{"status":"available","doknr":"OLD312235","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0725.15B1730.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-25","aktenzeichen":"15 B 1730/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, mit der die Antragsteller den \nerstinstanzlichen Antrag, \n\n3\n\ndie Antragsgegnerin zu verpflichten, \nbis zur abschließenden Entscheidung des \nRechtsstreits über die Zulässigkeit des \nBürgerbegehrens gegen die Errichtung \neiner Gesamtschule in die \nMaßnahmen zur Errichtung dieser Schule \neinzustellen, \n\n4\n\nweiterverfolgt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \nden Antrag zu Recht abgelehnt. \n\n5\n\nDer geltend gemachte Anspruch, die Durchführung eines \nRatsbeschlusses im Interesse eines noch durchzuführenden Bür-\ngerentscheids zu unterlassen, besteht grundsätzlich nicht. Die \nkommunalverfassungsrechtliche Ergänzung des normalen \nVerfahrens gemeindlicher Willensbildung im Wege des \nRatsbeschlusses durch das Verfahren des Bürgerentscheids \nbedeutet nämlich regelmäßig nicht, daß gleichsam eine \nEntscheidungssperre für den Rat einträte, wenn parallel ein \ndenselben Sachverhalt betreffendes Verfahren zur Herbeiführung \neines Bürgerentscheids betrieben wird.\n\n6\n\nVgl. OVG NW, Beschluß vom \n12. Februar 1996 - 15 B 134/96 -, S. 5 \ndes amtlichen Umdrucks; Beschluß vom \n18. Oktober 1995 - 15 B 2799/95 -, \nS. 2 ff. des amtlichen Umdrucks.\n\n7\n\nDaran ändert der Umstand nichts, daß das Bürgerbegehren \neingereicht ist und nur noch im Hauptsacheverfahren um seine \nZulässigkeit gestritten wird. Es kommt nicht darauf an, ob das \nBürgerbegehren fortgeschritten ist und bereits ein Anspruch \nauf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens besteht, \nsondern allein darauf, ob das Verfahren zur Herbeiführung \neines Bürgerentscheids ein Hindernis für die Durchführung von \nRatsbeschlüssen darstellt. Das ist regelmäßig erst nach \nerfolgreicher Durchführung des Bürgerentscheids der Fall, der \n- im Falle eines kassatorischen Bürgerentscheids - den \ndurchzuführenden Ratsbeschluß ausdrücklich oder der Sache nach \n(teil-)aufhebt.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 \nVwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG, wobei der Senat die \nHälfte des Auffangstreitwertes zugrundegelegt hat. \n\n9\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-25/15-b-1730-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-25/15-b-1730-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312235","retrieved":"2026-07-09 03:43:08.843059+00:00"}}