{"status":"available","doknr":"OLD312233","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0730.10B1755.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-30","aktenzeichen":"10 B 1755/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Das Interesse der Beigeladenen daran, die ihr \nerteilten Baugenehmigungen sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse \nder Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen vorerst bis zum Abschluß des \nHauptsacheverfahrens zu verhindern. \n\n3\n\nDie Antragsteller werden die Aufhebung der beiden streitigen \nBaugenehmigungen vom 15. März 1996 im Hauptsacheverfahren voraussichtlich \nnicht erreichen. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand des Senats hat der \nAntragsgegner bei der Erteilung dieser beiden Baugenehmigungen keine öffentlich-\nrechtlichen Vorschriften verletzt, die zugleich den privaten Interessen der \nAntragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind.\n\n4\n\nDies gilt zunächst für die nachbarschützende Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NW. Zum Grundstück der Antragsteller hin hält das genehmigte Wohnhaus die \nAbstandfläche ein. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen zutreffend \ndargelegt. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. \n\n5\n\nEs spricht einiges dafür, daß das Vorhaben der Beigeladenen \nbauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig ist. Es soll im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans verwirklicht werden, widerspricht jedoch \ndessen Festsetzungen. Das Doppelhaus soll außerhalb der festgesetzten \nBaugrenzen und damit innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtet \nwerden. Der Antragsgegner hat die Beigeladene zwar von den entgegenstehenden \nFestsetzungen des Bebauungsplans befreit; die Voraussetzungen dafür nach § 31 \nAbs. 2 Nr. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 a Satz 1 BauGB-MaßnahmenG oder nach § 31 \nAbs. 2 Nr. 3 BauGB dürften indes schwerlich vorgelegen haben. Es lag in der \nerkennbaren planerischen Absicht des Satzungsgebers, das streitige Grundstück in \ndem hier interessierenden Teil von Bebauung freizuhalten; eine darin liegende Härte \nwar vom Plangeber beabsichtigt. Die Deckung dringenden Wohnbedarfs ist zwar \nnach § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnahmenG einer von vielen Gründen des \nAllgemeinwohls, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB eine Befreiung rechtfertigen \nkönnen. Damit ist aber noch nichts darüber gesagt, ob dieser Grund eine Befreiung \nim Verständnis von § 31 Abs. 2 Nr. 1 \"erfordert\", weil es zur Deckung des dringenden \nWohnbedarfs vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe einer Befreiung das Vorhaben \ngerade an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen\n\n6\n\nvgl.: BVerwG, Beschluß vom 6. März 1996 - 4 B 184/95 -.\n\n7\n\nEin nachbarliches Abwehrrecht der Antragsteller ist dadurch aber nicht \nbegründet. Städtebauliche Allgemeininteressen zu wahren, ist ausschließlich Sache \nder Bauaufsichtsbehörde oder der Aufsichtsbehörde.\n\n8\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen der Antragsgegner \nmöglicherweise rechtswidrig befreit hat, schützen den Nachbarn bei summarischer \nPrüfung nicht. Die Festsetzung hinterer Baugrenzen und die dadurch bewirkte \nFestlegung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche im Inneren eines \nstraßenrandnah bebauten Quartiers schützt den Nachbarn planungsrechtlich nur \ndann, wenn der Plangeber den Festsetzungen nachbarschützende Funktion hat \nbeilegen wollen\n\n9\n\nvgl.: BVerwG, Beschluß vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 - NVwZ 1996, 170; \nBeschluß vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 - ZfBR 1996, 104.\n\n10\n\nEine solche nachbarschützende Funktion kann sich schon aus der Festsetzung \nselbst ergeben, ohne daß auf die Begründung des Bebauungsplans und die dort \nhervorgetretenen Vorstellungen des Plangebers zurückgegriffen werden müßte. Die \nhier in Rede stehenden Festsetzungen begründen aber aus sich selbst heraus noch \nkeinen Nachbarschutz. Die Festsetzung hinterer Baugrenzen auch mit dem Ziel, daß \nInnere eines Quartiers von Bebauung freizuhalten, ist ein Gesichtspunkt guter \nstädtebaulicher Ordnung. Er hat unabhängig vom Schutz bestimmter Nachbarn eine \nstädtebauliche Funktion. Eine rechtliche Begünstigung konkreter Nachbarn muß \ndamit nicht ohne weiteres gewollt sein. Danach kommt es maßgeblich darauf an, \nwelche Vorstellungen der Ortsgesetzgeber seinerzeit mit den in Rede stehenden \nFestsetzungen verfolgt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht unter zutreffender \nAuswertung der Aufstellungsvorgänge nur feststellen können, daß der Rat der \ndamals noch selbständigen Stadt S. mit dem Bebauungsplan und seinen \nFestsetzungen die städtebauliche Entwicklung in geordneten Bahnen hat verlaufen \nlassen wollen. Wie das Verwaltungsgericht hat der Senat im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes Ansätze für einen gewollten Nachbarschutz nicht \nfeststellen können. Insbesondere bei historischer Betrachtung war 1966 nahezu \nunbekannt, derartigen Festsetzungen Nachbarschutz angedeihen zu lassen. Auch \ndie Beschwerde zeigt nicht auf, daß solche Vorstellungen in der Absicht des \nPlangebers gelegen hätten.\n\n11\n\nHat der Antragsgegner die Beigeladene danach von einer nicht \nnachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans befreit, kann sich \nNachbarschutz zugunsten der Antragsteller aus § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. \nDanach verlangt die Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans auch \neine Würdigung nachbarlicher Interessen. In dieser Vorschrift ist für Fallgestaltungen \nder hier gegebenen Art das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verankert. \n\n12\n\nDas Vorhaben der Beigeladenen ist aber gegenüber den Antragstellern nicht \nrücksichtslos. Das vorgesehene Wohngebäude nimmt ihrem Grundstück zwar Licht, \nSonne und Luft, ermöglicht ferner einen Einblick in den rückwärtigen Bereich ihres \nGrundstücks. Ihrem Grundstück ist die Giebelwand zugekehrt. In deren Spitze \nbefindet sich ein Fenster, nämlich dasjenige des \"Studios\" im Spitzboden. Diese \nBelange werden jedoch durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht \naufgefangen. Mit § 6 BauO NW hat der Gesetzgeber insoweit abschließend geregelt, \nwelches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann \ndiesem ein Vorhaben auf dem Nachbargrundstück unzumutbar wird. Das gilt auch für \nden \"Sozialabstand\". Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich daher bei gewahrten \nAbstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen. Raum für \ndas Gebot der Rücksichtnahme ist hier nur unter dem Gesichtspunkt, daß in eine \nbisher weitgehend ungestörte Ruhe- und Freizeitzone im rückwärtigen Bereich der \nGrundstücke ein Bauvorhaben eindringt. Jedoch läßt sich auch unter diesem \nGesichtspunkt eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Die \nBeigeladene will ein Doppelhaus mit insgesamt nur zwei Wohneinheiten errichten. \nDer Baukörper ist durchaus maßvoll; er ist eingeschossig mit ausgebautem \nDachgeschoß und einer Firsthöhe von 9 m von der Geländeoberfläche\n\n13\n\nzur Bedeutung dieser Kriterien vgl. OVG NW, Beschluß vom 15. Dezember 1992 \n- 10 B 3536/92 -.\n\n14\n\nTerrassen und Dachgaupen sind nicht zum Grundstück der Antragsteller hin \nausgerichtet. Die Zufahrt in den Innenbereich berührt die Antragsteller nicht. Das \nGrundstück wird nicht von der N.--------straße , sondern von der F. Gasse aus \nangefahren.\n\n15\n\nVermittelt danach die notwendige Würdigung nachbarlicher Belange in § 31 \nAbs. 2 BauGB den Antragstellern keinen Nachbarschutz, können sie nicht mit Hilfe \nder Gerichte einer objektiv rechtswidrigen Verschlechterung der Wohnqualität \nentgegensteuern. Die Möglichkeiten fachaufsichtlichen Einschreitens bleiben davon \nunberührt.\n\n16\n\nWäre der Bebauungsplan unwirksam, wäre das Ergebnis kein anderes. In \ndiesem Falle richtete sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach \n§ 34 Abs. 1 und 2 BauGB. Das Vorhaben wäre danach freilich wohl \nplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut \nwerden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. In der \nmaßgeblichen näheren Umgebung ist nämlich keine Hinterlandbebauung vorhanden. \nDieses Kriterium des § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt aber für sich keinen \nNachbarschutz. Ein Vorhaben, das deshalb rechtswidrig ist, weil es sich nach der \nGrundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren \nUmgebung einfügt, verletzt unter diesem Gesichtspunkt mithin nicht zugleich den \nNachbarn in seinen Rechten. Nachbarschutz vermittelt hier nur das Gebot der \nRücksichtnahme, das jedoch aus den bereits dargelegten Gründen nicht verletzt \nist.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 \nVwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluß ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312233","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-30/10-b-1755-96","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312233","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312233","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-30/10-b-1755-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312233","retrieved":"2026-07-09 03:43:08.673539+00:00"}}