{"status":"available","doknr":"OLD312200","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0819.23A2603.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-19","aktenzeichen":"23 A 2603/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin zu 1. und die Kläger zu 2., letztere als Gesamtschuldner, \ntragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen \ndie Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. ist seit 1983 Eigentümerin des in der \nInnenstadt von O. gelegenen Hausgrundstücks Z. Straße \n18 (Gemarkung O. Flur 26 Flurstück 218). Das östliche \nNachbargrundstück Z. Straße 16 (Gemarkung O. Flur 26 \nFlurstück 219), ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut, haben die \nKläger zu 2. Ende November 1989 vom Voreigentümer Q. \nerworben. Die Südseiten der Grundstücke grenzen an die Z. \nStraße. Die südlichen Grundstücksgrenzen liegen zwischen 3,50 \nm und 4,00 m von der Südwand des jeweiligen Hauses entfernt. \nDie gesamte Fläche zwischen den Südwänden der Häuser der \nKläger einerseits und den an der gegenüberliegenden \nStraßenseite stehenden Häusern andererseits war asphaltiert, \nihr auf den Grundstücken der Kläger befindlicher Teil \nallerdings durch einen niedrigen Bordstein von der Fahrbahn \nabgesetzt, leicht erhöht und von einigen Betonkübeln \nbestanden. Auf diesem erhöhten Teil der Asphaltfläche wurden \nschon damals gelegentlich Fahrzeuge abgestellt; ausgewiesene \nParkplätze befanden sich dort aber nicht.\n\n3\n\nAb dem Jahre 1986 beteiligte die Beklagte ihre Bürger an \nÜberlegungen zu Wohnumfeldverbesserungen in der Stadtmitte. Am \n9. November 1987 und 3. Februar 1988 fanden zwei \nBürgerbeteiligungen zur Wohnumfeldverbesserung im Abschnitt Z. \nStraße statt. Im ersten Termin, in dem die Beklagte \nVorstellungen der Bürger zur Entwicklung eines dann im zweiten \nTermin vorzustellenden Planes sammeln wollte, erhielt sie \nzahlreiche Anfragen und Anregungen von Bürgern zur \nParkplatzsituation in der Z. Straße. Im zweiten Termin \nerläuterte die Beklagte ihre zwischenzeitliche Planung, u.a. \nzur Änderung bisheriger Parkplätze und zu deren Gesamtzahl. \nJedenfalls bei diesem zweiten Termin hingen Lagepläne aus, auf \ndenen die vorgesehenen Parkplätze eingezeichnet waren. Bei \nbeiden Bürgerbeteiligungen waren die Klägerin zu 1. und der \nVoreigentümer des Grundstücks der Kläger zu 2. anwesend, sie \näußerten sich aber nicht.\n\n4\n\nZwischen April 1988 und Herbst 1989 wurde der überwiegende \nTeil der Z. Straße zu einem verkehrsberuhigten Bereich \numgestaltet; lediglich die Arbeiten am ehemaligen Marktplatz \nkonnten erst Mitte 1990 abgeschlossen werden. Im Zuge der \nUmbaumaßnahmen wurde auf den Grundstücken der Kläger in etwa \n1,70 m Abstand von ihren Häusern je ein Einzelparkplatz in \nLängsrichtung zur Straße angelegt, gekennzeichnet durch \ndunkelgraue Pflastersteine, während die übrigen, bis an die \nSüdwände der Häuser der Kläger heranreichenden Flächen \nhellgrau und die für den fließenden Fahrzeugverkehr \nvorgesehenen Flächen rötlichbraun gepflastert wurden.\n\n5\n\nAm 17. März 1988 hatte der Rat der Beklagten die Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 18 \"Stadtmitte\" in einem hier \ninteressierenden Teilbereich beschlossen. Die \nBebauungsplanänderung insgesamt wurde am 23. Juli 1991 \nöffentlich bekanntgemacht. Der geänderte Bebauungsplan weist \ndie gesamte Fläche zwischen den Häusern der Kläger und den \ngegenüberliegenden Häusern an der Z. Straße als \nverkehrsberuhigten Bereich aus.\n\n6\n\nAm 20. Juli 1992 forderten die Kläger die Beklagte auf, den \nursprünglichen Zustand der Z. Straße wiederherzustellen und \nihnen einzuräumen, die vor ihren Häusern befindlichen \nParkplätze zu beseitigen. Die Beklagte wies dieses Ansinnen \nzurück.\n\n7\n\nAm 11. Februar 1993 haben die Kläger Klage erhoben. Sie \nhaben den geänderten Bebauungsplan bemängelt, soweit er die \nsüdlichen Teile ihrer Grundstücke, die ihrer Behauptung nach \nzuvor allein zu privaten Zwecken genutzt wurden, als \nöffentliche Verkehrsfläche festsetzt, und vorgetragen, die \nBeklagte habe die beiden Parkplätze vor ihren Häusern \nunberechtigt angelegt. Sie seien nicht ausreichend auf die \nAbsicht zur Schaffung der neuen Parkplätze hingewiesen worden. \nAus ihrem, der Kläger, eigenen Verhalten bzw. dem des \nRechtsvorgängers der Kläger zu 2. könne die Beklagte keine \nstillschweigende Zustimmung zur Anlegung der Parkplätze \nherleiten. Die Verkehrssituation in der Z. Straße zwinge nicht \nzur Beibehaltung der beiden Parkplätze. Bei deren Anlegung sei \nunberücksichtigt geblieben, daß eine ordnungsgemäße Belichtung \nder Erdgeschoßräume ihrer, der Kläger, Häuser nicht \ngewährleistet sei.\n\n8\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die vor den \nHäusern Z. Straße 16 und 18 errichteten \nParkplätze zu beseitigen und einen der früheren \nLage gleichwertigen Zustand herzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat behauptet, die betroffenen Grundstücksflächen der \nKläger seien seit unvordenklicher Zeit öffentlicher \nVerkehrsraum, und hat Mängel des Bebauungsplans sowie eine von \nden Parkplätzen mittelbar ausgehende Beeinträchtigung der \nLichtverhältnisse in den Häusern der Kläger bestritten. Nach \nAuffassung der Beklagten sind die betroffenen \nGrundstückseigentümer ausreichend an der Planaufstellung \nbeteiligt worden. Während der beiden durchgeführten \nBürgerbeteiligungen hätten zahlreiche Bürger sogar noch mehr \nParkplätze als jetzt angelegt gewünscht. Die Klägerin zu 1. \nund der Voreigentümer des Grundstücks der Kläger zu 2. hätten \nbei diesen Gelegenheiten nie abweichende Vorstellungen \ngeäußert. Beide hätten die Umbauplanungen ebenso wie die \nmonatelangen Baumaßnahmen widerspruchslos hingenommen bzw. sie \nwährend einer Besprechung mit Mitarbeitern der Beklagten \nausdrücklich genehmigt. Unter diesen Umständen hätten die \nKläger der Anlegung von Parkplätzen auf ihren \nGrundstücksteilen zumindest stillschweigend zugestimmt. Ihr \nKlagebegehren sei deshalb treuwidrig.\n\n13\n\nNach Vornahme einer Ortsbesichtigung am 5. Oktober 1994 hat \ndas Verwaltungsgericht durch Urteil vom 16. Februar 1995 die \nKlage abgewiesen mit der Begründung, die Kläger hätten einen \nFolgenbeseitigungsanspruch, dessen Tatbestandsvoraussetzungen \nerfüllt seien, verwirkt.\n\n14\n\nGegen das ihnen am 17. März 1995 zugestellte Urteil haben \ndie Kläger am 5. April 1995 Berufung eingelegt. Sie meinen, \ndie für die Annahme einer Verwirkung erforderliche Zeit sei \nbis zur Geltendmachung ihres Beseitigungsverlangens noch nicht \nverstrichen gewesen, und behaupten, bei den durchgeführten \nTerminen der Bürgerbeteiligung sei - auch mit Blick auf die \nausgehängten Pläne - immer nur von einer lockeren Planung ohne \nabschließenden Charakter die Rede gewesen. Dabei habe die \nBeklagte zugesagt, mit jedem Betroffenen die genaue Stelle \neines zu errichtenden Parkplatzes abzusprechen. Die Parkplätze \nseien dann jedoch in einer Nacht- und Nebelaktion ohne die \nZustimmungen der betroffenen Anlieger errichtet worden. Die \nBeklagte habe mithin nicht von ihrer, der Kläger, Zustimmung \nausgehen dürfen. Bereits 1990 hätten andere Einwohner des \nPlangebietes die Beseitigung von Parkplätzen verlangt. Die \nBeklagte habe deshalb damit rechnen müssen, daß noch weitere \nBürger ein solches Verlangen äußern würden.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nSie legt dar, der Klägerin zu 1. habe schon Jahre vor der \nGeltendmachung ihres Begehrens die vorgesehene Anlegung von \nParkplätzen im Bereich ihres Hauses bewußt sein müssen. Da sie \nwährend der Bürgerbeteiligung keine Bedenken dagegen erhoben \nhabe, befremde ihr Klagebegehren. Gerade wenn sie die \nUmbaupläne damals noch nicht als abschließend angesehen haben \nsollte, hätte es nahegelegen, Einwände vorzubringen, zumindest \naber sich in der Folgezeit bei ihr, der Beklagten, nach der \nendgültigen Planung zu erkundigen. Die Klägerin zu 1. habe die \nneu angelegten Parkplätze außerdem selbst benutzt und ihre \nBedenken erst geltend gemacht, nachdem auch andere \nVerkehrsteilnehmer dort ihre Fahrzeuge geparkt hätten. Die \nKläger zu 2. müßten es sich zurechnen lassen, daß der \nVoreigentümer ihres Grundstücks keine Einwände gegen die \nUmbaumaßnahme erhoben habe, nachdem sie, die Beklagte, auf vom \nVoreigentümer gewünschte Modalitäten der Baudurchführung \neingegangen sei. Sogar nach der Bekanntmachung des geänderten \nBebauungsplans hätten die Kläger noch geraume Zeit bis zur \nGeltendmachung ihres Anspruchs verstreichen lassen. Unter \ndiesen Umständen seien die Voraussetzungen einer Verwirkung in \nAnlehnung an die für baurechtliche Nachbarstreitigkeiten \ngeltenden Grundsätze erfüllt.\n\n20\n\nDurch Enteignungsbeschlüsse der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 22. Mai 1996 ist das Eigentum der Kläger an den südlich \nihrer Häuser liegenden Grundstücksteilflächen zugunsten der \nBeklagten entzogen worden. Gegen diese Beschlüsse richten sich \ndie von den Klägern gestellten Anträge auf gerichtliche \nEntscheidung, die bei der zuständigen Baulandkammer anhängig \nsind (6 O Baul. 11/96 und 12/96 LG Arnsberg). Ende Juli 1996 \nhat ein anderer Anwohner der Z. Straße den geänderten \nBebauungsplan Nr. 18 \"Stadtmitte\" angefochten (7a D 118/96.NE \nOVG NW).\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden \nVerfahrens und der genannten weiteren Verfahren sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Gegenstand \nder mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat einen Anspruch der Kläger auf \nBeseitigung der beiden streitbefangenen Parkplätze und auf \nHerstellung eines der früheren Lage gleichwertigen Zustandes \nzu Recht verneint.\n\n24\n\nDie Leistungsklage ist zulässig.\n\n25\n\nFür das Klagebegehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet \n(§ 40 Abs. 1 VwGO). Die Kläger wenden sich gegen \nBeeinträchtigungen ihres Grundeigentums, die dem öffentlichen \nRecht zuzuordnen sind. Denn die straßenverkehrsbehördliche \nEntscheidung, bei Ausweisung eines verkehrsberuhigten Bereichs \ndas Parken auf gekennzeichneten Flächen zu erlauben (§ 42 Abs. \n4a Nr. 5 StVO), wird vor den Häusern der Kläger erst aufgrund \nder farblich gegenüber der sonstigen Verkehrsfläche \nabgesetzten Pflasterung durch die Beklagte ermöglicht (vgl. \nAbs. 3 letzter Satz Vwv zu den Zeichen 325 und 326 StVO, \nabgedruckt z.B. bei: Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n33. Auflage 1995, § 42 StVO Rdnr. 35).\n\n26\n\nSoweit es jeweils um den auf dem eigenen Grundstück \ngelegenen Parkplatz geht, sind die Kläger klagebefugt (§ 42 \nAbs. 2 VwGO analog). Insoweit können sie die Verletzung \neigener subjektiv-öffentlicher Rechte geltend machen. Ihr \nKlageantrag ist trotz mißverständlicher Formulierung auch von \nAnfang an in diesem eingeschränkten Sinne zu verstehen.\n\n27\n\nDie Leistungsklage ist jedoch unbegründet.\n\n28\n\nOb die tatbestandlichen Voraussetzungen eines öffentlich-\nrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs, der als \nAnspruchsgrundlage für das Begehren auf Beseitigung der beiden \nParkplätze allein in Betracht kommt, erfüllt sind - hierfür \nspricht manches, weil die Parkflächen auf Privatgrund \nerrichtet wurden und ein Rechtfertigungsgrund hierfür \nzumindest im Falle der Klägerin zu 1. nicht ersichtlich ist -, \nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Kläger haben \nnämlich einen etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt.\n\n29\n\nEinem Folgenbeseitigungsanspruch kann im Bundes- wie im \nLandesrecht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung mit der \nFolge eines gänzlichen Anspruchsausschlusses entgegengehalten \nwerden. Denn die Rechtsordnung erlaubt niemandem, gegen Treu \nund Glauben zu verstoßen.\n\n30\n\nBVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C \n26.88 -, NJW 1989, 118, und vom 14. April 1989 \n- 4 C 34.88 -, NJW 1989, 2484 (2485); OVG NW, \nUrteil vom 9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, \nNVwZ-RR 1993, 397 (398).\n\n31\n\nDemgemäß kann auch ein Folgenbeseitigungsanspruch verwirkt \nsein, weil die Verwirkung im Grundsatz von Treu und Glauben \nwurzelt.\n\n32\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -\n, NVwZ 1991, 1182 (1183); OVG NW, Urteil vom \n9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.; OVG \nHamburg, Urteil vom 27. September 1977 - Bf II \n83/76 -, NJW 1978, 658; VGH Baden-Württemberg, \nUrteile vom 17. August 1989 - 5 S 1517/89 -, \nNVwZ-RR 1990, 449, und vom 1. Juni 1990 - 8 S \n637/90 -, NJW 1991, 2786 (2787).\n\n33\n\nEin Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner \nGeltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere \nUmstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als \nVerstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen.\n\n34\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -\n, a.a.O. S. 1183, 1184; OVG NW, Urteil vom \n9. April 1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.\n\n35\n\nDie Annahme eines derartigen Verstoßes ist insbesondere \ndann gerechtfertigt, wenn der Verpflichtete infolge eines \nbestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen \ndurfte, daß dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr \ngeltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete \ntatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr \nausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und er sich \ninfolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so \neingerichtet hat (Vertrauensbetä-tigung), daß ihm durch die \nverspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil \nentstünde.\n\n36\n\nBVerwG, Urteile vom 7. Februar 1974 - III C \n115.71 -, BVerwGE 44, 339 (343 f.), vom \n20. Januar 1977 - V C 18.76 -, BVerwGE 52, 16 \n(25), und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. \nS. 1184; OVG Saarland, Urteil vom 25. Januar \n1994 - 2 R 12/93 -, BRS 56 Nr. 183.\n\n37\n\nDabei hängt die Bestimmung des Zeitraums, nach dessen \nAblauf von der Verwirkung eines Rechts die Rede sein kann, \nentscheidend von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab, \njedoch ist der für die Verwirkung eines materiellen Rechts \nmaßgebliche Zeitraum der Untätigkeit des Berechtigten deutlich \nlänger zu bemessen als die Zeit, die dem Berechtigten gemäß \nden im Regelfall geltenden verfahrensrechtlichen \nRechtsbehelfsfristen für die Geltendmachung seines Rechts \neingeräumt ist.\n\n38\n\nBVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -\n, a.a.O. S. 1183; OVG NW, Urteil vom 9. April \n1992 - 7 A 1521/90 -, a.a.O.\n\n39\n\nHat ein Berechtigter von der bevorstehenden Durchführung \neines Straßenbauvorhabens einschließlich der seine \nRechtssphäre betreffenden Einzelheiten frühzeitig zuverlässig \nKenntnis erhalten, kann im Einzelfall sein Abwehranspruch \nbereits im Zeitpunkt der Bauarbeiten verwirkt sein. Dies setzt \nallerdings voraus, daß er sich in Kenntnis der Baumaßnahme \nüber einen längeren Zeitraum nicht gegen diese gewehrt hat und \ndadurch dem Bauherrn Veranlassung nicht nur zu der Annahme, \nAbwehransprüche würden nicht mehr geltend gemacht werden, \nsondern auch zur Durchführung der Maßnahme im Vertrauen auf \ndiese Annahme gegeben hat.\n\n40\n\nUnter Zugrundelegung der genannten Kriterien haben die \nKläger einen etwaigen Folgenbeseitigungsanspruch verwirkt.\n\n41\n\nDie Klägerin zu 1. hat ihren denkbaren Beseitigungsanspruch \ndadurch verwirkt, daß sie ihn nicht spätestens während der \nHerstellung der Parkplatzfläche vor ihrem Haus geltend gemacht \nhat. Sie hatte bis dahin für längere Zeit sowohl Gelegenheit \nals auch hinreichend Anlaß, sich mit ihrem Anliegen, daß an \ndieser Stelle keine Parkplatzpflasterung erfolgen möge, an die \nBeklagte zu wenden.\n\n42\n\nDie Klägerin zu 1. erhielt schon durch ihre Teilnahme an \nden Bürgerversammlungen vom 9. November 1987 und 3. Februar \n1988 Kenntnis von Art und Umfang der Bauarbeiten in der \nZweiten Straße, insbesondere von der vorgesehenen Anlegung von \nParkplätzen. Während der Bürgerversammlung am 3. Februar 1988, \nbei der wie beim ersten Termin die zukünftige \nParkplatzsituation in der Zweiten Straße ein ausdrücklicher \nGegenstand der Erörterungen war, hingen die Pläne mit den \neingezeichneten, u.a. auch den vor den Häusern der Kläger \nvorgesehenen Parkplätzen aus, und zahlreiche Bürger \ninformierten sich, wie ein in den Verwaltungsvorgängen der \nBeklagten enthaltener bebilderter Pressebericht zeigt, an \ndiesem Tage anhand der aushängenden Pläne über die \nvorgesehenen Maßnahmen. Die Klägerin hat nicht in Abrede \ngestellt, selbst ebenfalls von diesen Plänen Kenntnis genommen \nzu haben, sondern hat lediglich behauptet, sie habe die Pläne \nals noch nicht abschließend angesehen.\n\n43\n\nAuch wenn diese Behauptung zutreffen sollte, hatte sie mit \ndem bei der Bürgerbeteiligung erworbenen Wissen jedenfalls \nseit der Pflasterung der ersten Parkplätze vor anderen Häusern \nin der Z. Straße sichere Kenntnis davon, daß auch auf ihrem \nGrundstück ein Parkplatz vorgesehen war. Zumindest seit diesem \nZeitpunkt mußte sie nämlich davon ausgehen, daß die bei der \nBürgerbeteiligung vorgestellten Pläne nicht mehr nur Ausdruck \neiner unverbindlichen Planung waren, sondern daß die Beklagte, \nnachdem etliche Bürger bei beiden Bürgerversammlungen \nAnregungen und Wünsche zur Errichtung von Parkplätzen \nvorgebracht hatten - in der Veranstaltung am 9. November 1987 \nwar hierüber besonders ausführlich diskutiert worden -, die \nAnliegen der Anwohner als vollständig vorgetragen ansah und \ndie vorgesehenen Parkplätze entsprechend der Einzeichnung in \nden am 3. Februar 1988 aushängenden Plänen anlegen würde.\n\n44\n\nGleichwohl hat die Klägerin zu 1. seit der letzten \nBürgerversammlung für den Bauabschnitt Z. Straße mehr als ein \nJahr, seit Beginn der Umgestaltung dieser Straße rund elf \nMonate und seit der Pflasterung der ersten Parkplätze in der \nStraße etwa acht Monate bis zur Errichtung der Parkplatzfläche \nvor ihrem Haus ohne jede Reaktion verstreichen lassen. Aus den \nVerwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich, daß die \nStraßenbauarbeiten in der Z. Straße Ende April 1988 \nbegannen\n\n45\n\n- Beiakte 8, Aktenvermerk der Beklagten vom \n22. April 1988 -\n\n46\n\nund die beiden Parkplätze vor den Häusern Z. Straße 16 und \n18 (erst) im März 1989 fertiggestellt waren; die Arbeiten in \nder Z. Straße zogen sich aufgrund von Problemen mit der \nausführenden Tiefbaufirma über etliche Monate länger als \ngeplant hin.\n\n47\n\nBeiakte 7, Sachberichte der Beklagten vom \n15. Dezember 1988 und 30. November 1989 zum \nZuwendungsbescheid des Regierungspräsidenten \nArnsberg vom 6. Juli 1984 sowie Anträge der \nBeklagten vom 16. Dezember 1988 und \n30. November 1989 auf Übertragung restlicher \nLandeszuwendungen auf das jeweils nachfolgende \nHaushaltsjahr.\n\n48\n\nEin Pressefoto vom 20. Juli 1988 zeigt erste \nPflasterarbeiten am Beginn der Z. Straße. Einem bebilderten \nPresseartikel vom 9. November 1988 ist zu entnehmen, daß die \nPflasterarbeiten vor den Häusern der Kläger seinerzeit noch \nnicht begonnen hatten, die Pflastersteine allerdings schon \nbereitlagen. Auf zwei in der örtlichen Presse veröffentlichten \nFotos vom 1. bzw. 30. März 1989 ist zu erkennen, daß zu dieser \nZeit die Pflasterarbeiten im hier interessierenden Bereich der \nZ. Straße gerade erledigt waren.\n\n49\n\nWestfälische Rundschau vom 20. Juli 1988, \n9. November 1988 und 30. März 1989; Süderländer \nVolksfreund vom 1. März 1989.\n\n50\n\nNachdem die Klägerin zu 1. in Kenntnis der Vorgänge während \nder Bürgerbeteiligung die Bauarbeiten über Monate hinweg bis \nan ihr Grundstück hatte heranrücken lassen, ohne bei der \nBeklagten vorstellig geworden zu sein, durfte die Beklagte \ndavon ausgehen, daß die Klägerin die geplante Inanspruchnahme \nihres Privatgrundstücks zwecks Anlage eines Parkplatzes \ninnerhalb des verkehrsberuhigten Innenstadtbereiches \nakzeptieren würde. Im ersichtlichen Vertrauen hierauf hat die \nBeklagte entsprechend ihrer Planung den Parkplatz angelegt und \ndamit ihrem Vertrauen auf das Einverständnis der Klägerin \nAusdruck verliehen; daß sie demgegenüber bei erhobenen \nEinwendungen zu einer Abstimmung ihrer geplanten Maßnahmen mit \nden betroffenen Bürgern grundsätzlich bereit war, zeigen ihre \nin den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Antworten auf \neinige Bürgeranfragen.\n\n51\n\nDer vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, daß die \nKlägerin zu 1. keinen Bescheid erhalten hatte, der sie in \neiner Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich auf drohende \nRechtsverluste im Falle längerer Untätigkeit hingewiesen \nhätte. Mangels einer rechtsbehelfsfähigen Ermächtigung für die \ndurchgeführten Straßenbauarbeiten konnte im vorliegenden Fall \ngar kein Bescheid ergehen. Gleichwohl war die Klägerin \ngezwungen, sich zur Vermeidung einer Anspruchsverwirkung \nrelativ kurzfristig an die Beklagte zu wenden. Der \nmehrmonatige, von der Klägerin zu 1. nicht genutzte Zeitraum \nzwischen dem Zeitpunkt, in dem sie zuverlässig Kenntnis von \ndem auf ihrem Grundstück geplanten Parkplatz erhalten hatte, \nund der Umsetzung dieses Bauvorhabens genügt in jedem Falle \nden an die Annahme einer Verwirkung zu stellenden zeitlichen \nAnforderungen.\n\n52\n\nDabei kann die regelmäßig einmonatige Frist (§ 70 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO) für die Erhebung eines Widerspruchs gegen einen \nBescheid auch hier als ein Anhaltspunkt zur Beantwortung der \nFrage dienen, ob die Klägerin zu 1. zu lange untätig geblieben \nist. Zu berücksichtigen ist außerdem, daß die streitige \nBaumaßnahme - anders als bei einem baurechtlichen \nNachbarstreit - auf dem eigenen Grundstück der Klägerin zu 1. \ndurchgeführt werden sollte, die Klägerin also noch mehr als \nein Nachbar Anlaß hatte, wegen unmittelbarer Betroffenheit in \nihrem Eigentumsrecht schnellstmöglich ein Änderungsverlangen \nzu äußern. Wenn schon ein von Bauarbeiten betroffener \nGrundstücksnachbar verpflichtet ist, durch zumutbares aktives \nHandeln dazu beizutragen, daß wirtschaftlicher Schaden vom \nBauherrn abgewendet oder möglichst gering gehalten wird, und \nnach Erkennen der Beeinträchtigung ungesäumt seine \nnachbarlichen Einwendungen geltend zu machen,\n\n53\n\nBVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974 - IV C \n2.72 -, BVerwGE 44, 294 (299 f.), und vom \n16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, a.a.O. S. 1184,\n\n54\n\nso trifft die Pflicht zu ungesäumtem Tätigwerden erst recht \nund in erhöhtem Maße den von der Baumaßnahme in der denkbar \nintensivsten Weise betroffenen Grundstückseigentümer, wenn - \nwie im vorliegenden Fall - eine über privatem Grund \nverlaufende Fläche einer von der Öffentlichkeit genutzten \nStraße ausgebaut werden soll. Das gilt auch mit Blick auf die \nvon der Klägerin genannten Gründe zur Klageerhebung. Denn \nschon unmittelbar nach Beginn der Bauarbeiten in der Z. Straße \nmußten ihr die behaupteten Nachteile des vor ihrem Haus \ngeplanten Parkplatzes bewußt sein. Daß von einem dort \nparkenden Fahrzeug die verschattende Wirkung auf ihr Haus \nausgehen würde, die sie in ihrer Klageschrift als die für ihr \nBeseitigungsbegehren maßgebende Rechtsbeeinträchtigung \nangeführt hat, und daß zwischen dem zu erwartenden Parkplatz \nund dem Hauseingang wegen der an dieser Stelle relativ engen \nStraße wenig Zwischenraum bleiben würde, konnte ihr \nebensowenig verborgen bleiben wie die in den Baumaßnahmen zum \nAusdruck kommende angebliche Nichtbeachtung des Charakters der \nStraße als \"historische\" Straße. Das künftige Erscheinungsbild \nder Z. Straße war bereits nach der Herstellung der ersten \ngepflasterten Flächen auf der Straße und der Anlegung der \nersten Parkplätze vor Wohnhäusern zu erkennen, denn es war \nabzusehen, daß sich die Arbeiten entsprechend fortsetzen \nwürden.\n\n55\n\nWährend der viele Monate dauernden Bauarbeiten in der Z. \nStraße war der Klägerin zu 1. ein Tätigwerden ohne weiteres \nzuzumuten. Sie hatte bis zur Pflasterung des Parkplatzes auf \nihrem Grundstück mehr als ausreichend Zeit, der Beklagten ihre \nEinwände vorzutragen.\n\n56\n\nFalls andere Innenstadtbewohner sich während der \nBauarbeiten in der Z. Straße mit einem Begehren auf \nBeseitigung von Parkplätzen an die Beklagte gewandt haben \nsollten, wie die Kläger möglicherweise behaupten wollen - ihre \nBehauptung betrifft allerdings erst das Jahr 1990 -, könnte \ndie Klägerin zu 1. hieraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. \nWer ein eigenes Recht behauptet, muß dieses selbst geltend \nmachen und kann sich nicht darauf berufen, daß Dritte für sich \nentsprechende Rechte wahrnehmen. Im übrigen mußte das \nSchweigen der Klägerin zu 1. die Beklagte sogar in ihrem \nVertrauen bestärken, daß die Klägerin anders als diejenigen \nBürger, die Änderungen verlangt hatten, keine Einwände \nvorbringen wollte.\n\n57\n\nDie Rückgängigmachung der Parkplatzpflasterung vor dem Haus \nder Klägerin zu 1. wäre für die Beklagte nachträglich nur noch \nunter Hinnahme unzumutbarer Nachteile möglich. Denn die \nBeklagte hätte nicht nur, verbunden mit Kostennachteilen, die \nPflasterung zu ändern. Sie müßte auch neu planen, wie sie den \ndann fehlenden Parkplatz, für den - schon ausweislich der \nwährend der Bürgerbeteiligung geäußerten Wünsche nach mehr \nParkplätzen - ein Bedarf besteht, ersetzen könnte. Durch die \nErrichtung eines Ersatzparkplatzes entstünden ihr obendrein \nweitere Kosten.\n\n58\n\nUnter diesen Umständen hat die Klägerin zu 1. ihren \netwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt.\n\n59\n\nDas Begehren der Kläger zu 2. mußte der Senat nicht \ndaraufhin überprüfen, ob der frühere Eigentümer ihres \nGrundstücks der Anlegung eines Parkplatzes vor dem Haus Z. \nStraße 16 ausdrücklich zugestimmt hat. Im Falle einer \nerteilten Zustimmung, die den Klägern zu 2. als \nRechtsnachfolgern im Grundstückseigentum zuzurechnen wäre, \nstünde dem Beseitigungsbegehren allerdings der Einwand des - \nebenfalls als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehenden - \nZuwiderhandelns gegen eigenes vorangegangenes Verhalten \nentgegen.\n\n60\n\nDazu BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O. \nS. 1185.\n\n61\n\nDie Klärung der genannten Frage ist entbehrlich, weil ein \netwaiger Anspruch der Kläger zu 2. ebenfalls verwirkt ist. Der \nVoreigentümer ihres Grundstücks hat nämlich gleichfalls nicht \nverlangt, von der Anlegung eines Parkplatzes auf dem Flurstück \n219 abzusehen. Nachdem auch er aufgrund seiner Teilnahme an \nden Bürgerversammlungen am 9. November 1987 und 3. Februar \n1988 und der Aufnahme der Bauarbeiten in der Z. Straße \nzuverlässig Kenntnis vom Ausbau dieser Straße einschließlich \nder auf seiner Parzelle beabsichtigten Anlage eines \nParkplatzes erhalten hatte, hätte auch er aus entsprechenden \nGründen, wie sie für die Klägerin zu 1. dargelegt wurden, ein \nBeseitigungsbegehren gegenüber der Beklagten spätestens bei \nAnlegung des Parkplatzes vor seinem Haus geltend machen \nmüssen. Die Kläger zu 2. müssen sich das Untätigbleiben des \nVoreigentümers zurechnen lassen. Mit dem späteren \nEigentumsübergang auf sie lebte ein etwaiger Anspruch auf \nBeseitigung des Parkplatzes vor dem Haus Z. Straße 16 nicht \nwieder auf.\n\n62\n\nDa die Kläger einen etwaigen Beseitigungsanspruch verwirkt \nhaben, steht ihnen auch kein Anspruch auf eine dem früheren \nZustand gleichwertige Herstellung der betroffenen \nGrundstücksflächen zu. Ob sie eine solche Herstellung mit \neinem Folgenbeseitigungsbegehren überhaupt erreichen \nkönnten,\n\n63\n\ndazu einerseits OVG Hamburg, Urteil vom \n27. September 1977 - Bf II 83/76 -, a.a.O.; \nandererseits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n17. August 1989 - 5 S 1517/89 -, a.a.O.,\n\n64\n\nbedarf deshalb keiner Entscheidung.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 \nSätze 1 und 2 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung \nüber ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-19/23-a-2603-95","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-19/23-a-2603-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312200","retrieved":"2026-07-09 03:43:05.955407+00:00"}}