{"status":"available","doknr":"OLD312201","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0819.25A3697.96A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-19","aktenzeichen":"25 A 3697/96.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das \nAntragsverfahren wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 3. Juni 1996 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte \nRechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf \nErfolg verspricht (§ 166 VwGO iVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n4\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, unter \nwelchen Umständen in der Türkei Kurden politischer Verfolgung ausgesetzt sind. \nDanach unterliegen einer landesweiten politischen Verfolgung in der Türkei solche \nPersonen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht \nstehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren. Dies ist \nanzunehmen, wenn sie dort von menschenrechtswidriger Behandlung betroffen oder \nbedroht waren und die Umstände darauf hinweisen, daß jene Behandlung der \ntatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung der PKK galt. Ein solcher Umstand \nkann zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer prokurdischen Partei (HEP, DEP, \nHADEP) sein.\n\n5\n\nVgl. die Zusammenfassung im \nSenatsurteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5801/94.A -, S. 87.\n\n6\n\nEs unterliegt keinen Zweifeln und bedarf daher nicht erst der Klärung in einem \nBerufungsverfahren, daß für Mitglieder und Funktionäre der Arbeiterpartei (Isci \n Partisi) Entsprechendes gilt. Zwar handelt es sich bei dieser Organisation um \neine legale Partei, deren Vorsitzender E. Q. sich regelmäßig in den türkischen \nMedien äußert.\n\n7\n\nVgl. die im vorliegenden Verfahren eingeholte \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 20. April \n1996.\n\n8\n\nDoch wie die Kläger mit Schriftsatz vom 13. Mai 1996 unter Bezugnahme vor \nallem auf Meldungen in der sozialistischen Zeitung Aydinlik,\n\n9\n\nvgl. dazu Rumpf, Gutachten vom 21. März 1995 \nan VG Köln, S. 3, Fußnote 1, \n\n10\n\ndargelegt haben, sind Mitglieder und Funktionäre der Arbeiterpartei nicht selten \nOpfer polizeilicher Verfolgungsmaßnahmen und rechtsextremistischer Übergriffe. \nDies entspricht einer allgemeinen in der Türkei zu beobachtenden Tendenz, wonach \nlinksgerichtete Parteien, die sich für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts \neinsetzen, schnell in den Verdacht einer Sympathie mit dem Separatismus \ngeraten.\n\n11\n\nVgl. Rumpf, Gutachten vom 1. Oktober 1995 an \nVG Aachen, S. 6.\n\n12\n\nAndererseits läßt sich den von den Klägern vorgelegten Zeitungsmeldungen \nauch nicht ansatzweise entnehmen, daß alle Mitglieder der Arbeiterpartei \ngegenwärtig in der Türkei mit dem Staat zuzurechnenden Repressalien rechnen \nmüssen. Der Parteivorsitzende Q. wurde im übrigen nicht wegen seiner \npolitischen Funktion, sondern wegen einer Passage in einer Rede zu einer Haftstrafe \nverurteilt. Die Gewährung politischen Asyls an Mitglieder der Arbeiterpartei kommt \ndaher - allenfalls - unter den Voraussetzungen in Betracht, wie sie in der \nSenatsrechtsprechung für Mitglieder und Funktionäre der genannten prokurdischen \nParteien anerkannt sind. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage danach, ob \nbereits die einfache Mitgliedschaft in der Arbeiterpartei zur Asylanerkennung führen \nmuß, ist daher eindeutig zu verneinen.\n\n13\n\nDie Verfahrensrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO \ngreift ebenfalls nicht durch. Den Klägern ist im \nerstinstanzlichen Verfahren rechtliches Gehör nicht versagt geblieben. \n\n14\n\nDaß das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juni \n1996 anwesenden Zeugen J. H. nicht vernommen hat, fand im Prozeßrecht \nseine Stütze. Indem das Verwaltungsgericht den insoweit unter Beweis gestellten \nVortrag als wahr unterstellt hat, hat es sich auf einen herkömmlichen, die Ablehnung \nvon Beweisanträgen rechtfertigenden Grund gestützt. Dabei hat das \nVerwaltungsgericht den Vortrag in der mündlichen Verhandlung dahin verstanden, \ndaß der Zeuge J. H. nur diejenigen exilpolitischen Aktivitäten der Kläger \nbestätigen könne, für welche dieser im kurz zuvor eingegangenen Schriftsatz vom \n29. Mai 1996 benannt worden war. Diese Annahme war naheliegend, weil die \numfassende Darstellung der exilpolitischen Aktivitäten im vorbezeichneten Schriftsatz \nin 22 Unterpunkte untergliedert war, in welchen jeweils ein bestimmter Zeuge zum \nBeweis angeführt wurde. Für die Teilnahme der Kläger an der Protestkundgebung \nvor dem türkischen Generalkonsulat in I. vom 26. Juni 1993 war aber lediglich \nder in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende Zeuge N. ×. benannt. \nSollte entgegen dieser eindeutigen schriftsätzlichen Darstellung auch der Zeuge \nJ. H. in der Lage gewesen sein, die Beteiligung der Kläger an jener \nVeranstaltung in I. zu bestätigen, so hätte es eines diesbezüglichen \nunmißverständlichen Hinweises der Kläger in der mündlichen Verhandlung bedurft, \nzumal sie das etwaige Mißverständnis zu verantworten hätten, weil die im \nAnwaltsschriftsatz vom 29. Mai 1996 enthaltenen Informationen nur von ihnen \nstammen können.\n\n15\n\nFerner bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme, das \nVerwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers, er sei zum Delegierten der \nAuslandssektion der Isci Partisi für das Gebiet M. -E. gewählt worden, nicht zur \nKenntnis genommen oder nicht in seine Würdigung einbezogen. Jenen Umstand hat \ndas Verwaltungsgericht im Tatbestand ausdrücklich erwähnt (Seite 5 des \nUrteilsabdrucks). Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Annahme, daß das \nVerwaltungsgericht jenes Vorbringen im Rahmen der Würdigung der exilpolitischen \nAktivitäten der Kläger mitberücksichtigt hat. Ersichtlich auch auf jenes Vorbringen \nerstreckt sich die Wertung des Verwaltungsgerichts, es erscheine wenig \nwahrscheinlich, daß das Engagement der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland \nfür die Isci Partisi den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sein könnte. \nDafür spricht, daß das Verwaltungsgericht im folgenden eine Kenntnisnahme \ntürkischer Stellen ausdrücklich in Bezug auf Personen bejaht hat, die sich \nöffentlichkeitswirksam in führender Person als Vorstandsmitglieder von \neingetragenen kurdischen Vereinen mündlich oder schriftlich separatistisch äußern \nund für einen eigenen Kurdenstaat eintreten (Seite 11 des Urteilsabdrucks). Damit \nhat das Verwaltungsgericht hinlänglich deutlich gemacht, daß der Kläger auch in \nseiner Eigenschaft als Auslandsfunktionär seiner Partei nicht zum Kreis derjenigen \nPersonen zählt, deren exponiertes politisches Auftreten im Bundesgebiet sie bei \neiner etwaigen Rückkehr in der Türkei gefährdet.\n\n16\n\nSoweit in der Antragsschrift im Zusammenhang mit der Gewährung rechtlichen \nGehörs auch eine Abweichungsrüge gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erhoben wird, \nhat sie aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg.\n\n17\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-19/25-a-3697-96-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-19/25-a-3697-96-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312201","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.045348+00:00"}}