S. 21; Gesellschaft \nfür bedrohte Völker an VG München vom \n13. Dezember 1994 S. 3; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995 S. 15. \n\n119\n\nDie weiterführenden staatlichen Schulen, in denen der \nUnterricht ausschließlich in serbischer Sprache und mit von \nder Zentralregierung vorgegebenen Unterrichtsinhalten erteilt \nwird, besuchen die albanischen Jugendlichen nicht mehr. \n\n120\n\nVgl. neben den vorgenannten \nErkenntnisquellen zum \nPrimarschulbereich ferner Auswärtiges \nAmt, Lageberichte (Serbien/Montenegro) \nvom 3. Mai 1994, 31. Oktober 1994, \n21. Juni 1995. \n\n121\n\nAls Ersatz haben die Kosovo-Albaner ein staatlich nicht \nanerkanntes paralleles Bildungssystem aufgebaut, das neben der \nGrundschule die weiterführenden Schulen und den Universitäts- \nund Fachhochschulbereich betrifft. Auf Universitäts- und \nFachhochschulebene ist es offenbar gelungen, den \nStudienbetrieb in allen Bereichen bis hin zur Promotion \naufrechtzuerhalten.\n \nVgl. UN-Menschenrechtskommission, \nSitzungsbericht vom 23. Februar 1993, \nMenschenrechtssituation Jugoslawien \n- Mazowiecki-Bericht - Abs. 201; \nJ. Tiedtke a.a.O., Ziffer 2, Situation \nim Bildungs- und Gesundheitswesen und \nLage der Gewerkschaften; IGFM an VG \nMünchen aufgrund eines \nBeweisbeschlusses vom 11. Oktober 1994. \n\n122\n\nDer Unterricht findet in Privathäusern statt. Die \nLehrkräfte arbeiten ohne festes Gehalt und werden allenfalls \naus Spenden bezahlt. \n\n123\n\nVgl. Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995, S. 15; J. Tiedtke \na.a.O.; IGFM a.a.O. an VG München. \n\n124\n\nDie serbischen Behörden gehen u.a. durch willkürliche \nFestnahmen von Organisatoren und Lehrern, Mißhandlungen, \nKonfiszierung von Lehrmaterial, insbesondere dann, wenn es mit \ndem Symbol der unabhängigen Republik Kosova gekennzeichnet \nist, gegen das parallele Bildungssystem vor. \n\n125\n\nVgl. UN-Menschenrechtskommission, \nSitzungsbericht vom 23. Februar 1993, \nAbs. 205; amnesty international, \nMenschenrechtssituation in der \nBundesrepublik Jugoslawien, Kosovo vom \n5. Mai 1994, S. 12; Schweizerische \nFlüchtlingshilfe, Delegationsbericht \nvom 6. Februar 1995, S. 15; Auswärtiges \nAmt, Lageberichte vom 31. Oktober 1994, \n21. Juni 1995. \n\n126\n\nDie Zahl dieser Übergriffe ist allerdings nicht so groß, \ndaß praktisch jeder am parallelen Bildungssystem Beteiligte \ndamit rechnen muß, selbst betroffen zu werden. So sind die \netwa 120 Privatschulen in Pristina, die der Polizei aufgrund \nder Überwachungsdichte bekannt sein müßten, ganz überwiegend \nunbehelligt geblieben. Die gegen einzelne Schulen \nvorgetragenen Aktivitäten sollen wohl dazu dienen, die \nstaatliche Präsenz darzustellen und einen \nEinschüchterungseffekt zu erzeugen. \n\n127\n\nVgl. Dr. Kotschy, \nVernehmungsprotokoll VG München vom \n28. Oktober 1993, S. 23, 24. \n\n128\n\nNach der Aussage dieses Sachverständigen verhält sich der \nserbische Staat gegen die Einrichtungen des parallelen \nBildungssystems grundsätzlich passiv. \n\n129\n\nVgl. das vorgenannte \nVernehmungsprotokoll S. 24. \n\n130\n\nDas beschriebene Vorgehen gegen inoffizielle albanische \nSchulen ist jedenfalls nur auf Einzelfälle beschränkt. Es gibt \nkeine genügend sicheren Anhaltspunkte dafür, daß die \nserbischen Behörden in großem Maß gegen das parallele \nSchulsystem im Kosovo einschreiten. Auch die Studierenden an \nder von den Albanern betriebenen, bislang geduldeten \nUniversität unterliegen keinem besonderen \nVerfolgungsdruck.\n\n131\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n29. Dezember 1994 an VG München; \nAuskunft vom 17. Februar 1995 an VG \nAnsbach.\n\n132\n\nDie Beschlagnahme von Büchern, Zeitschriften und Computern, \nDurchsuchungen und kurzfristige Festnahmen\n\n133\n\nvgl. J. Tiedtke a.a.O.; \nferner Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n29. Dezember 1994 an VG München\n\n134\n\nstellen noch keine Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblicher \nIntensität dar. Darüber hinausgehende Exzesse, welche diese \nAsylrelevanz besitzen, sind nach den vorliegenden Berichten \njedenfalls nicht derart häufig, daß praktisch jeder Albaner, \nder am parallelen Schulbetrieb teilnimmt, damit rechnen müßte, \nselbst über kurz oder lang das Opfer solcher Exzesse zu \nwerden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das \nparallele Schulsystem von rund 350.000 Schülern und Studenten \nbesucht wird und insgesamt trotz aller Behinderungen \nfunktioniert.\n\n135\n\n Vgl. J. Tiedtke a.a.O.\n\n136\n\nZusammenfassend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß \ndie serbischen Behörden in großem Stil oder gar systematisch \nmit dem Ziel der Unterbindung gegen das parallele Schulsystem \nim Kosovo vorgegangen sind oder vorgehen werden.\n\n137\n\nAuf die Notwendigkeit der Feststellung dicht und eng \ngestreuter Verfolgungsschläge für die Annahme einer \nGruppenverfolgung könnte allerdings verzichtet werden, wenn \nfür den maßgeblichen Zeitpunkt ein Verfolgungsprogramm des \nserbischen Staates festzustellen wäre, dessen Umsetzung \nbereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das folgt aus \nder \"prinzipiellen Überlegenheit staatlicher Machtmittel\" und \nder Tatsache, daß die Gruppenverfolgung hier der offenen oder \nverdeckten Durchsetzung staatlicher Ziele mit den besonderen, \neinem Staat hierfür zur Verfügung stehenden Machtmitteln \ndient. Ein solches Programm kann vorliegen, wenn festgestellt \nwerden kann, daß der Heimatstaat ethnische oder religiöse \nMinderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem \nStaatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen \nSituationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner \nVernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche \nWahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun. \nDie Beschränkung auf extreme Situationen rechtfertigt sich aus \nder Überlegung, daß angesichts des Fehlens einer \nentsprechenden Verfolgungsdichte ansonsten nicht von der \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung bei Rückkehr \nund der hieraus abgeleiteten Unzumutbarkeit dieser Rückkehr \ngesprochen werden könnte.\n\n138\n\nEin Verfolgungsprogramm in diesem Sinne kann daher nur dann \nangenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte \ndafür festgestellt werden können, daß es alle Mitglieder der \nGruppe - hier also alle ethnischen Albaner - in ihrer \nphysischen Existenz, ihrer körperlichen Unversehrtheit oder \nihrer persönlichen Freiheit aktuell bedroht.\n\n139\n\nEine staatliche Politik, die \"nur\" auf die massive \nBenachteiligung und Diskriminierung einer Gruppe abzielt oder \ndie die Mitglieder dieser Gruppe nicht in Anknüpfung an \nasylerhebliche Merkmale oder nicht mit der für asylrechtlich \nrelevante Maßnahmen erforderlichen Intensität trifft, stellt \nkein Verfolgungsprogramm in diesem Sinne dar, auch wenn einem \nsolchen Verhalten des Staates bei der Beurteilung der Frage, \nob von der Existenz eines derartigen Programmes auszugehen \nist, durchaus indizielle Bedeutung zukommen kann.\n\n140\n\nVgl. zu dem Vorstehenden insgesamt \nBVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 \n- 9 C 158.94 -, a.a.O.\n\n141\n\nUnter Zugrundelegung dieser rechtlichen Kriterien kann im \nKosovo nicht von der Existenz eines Verfolgungsprogramms gegen \ndie ethnischen Albaner und einer deshalb anzunehmenden \nGruppenverfolgung ausgegangen werden. Von einem solchen \nProgramm kann regelmäßig nur gesprochen werden, wenn die den \nStaat tragenden und sein politisches Handeln bestimmenden \nPersonen oder Gremien ein bestimmtes Vorgehen bzw. bestimmte \nMaßnahmen gegenüber einem Teil des Staatsvolks beschlossen \nhaben und mit gewisser Regelmäßigkeit und Gleichartigkeit zu \nWerke gehen. Ein solches Programm des serbischen Staates ist \nnicht dokumentiert und nicht verlautbart. Vielmehr enthält die \njugoslawische Verfassung im Gegenteil sogar Regelungen, die \ndie Rechte nationaler Minderheiten betreffen, ohne daß es \nschon an dieser Stelle auf die Frage ankommt, inwieweit die \nverfassungsrechtlichen Vorgaben auch in der Praxis umgesetzt \nwerden. So ist in Art. 11 ausgeführt, daß die Bundesrepublik \nJugoslawien die Rechte der nationalen Minderheiten auf \nBewahrung, Entwicklung und Äußerung ihrer ethnischen, \nkulturellen, sprachlichen und sonstigen Besonderheiten sowie \nden Gebrauch nationaler Symbole im Einklang mit dem \nVölkerrecht anerkennt und verbürgt. Zwar bestimmt Art. 15 \ngrundsätzlich die serbische Sprache zur Amtssprache, legt aber \ngleichzeitig fest, daß in den Gebieten Jugoslawiens, in denen \nnationale Minderheiten leben, im Einklang mit dem Gesetz auch \nderen Sprachen und Schriften im amtlichen Gebrauch sind. \nArt. 20 begründet die Gleichheit der Bürger und Art. 45 räumt \ndie Freiheit ein, die eigene nationale Zugehörigkeit und \nKultur zum Ausdruck zu bringen sowie eigene Sprache und \nSchrift zu gebrauchen.\n\n142\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien-Montenegro) vom 21. Juni \n1995.\n\n143\n\nDen dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen ist nicht zu \nentnehmen, daß Gesetze existieren, die gerade gegen Kosovo-\nAlbaner gerichtet sind. Diese Einschätzung bestätigt auch die \nGesellschaft für bedrohte Völker, nach deren Informationen es \nin Serbien und Montenegro noch keine besonderen Gesetze gibt, \ndie sich ausdrücklich u.a. auf Albaner beziehen.\n\n144\n\nVgl. Rohder, Repressionen der \nserbisch-montenegrischen Behörden gegen \nAlbaner und Muslime, vom 7. Oktober \n1994.\n\n145\n\nAuch läßt sich nicht erkennen, daß - offizielle - \nregierungsamtliche Programme zur Vertreibung der Albaner aus \ndem Kosovo existieren.\n\n146\n\nVgl. Reuter, Bayerischer VGH, \nSitzungsniederschrift vom 20. April \n1994.\n\n147\n\nFür ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite \nvorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu \nvernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend \nbeschriebenen extremen Weise zu verfolgen, liegen keine hin-\nreichend sicheren Anhaltspunkte vor. Es wird in vielen \nErkenntnisquellen deutlich, daß der serbische Staat von den \nAlbanern des Kosovo die Anerkennung der Staatsmacht der \nRepublik Serbien und die Erfüllung der staatsbürgerlichen \nPflichten ebenso verlangt wie von Angehörigen anderer \nVolksgruppen. Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze \ndurchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom \nStaat abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende \nalbanische Volksgruppe ausübt, geht die objektive Zielrichtung \ndieser Maßnahmen eben nicht auf eine programmatische \nVerfolgung jenes Volkes. Selbst wenn der serbische Staat \nwohlwollend in Kauf nimmt oder gar beabsichtigt, daß ein Teil \nder Bürger, der in einer solchen Situation für sich keine \nPerspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen entgehen will, ins \nAusland ausweicht, stellt dies kein auf die Gesamtheit der \nalbanischen Bevölkerungsmehrheit zielendes Verfolgungsprogramm \ndar. Zudem veranlaßt der serbische Staat insbesondere in der \nZeit seit 1994 serbische Privatmilizen und Banden, die \nÜbergriffe gegen die albanische Bevölkerungsgruppe vorgenommen \nhaben, zu einer Einschränkung ihrer Aktivitäten.\n\n148\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni \n1995.\n\n149\n\nDie offizielle Politik hat sogar der serbischen \"nationalen \nKonsultation\", einem losen Zusammenschluß serbischer \nnationalistischer Kräfte, Anlaß zu Kritik an der Staatsführung \nmit dem Vorwurf gegeben, nichts gegen die \"albanische \nseparatistische Bewegung\" zu unternehmen.\n\n150\n\nVgl. Kosovo Information Center über \ndie serbische \"nationale Konsultation\", \n22. Mai 1995; Auswärtiges Amt, \nLagebericht (Serbien/Montenegro) vom \n21. Juni 1995.\n\n151\n\nEbensowenig kann das Vorliegen eines Verfolgungsprogramms \nallein aus den verschiedenen Nachteilen abgeleitet werden, die \ndas Leben für Albaner im Kosovo mit sich bringt, mögen diese \nNachteile auch vom serbischen Staat oder seinen Gliederungen \nausgehen und erheblichen Druck erzeugen.\n\n152\n\nAuch ambivalente Maßnahmen, bei denen nicht festgestellt \nwerden kann, daß sie auf asylerhebliche Merkmale zielen, sind \nungeachtet der Tatsache nicht aussagefähig, daß ein nicht \nverlautbartes Verfolgungsprogramm nur durch die mosaikhafte \nAddition von Einzelfeststellungen bewiesen werden kann.\n\n153\n\nNach diesen Maßstäben ist auch die Einberufungspraxis \ngegenüber Albanern zum Wehrdienst (einschließlich der \nWehrübungen) kein Indiz für ein Vertreibungsprogramm. Wie \nbereits dargelegt, läßt sich nicht mit der zumindest \nerforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndaß mit Einberufungen an asylerhebliche Merkmale der \nalbanischen Volkszugehörigen angeknüpft wird. Allerdings heißt \nes in dem bereits mehrfach gewürdigten Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 21. Juni 1995 über Serbien/Montenegro u. \na.:\n\n154\n\n\"Einberufungen ethnischer Albaner \nfinden nur gelegentlich statt. Da die \nserbische Seite beabsichtigt, den \nAuswanderungsdruck auf die albanische \nBevölkerungsgruppe zu erhöhen, kommt \nein völliger Verzicht auf die \nEinberufung nicht in Betracht, obwohl \nan einer militärischen Ausbildung \njunger Albaner die jugoslawischen \nStreitkräfte keinerlei Interesse haben. \n...\"\n\n155\n\nSelbst wenn der Einberufungspraxis allein diese Absicht \nzugrundeläge, könnte daraus nicht auf ein Vertreibungsprogramm \nin dem vorstehend dargelegten Sinne geschlossen werden. \nHierfür fehlt es jedenfalls an der für die Annahme eines \nVerfolgungsprogramms erforderlichen Eingriffsintensität; dafür \nsind \"lediglich\" auf Repression und Einschüchterung gerichtete \nMaßnahmen nicht ausreichend, selbst wenn mit ihnen die Folge \nder Auswanderung eines Teils der Bevölkerung bewußt angestrebt \nwird.\n\n156\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli \n1994, a.a.O. S.207.\n\n157\n\nDarüberhinaus begründet die Einberufung gegenwärtig für den \nBetroffenen regelmäßig keine aussichtslose, eine Flucht \nasylrechtlich rechtfertigende Situation. Denn der Senat hat \nkeine Anhaltspunkte dafür, daß den wehrpflichtigen Albanern in \nden Streitkräften asylerhebliche Behandlungen oder \nVerhältnisse drohen, auch wenn albanische Wehrpflichtige durch \nserbische Vorgesetzte Verachtung und Schikanen sowie in der \nAusbildung übermäßiger Härte und Ungleichbehandlung gegenüber \nWehrpflichtigen anderer Volkszugehörigkeit ausgesetzt sein \nkönnen.\n\n158\n\nIm übrigen ist der Senat aber auch nicht davon überzeugt, \ndaß die vorstehend wiedergegebene Einschätzung des Auswärtigen \nAmtes die Motivationen des serbischen Staates im Zusammenhang \nmit der Einberufung albanischer Volkszugehöriger umfassend \nwiedergibt. In Übereinstimmung mit dem Hamburgischen \nOberverwaltungsgericht \n\n159\n\nUrteil vom 7. Juni 1995 \n- OVG Bf VII 2/94 -\n\n160\n\ngeht der Senat vielmehr - wie ausgeführt - davon aus, daß \ndie Einberufungen in erster Linie dem Zweck dienen, den \nMachtanspruch des serbischen Staates auch hinsichtlich der \nWehrpflicht zu verdeutlichen und exemplarisch durchzusetzen. \nDabei kann mit dem Auswärtigen Amt davon ausgegangen werden, \ndaß der Unwille wehrpflichtiger Albaner, Einberufungen Folge \nzu leisten, fluchtbegründend ist und als latenter \nVertreibungsdruck empfunden werden mag. Das ist zumal dann \nnachvollziehbar, wenn angesichts kriegerischer \nAuseinandersetzungen mit serbischer Beteiligung in weiten \nBereichen der ehemaligen Volksrepublik Jugoslawien die \naktuelle Möglichkeit von Kampfeinsätzen bestand oder besteht \nund es sich zudem um die Maßnahme einer abgelehnten \nStaatsmacht handelt. Die - menschlich verständliche - Reaktion \nder wehrpflichtigen Albaner, sich Einberufungen durch \nAusweichen ins Ausland zu entziehen, als Indiz für ein \nstaatliches Vertreibungsprogramm zu deuten, hieße jedoch, \nUrsache und Wirkung zu verwechseln.\n\n161\n\nEin Verfolgungsprogramm läßt sich auch nicht daraus \nableiten, daß 147.300 Albaner aus ihren Arbeitsverhältnissen \nentlassen worden sind und keinerlei soziale Leistungen des \nStaates erhalten.\n\n162\n\nSo aber VG Aachen, aaO. unter \nHinweis auf den Bericht des Council vom \n10. Juni 1993.\n\n163\n\nDie Entlassungen sind auch als Folge des Zusammenbruchs der \nWirtschaft aufgrund des Übergangs von der kommunistischen \nPlanwirtschaft zu einer westlich orientierten Marktwirtschaft \nzu werten. Bereits seit längerem bestand ein wirtschaftliches \nNord-Süd-Gefälle im Gebiet des ehemaligen Jugoslawien,\n\n164\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 15. Mai 1990\n\n165\n\nso daß der Übergang vom früheren auf das heutige \nWirtschaftssystem die südlichen Landesteile entsprechend \nhärter getroffen hat. Der Rückgang der Wirtschaftstätigkeit \ndürfte außerdem durch schwere Fehler in der \nWirtschaftspolitik\n\n166\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 20. September 1993\n\n167\n\nund die Unterbrechung der Verkehrs- und Handelsbeziehungen \nmit den übrigen Republiken des ehemaligen Jugoslawien infolge \nder Kriegshandlungen begründbar sein.\n\n168\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 28. Juli 1992.\n\n169\n\nSchließlich beruhten Entlassungen auf einem Abbau von \nÜberkapazitäten, die sich im Rahmen der kommunistischen \nPlanwirtschaft unter dem Tito-Regime entwickelt hatten.\n\n170\n\nVgl. Dr. Kotschy, VG München, \nProtokoll vom 28. Oktober 1993.\n\n171\n\nAuch ein Vergleich mit der allgemeinen wirtschaftlichen \nEntwicklung im gesamten Jugoslawien zeigt, daß der \nwirtschaftliche Rückgang kein speziell auf den Kosovo \nbeschränktes Problem ist.\n\n172\n\nVgl. Themenpapier Kosovo des \nschweizerischen Bundesamtes für \nFlüchtlinge, Justizministerium Bern vom \n31. März 1994.\n\n173\n\nDenn die Hälfte der arbeitsfähigen Bevölkerung der gesamten \n- neuen - Bundesrepublik Jugoslawien ist entweder arbeitslos \noder auf Zwangsurlaub zu minimalen Bezügen.\n\n174\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 31. Oktober \n1994, S. 16.\n\n175\n\nDer Verlust von Arbeitsplätzen beruht außerdem nicht nur \nauf Entlassungen, sondern auch auf freiwilliger Aufgabe durch \ndie Kosovo-Albaner, die damit ihre Solidarität mit den von \nEntlassungen Betroffenen dokumentieren wollten.\n\n176\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni 1995, \nS. 4.\n\n177\n\nDaß anstelle der entlassenen Albaner (nur einige tausend) \nSerben und Montenegriner deren Arbeitsplätze eingenommen haben \nsollen, \n\n178\n\nvgl. das zitierte Urteil des VG \nAachen,\n\n179\n\ndürfte auf dem Programm des serbischen Staates zur \nsubventionsgestützten Ansiedlung von Serben und Montenegrinern \nim Kosovo beruhen. Das Programm mag zwar eine \nUngleichbehandlung gegenüber den Kosovo-Albanern darstellen, \nberührt aber als solches ebenfalls nicht die Existenz dieses \nVolkes und seinen Verbleib im Kosovo. Es zielt allein auf eine \nstärkere Präsenz des serbischen oder jedenfalls des loyalen \nBevölkerungsteils und dadurch auf eine Schwächung der \nSeparatismusbestrebungen. Soweit Krajina-Serben im Kosovo \nangesiedelt werden, dürfte ein Beweggrund zumindest auch deren \nHeimatlosigkeit sein. Ein derartiges Anliegen des Staates ist \nfür sich gesehen nicht von asylrechtserheblichem Gehalt. Im \nübrigen sind intensive Bemühungen des serbischen Staates nicht \nzu erkennen. Im Jahr 1994 sind zu diesem Zweck lediglich 258 \nHäuser gebaut worden, die Planungen für 1995 beliefen sich auf \n612 Häuser. Auch gegen Kosovo-Albaner gerichtete Maßnahmen mit \ndem Ziel, Platz für Serben zu schaffen, sind nur in geringem \nUmfang vorgekommen. Zwischen 1991 und 1994 wurden \"nur\" 243 \nkosovo-albanische Familien aus ihren Wohnungen vertrieben.\n\n180\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \n(Serbien/Montenegro) vom 21. Juni \n1995\n\n181\n\nOhne daß der Senat den Gründen für die Wohnungsentziehungen \nim einzelnen nachgeht, sind diese Zahlen jedenfalls kein Indiz \nfür die Existenz eines Ansiedlungsprogramms mit dem Ziel, die \nalbanischen Volkszugehörigen zu vertreiben.\n\n182\n\nWenn zudem der Staat auf die Separatismusbestrebungen mit \nkonsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit \nantiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil \nder Betroffenen durch Ausweichen ins Ausland entzieht, ist \ndies kein vom Staat programmatisch gesteuerter Vorgang, der \nauf die Ausgrenzung und Vertreibung der Minderheit abzielt, \nsondern im Gegenteil auf ein Sicheinfügen dieses Volkes in den \nStaatsverband. Soweit der Council die subventionsgestützte \nAnsiedlung von Serben und Montenegrinern in den Zusammenhang \nmit weiteren 35 Gesetzen und 470 Verordnungen stellt und diese \nlegislativen Maßnahmen in einer Gesamtschau als staatliches \nVerfolgungs- und Vertreibungsprogramm qualifiziert,\n\n183\n\nvgl. den Bericht vom 10. Juni 1993, \na. a. O., Unterpunkt: discriminating \nlaws on Kosova,\n\n184\n\nkann dem nicht gefolgt werden. Die vom Council exemplarisch \naufgeführten Gesetze und Verordnungen enthalten regelmäßig \nRegelungen, denen - wie zum Beispiel der Einführung des \nPflichtunterrichts in serbischer Sprache - kein Verfolgungs-\ncharakter zukommt. Dies dürfte auch für die Neustrukturierung \ndes staatlichen Gesundheitswesens im Kosovo gelten, zumal in \ndringenden Fällen auch Albaner wieder in allen Kliniken \nbehandelt werden.\n\n185\n\nVgl. Internationale Gesellschaft für \nMenschenrechte, Ethnische Säuberung der \nKosova, 2. Aufl. Mai 1994, S. 9.\n\n186\n\nDemnach läßt sich aus dieser Aufstellung des Council \njedenfalls kein asylerhebliches staatliches \nVerfolgungsprogramm ableiten.\n\n187\n\nDiese Auffassung des Senats wird bestätigt durch die \nAuskunft des UNHCR vom 4. September 1995 an das VG Wiesbaden, \nwonach trotz der dem Sonderberichterstatter der \nMenschenrechtskommission Mazowiecki von Albanern als \ndiskriminierend mitgeteilten Gesetze, Programme und \nVerordnungen der Auffassung ist, gegenwärtig kein Anhaltspunkt \ndafür feststellbar ist, daß die serbischen Behörden aktive \nVertreibungsprogramme zu Lasten der ethnisch-albanischen \nBevölkerung durchführen.\n\n188\n\nAuch die derzeitige Handhabung der Einreise bei der \nRückkehr von Asylbewerbern nach Serbien ist kein Indiz für ein \nsolches Vertreibungsprogramm. \n\n189\n\nZwar können Abschiebungen aufgrund des Erlasses des \nBelgrader Transportministeriums vom 16. November 1994 faktisch \nkaum mehr vollzogen werden.\n\n190\n\nVgl. UNHCR vom 17. Juli 1995 an VG \nRegensburg; Auswärtiges Amt, \nLagebericht (Serbien/Montenegro) vom \n21. Juni 1995.\n\n191\n\nEine Einreiseverweigerung kann eine asylbegründende \npolitische Verfolgung beinhalten.\n\n192\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar \n1985 - 9 C 45.84 -, Informationsbrief \nAusländerrecht (InfAuslR) 1989, \n145.\n\n193\n\nJedoch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß das \nderzeit praktizierte faktische Einreiseverbot gegenüber \nabgeschobenen Kosovo-Albanern an asylerhebliche Merkmale \nanknüpft. Der Erlaß vom 16. November 1994 differenziert nicht \nzwischen Kosovo-Albanern und den übrigen abgeschobenen \nJugoslawen. Vielmehr wird generell Personen, die im \nAufenthaltsland um Asyl nachgesucht haben, die Einreise nach \nJugoslawien (Serbien und Montenegro) dann verweigert, wenn sie \nweder ein durch eine jugoslawische Auslandsvertretung \nausgestelltes (neues) Reisedokument noch eine durch die \nAuslandsvertretung ausgestellte Authentizitätsbescheinigung \nihres (alten) Passes vorlegen können. Die gleiche Beschränkung \ngilt zum einen für Inhaber von alten jugoslawischen Pässen mit \nSeriennummern der nunmehr selbständigen Teilrepubliken des \nehemaligen Jugoslawien, zum anderen für Personen \"muslimischer \noder kroatischer Volkszugehörigkeit\", die einen alten \njugoslawischen Paß besitzen, sofern ihr darin eingetragener \nWohnsitz außerhalb Serbiens und Montenegros liegt.\n\n194\n\nVgl. zum Inhalt des Erlasses UNHCR, \nPositionspapier vom 12. Januar 1995, \nAnlage zur Auskunft vom 20. Juni 1995 \nan VG München. \n\n195\n\nVon einer Schlechterbehandlung der Kosovo-Albaner im \nVergleich zu den anderen abzuschiebenden Jugoslawen kann daher \nkeine Rede sein. Dem genannten Erlaß ist von seiner objektiven \nZielsetzung her zu entnehmen, daß er - zumindest auch - \nbezweckt, einer unkontrollierten Zuwanderung und der - nicht \nselten vorkommenden - Benutzung falscher Papiere \nentgegenzusteuern. Diese Praxis mag auch als eine nur \nvorübergehende Einreiseverweigerung gewertet werden und eine \nzwischenstaatlich zu verhandelnde Position darstellen, um sich \ndie freie Einreise durch anderweitiges Entgegenkommen auf \nallgemeinpolitischen, wirtschaftlichen und sozialen Gebieten \nim Rahmen eines Rücknahmeabkommens abgelten zu lassen.\n\n196\n\nSo VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n6. November 1995 - A 12 S 159/95 -.\n\n197\n\nUnabhängig davon, ob die gegenwärtige Einreisegestaltung \nvölkerrechtswidrig ist, ergibt sich aus derartigen \nZielsetzungen jedenfalls nicht, daß das sog. Einreiseverbot in \nAnknüpfung an die Ethnie der Albaner erfolgt und Indiz für ein \nVertreibungsprogramm ist.\n\n198\n\nDas Verhalten des serbischen Staates gegenüber den \npolitischen Kräften auf Seiten der Kosovo-Albaner läßt \nebenfalls nicht auf ein staatliches Verfolgungsprogramm \nschließen. Die Entstehung politischer Parteien nahm mit der \nGründung des Demokratischen Bundes Kosovo (LDK) im Jahr 1989 \nihren Anfang. Seither bilden sich aufgrund des Verlustes der \neinheitlichen politischen Linien fortwährend neue Gruppen und \nOrganisationen.\n\n199\n\nVgl. Themenpapier Kosovo des \nschweizerischen Bundesamtes für \nFlüchtlinge, Justizministerium Bern vom \n31. März 1994.\n\n200\n\nDie Parteien sind nicht verboten.\n\n201\n\nVgl. Reuter, Bayerischer VGH, \nSitzungsniederschrift vom 20. April \n1994.\n\n202\n\nDies gilt insbesondere auch hinsichtlich der größten und \neinflußreichsten Gruppierung, nämlich der LDK.\n\n203\n\nVgl. Gerwalla, VG Sigmaringen, \nAnhörung vom 15. November 1994.\n\n204\n\nWenn auch gegen Parteimitglieder, insbesondere in \nhervorgehobenen Positionen, Drangsalierungen und Übergriffe zu \nverzeichnen sind, so hat die serbische Seite doch andererseits \nauch das offene Betreiben politischer Aktivitäten der großen \netablierten albanischen Parteien nicht unterbunden.\n\n205\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom \n25. Februar 1993 an VG Köln.\n\n206\n\nSo wurden - wie bereits erwähnt - im September 1991 ein \nnichtöffentliches Referendum und im Mai 1992 Wahlen für ein \nKosovo-Parlament abgehalten. Zwar waren diese Akte in den \nAugen der serbischen Staatsmacht illegal und nichtig. Auch \nwurde das Zusammentreten des neuen Parlaments durch einen \nPolizeieinsatz verhindert.\n\n207\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht \nvom 18. Dezember 1992.\n\n208\n\nJedoch hat die serbische Staatsmacht die Durchführung des \nReferendums und der Wahlen nicht unterbunden, was nahegelegen \nhätte, falls ein programmiertes, also mit einem gewissen \numfassenden Charakter ausgestattetes Vorgehen geplant gewesen \nwäre.\n\n209\n\nSchließlich läßt sich der Einflußnahme serbischer Stellen \nauf das Pressewesen mit Übergriffen gegen Journalisten kein \ngegen die Kosovo-Albaner gerichtetes Verfolgungsprogramm \nentnehmen. Bei derartigen Übergriffen, die auch zu \nkörperlichen Mißhandlungen führen können, handelt es sich um \nVorgänge, die nicht nur albanische Journalisten, sondern \nunterschiedlos alle Journalisten betreffen können, die nicht \nauf der Regierungslinie liegen.\n\n210\n\nVgl. Dr. Kotschy, VG München, \nProtokoll vom 28. Oktober 1993.\n\n211\n\nDas Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer \nGruppenverfolgung der Kosovo-Albaner ist auf der Grundlage \naktueller Erkenntnisse hinreichend - und zwar verneinend - \ngeklärt. Es besteht daher weder Anlaß noch Notwendigkeit zu \nweiterer Beweiserhebung durch Einholung von Auskünften, \nStellungnahmen und Gutachten.\n\n212\n\nVgl. zum verwaltungsgerichtlichen \nAufklärungsermessen BVerwG, Urteil vom \n6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 -, \nBuchholz, Nr. 310, § 98 VwGO \nNr. 31.\n\n213\n\nAuch eine Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit\n\n214\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluß vom \n23. Januar 1991, a.a.O.\n\n215\n\nkann der Senat aus der Lage im Kosovo für die Zeit der \nAusreise des Klägers und die Gegenwart nicht ableiten, \nabgesehen davon, daß in dem vorstehend genannten Beschluß die \nErheblichkeit eines Klimas allgemeiner moralischer, religiöser \noder gesellschaftlicher Verachtung mit dem Begriff \n\"Minderheit\" verknüpft wird, während die Albaner im Kosovo die \nüberwältigende Mehrheit darstellen. Ein Rückgriff auf die \nMehrheitsverhältnisse in ganz Serbien, wo die Albaner in der \nTat eine Minderheit bilden würden, ist nach Auffassung des \nSenats schon deshalb nicht zulässig, weil Verfolgungsmaßnahmen \ngegen außerhalb des Kosovo lebende Albaner nicht bekannt sind, \nmögen diese auch der auf dem Balkan allgemein üblichen rauhen \nBehandlung durch die Polizei unterliegen und angesichts der \nauch im sonstigen Serbien schlechten Wirtschaftslage \nexistentielle Schwierigkeiten haben.\n\n216\n\nAus all dem folgt zugleich, daß die Voraussetzungen zur \nFeststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nnicht vorliegen.\n\n217\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, \n711, 713 der Zivilprozeßordnung.\n\n218\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \nder §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.\n\n219","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-20/14-a-1731-94-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-20/14-a-1731-94-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312199","retrieved":"2026-07-09 03:43:05.847465+00:00"}}