{"status":"available","doknr":"OLD312222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0809.9B1779.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-09","aktenzeichen":"9 B 1779/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; \nsoweit sich die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs richtet, \nwerden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.\n\nDer Streitwert für das gegen die Ablehnung des einstweiligen Rechtsschutzantrags \ngerichtete Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung des \nProzeßkostenhilfegesuchs und des Antrags auf Erlaß einer \neinstweiligen Anordnung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antragstellern zu Recht \nProzeßkostenhilfe für das einstweilige Rechtschutzverfahren \nversagt, weil dieses aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bot und bietet (§ 166 VwGO \niVm § 114 ZPO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch den Antrag der \nAntragsteller auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht \nabgelehnt.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht schon vor \nKlageerhebung eine einstweilige Anordnung in bezug auf den \nStreitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch \neine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung \neines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich \nerschwert werden könnte; einstweilige Anordnungen sind ferner \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche \nAnordnung erforderliche Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch \nsind von den Antragstellern darzulegen und glaubhaft zu machen \n(§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 1 und 2, § 294 ZPO).\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; die \nAntragsteller haben auch unter Berücksichtigung ihres \nBeschwerdevorbringens einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n7\n\nDer Antragsgegner ist als Aufgabenträger nach §§ 1, 7 des \nFlüchtlingsaufnahmegesetzes - FlüAG - vom 27. März 1984 i. d. \nF. des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994, GV NW S. 1087, \ngehalten, die ihm zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge - \nhier die Antragsteller und ihre Kinder - aufzunehmen und \nunterzubringen, wobei nach § 53 Abs. 1 AsylVfG in der Regel \neine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften in Betracht \nkommt. Auch eine solche Unterbringung in \nGemeinschaftsunterkünften muß das grundgesetzlich geschützte \nRecht der Asylbewerber auf Achtung der Menschenwürde (Art. 1 \nAbs. 1 Satz 1 GG) und auf Wahrung der körperlichen \nUnversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) achten.\n\n8\n\nEine Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber hat den \nZweck, den Asylbewerbern für den Zeitraum des Asylverfahrens \nSchutz vor den Unbilden der Witterung zu bieten sowie ihnen \nRaum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse zu lassen. \nInsoweit gelten, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend \nausgeführt hat, im wesentlichen dieselben Grundsätze, wie sie \nim allgemeinen Obdachlosenrecht zu den Anforderungen an eine \nUnterkunft von der Rechtsprechung entwickelt worden sind.\n\n9\n\nZur menschenwürdigen vorübergehenden Unterbringung der \nAsylbewerber gehört auch, daß den Unterzubringenden nach der \nGröße des zugewiesenen Raumes eine bestimmte Minimalfläche zur \nVerfügung steht. Die Anschauungen hierüber sind nach den \nZeitumständen Wandlungen unterworfen. In Zeiten beengter \nöffentlicher Ressourcen und Unterkunftsverhältnisse gelten \nandere Maßstäbe als in Zeiten, in denen ausreichender Raum für \nUnterkünfte zur Verfügung steht. Bei der Bemessung der den \nUnterzubringenden zur Verfügung zu stellenden Fläche kommt es \nferner auf die Gesamtumstände in der Unterkunft an. Stehen z. \nB. zusätzlich zum Schlafraum Gemeinschaftseinrichtungen wie \nKüche und Tagesraum zur Verfügung, kann die Fläche des Raumes, \nin dem geschlafen wird, kleiner bemessen werden als dort, wo \nausschließlich dieser Raum auch tagsüber dem Aufenthalt der \nUnterzubringenden dient. Ferner ist z. B. Familienmitgliedern \noder jüngeren Personen gleichen Geschlechts und Alters \nzuzumuten, auf engerem Raum zu leben als Personen, die weder \ndurch Familienzusammengehörigkeit noch durch vergleichbare \nLebensumstände verbunden sind.\n\n10\n\nVgl. etwa OVG NW, Beschluß vom 29. \nMärz 1996 - 9 B 169/96 -.\n\n11\n\nDiesen Minimalanforderungen werden die seitens des \nAntragsgegners den Antragstellern in der \nGemeinschaftsunterkunft ... zugewiesenen Räume - noch - \ngerecht. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß den \nAntragstellern und ihren sechs Kindern im Alter von 15 ..., \n12 ..., 10..., 5 ... 2 ... Jahren bzw. knapp einem Monat ..., \ngeboren am 16. Juli 1996) insgesamt 4 getrennte Räume, d.h. \neine Küche mit eigener Kochgelegenheit, ein Aufenthaltsraum \nund 2 Schlafräume, mit einer nach Angaben der Antragsteller \nanzunehmenden Wohnfläche von insgesamt etwa 60 qm zur \nVerfügung stehen; darüber hinaus stehen den Antragstellern die \ngetrennt davon eingerichteten Sanitärräume (Waschraum, Duschen \nund Toiletten) zur Mitbenutzung zur Verfügung. Damit ist trotz \nder sicherlich beengten Wohnverhältnisse den notwendigsten \nLebensbedürfnissen der Antragsteller und ihrer Kinder - und \nnur darauf kommt es im Rahmen der Gewährung von Obdach an - \nRechnung getragen, ohne daß auf die Möglichkeit der Benutzung \nweiterer Gemeinschaftsräume abzustellen ist. Den \nAntragstellern zu 1. und 2. ist es aufgrund der monatlichen \nSozialhilfeleistungen möglich, durch die Wahl und Anordnung \nder Schlafgelegenheiten und der Möblierung eine sinnvolle \nBelegung der Räume herbeizuführen, so daß insbesondere auch \ndie notwendigste Fürsorge für den behinderten Sohn \ngewährleistet ist. Auf die diesbezüglichen zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts nimmt der Senat zur \nVermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO \nBezug.\n\n12\n\nDie von den Antragstellern geäußerte Befürchtung, sie \nkönnten angesichts der Anwesenheit von Roma und Sinti im \nDachgeschoß ihre beiden Mädchen in dem ihnen dort zugewiesenen \nweiteren separaten Schlafraum nicht nächtigen lassen, entbehrt \njeglicher konkreter Anhaltspunkte und ist als reine \nSpekulation ohne Belang. Soweit die Antragsteller ausführen, \ndaß die anderen Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft „die \nNacht zum Tag machten\", ist es Sache der Antragsteller, \ngegenüber dem Antragsgegner darauf hinzuwirken, daß dieser für \ndie Einhaltung der jeweiligen Hausordnung Sorge trägt. \nDerartige rechtswidrige Verhaltensweisen ändern aber nichts an \ndem Umstand, daß die Räumlichkeiten als solche den \nnotwendigsten Lebensbedürfnissen der Antragsteller \ngenügen.\n\n13\n\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der von den \nAntragstellern geltend gemachten Mängel der bewohnten \nRäumlichkeiten. Die Verschaffung einer Unterkunft zur \nBeseitigung der Obdachlosigkeit ist nicht notwendig auf die \nZuweisung von in jeder Hinsicht mängelfreien Räumen gerichtet; \nvielmehr kann die Behörde die eingewiesenen Personen im \nzumutbaren Rahmen auf die Möglichkeit der Selbsthilfe zur \nBeseitigung der Mängel von Räumen verweisen bzw. darauf, daß \ngewisse Mängel der Unterkunft als gegeben hinzunehmen sind. \nDaß dieser Rahmen hier überschritten ist, ist aufgrund der \npauschalen Angaben der Antragsteller nicht ersichtlich. Den \nAntragstellern bleibt es zudem unbenommen, sich im Rahmen von \nüber die Gewährung eines bloßen Obdachs hinausgehenden \nLeistungsansprüchen um Mittel für erforderliche \nRenovierungsarbeiten zu kümmern.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung für die Zurückweisung der Beschwerde \ngegen die Ablehnung des Prozeßkostenhilfegesuchs folgt aus \n§§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO i.V.m. Nr. 2501 der Anlage 1 zu § \n11 Abs. 1 GKG und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO, im \nübrigen aus §§ 154 Abs. 2 i.V.m. 159 S. 2 VwGO; die \nStreitwertbemessung für das gegen die Ablehnung des \neinstweiligen Rechtsschutzantrags gerichtete \nBeschwerdeverfahren beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nGKG.\n\n15\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-09/9-b-1779-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-09/9-b-1779-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312222","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.839180+00:00"}}