{"status":"available","doknr":"OLD312207","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0815.7A1727.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-15","aktenzeichen":"7 A 1727/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte \nNutzungsänderungsgenehmigung zur ganzjährigen Nutzung eines \ngenehmigten Schafstalls auf dem Grundstück Gemarkung H. , \nFlur 30, Flurstück 139 (vormals Flur 4, Flurstück 30).\n\n3\n\nDas im Eigentum des Vaters des Beigeladenen stehende \nGrundstück liegt im X. I. , der aus drei \nGehöftanlagen - davon zwei mit Viehhaltung - besteht. Südlich \ndes Grundstücks schließt sich die Hofstelle des Klägers an, \ndie er im Nebenerwerb betreibt. Sein Wohnhaus liegt gut 50 m \nvom bereits errichteten Schafstall entfernt. Im Osten wird das \nGrundstück auf einer Länge von gut 80 m vom X. weg \nbegrenzt, an dessen gegenüberliegender Straßenseite sich die \nbeiden anderen Hofstellen befinden. \n\n4\n\nIm Flächennutzungsplan wird der gesamte Bereich als Fläche \nfür die Landwirtschaft dargestellt.\n\n5\n\nUnter dem 31. August 1978 beantragte der Vater des \nBeigeladenen - Herr I. M. - beim Beklagten die \nbauaufsichtliche Zustimmung zur Errichtung eines Schafstalls \nim südlichen, dem Grundstück des Klägers zugewandten Teil \nseines Grundstücks. Laut Betriebsbeschreibung sollten in dem \nStall während der Monate November bis Februar etwa \n200 Mutterschafe zuzüglich der Nachzucht gehalten werden.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 22. März 1979 erteilte der Beklagte seine \nbauaufsichtliche Zustimmung. Unter dem 3. April 1979 legte die \n\"Interessengemeinschaft I. \" bestehend aus den \nEigentümern der benachbarten Hofstellen - nämlich dem Kläger \nsowie Frau E. I. und Herr L. -G. M. - gegen \ndie Zustimmung Widerspruch ein, weil sie wegen der \nSchafhaltung Geruchs- und Lärmbelästigungen befürchteten. Der \nKläger bemängelte zudem einen Verstoß gegen das Abstandsrecht. \n\n7\n\nNach erfolglos verlaufenden Widerspruchsverfahren erhoben \ndie Nachbarn verwaltungsgerichtliche Klagen (I. : 3 K \n504/82; M. : 3 K 742/82; Kläger: 3 K 743/82) und begehrten \nzudem die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (I. : 3 L \n455/82; M. : 3 L 462/82; Kläger: 3 L 463/82). In einem \ngerichtlichen Erörterungstermin am 8. Juni 1982 nahm der \nKläger \"nach Erörterung der Sach- und Rechtslage\" Klage und \nAntrag zurück. Angaben über den Inhalt der Erörterungen im \neinzelnen enthält die Niederschrift des Termins nicht. \n\n8\n\nDemgegenüber schlossen die Beteiligten der übrigen \nVerfahren in diesem Erörterungstermin folgende gleichlautende \nVergleiche:\n\n9\n\n\"1. Der Beklagte versieht seine Zustimmung \nvom 20. März 1979 in der Fassung der \nVerlängerung vom 7. Dezember 1981 mit \nfolgenden Auflagen: \n\n10\n\n...\n4. Der Beigeladene verpflichtet sich \ngegenüber der Klägerin sowie gegenüber \ndem Beklagten, den Stall nur in der Zeit \nvom 15. Dezember bis zum 28. Februar \neines jeden Jahres als Schafstall sowie \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen im \nSommer zu Schurzwecken als Stall zu \nnutzen. \n\n11\n\n2. ... Der Beigeladene erklärt, daß er auf \nRechtsmittel gegen diese Auflagen verzichtet. \n\n12\n\n...\"\n\n13\n\nIn Ausführung des Vergleichs ergänzte der Beklagte \nanschließend den Zustimmungsbescheid mit Verfügung vom \n4. August 1982 um eine dem Vergleich (Ziffer 1.4.) \nentsprechende Auflage.\n\n14\n\nBereits vor Erlaß dieser Ergänzungsverfügung hatte der \nKläger ein weiteres vorläufiges Rechtsschutzverfahren \n(3 L 500/82) anhängig gemacht mit der Begründung, der Vater \ndes Beigeladenen sei bei der Bauausführung vom angezeigten \nStandort abgewichen. Nachdem der Beklagte im Rahmen des sich \nanschließenden gerichtlichen Erörterungstermins vom \n30. Juni 1982 erklärt hatte, er habe das Bauvorhaben bereits \nstillgelegt, nahm der Kläger auch diesen Antrag zurück.\n\n15\n\nIn der Folgezeit wandte sich der Kläger an den Beklagten \nund wies darauf hin, der Vater des Beigeladenen halte sich \nnicht an die Nr. 1.4. des Vergleichs. Mit der Begründung, der \nBeklagte habe sich \"der ordnungsgemäßen Überwachung der \nVerpflichtung (aus dem Vergleich) jahrelang entzogen\", \nstrengte der Kläger schließlich am 29. November 1991 ein \nverwaltungsgerichtliches Vollstreckungsverfahren (3 M 13/91) \ngegen den Beklagten und den Vater des Beigeladenen an. Den \nVollstreckungsantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit \nBeschluß vom 18. März 1992 ab. \n\n16\n\nBereits unter dem 3. Juli 1991 hatte der Beigeladene beim \nBeklagten die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung \nbeantragt. Der Schafstall sollte nunmehr zur ganzjährigen \nNutzung zur Verfügung stehen, weil der Beigeladene die \nSchafhaltung von seinem Vater übernehmen werde, im Gegensatz \nzu diesem aber wegen eines schweren Verkehrsunfalls keine \nreine Wanderschäferei ausüben könne. \n\n17\n\nNach Einschaltung des Gewerbeaufsichtsamtes und der \nLandwirtschaftskammer, die in ihren Stellungnahmen vom \n28. Januar 1992 sowie 13. und 16. Dezember 1991 keine Bedenken \ngeäußert hatten, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen unter \ndem 17. Februar 1992 die bauaufsichtliche Genehmigung \"zur \nÄnderung der auf die Zeit vom 15. Dezember bis 28. Februar \neines jeden Jahres befristeten Nutzung als Schafstall in eine \nuneingeschränkte Dauernutzung als Schafstall\". Gegen diese \nGenehmigung legte der Kläger unter dem 25. Februar 1992 \nWiderspruch ein, den der Regierungspräsident L. mit \nWiderspruchsbescheid vom 23. Juli 1992 als unbegründet \nzurückwies. \n\n18\n\nAm 5. August 1992 hat der Kläger Klage beim \nVerwaltungsgericht erhoben. \n\n19\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die erteilte \nNutzungsänderungsgenehmigung sei rechtswidrig und verletze \nseine Nachbarrechte. Die Nutzungsänderung verstoße gegen den \nInhalt des im Jahre 1982 geschlossenen Vergleichs. Der \nVergleich gelte auch gegenüber dem Beigeladenen als \nRechtsnachfolger seines Vaters als früherem Betriebsinhaber \nund jetzigen Eigentümer des Grundstücks. Die persönlichen \nBelastungen des Beigeladenen durch den Verkehrsunfall spielten \nim Baurecht keine Rolle.\n\n20\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n21\n\ndie dem Beigeladenen vom Beklagten \nam 17. Februar 1992 erteilte \nBaugenehmigung und den \nWiderspruchsbescheid des \nRegierungspräsidenten L. vom \n23. Juli 1992 aufzuheben.\n\n22\n\nDer Beklagte und der Beigeladene haben beantragt,\n\n23\n\n die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Beklagte hat sich im wesentlichen auf die Gründe der \nangefochtenen Bescheide berufen.\n\n25\n\nDer Beigeladene hat vorgetragen, nur sein Vater als \ndamaliger Beteiligter der gerichtlichen Verfahren sei an den \nVergleich gebunden. Im übrigen sei auch die Geschäftsgrundlage \ndes Vergleichs entfallen. Die Halle werde nunmehr zur \nganzjährigen Nutzung benötigt, weil sich die Situation \ngeändert habe. Heutzutage würden an Art und Umfang der \nTierhaltung - namentlich was Tierschutz, Hygiene und \nGesundheitsvorsorge anlange - ganz andere Anforderungen \ngestellt als früher. Aus gesundheitlichen Gründen sei er \ndarauf angewiesen, daß er die Halle ganzjährig nutzen \ndürfe.\n\n26\n\nMit Urteil vom 10. März 1993 hat das Verwaltungsgericht \nAachen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nwesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht Berechtigter des \nVergleichs, weil er an den entsprechenden gerichtlichen \nVerfahren nicht beteiligt gewesen sei. Das vom Beklagten \nnunmehr genehmigte Vorhaben des Beigeladenen verstoße \ngegenüber dem Kläger nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. \n\n27\n\nGegen dieses Urteil, das am 29. März 1993 an den Kläger \nabgesandt worden ist, wendet sich der Kläger mit der am \n30. April 1993 eingelegten Berufung. \n\n28\n\nDer Kläger trägt zur Begründung der Berufung ergänzend und \nvertiefend vor: Die durch eine Schafhaltung verursachten Lärm- \nund Geruchsbelästigungen bei einer ganzjährigen Nutzung des \nStalles seien ihm nicht zumutbar. Er sei sogar mit einer \nAufstockung des Bestandes auf 1.000 Schafe einverstanden, wenn \nes bei einer Nutzung des Stalls in der bisherigen Form bliebe. \nIm übrigen schütze ihn der Vergleich, obwohl er die von ihm \nanhängig gemachten gerichtlichen Verfahren jeweils \nzurückgenommen habe. Alle Beteiligten der damaligen \ngerichtlichen Verfahren seien nämlich davon ausgegangen, daß \nder Vergleich auch ihm gegenüber wirksam sei. Der Vater des \nBeigeladenen habe die Schafhaltung nur pro forma an den \nBeigeladenen übergeben, um sich den Wirkungen des Vergleichs \nzu entziehen; in Wirklichkeit sei der Beigeladene gar nicht \nBetriebsinhaber. \n\n29\n\nDer Kläger beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n34\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nEr verweist darauf, daß er keineswegs beabsichtige, die \ngesamte Schafherde dauerhaft im Stall zu belassen, denn die \nHaltung der Schafe im Freien sei mit weitaus weniger Aufwand \nverbunden. Er müsse jedoch ganzjährig die Möglichkeit haben, \nkranke Tiere von der Herde zu trennen, zugekaufte Schafe eine \nzeitlang unter Quarantäne zu halten und den Schafen nach der \nSchur je nach Witterungslage Schutz zu bieten. \n\n36\n\nDer vormalige Berichterstatter hat gemäß Beweisbeschluß des \nSenats vom 10. Januar 1995 am 7. März 1995 eine \nOrtsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der \nInaugenscheinnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift und \ndie aus diesem Anlaß gefertigten Lichtbilder verwiesen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Inhalt der Gerichtsakte, der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie den \nInhalt der Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Aachen zu den \nVerfahren 3 K 504/82, 3 L 455/82, 3 M 13/91. \n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nangefochtene Nutzungsänderungsgenehmigung verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten.\n\n40\n\nEin baunachbarliches Abwehrrecht des Klägers gegen das \nVorhaben des Beigeladenen besteht nicht. Angesichts der Lage \ndes Vorhabens im Außenbereich kommt ein nachbarliches \nAbwehrrecht nur unter dem bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkt \ndes Rücksichtnahmegebots in Betracht, das in § 35 Abs. 3 BauGB \nverankert ist und im Verhältnis sowohl zu privilegierten als \nauch zu sonstigen Vorhaben Geltung beansprucht. Es setzt eine \nschutzwürdige Position des Nachbarn gegenüber dem Vorhaben \nvoraus, weil nur auf solche Interessen des Nachbarn Rücksicht \nzu nehmen ist, die wehrfähig sind, die mithin nach der \ngesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren \nNiederschlag gefunden hat, schützenswert sind. \n\n41\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, \nBeschluß vom 3. April 1995 \n- 4 B 740.95 -, S. 2 des amtlichen \nUmdrucks sowie Urteil vom \n21. Januar 1983 - 4 C 59.79 -, BRS 40 \nNr. 199; OVG NW, Beschluß vom \n9. Juni 1989 - 7 B 745/89 -, S. 4 des \namtlichen Umdrucks. \n\n42\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist gegenüber dem Kläger \nnicht im vorgenannten Sinne als rücksichtslos zu bewerten. Das \nGebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen \nInteressenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. \nDie Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich an der \nFrage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem \nRücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge \nzuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann \nan Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und \nunabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, \numso weniger Rücksicht braucht derjenige, der das Vorhaben \nverwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte Belange muß er \nnicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu \nschonen. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, \nNVwZ 1993, 1184, 1185.\n\n44\n\nSind von einem Vorhaben - wie hier - Immissionen zu \nerwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel \nanhand der Grundsätze und Begriffe des \nBundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze \nder Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit \ndas Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das \nBaurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 5 \nAbs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, \nbegründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen \nRücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob \nBelästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich \nsind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und \nSchutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich \nihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation \nund nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen \nbestimmen.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, a.a.O., \nm.w.N.\n\n46\n\nDie bauplanungsrechtliche Situation ist hier nach § 35 \nBauGB zu bewerten. Nach dem dem Senat vorliegenden \nKartenmaterial und den vom ehemaligen Berichterstatter im \nOrtstermin gefertigten Lichtbildern steht außer Zweifel und \nist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, daß die \nstreitbefangenen Grundstücke im Außenbereich liegen, weil dem \nnur aus drei landwirtschaftlichen Hofstellen bestehenden \nX. I. der Charakter eines im Zusammenhang \nbebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB fehlt. \n\n47\n\nDas Vorhaben des Beigeladenen ist als nach § 35 Abs. 1 Nr. \n1 BauGB im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zulässig. Die \nSchafhaltung des Beigeladenen, der nach den \nBauantragsunterlagen den an dieser Stelle bereits baurechtlich \ngenehmigten Betrieb seines Vaters fortführen will, erfüllt die \nMerkmale der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Zur \nWeidewirtschaft gehört auch eine Schafhaltung der vorliegenden \nArt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n13. April 1983 - 4 C 62.78 -, BRS 40 \nNr. 76 = DÖV 1983, 816.\n\n49\n\nAuch der Kläger bewirtschaftet - im Nebenerwerb - einen an \ndieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässigen \nlandwirtschaftlichen Betrieb. \n\n50\n\nBei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im \nAußenbereich ist die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu \nberücksichtigende Zumutbarkeitsschwelle von Immissionen \nsituationsbedingt niedrig anzusetzen. Sie wird erst \nüberschritten sein, wenn sich die Immissionen insbesondere bei \nden zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden \nWohngebäuden der Grenze der Erträglichkeit nähern,\n\n51\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom \n21. Oktober 1987 - 11 A 3185/83 -, \nNVwZ 1988, 376; BayVGH, Beschluß vom \n22. November 1994 - 20 CS 94.2535 -, \nBRS 56 Nr. 168; VGH Mannheim, Urteil \nvom 31. August 1995 - 8 S 1819/95 -, \nNuR 1996, 93, \n\n52\n\nweil der Gesetzgeber den Außenbereich als Standort für \nstark emitierende Betriebe vorgesehen hat. Im grundsätzlich \nlandwirtschaftlich genutzten Außenbereich muß jedenfalls mit \nLärm und Gerüchen, die durch die Tierhaltung üblicherweise \nentstehen, gerechnet werden. Sie sind typische \nBegleiterscheinungen der im Außenbereich zulässigen \nlandwirtschaftlichen Nutzung, so daß der Eigentümer eines \nWohnhauses im Außenbereich in der Regel nicht verlangen kann, \nvon den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen verschont \nzu bleiben. \n\n53\n\nDie genehmigte ganzjährige Schafhaltung des Beigeladenen \nwird nicht zu derart intensiven Immissionen am Wohnhaus des \nKlägers führen, daß die dortigen Bewohner Beeinträchtigungen \nausgesetzt werden, die nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots \nden Rahmen des an diesem Standort Zumutbaren übersteigen. \n\n54\n\nDafür ergibt sich schon aus dem Vortrag des Klägers kein \nAnhalt. Nach dem Inhalt seiner Schriftsätze und als Reaktion \nauf den Ortstermin des ehemaligen Berichterstatters sieht er \neine große Beeinträchtigung vornehmlich darin, daß die \numliegenden Wege beim Schafumtrieb erheblich verunreinigt \nwerden. Eine etwaige ordnungswidrige Nutzung öffentlicher Wege \ndurch den Beigeladenen ist indessen nicht Gegenstand des auf \ndas Bauvorhaben selbst bezogenen \nBaugenehmigungsverfahrens.\n\n55\n\nFür ein Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle besteht \nangesichts der vorzufindenden örtlichen Situation sowie Art \nund Umfang der beabsichtigten Tierhaltung auch sonst kein \nhinreichender Anhalt. Nach der sachkundigen Stellungnahme der \nLandwirtschaftskammer, zu deren gesetzlichen Aufgaben es als \nKörperschaft des öffentlichen Rechts nach § 2 Abs. 1 Buchstabe \ne) des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern \nim Lande Nordrhein-Westfalen gehört, Behörden und Gerichte in \nFragen der Landwirtschaft - vor allem durch Erstattung von \nGutachten - zu unterstützen, vom 13. Dezember 1991 sind \nnennenswerte Geruchsimmissionen nicht zu erwarten, weil bei \neiner Schafhaltung Kot und Harn vollständig vom Einstreu \naufgenommen wird und der Festmist von Schafen verhältnismäßig \ngeruchsarm ist. Auch Lärmimmissionen in den benachbarten \nWohnhäusern seien wegen der baulichen Ausgestaltung des \nStalles, der bis zu einer Höhe von 3,2 m massiv ausgefacht \nist, nicht zu erwarten. \n\n56\n\nDer Senat sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser \nBewertung in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist der Kläger weder \nden tatsächlichen Feststellungen noch den Schlußfolgerungen \nder Landwirtschaftskammer substantiiert entgegengetreten. Zum \nanderen wird aber auch das Ergebnis der Prüfung der \nLandwirtschaftskammer durch den Inhalt des Entwurfs der \nVDI-Richtlinie 3473 \"Emissionsminderung-Tierhaltung-Rinder\" \n(Entwurf) bestätigt, die als technisches Regelwerk auf den \nErkenntnissen und Erfahrungen von Fachleuten verschiedener \nFachgebiete beruht und deshalb zumindest eine geeignete \nOrientierungshilfe bei der Bewertung der Zumutbarkeit der von \nder Rinderhaltung ausgehenden Gerüchen bildet. \n\n57\n\nDiese Richtlinie gilt zwar nur für die Rinderhaltung, \nwährend es für die Schafhaltung an einer entsprechenden \nBeurteilungsgrundlage (bislang) fehlt. Sie bietet nach \nAuffassung des Senats indessen gleichwohl einen Anhalt für die \nBewertung der Zumutbarkeit der Schafhaltung im Hinblick auf \nGerüche, weil sie sich erstmals mit den gegenüber der \nSchweine- und Geflügelhaltung geringeren Geruchsemissionen \nwiederkäuender Tiere beschäftigt und deshalb eine \nGeruchssituation beurteilt, die der Schafhaltung insoweit \nähnlich ist. Die Erfahrung zeigt, daß von Schafen jedenfalls \nkeine stärkere Geruchsemission ausgeht als von Rindern. Damit \nerlaubt die Richtlinie jedenfalls die (Negativ-)Prognose, daß \ndie Schafhaltung, die die Vorgaben der VDI 3473 (Entwurf) im \nwesentlichen einhält, unter der vorgegebenen Ausgangslage \nnicht zu unzumutbaren Geruchsbelästigungen führt. \n\n58\n\nEine unzumutbare Geruchsbelästigung der Bewohner der \nHofstelle des Klägers ist danach nicht zu erwarten. Überträgt \nman die Richtwerte der genannten VDI-Richtlinie auf die im \nvorliegenden Fall zu beurteilende Schafhaltung, unterschreitet \nder Betrieb des Beigeladenen selbst bei einer zu Gunsten des \nKlägers großzügigen Berechnungsweise bei weitem die sog. \nBagatellgrenze von 15 geruchsrelevanten Großvieheinheiten, bei \nder bei einer Rinderhaltung nur geringfügige \nImmissionsbelastungen zu erwarten sind und eine \nSonderfallbeurteilung entbehrlich ist.\n\n59\n\nNach allgemeiner, auch im Senat vorhandener Kenntnis \nentspricht das durchschnittliche Tierlebendgewicht eines \nMutterschafs von 65 kg 0,13, das eines Lammes kurz vor der \nSchlachtreife von höchstens 40 kg 0,08 Großvieheinheiten nach \nder VDI-Richtlinie 3473 (S. 3), so daß eine aus 200 \nMutterschafen und 300 Lämmern bestehende Herde insgesamt 50 \nGroßvieheinheiten ausmacht. Nach Tabelle 1 der Richtlinie ist \ndieser Wert wegen der unterschiedlichen spezifischen \nGeruchsstoffströme bei der Rinderhaltung gegenüber der in \nBezug genommenen Schweinehaltung mit Hilfe eines \nGeruchsäquivalenzfaktors in geruchsrelevante Großvieheinheiten \numzurechnen. Da die Mutterschafe und Lämmer nicht wie \nMastrinder und Mastkälber gemästet werden, sondern wegen der \nüberwiegenden Freilandhaltung die Fütterung mit eiweißhaltigen \nFuttermitteln oder Silage weitgehend unterbleibt und \ndemzufolge die Ausscheidung geruchsintensiver \nAmmoniakverbindungen gering ist, und auch wegen der gegenüber \nKälbern kürzeren Verweildauer der Lämmer im Stall, ist der \nBeurteilung im vorliegenden Fall höchstens der für Jungvieh, \nKälberaufzucht und Rindvieh geltende Geruchsäquivalenzfaktor \nvon 0,17 je Großvieheinheit zugrundezulegen. Danach erreichen \n200 Mutterschafe einen Wert von allenfalls 4,42 (200 x 0,13 x \n0,17) und 300 Lämmer 4,08 (300 x 0,08 x 0,17) - insgesamt also \n8,5 - geruchsrelevante Großvieheinheiten, was nur gut der \nHälfte der für Rinder geltenden Bagatellgrenze entspricht und \nselbst noch unter der für die besonders geruchsintensive \nSchweine- und Geflügelhaltung geltenden Geringfügigkeitsgrenze \nvon 10 geruchsrelevanten Großvieheinheiten liegt. \nNimmt man hinzu, daß im vorliegenden Fall die Schafe nach der \ngenehmigten Baubeschreibung im Stall auf einer Mistmatraze \ngehalten werden, die den anfallenden Urin vollkommen aufsaugt \nund verdunsten läßt, so daß es der Erstellung einer Güllegrube \nnicht bedarf, und daß schließlich nach der fachlichen \nStellungnahme der Landwirtschaftskammer der Festmist im \nVerhältnis zu anderen Tierarten geruchsarm ist, stellt sich \ndas Vorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Kläger bei einem \nAbstand von gut 50 m zwischen Wohnhaus und Stall in keinem \nFall als rücksichtslos dar.\n\n60\n\nDer Erteilung der somit nachbarliche Abwehrrechte des \nKlägers nicht auslösenden rechtmäßigen \nNutzungsänderungsgenehmigung stehen die in den gerichtlichen \nVerfahren I. und M. abgeschlossenen wortgleichen \nVergleiche nicht entgegen.\n\n61\n\nAls Prozeßvergleiche binden sie im Verhältnis zum Kläger \nweder den Beklagten noch den Beigeladenen. Ein unmittelbarer, \naus den abgeschlossenen Prozeßvergleichen abzuleitender \nvertraglicher Anspruch des Klägers besteht schon deshalb \nnicht, weil weder er noch der Beigeladene Beteiligte (vgl. \n§ 63 VwGO) der durch die Vergleichsabschlüsse beendeten \ngerichtlichen Verfahren waren und demzufolge auch nicht \nVertragspartner sein können. \n\n62\n\nEin Prozeßvergleich nach § 106 VwGO zeichnet sich durch \nseine Doppelnatur aus. Er ist sowohl Prozeßhandlung, die ein \nanhängiges gerichtliches Verfahren erledigt, als auch \nöffentlich-rechtlicher Vertrag, der die Rechtsbeziehungen \nzwischen den Beteiligten umgestaltet. \n\n63\n\nVgl. BVerwG, Beschluß vom \n27. Oktober 1993 - 4 B 175/93 -, \nNJW 1994, 2306; Beschluß vom \n14. Dezember 1967 - VIII B 146.67 -, \nBVerwGE 28, 332, 334.\n\n64\n\nEin solcher Vertrag kommt nach der entsprechend geltenden \nVorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs (vgl. § 62 Satz 2 \nVwVfG) durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen \nzustande. Erst diese Übereinstimmung läßt die Wirkungen des \nVertrages entstehen und begründet gegenseitige Rechte und \nPflichten der Vertragspartner. Beteiligte der gerichtlichen \nVerfahren und damit Vertragspartner der Prozeßvergleiche, auf \ndie sich der Kläger beruft, waren nach der Vergleichsurkunde \naber nur der jetzige Beklagte, der Vater des Beigeladenen \nsowie die Nachbarn I. und M. . Nur sie können mithin \nunmittelbar Rechte aus dem Prozeßvergleich herleiten. \n\n65\n\nEs besteht auch kein Anhalt dafür, daß nach dem Willen der \ndamaligen Verfahrensbeteiligten und Vertragspartner die \nProzeßvergleiche zu Gunsten des Klägers bzw. zu Lasten des \nBeigeladenen als Dritte (vgl. §§ 62 Satz 2 VwVfG, 328 ff. BGB) \nwirken sollten. \n\n66\n\nDie Prozeßvergleiche wirken in diesem Sinne nicht zu \nGunsten des Klägers. Ein Vertrag zu Gunsten Dritter, der \nPersonen Rechte zubilligt, die nicht am Vertragsschluß \nbeteiligt waren, ist auch im öffentlichen Recht zulässig. Für \neinen auf Einbeziehung Dritter, nicht am Vertrag beteiligter \nPersonen gerichteten Willen der Vertragsparteien bietet die \nvorliegende Vergleichsurkunde hingegen keinerlei Anhalt. Der \nWortlaut der Prozeßvergleiche schweigt zur Frage der \nErstreckung des Vergleichs auf den Kläger; er wird dort mit \nkeinem Wort erwähnt. Zwar gilt auch für öffentlich-rechtliche \nVerträge die Regel, daß bei der Auslegung von \nWillenserklärungen der wirkliche Wille zu erforschen und nicht \nam buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (vgl. §§ 62 \nSatz 2 VwVfG, 133, 157 BGB). \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom \n15. Dezember 1989 - 7 C 6.88 -, BVerwGE \n84, 236.\n\n68\n\nVoraussetzung der Auslegung ist indessen, daß die \nübereinstimmenden Willenserklärungen auch auslegungsbedürftig \nsind. Ein auf eine bestimmte Rechtsfolge gerichteter \nParteiwille muß zumindest im Wortlaut der Erklärung - wenn \nauch nur unzulänglich - Ausdruck gefunden haben. Hat der \nVertrag nach seinem Wortlaut einen eindeutigen Inhalt, ist für \neine über den Text hinausgehende Auslegung kein Raum, weil \ninsoweit nicht ein etwaiger innerer, sondern nur der bekundete \nWille entscheidend ist. \n\n69\n\nSo liegt der Fall hier. Der Text der Prozeßvergleiche ist \naus sich heraus in seinem Erklärungsinhalt abschließend \nbestimmt. Der Beklagte verpflichtete sich dort gegenüber den \nNachbarn M. und I. , seinen Zustimmungsbescheid vom \n22. März 1979 zu ändern und um den Passus 1.4 des Vergleichs \nzu ergänzen, der damalige Beigeladene den Bescheid mit diesem \nInhalt unanfechtbar werden zu lassen. An keiner Stelle der \nabgeschlossenen Prozeßvergleiche ist eine Formulierung des \nInhalts, daß der Kläger Ansprüche gegenüber dem Beklagten oder \ndem damaligen Beigeladenen geltend machen kann, in den \nVertragstext aufgenommen worden. Hätten die \nVertragsschließenden die Einbeziehung eines Dritten bedacht \nund gewollt, hätte es nahegelegen, diesen wichtigen Umstand in \nirgendeiner Weise im Vertragstext zu erwähnen. \n\n70\n\nDie Prozeßvergleiche wirken auch nicht zu Lasten des \nBeigeladenen. Mangels Auslegungsbedürftigkeit des Textes des \nVergleichs vermag dieser auch nicht zu Lasten eines Dritten \n- hier des Beigeladenen als Rechtsnachfolger seines Vaters - \nPflichten zu begründen. Im übrigen entfaltete ein Vertrag mit \neinem solchen Inhalt auch keine Rechtswirkungen, weil er nach \n§ 58 VwVfG schwebend unwirksam ist, solange der Dritte ihm \nnicht schriftlich zugestimmt hat. An einer solchen Zustimmung \ndes Beigeladenen fehlt es hier offensichtlich, so daß die \nProzeßvergleiche auch aus diesem Grund nicht zu seinen Lasten \nwirken und der Verwirklichung seines Vorhabens \nentgegengehalten werden können. \n\n71\n\nNach alledem ist die Rechtsposition des Klägers in die \nVergleichsvereinbarungen, die mit ihrem Abschluß, entsprechend \nder allgemeinen Zielrichtung eines Vergleichs, durch \ngegenseitiges Nachgeben einen vorhandenen Konflikt zu lösen, \nzukünftig alleinige Grundlage der Rechtsbeziehungen zwischen \nden Beteiligten werden sollten, nicht einbezogen worden. \n\n72\n\nDa die Vergleichsvereinbarungen nach ihrem Inhalt die \nRechtsbeziehungen zwischen den damaligen Beteiligten umfassend \nund abschließend regeln sollten, soweit das \nNachbarschaftsverhältnis durch die beabsichtigte Schafhaltung \nbelastet wurde, kann ein Anspruch des Klägers auch nicht aus \nvollkommen außerhalb des Vergleichsabschlusses liegenden \nUmständen hergeleitet werden. \n\n73\n\nDa sich somit der Kläger nicht mit Erfolg auf den Inhalt \nder abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen berufen kann, \nliegt sein Einwand, der Beigeladene sei gar nicht \nBetriebsinhaber, sondern diene nur als Strohmann seines \nVaters, neben der Sache. Wer schon gegen einen Rechtsvorgänger \nkeine vertraglichen (Abwehr-)Ansprüche besitzt, kann derartige \nAnsprüche erst recht nicht gegen dessen Rechtsnachfolger \ngeltend machen. \n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf \n§ 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n75\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312207","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-15/7-a-1727-93","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312207","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312207","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-15/7-a-1727-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312207","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.549599+00:00"}}