{"status":"available","doknr":"OLD312221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0809.9A3269.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-09","aktenzeichen":"9 A 3269/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17,50 DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nEine Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, wie sie die \nKlägerin beantragt hat, kommt nicht in Betracht. Das in der \nersten Instanz noch anhängige und die Erhebung der \nAbfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1993 betreffende \nKlageverfahren - 14 K 5656/94 VG Köln - ist angesichts des \nvöllig anderen Streit- und Prüfungsgegenstandes des \nBeschwerdeverfahrens für dieses nicht vorgreiflich i. S. d. \n§ 94 VwGO.\n\n3\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n4\n\nGemäß § 131 Abs. 3 VwGO ist die Berufung in Verfahren der \nvorliegenden Art nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache \ngrundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts \nabweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem \ndie Entscheidung beruhen kann.\n\n5\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist der \nZulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 131 \nAbs. 3 Nr. 1 VwGO nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung \nkommt einer Rechtssache kommt nur dann zu, wenn diese eine \nbisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage \naufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren \nstellen würde und die im Interesse einer einheitlichen \nAuslegung und Anwendung oder Fortentwicklung des Rechts der \nKlärung bedarf.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom 26. Juli \n1996 - 9 A 1433/96 - m.w.N.\n\n7\n\nDerartige Rechtsfragen hat die Klägerin mit ihrer \nBeschwerde nicht aufgeworfen und sind im übrigen auch nicht \nersichtlich. \n\n8\n\nSoweit die Klägerin auf die Divergenz zwischen Urteilstenor \nund Entscheidungsgründe hingewiesen hat, ist diese \n- ungeachtet der Frage, ob sich hieraus überhaupt eine \ngrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben kann - mit \ndem Berichtigungsbeschluß des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni \n1996 behoben worden und daher für das Beschwerdeverfahren \nnicht mehr von Bedeutung.\n\n9\n\nDaß der Beklagte für (besondere) Leistungen der Verwaltung \nauf der Grundlage einer entsprechenden kommunalen Satzung \nVerwaltungsgebühren erheben darf, ergibt sich aus § 5 KAG NW \ni.V.m. § 2 KAG NW und bedarf daher keiner Klärung.\n\n10\n\nDie Frage, ob ein Bescheid unter den Gebührentatbestand der \nNr. 5 des Gebührentarifs zur Satzung über die Erhebung von \nVerwaltungsgebühren der Stadt B. G. vom 13. November \n1993 fällt, ist von dem konkreten Regelungsgehalt des \njeweiligen Bescheides abhängig, so daß der Klärung dieser \nFrage keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche \nBedeutung zukommt.\n\n11\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme einer unrichtigen \nSachbehandlung, die der Gebührenerhebung entgegensteht und \nauch im kommunalen Verwaltungsgebührenrecht als Ausdruck eines \ndas gesamte Verwaltungsgebührenrecht erfassenden allgemeinen \nRechtsgedankens (vgl. etwa § 14 Abs. 2 VwKostG, § 14 Abs. 2 \nGebG NW) Anwendung findet, ist ebenfalls in der Rechtsprechung \ndes Berufungsgerichts geklärt. Hiernach liegt eine unrichtige \nSachbehandlung nur vor, wenn gegen eindeutige Rechtsnormen \nverstoßen wurde und dieser Verstoß offen zu Tage tritt.\n\n12\n\nVgl. z.B. OVG NW, Beschluß vom 7. \nFebruar 1996 - 9 B 4/96 - m.w.N.\n\n13\n\nDie hiernach zu beachtenden Voraussetzungen für die Annahme \neiner unrichtigen Sachbehandlung hat das Verwaltungsgericht \nzwar zutreffend aufgeführt (S. 6 u. 7 d. Urteilsabdrucks), \njedoch im vorliegenden Fall fehlerhaft angewendet; die \nunrichtige Sachbehandlung durch den Beklagten ist \noffensichtlich.\n\n14\n\nGegenstand des Rechtsstreits ist die Erhebung der Gebühr \nfür einen auf § 13 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt \nB. G. vom 10. November 1992 beruhenden Bescheid über \ndie Reduzierung des Regelvolumens für das Jahr 1994. Für das \nJahr 1994 mußte aber der Beklagte die bereits Ende 1993 in \nseinem Meldeamt aktenkundigen Abmeldungen der Frau Freitag \n(18. Oktober 1993) und der Frau S. (9. November 1993) \ngemäß § 12 Nr. 3 der Abfallentsorgungssatzung bei der allein \nihm obliegenden Ermittlung des Regelvolumens zur Festsetzung \nder Abfallbeseitigungsgebühren 1994 schon von sich aus \nberücksichtigen. Einer gesonderten - gebührenpflichtigen - \nBewilligung der Volumenreduzierung für das Jahr 1994 bedurfte \nes daher nicht noch war diese beantragt.\n\n15\n\nWäre danach der Klage der Klägerin schon aus diesem Grund \nstattzugeben gewesen, stellt sich die von der Klägerin \naufgeworfene Frage, ob die Anknüpfung in der \nAbfallentsorgungssatzung der Stadt B. G. an die \nVorschriften des Meldegesetzes verfassungsmäßig sind bzw. von \ndem Verwaltungsgericht verfassungskonform angewandt worden \nsind, von vornherein nicht.\n\n16\n\nDie insoweit gegebene fehlerhafte Rechtsanwendung des \nVerwaltungsgerichts begründet jedoch weder die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache noch eine nach § 131 Abs. 3 Nr. 2 \nVwGO zur Zulassung der Berufung führende Divergenz. \n\n17\n\nVgl. zum letzteren: BVerwG, Beschluß \nvom 10. Juli 1995 - 9 B 18.95 -, \nInfAuslR 1996, 29 m.w.N.; Beschluß vom \n31. März 1988 - 7 B 46.88 -, Buchholz \n310 § 132 VwGO Nr. 260; OVG NW, \nBeschluß vom 26. Juli 1996 - 9 A \n1694/96.A -.\n\n18\n\nAllerdings mag der Beklagte angesichts der offensichtlich \nfehlerhaften Sachbehandlung überlegen, ob er den angefochtenen \nBescheid von Amtswegen aufhebt.\n\n19\n\nVerfahrensmängel hat die Klägerin nicht geltend gemacht, \nwie es § 131 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-09/9-a-3269-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-09/9-a-3269-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312221","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.756944+00:00"}}