{"status":"available","doknr":"OLD312212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0813.16B1672.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-13","aktenzeichen":"16 B 1672/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozeßkostenhilfe \nbewilligt und Rechtsanwältin R. . aus Mönchengladbach beigeordnet.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDem Antragsteller ist gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 119 \nSatz 2, 121 Abs. 2 ZPO die begehrte Prozeßkostenhilfe zu \nbewilligen.\n\n3\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n4\n\nZur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nauf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses \nBezug genommen. Ergänzend ist insbesondere im Hinblick auf das \nBeschwerdevorbringen des Antragsgegners folgendes \nauszuführen:\n\n5\n\nDer Anspruch aus § 41 SGB VIII besteht auch dann, wenn der \nHilfebedarf nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 21. \nLebensjahres einsetzt (vgl. Münder u. a., Frankfurter LPK-KJHG \n1993 § 41 Rz. 2). Abgesehen davon haben sich beim \nAntragsteller auch vor Vollendung des 18. Lebensjahres \nerhebliche erzieherische Probleme mit der Folge u. a. \nkrimineller Handlungen ergeben, die schließlich zu einer, wenn \nauch nicht allzu langen, Unterbringung in einer \nJugendwohngruppe geführt haben. Es spricht auch alles dafür, \ndaß die seit dem Verlassen der Wohnung der Mutter und dem \nBezug einer eigenen Wohnung im April 1994 und somit nach \nEintritt der Volljährigkeit aufgetretenen Probleme wie hoher \nAlkoholkonsum, Spiel- und Verschwendungssucht, Schwierigkeiten \nbeim Erhalt und Behalt eines festen Arbeits- bzw. \nAusbildungsplatzes ihre Ursache in diesen während der \nJugendzeit aufgetretenen familiären Problemen haben. Zur \nBeseitigung solcher Defizite dienen primär Maßnahmen der Hilfe \nfür junge Volljährige nach § 41 SGB VIII iVm §§ 27 ff. \nSGB VIII, (insbesondere auch aufgrund des in § 10 Abs. 2 Satz \n1 SGB VIII zum Ausdruck gekommenen Vorrangs der \nJugendhilfeleistungen vor den Leistungen nach dem \nBundessozialhilfegesetz (vgl. dazu Münder u. a., aaO, Rz. 3, \n5, 9; vgl. auch Struck, ZfJ 1993, 183 ff., sowie Krause, ZfJ \n1992, 169 ff.). Es ist ferner durch den Antragsteller selbst \nund aufgrund der schriftlichen Stellungnahme der ihn \nbetreuenden Sozialarbeiterin K. vom 23. Februar \n1996 sowie deren Ausführungen im Erörterungstermin vom \n12. März 1996 ausreichend glaubhaft gemacht, daß der \nAntragsteller jedenfalls im streitigen Zeitraum einer Hilfe \nnach § 41 SGB VIII zur Entwicklung seiner Persönlichkeit und \nzur eigenverantwortlichen Lebensführung bedurfte - dies zeigen \ngerade auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz \nvom 2. Juli 1996 hinsichtlich der Schwierigkeiten des \nAntragstellers beim Erwerb eines berufsqualifizierenden \nAbschlusses - und daß die Unterbringung in einer \nWohngemeinschaft für junge Erwachsene im Sinne des § 34 \nSGB VIII die notwendige und geeignete Hilfeart darstellt.\n\n6\n\nSchließlich hat der Antragsteller auch den erforderlichen \nAnordnungsgrund damit glaubhaft gemacht, daß bei einer \nfehlenden Hilfeleistung seitens des Antragsgegners im Wege der \nHilfe nach § 41 SGB VIII sein weiteres Verbleiben in der \nWohngemeinschaft B.----straße nicht möglich wäre.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n8\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-13/16-b-1672-96","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-13/16-b-1672-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312212","retrieved":"2026-07-09 03:43:06.977772+00:00"}}