{"status":"available","doknr":"OLD312204","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0816.15A2986.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-16","aktenzeichen":"15 A 2986/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 388,45 DM festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die - hier gemäß § 131 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO zulassungsbedürftige - Berufung zu Recht nicht \nzugelassen, da Zulassungsgründe im Sinne des § 131 Abs. 3 VwGO \nnicht vorliegen. Die materiell unrichtige Rechtsanwendung \n(Geschoßzahl, Beitragsfähigkeit der Maßnahme) rügende \nBeschwerde zeigt weder eine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache noch die Abweichung von einer Entscheidung der in \n§ 131 Abs. 3 Nr. 2 genannten Gerichte auf. Solches ist auch \nnicht ersichtlich. \n\n3\n\nSoweit die Beschwerde geltend macht, der Klägerin sei nicht \nausreichend rechtliches Gehör gewährt worden, weil ihr die \nGeschoßzahlberechnung des Beklagten vom 16. Januar 1989 erst \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt worden sei und \nsie damit einen zur Zulassung der Berufung führenden \nVerfahrensmangel gemäß § 131 Abs. 3 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 108 \nAbs. 2 VwGO geltend machen will, kann dahinstehen, ob - wie \ndas Verwaltungsgericht zur Begründung seines eine Vertagung \nablehnenden Beschlusses ausführt - der Klägerin bereits im \nVerwaltungsverfahren die Berechnung mit Schreiben an ihren \nEhemann vom 27. Juli 1994 zugänglich gemacht worden ist. Ein \nVerstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs \nliegt schon deswegen nicht vor, weil die Berechnung \nBestandteil des Verwaltungsvorgangs ist, der dem \nVerwaltungsgericht bereits im Eilverfahren übermittelt wurde \nund auf den der Beklagte im vorliegenden Klageverfahren mit \nSchriftsatz vom 14. März 1995, der Klägerin mit gerichtlichem \nSchreiben vom 16. März 1995 zur Kenntnis übersandt, \nhingewiesen hat. Wenn die Klägerin erst im Zusammenhang mit \nder Terminierung ein Jahr später mit Schriftsatz vom 28. März \n1996, also weniger als einen Monat vor der mündlichen \nVerhandlung am 23. April 1996, um Akteneinsicht über das \nAmtsgericht Schleswig gebeten und dies das Verwaltungsgericht \nunter Hinweis auf die notwendige Vorbereitung der mündlichen \nVerhandlung und dem Anerbieten, die Akten auf der \nGeschäftsstelle des Verwaltungsgerichts einzusehen, abgelehnt \nhat, liegt darin keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Denn \neine Versagung des Rechts auf Gehör liegt nicht vor, wenn der \nBeteiligte nicht von den ihm verfahrensrechtlich eröffneten \nMöglichkeiten, hier der Beantragung der Akteneinsicht noch im \nJahre 1995, Gebrauch macht, sich Gehör zu verschaffen. \n\n4\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht \n(BVerfG), Beschluß vom 10. Februar 1987 \n- 2 BvR 314/86 -, BVerfGE 74, 220 \n(225); Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Beschluß vom 31. August 1988 \n- 4 B 153/88 -, NJW 1989, 601. \n\n5\n\nSoweit es um die Einsichtnahme in die mit Schreiben des \nBeklagten vom 8. März 1996 übersandten weiteren Akten \n(Bauakte, Abrechnungsakte) geht, ist der Verfahrensmangel \nnicht schlüssig geltend gemacht worden. Auch wenn - wie sich \naus § 138 Nr. 3 VwGO ergibt - dazu nicht die Darlegung gehört, \ndaß die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Mangel \nberuht oder beruhen kann, so muß doch substantiiert dargelegt \nwerden, daß der Beteiligte bei ausreichender Gewährung des \nrechtlichen Gehörs noch weitere Tatsachen vorgetragen hätte \nund daß diese weiteren Ausführungen zur Klärung des geltend \ngemachten Anspruchs - hier hinsichtlich des \nAufhebungsanspruchs speziell die Geschossigkeit des Hauses - \ngeeignet gewesen wären. \n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluß vom 18. Juni \n1986 - 1 BvR 857/85 -, BVerfGE 72, 122 \n(132); Beschluß vom 17. Februar 1970 \n- 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 (19 \nf.); BVerwG, Beschluß vom 2. April 1985 \n- 3 B 75.82 -, Buchholz 310, § 108 VwGO \nNr. 165. \n\n7\n\nDaran fehlt es hier. Die Klägerin behauptet nämlich nicht, \ndaß in den später eingereichten Akten Angaben enthalten seien, \ndie von der Geschoßzahlberechnung des Beklagten vom 16. Januar \n1989 oder der des Verwaltungsgerichts abwichen. Vielmehr hält \nsie die Berechnung selbst, die von den Maßen der Bauakte \nausgeht, für fehlerhaft. \n\n8\n\nSoweit die Klägerin hinsichtlich der Abrechnungsakte \nvorträgt, daß dort ursprünglich für ihr Haus \nZweigeschossigkeit vermerkt sei, was später in \nDreigeschossigkeit verändert worden sei, so ist nicht \nerkennbar, inwieweit diese Ausführungen zur Klärung der Frage \nder Geschoßzahl geeignet gewesen wären. Denn für den \nGeschoßzuschlag kommt es nicht auf die in den Akten \nniedergelegte und später korrigierte Meinung einzelner \nSachbearbeiter des Beklagten an, sondern auf die tatsächliche \nGeschoßzahl, die sich aus dem Gesetz und dem vorhandenen \nBaubestand ergibt. \n\n9\n\nIm übrigen ist auch hier der Klägerin ausreichend \nrechtliches Gehör gewährt worden, da sie in diese Akte noch im \nVerlaufe der mündlichen Verhandlung, die zu unterbrechen der \nVorsitzende nach ihrem eigenen Vortrag angeboten hat, hätte \nEinsicht nehmen und dazu vortragen können, zumal sie in der \nmündlichen Verhandlung im Beistand ihres Ehemannes, eines \nArchitekten ist, erschienen war. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertentscheidung auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n11\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar. \n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312204","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-16/15-a-2986-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312204","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312204","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-16/15-a-2986-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312204","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.299901+00:00"}}