{"status":"available","doknr":"OLD312208","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0815.7A6317.95.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-15","aktenzeichen":"7 A 6317/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit \nder ihm der Beklagte aufgegeben hat, eine Holzhütte zu \nbeseitigen.\n\n3\n\nDer Kläger ist Eigentümer des in einem bewaldeten Bachtal \ngelegenen Grundstücks Gemarkung E. , Flur 8, Flurstück 232, \nauf dem vor Jahrzehnten Fischteiche angelegt worden sind. Das \nGrundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet; der Flächen-\nnutzungsplan stellt den Bereich als Fläche für die \nForstwirtschaft dar.\n\n4\n\nIm Jahre 1982 errichtete der Kläger auf dem Grundstück eine \nHolzhütte mit einer Grundfläche von 4,60 m x 4,60 m \neinschließlich einer vorgelagerten Terrasse und einer Höhe von \nüber 2 m - nach Angaben des Klägers von im Mittel nur 1,85 m. \nDiese Hütte sollte eine an einem anderen Standort des \nGrundstücks bereits 1948 errichtete Hütte mit einer \nGrundfläche von 2 m x 2 m ersetzen, die baufällig war. \n\n5\n\nNach einer Mitteilung des zuständigen Revierförsters über \ndie Bautätigkeit erließ der Beklagte erstmals unter dem \n6. Oktober 1982 eine Ordnungsverfügung, mit der er dem Kläger \naufgab, das Holzgebäude ersatzlos zu beseitigen. Der Beklagte \nhob diese Ordnungsverfügung jedoch im Widerspruchsverfahren \nwegen formeller Mängel wieder auf. \n\n6\n\nMit Ordnungsverfügung vom 15. Juni 1984 forderte der \nBeklagte den Kläger erneut auf, die Hütte zu beseitigen. \nDagegen erhob der Kläger nach erfolglos durchgeführtem \nWiderspruchsverfahren Klage beim Verwaltungsgericht \n(Aktenzeichen: 2 K 6000/94). In einem gerichtlichen Ortstermin \ndieses Verfahrens stellte der Berichterstatter laut \nNiederschrift vom 31. Juli 1985 fest, daß sich in der Hütte \nein Rasenmäher, Angelgeräte, eine Gartenbank, Stühle, ein \nTisch, ein Schrank mit Geschirr und ein kleiner Abstellschrank \nbefanden. Der Kläger erklärte, bei der Teichanlage handele es \nsich um einen sog. Naturteich, der mit Weißfischen besetzt \nsei, die sich auf natürlichem Wege ernährten. Deshalb benötige \ner kein Fischfutter.\n\n7\n\nNach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die \nBeteiligten anschließend folgenden gerichtlichen \nVergleich:\n\n8\n\n1. Der Beklagte verzichtet auf die \nVollstreckung aus der streitigen \nOrdnungsverfügung vom 15. Juni 1984 bis \nzum 31. Juli 1986. \n\n9\n\n2. Der Kläger verpflichtet sich, die \nstreitige Hütte bis zum 31. Juli 1986 \nzu beseitigen. \n\n10\n\n3. Der Kläger wird Bauvorlagen \neinreichen zwecks Errichtung eines \nreinen Geräteschuppens, der allenfalls \nals Unterstand bei Regen dienen \nkann.\n\n11\n\n...\n\n12\n\n4. Der Vertreter des Beklagten \nerklärt: Der Beklagte werde eine solche \nBauvorlage befürworten.\n\n13\n\n5. Daraufhin nimmt der Kläger die \nKlage zurück ...\n\n14\n\nEntsprechend der Vereinbarung unter Nr. 4 des Vergleichs \nreichte der Kläger in der Folgezeit einen Bauantrag ein, zog \ndiesen jedoch zurück, nachdem der Oberkreisdirektor des \nS. -C. Kreises als Untere Landschaftsbehörde \nangekündigt hatte, er werde die notwendige Befreiung von den \nFestsetzungen der Landschaftsschutzverordnung versagen. Die \nBeteiligten kamen aber überein, daß der Beklagte die Hütte \nnoch bis zum 31. Mai 1993 dulden werde und der Kläger im \nGegenzug die Hütte vor Ablauf dieser Frist ersatzlos \nabbricht.\n\n15\n\nNachdem der Kläger nach Verstreichen der Duldungsfrist die \nHütte nicht beseitigt hatte, erließ der Beklagte unter dem \n15. Juli 1993 die hier streitgegenständliche \nOrdnungsverfügung, mit der er dem Kläger gestützt auf § 58 \nBauO NW 1984 aufgab, das auf seinem Grundstück errichtete \nGerätehaus innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft \nvollständig abzubrechen. Das Abbruchmaterial sollte von dem \nGrundstück entfernt und - sofern es nicht weiterverwendet \nwerden könne - auf einer zugelassenen Bauschuttdeponie \nschadlos beseitigt werden. Zudem drohte er ihm ein Zwangsgeld \nin Höhe von 3.000,-- DM an. Zur Begründung der Verfügung \nverwies der Beklagte zunächst auf die vorangegangenen \nordnungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren, \nin denen sich der Kläger verpflichtet hatte, die Hütte zu \nbeseitigen. Zudem führte er aus, für die \ngenehmigungspflichtige bauliche Anlage fehle die \nbauaufsichtliche Genehmigung. Die Anlage sei auch nachträglich \nnicht genehmigungsfähig, da sie im Außenbereich gelegen, als \nnicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange \nbeeinträchtige und das Teichgrundstück im Wald- und \nLandschaftschutzgebiet liege.\n\n16\n\nDen dagegen erhobenen Widerspruch wies der \nOberkreisdirektor des S. -C. Kreises mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. November 1994 zurück mit der \nBegründung, der Beklagte habe die Beseitigung nach § 58 BauO \nNW 1984 zu Recht gefordert. Mit Ablauf der Duldungsfrist sei \nder Kläger nunmehr aus dem Prozeßvergleich verpflichtet, die \nHütte zu beseitigen. Denn mit Abschluß des Vergleichs seien \ndie rechtlichen Beziehungen der Beteiligten neu geordnet \nworden, so daß es auf die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit \nder Hütte nicht mehr ankomme. Im übrigen sei die im \nAußenbereich liegende Hütte aber auch zu keinem Zeitpunkt \ngenehmigungsfähig gewesen. Sie widerspreche den Darstellungen \ndes Flächennutzungsplanes und wirke als Vorbild für weitere \nVorhaben dieser Art.\n\n17\n\nMit der am 8. Dezember 1994 erhobenen Klage hat der Kläger \nim wesentlichen geltend gemacht, die Grundlage des Vergleichs \nsei entfallen, da der Beklagte absprachewidrig die kleinere \nHütte nicht genehmigt habe. Einer Genehmigungsfähigkeit stehe \nder öffentliche Belang der Zersiedelung der Landschaft im \nübrigen nicht entgegen. Die Hütte werde als Geräteschuppen und \nUnterstellmöglichkeit genutzt. \n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten \nvom 15. Juli 1993 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des \nOberkreisdirektors des S. -\nC. Kreises vom \n7. November 1994 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\n die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nbezogen und ergänzend darauf hingewiesen, daß die Hütte nach \nseinen Feststellungen vor Ort seit längerem nicht mehr genutzt \nwerde. \n\n23\n\nMit dem angefochtenen, dem Kläger am 2. September 1995 \nzugestellten Gerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen.\n\n24\n\nMit seiner am 28. September 1995 eingelegten Berufung trägt \nder Kläger ergänzend vor, obwohl die Hütte nicht \nerwerbswirtschaftlich genutzt werde, sei sie zur \nordnungsgemäßen Hege und Pflege der wasserrechtlich \ngenehmigten Fischteiche erforderlich, um die für den Betrieb \nnotwendigen Gerätschaften unterstellen zu können. Bei diesen \nGerätschaften handele es sich nicht allein um leicht \ntransportierbare Angelutensilien. Er benötige auch sperrige \nWerkzeuge wie z.B. eine Schubkarre, weil es bei starken \nRegenfällen immer wieder zu Überschwemmungen auf seinem \nGrundstück komme und er anschließend die dadurch entstandenen \nSchäden beseitigen müsse. Eine Mitnahme der notwendigen Geräte \nsei wegen der Anfahrstrecke von etwa 25 km bis 30 km und einem \nFußweg von weiteren etwa 15 Minuten nicht möglich. \nBauplanungsrechtlich sei deshalb § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB \neinschlägig. Die Hütte werde entgegen ihrem Erscheinungsbild \nnicht als Wochenendhaus genutzt. Dazu bestehe auch gar keine \nMöglichkeit, weil sie weder über einen Wasser- noch einen \nStromanschluß verfüge. Im übrigen stünden auch keine \nöffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen, \nweil die Hütte jahrzehntelang genutzt worden sei, ohne die \nForstwirtschaft zu beeinträchtigen, und - wie die Zeit gezeigt \nhabe - keine Vorbildwirkung habe. Der Vergleich sei nicht \nmaßgeblich, da der Beklagte mit einer neuen Ordnungsverfügung \ngegen ihn vorgehe. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid \nzu ändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nEr trägt ergänzend vor, eine weitere örtliche Kontrolle am \n22. Juli 1996 habe den Eindruck bestätigt, daß die Hütte seit \nlängerer Zeit nicht mehr genutzt und das Grundstück weder \nbearbeitet noch gepflegt werde. Es sei mit Pflanzen und \nGestrüpp überwuchert.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe:\n\n32\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 15. Juli 1993 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des \nS. -C. Kreises vom 7. November 1994 ist \nrechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n33\n\nErmächtigungsgrundlage für den Erlaß der Verfügung ist § 58 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NW 1984. Danach haben die \nBauaufsichtsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die \nerforderlichen Maßnahmen zu treffen, um darüber zu wachen, daß \nbei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher \nAnlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten \nwerden. Diese Ermächtigung schließt die Befugnis ein, den \nAbbruch formell und materiell illegaler baulicher Anlagen zu \nverlangen. \n\n34\n\nDer Beklagte war im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides aufgrund des § 58 Abs. 1 Satz 2 \nBauO NW 1984 befugt, vom Kläger den Abbruch des als \nFischerhütte bezeichneten Gebäudes zu verlangen, denn es war \nseit seiner Errichtung formell und materiell baurechtswidrig. \n\n35\n\nDie Hütte war formell illegal, weil ihre Errichtung \ngenehmigungspflichtig ist, eine Baugenehmigung jedoch nicht \nbeantragt und erteilt wurde. Die Genehmigungspflicht folgt aus \n§ 80 Abs. 1 BauO NW 1970 bzw. 60 Abs. 1 BauO NW 1984.\n\n36\n\nDie formell illegale Fischerhütte ist seit ihrer Errichtung \nauch materiell illegal, d.h. sie war nach den seit ihrer \nErrichtung maßgeblichen Rechtsnormen bauplanungsrechtlich \nunzulässig. \n\n37\n\nDie Hütte war bauplanungsrechtlich nach §§ 29 Satz 1, 35 \nBauGB (vormals: BBauG) zu beurteilen. Die Außenbereichslage \ndes Standortes der Hütte steht nach den dem Senat vorliegenden \nUnterlagen außer Zweifel und ist zwischen den Beteiligten auch \nnicht umstritten. \n\n38\n\nDie im Außenbereich errichtete Hütte war als sonstiges \nVorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich \nunzulässig. \n\n39\n\nSie genoß nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 BauGB, \nweil sie im Rahmen einer Liebhaberei genutzt wird, für die im \nAußenbereich generell die Privilegierung nicht anzuerkennen \nist.\n\n40\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers fiel die Hütte nicht unter \nden Tatbestand des Abs. 1 Nr. 5 der genannten Vorschrift, weil \nes sich nicht um ein Vorhaben handelt, welches \"wegen seiner \nbesonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt \nwerden soll\". Die allgemeine Zielsetzung des § 35 BauGB, den \nAußenbereich den privilegierten Vorhaben vorzubehalten und von \nihm wesensfremder Bebauung freizuhalten, nötigt dazu, die \nPrivilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB und \ninsbesondere die des § 35 Abs. 1 Nr. 4-6 BauGB eng auszulegen. \n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1969 \n- IV C 19.68 -, BRS 22 Nr. 68; OVG NW, \nBeschluß vom 24. Januar 1994 \n- 7 A 620/92 -, S. 3 des amtlichen \nUmdrucks, und Urteil vom 12. November \n1992 - 7 A 1767/90 -, S. 9 des \namtlichen Umdrucks.\n\n42\n\nNamentlich im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, auf den \nder Kläger vornehmlich abhebt, ist zu berücksichtigen, daß \nnicht schon jedes Vorhaben, das sinnvoll nur im Außenbereich \nerrichtet werden kann, privilegiert ist. Entscheidend ist \nvielmehr zusätzlich, ob es im Sinne der genannten Vorschrift \nauch im Außenbereich zugelassen werden soll. Daran fehlt es \nimmer dann, wenn gegenüber dem allgemeinen Bedürfnis nach \nErholung in der freien Natur, dem der Außenbereich dient, \nindividuelle Freizeitwünsche bevorzugt werden sollen. Auch \ndieser Privilegierungstatbestand ist deshalb nicht \neinschlägig, wenn ein Vorhaben aus Liebhaberei errichtet und \nentsprechend genutzt wird. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n19. September 1995 - 4 B 208.95 -, BauR \n1996, 83.\n\n44\n\nWie der Kläger im Berufungsverfahren schriftsätzlich selbst \neingeräumt hat, nutzt er die Teichanlage nicht \nerwerbswirtschaftlich und demzufolge aus Liebhaberei. Damit \ndient auch die Fischerhütte ausschließlich dem \nFreizeitinteresse des Klägers und ist mit dieser Nutzung \nunbeschadet dessen, in welchem Maße der Kläger die Hütte für \ndie Abwicklung seiner Tätigkeit als notwendig ansieht, im \nAußenbereich schon deshalb nicht privilegiert.\n\n45\n\nIm übrigen bliebe aber selbst dann, wenn man etwa einer \nbaulichen Anlage zur Aufnahme von Gerätschaften wegen der vom \nKläger ins Feld geführten wasserrechtlichen Genehmigung zur \nErrichtung und Nutzung der Teiche eine Privilegierung \nzuerkennen wollte,\n\n46\n\nvgl. für einen im Gegensatz zu der \nhier vorliegenden Teichanlage dem \nLandesfischereigesetz allgemein \nunterliegender Baggersee BVerwG, Urteil \nvom 4. November 1977 - 4 C 30.75 -, \nBauR 1978, 118 = BRS 32 Nr. 64,\n\n47\n\ndie streitbefangene Hütte planungsrechtlich unzulässig. Sie \nist nämlich in ihrer konkreten Gestaltung und Einrichtung für \ndie Bewirtschaftung der Teiche nicht \"erforderlich\". Wegen des \nMerkmals der \"besonderen Zweckbestimmung\", die Vorhaben dieser \nArt i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auszeichnen muß, und des \nallgemeinen Ziels des § 35 BauGB, den Außenbereich vor \nwesensfremder Bebauung zu schützen, muß ein Vorhaben nicht \nallein von seinem Verwendungszweck her privilegierungsfähig \nsein, sondern zudem noch nach baulicher Ausgestaltung, Lage, \nGröße, innerer Einteilung und Ausstattung den konkreten \nErfordernissen des dahingehenden Zwecks angepaßt und von \ndiesem geprägt sein.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 2.89 -, BRS 52 Nr. 70.\n\n49\n\nDaran fehlt es hier. Für die konkrete Ausgestaltung der \nHütte ergibt sich angesichts von Art und Umfang der Nutzung \nder Teiche kein unabweisbares Bedürfnis. Der Kläger selbst \nmacht nur geltend, er benötige die Hütte ausschließlich, um \nGerätschaften unterzustellen und sicher zu verwahren. Für \ndiesen Verwendungszweck ist die vorhandene Hütte aber nach der \nGestaltung des Baukörpers mit vorgelagerter Terrasse und \nFenstern sowie ihrer Grundfläche von über 20 m2 und der Höhe \nvon - so der Kläger - im Mittel von 1,85 m nicht nur räumlich \nübersetzt, sondern auch nicht durch die vorgegebene \nFunktionalität in ihrem äußeren Erscheinungsbild geprägt. Sie \nvermittelt vielmehr den Eindruck eines Wochenendhauses. Diesem \nBild entspricht auch die Ausstattung der Hütte. Nach dem \nInhalt der Niederschrift über die Ortsbesichtigung im \nVerfahren 2 K 6000/84 verfügt sie über eine offensichtlich \nnicht für den behaupteten Verwendungszweck erforderliche \nMöblierung mit Sitzgelegenheiten, Tisch, Schrank mit Geschirr \nund einem kleinen Abstellschrank. Gegen einen Hege- und \nPflegeaufwand, der die Nutzung einer baulichen Anlage dieser \nGrößenordnung und Ausstattung im Außenbereich rechtfertigen \nkönnte, spricht schließlich auch die Erklärung des Klägers in \ndem genannten Ortstermin, nach der er einen sog. Naturteich \nangelegt habe, in dem sich die Fische auf natürlichem Wege \nernähren. Danach bedarf es nicht einmal einer größeren \nLagerfläche für Fischfutter.\n\n50\n\nLediglich zur Klarstellung weist der Senat noch darauf hin, \ndaß die Hütte auch dann, wenn man die Nutzung der Teiche als \nberufsmäßige Binnenfischerei i.S.v. § 201 BauGB bewertete - \nwofür allerdings schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers \nkein Anhalt besteht - und demzufolge die Hütte dem \nPrivilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 1 zuordnen \nkönnte, diese bauplanungsrechtlich nicht privilegiert wäre, \ndenn angesichts ihrer Ausgestaltung dient sie keinem \nlandwirtschaftlichen Betrieb. Der Schutzzweck des § 35 BauGB \ngebietet es, daß ein Vorhaben durch die Zuordnung zu dem \nkonkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. \nDeshalb kann das Merkmal des Dienens - ebenso wie das der \nbesonderen Zweckbestimmung im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB - niemals erfüllt sein, wenn das Vorhaben zwar nach \nseinem Nutzungszweck im Außenbereich privilegierungsfähig ist, \nindessen nach seiner Gestaltung, Beschaffenheit oder \nAusstattung nicht von eben diesem Nutzungszweck geprägt \nist.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 \n- 4 C 2.89 -, a.a.O.\n\n52\n\nWie bereits oben ausgeführt fehlt es im vorliegenden Fall \nan einer solchen Prägung.\n\n53\n\nDas somit nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilende Vorhaben \nbe einträchtigt schon deshalb öffentliche Belange im Sinne von \n§ 35 Abs. 3 BauGB, weil es den Darstellungen des \nFlächennutzungsplanes der Stadt X. - Fläche für \ndie Forstwirtschaft - widerspricht. \n\n54\n\nIm übrigen werden öffentliche Belange im Sinne von § 35 \nAbs. 3 BauGB auch dann beeinträchtigt, wenn das zu \nbetrachtende Vorhaben konkret geeignet ist, Nachfolgebebauung \nnach sich zu ziehen und damit eine - siedlungsstrukturell \nunerwünschte - Zersiedelung des Außenbereichs einzuleiten.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, BRS 44 \nNr. 87.\n\n56\n\nDas Interesse, im Außenbereich Hütten der vorliegenden Art \n- insbesondere zur Freizeitnutzung - zu errichten, ist \ngenerell zu unterstellen und auch für den hier in Betracht \nstehenden Bereich gegeben; bereits errichtete Hütten fördern \nden Wunsch anderer nach einer Nachfolgebebauung. Da eine \nbauliche Anlage nur konkret geeignet sein muß, um die \ngeschilderten baurechtlich zu mißbilligenden Konsequenzen \nhervorzurufen, kommt es nicht darauf an, ob - worauf der \nKläger abhebt - die bereits errichtete Hütte eine \nNachfolgebebauung bislang tatsächlich eingeleitet hat.\n\n57\n\nDa die Errichtung der Hütte somit formell und materiell \nillegal gewesen ist, kann der Senat dahinstehen lassen, ob \n- so der Beklagte - wegen des Abschlusses des Vergleichs im \nVerfahren 2 K 6000/84 eine Prüfung der Genehmigungsfähigkeit \nder Fischerhütte entbehrlich war.\n\n58\n\nDas in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des \nBeklagten ausgesprochene Beseitigungsverlangen, das zutreffend \nsowohl auf die formelle als auch materielle \nBaurechtswidrigkeit der Hütte gestützt worden ist, wahrt auch \nim Sinne von § 114 VwGO das dem Beklagten durch § 58 \nBauO NW 1984 eingeräumte Ermessen. Das Beseitigungsverlangen \nist nicht etwa deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte \ndie Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem abgeschlossenen \ngerichtlichen Vergleich oder der unanfechtbar gewordenen \nOrdnungsverfügung vom 15. Juni 1984 nicht sofort wahrgenommen \nhat, sondern dem Kläger Vollstreckungsaufschub bis zum \n31. Mai 1993 gewährt hat. Dieses Entgegenkommen des Beklagten \nberuhte nach Aktenlage auf der Zusage des Klägers, bis zum \nAblauf der Frist selbst für die Beseitigung der Hütte zu \nsorgen. Der Versuch einer Behörde, eine einvernehmliche Lösung \nzu suchen, um damit für den Bürger einschneidendere und für \ndie Verwaltung aufwendigere Vollstreckungsmaßnahmen zu \nvermeiden, ist nicht zu mißbilligen. \n\n59\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie \nfindet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 \nVwVG NW.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312208","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-15/7-a-6317-95","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312208","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312208","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-15/7-a-6317-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312208","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.644656+00:00"}}