{"status":"available","doknr":"OLD312220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0809.2A4200.93.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-08-09","aktenzeichen":"2 A 4200/93","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu je einem \nViertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht \nerstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\nDie Klägerin zu 1. wurde am 12. Dezember 1952 in O. , \nGebiet Perm, in der Sowjetunion geboren. Ihre Eltern sind der \nam 11. Juni 1928 geborene russische Volkszugehörige \nW. N. und die am 28. Juni 1926 in B. (T. ) \ngeborene deutsche Volkszugehörige N. C. , die am \n13. Juni 1944 zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern \nin die Q. die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten \nhat. Die Ehe der Eltern der Klägerin wurde 1958 geschieden. \n\n2\n\nDie Klägerin zu 1. heiratete 1986 den am 25. April 1951 \ngeborenen Kläger zu 2., der russischer Volkszugehöriger ist. \nDie Kläger zu 3. und 4. sind die Kinder der Kläger zu 1. und \n2. \n\n3\n\nAm 23. November 1990 stellte die Mutter der Klägerin zu 1., \nnachdem sie in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt \nwar, für die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler \nin der Bundesrepublik Deutschland. In dem von ihr \nunterschriebenen Antragsformular gab die Mutter der Klägerin \nzu 1. an, daß die Muttersprache und die jetzige Umgangssprache \nder Klägerin zu 1. jeweils Deutsch und Russisch seien. Die \nKlägerin zu 1. lese und schreibe deutsch und feiere die \ndeutschen Feiertage; sie kenne deutsche Gebete und lerne \nDeutsch. Als Volkszugehörigkeit wurde russisch und als \nReligion evangelisch-lutherisch angegeben. In den beigefügten \nGeburtsurkunden ihrer Kinder ist die Klägerin zu 1. jeweils \nmit russischer Nationalität eingetragen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 24. April 1991 lehnte das \nBundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab und \nführte zur Begründung aus, daß die Klägerin zu 1. von ihrer \nMutter nicht im deutschen Volkstum geprägt worden sei, da sie \nsich für die russische Nationalität ihres Vaters entschieden \nhabe. Dagegen legte die Mutter der Klägerin am 13. Mai 1991 \nWiderspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei schon \n1958 von ihrem Ehemann geschieden worden und habe ihre beiden \nKinder allein im deutschen Volkstum erzogen. Die Eintragung \nder Klägerin zu 1. als \"Russin\" in den Geburtsurkunden ihrer \nKinder sei kein Bekenntnis zum russischen Volkstum. Sie sei \naus Angst vor Diskriminierungen geschehen, da in O. nur \nsehr wenig Deutsche gelebt hätten. Das Bundesverwaltungsamt \nwies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 27. Juni \n1991 als unbegründet zurück und nahm erneut auf die Eintragung \nder Nationalität \"Russin\" Bezug. \n\n5\n\nAm 18. Juli 1991 haben die Kläger die vorliegende Klage \nerhoben. Zur Begründung haben sie im wesentlichen ausgeführt: \nDie Klägerin zu 1. sei deutsche Volkszugehörige, da die \nBekenntnislage ihrer Mutter auf sie übertragen worden sei. Da \nsie bei Scheidung der Ehe ihrer Eltern erst 6 Jahre alt \ngewesen sei, habe der russische Vater auf ihre Erziehung \nkeinen Einfluß gehabt. Sie sei durch ihre Mutter geprägt \nworden. Sie könne die deutsche Sprache lesen und schreiben und \nin wesentlichen Grundzügen sprechen. In der Familie seien die \ndeutschen Feiertage begangen worden. Das Trauma der \nVerschleppung und der Kommandantur sei bei der Mutter der \nKlägerin zu 1. und der Klägerin, die die Kommandantur zum Teil \nnoch selbst erlebt habe, sehr lebendig. Auf ein Bekenntnis der \nKlägerin zu 1. zum deutschen Volkstum komme es dagegen nicht \nan, da dieses nach Beginn der allgemeinen \nVertreibungsmaßnahmen generell unzumutbar gewesen sei. \nAußerdem sei die Klägerin seit dem 17. April 1991 in ihrem \nInlandspaß mit deutscher Nationalität eingetragen. Sie habe \ndie erste sich darbietende legale Gelegenheit zur Änderung des \nNationalitätseintrages genutzt. \n\n6\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n7\n\nunter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 24. April \n1991 und des Widerspruchsbescheides vom \n27. Juni 1991 die Beklagte zu \nverpflichten, der Klägerin zu 1. einen \nAufnahmebescheid gem. § 26 BVFG zu \nerteilen und die Kläger zu 2. - 4. in \ndiesen Aufnahmebescheid \neinzubeziehen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: \nDie Klägerin zu 1. sei keine deutsche Volkszugehörige, da ihr \ndas deutsche Volkstumsbewußtsein der Mutter nicht übermittelt \nworden sei. Im Aufnahmeantrag seien die Mutter- und \nUmgangssprache mit \"deutsch-russisch\" angegeben. Demzufolge \nsei davon auszugehen, daß eine sprachliche Prägung nicht \nstattgefunden habe. Darüber hinaus sei ihre Volkszugehörigkeit \nmit \"russisch\" angegeben. Dieser Angabe komme ein \nentscheidendes Gewicht zu, zumal die Volkszugehörigkeit der \nKlägerin zu 1. in den Geburtsurkunden ihrer Kinder mit \n\"Russin\" angegeben sei. Die Erklärung der Klägerin zu 1. \ngegenüber den Paßbehörden hinsichtlich ihrer Nationalität sei \nauch beachtlich. Es handele sich dabei um ein \nbekenntnisähnliches Verhalten, aus dem Schlüsse auf den \nfortbestehenden Bekenntniszusammenhang gezogen werden könnten. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die Volkszugehörigkeit der \nKlägerin zu 1. Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin \nN. C. . Wegen des Ergebnisses der Zeugenvernehmung wird \nauf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom \n28. September 1993 Bezug genommen.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug \ngenommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben.\n\n13\n\nMit der dagegen eingelegten Berufung begehrt die Beklagte \nweiterhin die Abweisung der Klage. Zur Begründung führt sie im \nwesentlichen aus: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei zweifelhaft, ob die Mutter oder andere \nVerwandte der Klägerin zu 1. die deutsche Sprache in \nhinreichendem Umfang vermittelt hätten. Dagegen sprächen die \nAngaben in dem Aufnahmeantrag. Zwar möge die Klägerin über \nKenntnisse der deutschen Sprache verfügen, diese habe sie aber \nnicht oder zumindest nicht in erster Linie innerhalb der \nFamilie erworben. Außerdem habe die Klägerin zu 1. weder durch \nErklärungen noch auf andere Weise ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum abgegeben. Der Klägerin komme auch nicht die Fiktion \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative des \nBundesvertriebenengesetzes in seiner neuen Fassung - BVFG - \nzugute, da danach auf ein Bekenntnis nur bei Gefahr für Leib \nund Leben oder bei schwerwiegenden beruflichen oder \nwirtschaftlichen Nachteilen verzichtet werden könne. Aus der \nGleichordnung mit Gefahren für die körperliche Unversehrtheit \nergebe sich, daß nur schwerwiegende Nachteile, die zu einer \nEntziehung der Existenzgrundlage führen könnten, als \nausreichend anzusehen seien. Im Jahre 1968 sei ein Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum in der ehemaligen Sowjetunion nicht mit \nsolchen Nachteilen verbunden gewesen. Etwas anderes ergebe \nsich auch nicht aus der Aussage der Zeugin C. . Diese habe \ndie Wahl der russischen Nationalität durch die Klägerin zu 1. \nlediglich mit vagen Befürchtungen über Schwierigkeiten bei der \nArbeitsplatzsuche begründet. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern \nund die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger beantragen,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nZur Begründung führen sie im wesentlichen aus: Entgegen der \nAnsicht der Beklagten komme den Angaben der Klägerin zu 1. in \nihrem Aufnahmeantrag hinsichtlich ihrer Sprachkenntnisse nicht \ndie wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend seien vielmehr die \nAusführungen der Zeugin C. in ihrer Anhörung vor dem \nVerwaltungsgericht. Diese habe in schlüssiger und \nsubstantiierter Weise dargelegt, daß Deutsch in der Familie \ndie bevorzugte Umgangssprache gewesen sei. Gegen eine \nZugehörigkeit der Klägerin zu 1. zum deutschen Volkstum \nspreche auch nicht die Eintragung einer nichtdeutschen \nNationalität in ihrem Inlandspaß. Diese sei unerheblich, da \nein offenes Bekenntnis zum deutschen Volkstum von der Klägerin \nzu 1. nicht verlangt werden könne. Bis zum 1. Januar 1993 sei \ndie Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß nach Beginn \nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum nicht mehr habe gefordert werden können und \nein Bekenntnis zu einem fremden Volkstum sogar unschädlich \ngewesen sei, da es niemandem verwehrt sei, das \nMenschenmögliche zu tun, um Verfolgungsmaßnahmen von sich fern \nzu halten. Wenn mit dem Inkrafttreten des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz am 1. Januar 1993 nunmehr ein \noffenes Bekenntnis verlangt werde, würde rückwirkend in einen \nbereits abgeschlossenen Lebensverhalt eingegriffen. Darin \nliege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip des \nVertrauensschutzes. Demgemäß sei die Vorschrift unbeachtlich, \nso daß die nichtdeutsche Nationalitätseintragung im Inlandspaß \nder Klägerin unerheblich sei. \n\n19\n\nHilfsweise werde vorgetragen, daß für die Klägerin zu 1. \nauch die Fiktion des § 6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG \neingreife. Zunächst könne die Fiktion bereits so verstanden \nwerden, daß sie für eine nichtdeutsche \nNationalitätseintragung, die vor dem 31. Dezember 1992 erfolgt \nsei, generell bejaht werden müsse, so daß der Gesetzgeber mit \nder Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BVFG lediglich die Fälle \neiner Paßbeantragung nach dem 1. Januar 1993 erfassen wollte. \nAber auch wenn man diese Auslegung nicht wähle, seien die \nVoraussetzungen der Fiktion gegeben, da man davon ausgehen \nmüsse, daß ein 16-jähriger noch gar nicht wisse, welchen \nberuflichen Weg er einschlagen wolle und es ihm und seinen \nEltern deshalb nicht verwehrt sei, möglichen Nachteilen durch \ndie Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität \nvorzubeugen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVortrags der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Senat hat zum Zwecke \nder Entscheidung die nachfolgenden Erkenntnisquellen \nausgewertet.\n\n21\n\nErkenntnisliste\n\n1. 22\n\nAuswärtiges Amt (AA), Auskunft an OVG NW v. 13.9.1995 \n(513-542.40 GUS)\n2. Hilkes, Stellungnahme an OVG NW v. 17.9.1995\n3. Weydt, Stellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995\n4. Heimatauskunftsstelle für die Sowjetunion, Auskunft an OVG \nNW v. 26.9.1995 (LA 3775-51/1)\n5. Eisfeld, Stellungnahme an OVG NW v. 24.11.1995\n6. Brunner, Stellungnahme an VGH Baden-Württemberg v. \n18.10.1995\n7. Pinkus/Fleischhauer, Die Deutschen in der Sowjetunion, \nBaden-Baden 1987\n8. Dietz, Zwischen Anpassung und Autonomie, Berlin 1995\n9. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an BMI v. 21.9.1995 (513-\n542.40 GUS)\n\n10. \n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Aufnahmebescheide.\n\n25\n\nA. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1. geltend \ngemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind \ndie §§ 26, 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, \ngeändert durch das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos \nder Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz-PflegeVG) \nvom 26. Mai 1994, BGBl. I 1014.\n\n26\n\nDie Klägerin zu 1. hat keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, da sie nach \nder Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des \nAussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedler \nnicht erfüllt.\n\n27\n\nSpätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden \nAussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da \ndie Klägerin zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn \nsie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG), ihr \ndie Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende \nMerkmale wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG) und sie sich bis zum Verlassen des \nAussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich \nbis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat \noder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen \nNationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG).\n\n28\n\nDie Klägerin zu 1. erfüllt (jedenfalls) nicht die \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG. Diese \nVorschrift ist wirksam und enthält insbesondere keine \nverfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = \nDVBl. 1996, 198 = NVwZ 1996, 232.\n\n30\n\n1. Eine Erklärung der Klägerin zu 1. zur deutschen \nNationalität, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 3 erste Alternative BVFG genügt, liegt nicht vor.\n\n31\n\nDie Klägerin zu 1. hat im Verfahren auf Änderung der \nNationalitätseintrags in ihrem Inlandspaß im Jahre 1991 \nerklärt, deutscher Nationalität zu sein. Dieser Antrag \ngegenüber der Paßbehörde auf Änderung des \nNationalitätseintrags ist ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum nach außen; er kann damit grundsätzlich auch ein \nBekenntnis zur deutschen Nationalität im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG darstellen. Dagegen \nspricht insbesondere nicht der Zeitpunkt der Erklärung. Denn \ndiese Vorschrift setzt nicht voraus, daß sich der \nAufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. \nBekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die \nWorte \"bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete\" sind \nvielmehr dahin auszulegen, daß die Erklärung zur deutschen \nNationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 BVFG spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des \nVertreibungsgebietes vorgelegen haben muß.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; von \nSchenckendorff, Flüchtlings- und \nVertriebenenrecht, Komm., Stand Juli \n1996, B 2, § 6 BVFG n.F., Anm. 3 c.\n\n33\n\nEiner Anerkennung dieser Erklärung zur deutschen \nNationalität als Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG steht hier \naber entgegen, daß in den Inlandspaß der Klägerin zu 1. \nursprünglich die russische Nationalität eingetragen worden \nwar. Denn in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen liegt grundsätzlich \nein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes \nGegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 26. April \n1967 - 8 C 30.64 -, BVerwGE 26, 344, \nvom 24. Oktober 1968 - 3 C 121.67 -, \nBVerwGE 30, 305, vom 27. Juni 1985 - 8 \nC 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n44 und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 \n-,aaO..\n\n35\n\nDas ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die Eintragung \nder nichtdeutschen Nationalität in den Inlandspaß gegen den \nausdrücklichen Willen des Aufnahmebewerbers erfolgt ist.\n\n36\n\nVgl. für die Volkszählung BVerwG, \nUrteil vom 24. Oktober 1968 - III C \n121.67 -, BVerwGE 30, 305 (312).\n\n37\n\nHier liegt ein solches Gegenbekenntnis vor, weil die \nEintragung der russischen Nationalität in den ersten \nInlandspaß der Klägerin zu 1. einen Antrag der Klägerin \nerforderte und diese die Eintragung \"Russin\" ausdrücklich \nbeantragt hat.\n\n38\n\nRechtsgrundlage für die Ausstellung des ersten \nInlandspasses der Klägerin zu 1. bei Vollendung ihres 16. \nLebensjahres im Jahre 1968 war die Verordnung über das \nPaßwesen der ehemaligen Sowjetunion vom 21. Oktober 1953.\n\n39\n\nVgl. Eisfeld, S. 14; Brunner, S. 3 \nff.\n\n40\n\nNach den Vorschriften dieser Paßverordnung war ebenso wie \nnach der Regelung unter Nummer 7 Abs. 2 c) der sowjetischen \nPaßverordnung vom 10. September 1940 in den Pässen auch die \nNationalität zu vermerken. Die Frage, welche Nationalität bei \nden Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, \nwar dort allerdings nicht ausdrücklich geregelt. In diesem \nFall galt jedoch ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen \nunterschiedlichen Nationalitäten ihrer Eltern, da der \nAntragsteller bei der Beantragung des Inlandspasses ein \nFormular ausfüllen mußte, in das u.a. auch die Nationalität \neinzutragen war.\n\n41\n\nVgl. Weydt, S. 25; Eisfeld, S. 14; \nBrunner, S. 3 ff.\n\n42\n\nDer Senat geht entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1. \ndavon aus, daß die Klägerin zu 1. als eheliches Kind eines \nrussischen Vaters und einer deutschen Mutter geboren worden \nist und deshalb ein Wahlrecht hatte.\n\n43\n\nDie Klägerin zu 1. hat dieses Wahlrecht ausdrücklich \nzugunsten der russischen Nationalität ausgeübt. Dies ergibt \nsich aus dem von der Mutter der Klägerin zu 1. gefertigten \nWiderspruchsschreiben und deren Vernehmung vor dem \nVerwaltungsgericht. Sie hat jeweils ausgeführt, daß die \nKlägerin zu 1. die russische Nationalität des Vaters gewählt \nhabe, weil sie befürchtet hätten, daß die Klägerin als \nDeutsche diskriminiert würde.\n\n44\n\nDas danach vorliegende Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. \nist nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG \nunerheblich, weil im Jahre 1968 eine Erklärung zur deutschen \nNationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses mit schwerwiegenden \nberuflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen \nwäre und die Klägerin zu 1. deshalb ihr Wahlrecht zwangsläufig \nso wie geschehen hätte ausüben müssen.\n\n45\n\nDas Verhalten der Klägerin zu 1. erfüllt nämlich den \nTatbestand des § 6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG schon \naus tatsächlichen Gründen nicht. Die Mutter der Klägerin zu 1. \nhat im Verfahren angegeben, sie könne jetzt nicht mehr sagen, \nob sie damals konkrete Befürchtungen gehabt hätten. Sie seien \naber davon ausgegangen, daß die Eintragung einer deutschen \nVolkszugehörigkeit mit Nachteilen im späteren Berufsleben \nverbunden sein würde. Es hätte Schwierigkeiten bei der \nArbeitssuche geben können, weil die Deutschen nur schwer \nArbeitsplätze gefunden hätten.\n\n46\n\nAllerdings ist die Zerstörung oder entscheidende \nBeeinträchtigung der Existenzgrundlage wegen Zugehörigkeit zum \ndeutschen Volkstum eine besondere Zwangslage im Sinne dieser \nVorschrift. So stellt etwa der Ausschluß von Angehörigen der \ndeutschen Volksgruppe vom Hochschulstudium wegen ihrer \nNationalität einen derartigen schwerwiegenden beruflichen \nNachteil dar.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n48\n\nDie Klägerin zu 1. hat jedoch nicht geltend gemacht, daß \nsie bei der Eintragung der deutschen Nationalität in ihren \nersten Inlandspaß derart schwerwiegende berufliche Nachteile \nzu erwarten gehabt, insbesondere etwa keinen Arbeitsplatz \nbekommen hätte. Ihre Mutter hat nicht angegeben, daß damals \nkonkrete Befürchtungen bestanden, die Klägerin zu 1. werde \nkeine Arbeit bekommen, sondern vielmehr lediglich auf die \nallgemeinen Befürchtungen hingewiesen, die aufgrund der \nschlechten Erfahrungen in der Vergangenheit bei ihnen \nbestanden hätten. Entscheidend sind aber nicht die subjektiven \nBefürchtungen des Aufnahmebewerbers im damaligen Zeitpunkt, \nsondern es ist auf der Grundlage der im Aussiedlungsgebiet \nherrschenden Verhältnisse ein objektiver Maßstab \nanzulegen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n50\n\nAuch aus den dem Senat vorliegenden und in das Verfahren \neingeführten Erkenntnissen sind derartige Nachteile i.S. des § \n6 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BVFG für die Klägerin zu 1. zum \ndamaligen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Bei objektiver \nBewertung ist vielmehr davon auszugehen, daß deutsche \nVolkszugehörige Nachteile, die zur Vernichtung der \nwirtschaftlichen Existenzgrundlage führten, bei der Suche \neines Arbeits- oder einfachen Ausbildungsplatzes allein wegen \ndes Bekenntnisses zum deutschen Volkstum Ende der sechziger \nJahre nicht zu befürchten hatten. Insbesondere spricht nichts \nfür einen völligen Ausschluß vom Arbeitsleben durch Versagung \njeglicher Arbeit. Die weiterhin bestehenden Diskriminierungen \nerreichten im beruflichen Bereich kein existenzbedrohendes \nAusmaß. Dies ergibt sich aus einer 1991 in der Sowjetunion \ndurchgeführten Befragung unter Rußlanddeutschen. Danach gaben \nauf die Frage nach Diskriminierungen im Berufsleben nur 2 % \nder nach 1955 Geborenen an, sie hätten oft berufliche \nNachteile erlebt und 22 % berichteten von seltenen \nBenachteiligungen. Dabei ergab sich auch, daß den Deutschen im \nBerufsleben weniger Abneigung entgegengebracht wurde als in \nanderen Bereichen.\n\n51\n\nVgl. Dietz, Zwischen Anpassung und \nAutonomie, Berlin 1995, S. 58 \nm.w.N..\n\n52\n\nDiese Feststellungen werden bestätigt durch die sich \nverbessernde Situation selbst bei der Zulassung zum \nHochschulstudium. So konnten deutsche Volkszugehörige in der \nehemaligen Sowjetunion bereits Ende der sechziger Jahre im \nRahmen einer für ihre Volksgruppe geltenden Quote ohne \nweiteres ein Hochschulstudium aufnehmen. Denn seit Beginn der \nsechziger Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, wurden die \nbestehenden Aufnahmebarrieren für Angehörige der deutschen \nVolksgruppe im Ausbildungsbereich abgebaut und die Bewerber \nzum Studium nach einem für alle Volksgruppen geltenden \nQuotensystem zugelassen.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO.; \nPinkus/Fleischhauer, S. 401 ff..\n\n54\n\nEin Ausschluß vom Studium allein wegen der Angabe der \ndeutschen Nationalität bei Ausstellung des Inlandspasses war \nsomit ab Mitte der sechziger Jahre nicht zu erwarten.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n56\n\nDies gilt erst recht für die Erlangung eines \nArbeitsplatzes; zumal die Deutschen als Arbeitskräfte \naußerordentlich geschätzt waren.\n\n57\n\nVgl. Dietz, Zwischen Anpassung und \nAutonomie, a.a.O., S. 59, Weydt, \nStellungnahme an OVG NW v. 23.9.1995, \nS. 2\n\n58\n\nSonstige Benachteiligungen während des Berufslebens, die \nkeine existenzbedrohende Schwere erreichen, stellen ebenso wie \nBenachteiligungen im Studium oder eventuelle zeitliche \nVerzögerungen bei der Aufnahme des Studiums aufgrund der \nQuotenregelung keinen schwerwiegenden Nachteil im Sinne des § \n6 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVFG dar.\n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n60\n\nDas Gegenbekenntnis der Klägerin zu 1. hat seine \nAusschlußwirkung in Bezug auf die deutsche Volkszugehörigkeit \nauch nicht nachträglich dadurch verloren, daß sich die \nKlägerin zu 1. durch die im Zusammenhang mit der Änderung der \nNationalität in ihrem Inlandspaß im Jahre 1991 abgegebene \nErklärung, deutscher Nationalität zu sein, nach außen zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat.\n\n61\n\nZwar ist es in gleicher Weise wie bei einem bis zum Beginn \nder allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen abzulegenden Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum möglich, von einer in früherer Zeit \nabgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis \nzum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen \nVolkstum abzurücken.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, aaO..\n\n63\n\nUm eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen \nNationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, \nwenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die \nAnnahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen \nGesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten \nwird. Es bedarf vielmehr eines darüber hinausgehenden \npositiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, \nnur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum \nzuzugehören. Als ein solches positives Verhalten kann die \nErklärung zur deutschen Nationalität gegenüber den Paßbehörden \nin Betracht kommen.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni \n1985 - 8 C 30.83 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 44 und vom 29. August 1995 - 9 \nC 391.94 -, aaO..\n\n65\n\nEin derartiges Verhalten oder eine solche Erklärung müssen \naber ernsthaft und glaubhaft sein. Das ist dann nicht der \nFall, wenn sich andere Beweggründe für die Änderung \naufdrängen, weil z.B. - wie hier - die Nationalität im \nInlandspaß erst während des Aufnahmeverfahrens geändert wird. \nDann reicht die damit verbundene Erklärung, der deutschen \nNationalität zuzugehören, regelmäßig nicht aus, die Hinwendung \nzum deutschen Volkstum zu belegen. In diesem Fall ist auch die \nErnsthaftigkeit der sich nach außen hin als Bekenntnis zum \ndeutschen Volk darstellenden Erklärung besonders nachzuweisen. \nDieser Nachweis ist erst erbracht, wenn durch Tatsachen belegt \nist, daß aufgrund der gegebenen objektiven Merkmale auch eine \ninnere Hinwendung zum deutschen Volkstum stattgefunden hat. In \ndieser Hinsicht erweisen etwa ständige Bemühungen um eine \nderartige Änderung des Nationalitäteneintrags, die in keinem \nZusammenhang mit einem Aufnahmeverfahren stehen, regelmäßig \ndie Ernsthaftigkeit dieses Antrags, sofern sie nicht schon für \nsich allein als Erklärung zur deutschen Nationalität anzusehen \nsein sollten.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n67\n\nDiesen besonderen Nachweis der Ernsthaftigkeit der sich \nnach außen hin als Bekenntnis zum deutschen Volk darstellenden \nErklärung (auch) als eine innere Hinwendung zum deutschen \nVolkstum hat die Klägerin zu 1. nicht erbracht. Anhaltspunkte \ndafür, daß die Klägerin zu 1. durch ein besonderes positives \nVerhalten nach außen hin hat erkennbar werden lassen, daß sie \nin Abkehr von ihrem ursprünglichen Gegenbekenntnis (nunmehr) \nnur dem deutschen Volkstum und keinem anderen Volkstum (mehr) \nzugehören will, sind nicht hinreichend substantiiert \nvorgetragen worden und auch nicht erkennbar. Vielmehr hat sie \nnur ausgeführt, sie habe die erste legale Möglichkeit zur \nÄnderung der Nationalität genutzt.\n\n68\n\nAus ihrem Vortrag im Berufungsverfahren ergibt sich nichts \nanderes. Zwar hat sie behauptet, sie habe sofort als sie in \nder Zeitung von der beabsichtigten Einführung der Änderung der \nNationalität gelesen habe, sich an den ihr bekannten Leiter \nder Miliz gewandt und ihn gebeten, sie zu benachrichtigen, \nwenn die Änderungsmöglichkeit bestünde. Als sie die Mitteilung \nerhalten habe, habe sie von dem Recht sofort Gebrauch gemacht. \nDanach mag die Klägerin zu 1., die Richtigkeit ihres Vortrags \nunterstellt, wohl schon einige Zeit vorgehabt haben, die \nNationalität zu ändern. Dies hat sie aber nicht durch Stellung \neines Änderungsantrages bei Behörden nach außen hin erkennbar \ngemacht. Vielmehr hat sie sich nur intern, unter Bekannten, \nnach den Möglichkeiten erkundigt und dort ihren geplanten \nmöglichen Änderungswunsch bekannt gegeben. Daraus kann nicht \nmit hinreichender Sicherheit auf die Ernsthaftigkeit ihres \nÄnderungswunsches geschlossen werden, dafür hätte es zumindest \neines nach Außen erkennbaren Abrückens von ihrem früheren \nBekenntnis bedurft.\n\n69\n\n2. Ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zweite \nAlternative BVFG kommt für die Klägerin zu 1. von vornherein \nnicht in Betracht. Hat sich ein Aufnahmebewerber - wie die \nKlägerin zu 1. bei der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses \n- vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen \nNationalität als der deutschen erklärt, ist es grundsätzlich \nausgeschlossen, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen \nVolkstum \"auf andere Weise\" im Sinne der zweiten Alternative \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG anzunehmen.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n71\n\n3. Gleiches gilt auch für ein Bekenntnis nach § 6 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 3 dritte Alternative BVFG. Diese Vorschrift bezieht \nsich nämlich nur auf Fälle, in denen jemand ohne sein Zutun \nnach dem Recht des Herkunftsstaates der deutschen Nationalität \nzugerechnet wird, wie dies z.B. nach der sowjetischen \nPaßverordnung von 1974 der Fall war, wenn beide Elternteile \ndes Aufnahmebewerbers deutscher Nationalität waren. Ist \nhingegen nach dem Recht des Herkunftsstaates für die \nZurechnung zu einem bestimmten Volkstum - wie hier - eine \nErklärung des Betroffenen maßgebend, ist allein die Vorschrift \ndes § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erste Alternative BVFG \neinschlägig.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391.94 -, aaO..\n\n73\n\nB. Die Klage der Kläger zu 2. bis 4. ist schon deshalb \nunbegründet, weil sie den geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides als nichtdeutscher Ehegatte \nbzw. Abkömmlinge nur aus von der Klägerin zu 1. als \nSpätaussiedler abgeleitetem Recht im Wege der Einbeziehung \nnach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG geltend machen und die \nVoraussetzungen für eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid \nder Klägerin zu 1. aus den oben dargelegten Gründen nicht \nvorliegen.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 und \n162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem \nErmessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht \nfür erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Sachantrag \ngestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt \nsich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozeßordnung.\n\n75\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n76","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-09/2-a-4200-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-08-09/2-a-4200-93","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312220","retrieved":"2026-07-09 03:43:07.663853+00:00"}}