{"status":"available","doknr":"OLD312232","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0731.7B1335.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-31","aktenzeichen":"7 B 1335/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern \nund die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers vom \n6. Oktober 1994 gegen die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung \nvom 6. September 1994 zur Erweiterung \neiner Gaststätte auf dem Grundstück \nU. straße 119 in I. \nwiederherzustellen, \n\n4\n\nist unbegründet. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in dem angefochtenen \nBeschluß, auf den der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen \nnach § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, zu Recht und mit im \neinzelnen zutreffender Begründung abgelehnt.\n\n6\n\nDas Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen \nBeurteilung. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 2 \nBuchstabe b) BauO NW 1995, der hier nach der \nÜbergangsvorschrift des § 90 Abs. 3 BauO NW 1995 anzuwenden \nist, sind eingehalten. Insbesondere ist entgegen der \nAuffassung des Antragstellers auch ohne Eintragung einer \nBaulast im Sinne der vorgenannten Vorschrift öffentlich-\nrechtlich gesichert, daß auf seinem Grundstück ebenfalls ohne \nGrenzabstand gebaut wird. Das Tatbestandsmerkmal der \nöffentlich-rechtlichen Sicherung ist nämlich bereits dadurch \nerfüllt, daß das Wohnhaus des Antragstellers und das \nrückwärtige Nebengebäude grenzständig errichtet sind.\n\n7\n\nNach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des \nbeschließenden Gerichts zu § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) BauO \nNW 1984, \n\n8\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom \n8. November 1984 - 7 B 2224/84 -, \nBRS 42 Nr. 119, vom 26. Januar 1987 \n- 11 B 2860/86 -, BRS 47 Nr. 95 und vom \n16. Mai 1991 - 10 B 933/91 -,\n\n9\n\nkonnte auf eine öffentlich-rechtliche Sicherung verzichtet \nwerden, wenn auf dem Nachbargrundstück bereits ein Gebäude an \nder Grenze vorhanden ist, an das angebaut werden soll. Denn \ndas Ziel der vorgenannten Regelung, eine einseitige \nGrenzbebauung zu verhindern, wird auch dadurch erreicht, daß \nan ein bereits vorhandenes Gebäudes, von dessen Fortbestand \nausgegangen werden kann, ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück \nangebaut wird. Da das Tatbestandsmerkmal der öffentlich-\nrechtlichen Sicherung auch in § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b) \nBauO NW 1995 darauf abzielt, eine beidseitige Grenzbebauung zu \nerreichen, gilt die bisherige Rechtsprechung insoweit fort. \nAllerdings setzt die Neuregelung weiter nur noch voraus, \"daß \nauf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut \nwird\", so daß es heute, anders als nach der vorhergehenden \ngesetzlichen Regelung, einer Deckungsgleichheit oder auch nur \nÄhnlichkeit des äußeren Profils der Baukörper nicht mehr \nbedarf.\n\n10\n\nVgl. OVG NW, Urteil vom \n13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, S. 11 \nf. des amtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n24. Juli 1996 - 10 A 2383/92 -, S. 6 \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n11\n\nLiegt das Vorhaben innerhalb der überbaubaren \nGrundstücksfläche, so macht das Gesetz, soweit die \nvorerwähnten Prämissen gewahrt sind, die Zulässigkeit des \nVorhabens nur noch ganz allgemein davon abhängig, daß es \"nach \nplanungsrechtlichen Vorschriften\" so wie beabsichtigt gebaut \nwerden darf.\n\n12\n\nWie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat, ist das der Fall. Nach dem dem Senat vorliegenden \nKartenmaterial fügt sich das Vorhaben hinsichtlich der hier \nallein entscheidungserheblichen (faktischen) Bebauungstiefe in \ndie nähere Umgebung ein. Dies folgt schon daraus, daß die \ngenehmigte Erweiterung der Gaststätte nicht etwa tiefer in das \nHintergelände des Grundstücks eindringt als die vorhandene \nBebauung, sondern nur eine Lücke zwischen dem vorderen und dem \nhinteren Teil des Gebäudes schließt. Im übrigen weisen die \nGrundstücke der näheren Umgebung westlich der U. straße \nBebauungstiefen von teilweise bis zu gut 50 m auf \n(U. straße 21), während die hintere Außenwand des \nErweiterungsbaus der U. straße weitaus näher liegt. Selbst \ndas grenzständige Nebengebäude auf dem Grundstück des \nAntragstellers reicht tiefer in das Hintergelände hinein. \n\n13\n\nEine andere Beurteilung der planungsrechtlichen \nZulässigkeit der Grenzbebauung folgt auch nicht aus dem \nnachbarschützenden Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, das \nim unbeplanten Innenbereich aus dem Tatbestandsmerkmal des \n\"Sich-Einfügens\" in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. bei einem \nfaktischen Baugebiet aus §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO \nabgeleitet wird. Von der Grenzbebauung des Beigeladenen \nausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen planungsrechtlicher \nArt sind vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und \nfür den Senat auch nicht ersichtlich.\n\n14\n\nAbschließend sei noch darauf hingewiesen, daß nach dem \nAntrag des Antragstellers beim Verwaltungsgericht das \nVerfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sowohl \nseinen Widerspruch vom 6. Oktober 1994 gegen die \nBaugenehmigung als auch seinen Widerspruch vom 1. April 1996 \ngegen die Aufhebung der Stillegungsverfügung zum Gegenstand \nhaben sollte. Indessen hat das Verwaltungsgericht nach dem \nWortlaut seines Beschlusses nur über die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs gegen die Baugenehmigung entschieden. Dies \nführt für sich genommen jedoch noch nicht zur \nFehlerhaftigkeit des Beschlusses, denn mit der Ablehnung des \nAntrages des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht zumindest \nstillschweigend kundgetan, daß es einer Stillegung des \nBauvorhabens der Beigeladenen nicht mehr bedurfte. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 \nVwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 \nSatz 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312232","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-31/7-b-1335-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312232","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312232","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-31/7-b-1335-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312232","retrieved":"2026-07-09 03:43:08.590193+00:00"}}