{"status":"available","doknr":"OLD312243","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0719.19A2393.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-19","aktenzeichen":"19 A 2393/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Gerichtsbescheid wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 26. September 1995 wird \naufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte. Die Zuziehung des \nProzeßbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Bruder des Klägers, L. I. T. , verstarb am \n10. Oktober 1994. Gegenüber dem Kläger und vier weiteren \nGeschwistern des Verstorbenen, von denen sich niemand zu dessen \nBestattung bereiterklärt hatte, erließ der Beklagte unter dem \n11. Oktober 1994 Ordnungsverfügungen, in denen er die Adressaten \nunter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufforderte, spätestens \nbis zum 14. Oktober 1994 die Bestattung ihres verstorbenen Bruders \nzu veranlassen, und ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die \nErsatzvornahme androhte. Da die Geschwister die Bestattung des \nVerstorbenen nicht veranlaßten, setzte der Beklagte ihnen gegenüber \ndurch Verfügungen vom 14. Oktober 1994 die Ersatzvornahme fest und \nveranlaßte die Beisetzung des Verstorbenen durch ein \nBestattungsunternehmen. In der Rechnung dieses Unternehmens war für \nKiefernsarg, Deckengarnitur, Talar, Grabkreuz sowie Einbettung, \nÜberführung, Organisation und Erledigung der Formalitäten ein \nPauschalbetrag von 1.300,- DM enthalten. Das Grünflächenamt des \nBeklagten erstellte einen Gebührenbescheid über 1.574,- DM. Der \nNachlaß des Verstorbenen belief sich auf 513,06 DM.\n\n3\n\nDa sämtliche Geschwister einwandten, sie seien zur Aufbringung \nder Bestattungskosten nicht in der Lage, wertete der Beklagte im Mai \n1995 die ihm im November 1994 vorgelegten Belege zur \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Geschwister aus und kam \ndabei zu dem Ergebnis, daß allein das Einkommen des Klägers in Form \neiner Altersrente die Einkommensgrenze des § 79 des \nBundessozialhilfegesetzes - BSHG - überschritt, und zwar um \n118,16 DM.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 13. Mai 1995 forderte der Beklagte von dem \nKläger die Zahlung von 2.360,94 DM für die Kosten der Bestattung \nabzüglich des Nachlasses und stellte ihm gleichzeitig anheim, einen \nStundungs- und Ratenzahlungsantrag zu stellen. Dagegen erhob der \nKläger Widerspruch mit folgender Begründung: Sein verstorbener \nBruder sei Sozialhilfeempfänger gewesen, so daß der Träger der \nSozialhilfe gemäß § 15 BSHG die erforderlichen Kosten der Bestattung \ntragen müsse. Er selbst sei zur Kostentragung nicht verpflichtet, da \ner seinem Bruder gegenüber nicht unterhaltspflichtig gewesen sei. Im \nübrigen benötige er sein gesamtes Einkommen zur Bestreitung seines \nLebensunterhalts.\n\n5\n\nDen Widerspruch wies die Bezirksregierung L. durch Bescheid \nvom 26. September 1995 zurück.\n\n6\n\nZur Begründung seiner rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger \nim wesentlichen sein Widerspruchsvorbringen wiederholt und \nzusätzlich geltend gemacht:\nDie Zahlung der Bestattungskosten sei ihm angesichts seiner \nfinanziellen Verhältnisse nicht zumutbar. Eine Rechtsgrundlage \ndafür, daß der Einkommensfreibetrag nach § 79 BSHG zu bemessen sei, \ngebe es nicht. Insbesondere habe der Beklagte unberücksichtigt \ngelassen, daß zum notwendigen Lebensunterhalt über die nach § 79 \nBSHG berechnete Einkommensgrenze hinaus auch die Heiz- und sonstigen \nMietnebenkosten sowie die Kosten für Strom, Wasser und Kleidung \ngehörten. Zudem müsse er als Gehbehinderter in der Lage sein, die \nKosten für ein neues Auto anzusparen. Im übrigen werde der \ngeforderte Betrag auch der Höhe nach angegriffen. Ob der \nPauschalbetrag in der Bestatterrechnung für die preiswerteste \nMöglichkeit der Bestattung angemessen sei, könne nicht überprüft \nwerden. Zudem wäre eine anonyme Beisetzung ausreichend gewesen.\n\n7\n\nDer Kläger hat sinngemäß beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 13. Mai \n1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL. vom 26. September 1995 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht Aachen hat die Klage durch \nGerichtsbescheid vom 26. März 1996, auf dessen Entscheidungsgründe \nBezug genommen wird, abgewiesen. \n\n12\n\nDagegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt, zu deren \nBegründung er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu \nändern und nach dem Klageantrag zu \nerkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Gerichtsbescheid \nund die angefochtenen Bescheide, die er dem Grunde und der Höhe nach \nfür berechtigt hält,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nWegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des \nSachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nder beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe:\n\n19\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Der angefochtene \nBescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 26. September 1995 ist gemäß § 113 Abs. 1 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - aufzuheben, denn er \nist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.\n\n20\n\nZwar wird der die Bestattungskosten des Bruders des Klägers von \nihm fordernde Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 1995 im Ansatz zu \nRecht auf § 77 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG - gestützt, wonach für \nAmtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer \nKostenordnung von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen \nKosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Zu den Auslagen \ngehören gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz - KostO NW - Beträge, die u. a. bei \nder Ersatzvornahme an Beauftragte oder Hilfspersonen zu zahlen sind, \nsowie Kosten, die der Vollzugsbehörde durch die Ersatzvornahme \nentstehen.\n\n21\n\nDer Beklagte hat - als Ordnungs- und Vollzugsbehörde - die \nBestattung des verstorbenen Bruders des Klägers, L. I. \nT. , im Wege der Ersatzvornahme durch einen Bestatter ausführen \nlassen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von §§ 55 Abs. 1, 59 \nAbs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1, 64 Satz 1 VwVG für die Ersatzvornahme \nlagen nach der Konkretisierung der Bestattungspflicht durch die \n- bestandskräftige - Ordnungsverfügung vom 11. Oktober 1994 mit \nAndrohung der Ersatzvornahme und der Festsetzung dieses \nZwangsmittels durch die ebenfalls bestandskräftige Verfügung vom \n14. Oktober 1994 vor. Die Bestattungspflicht des Klägers als Bruder \ndes Verstorbenen folgt aus § 2 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen \nVerordnung über das Leichenwesen vom 7. August 1980 (GV NW S. 756), \nzuletzt geändert durch Verordnung vom 6. November 1984 (GV NW \nS. 670) - VOL -.\n\n22\n\nDie zivilrechtlichen Regelungen darüber, wer die Kosten der \nBeerdigung zu tragen hat, (vgl. etwa §§ 1968, 1615 Abs. 2 BGB) \nwürden der Heranziehung des Klägers im Hinblick auf das Fehlen einer \nErbmasse und eines Unterhaltsanspruchs des Verstorbenen ihm \ngegenüber nicht entgegenstehen. Diese Bestimmungen haben \nunmittelbare Wirkung nur für das Innenverhältnis zwischen den in \nFrage kommenden Personen, nicht aber für die öffentlich-rechtliche \nAbwicklung der Ersatzvornahme.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n19. April 1994 - 19 A 2644/92 - und Urteile \nvom 10. Mai 1996 - 19 A 4684/95 - und vom \n20. Juni 1996 - 19 A 4829/95 -.\n\n24\n\nDie öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Beerdigung eines \nVerstorbenen zu sorgen, ist nicht mit der zivilrechtlichen Pflicht \nidentisch, die Beerdigungskosten zu tragen. Die zivilrechtlichen \nVorschriften über die Kostentragungspflicht enthalten keine \nrechtliche Vorgabe für den Kreis der öffentlich-rechtlichen \nBestattungspflichtigen.\n\n25\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), \nBeschluß vom 19. August 1994 - 1 B 149.94 - \nNVwZ-RR 1995, 283; OVG NW, Urteile vom \n10. Mai 1996 und 20. Juni 1996 aaO.\n\n26\n\nDie Inanspruchnahme des Klägers durch den angefochtenen Bescheid \nist jedoch angesichts seiner von ihm konkret unter Vorlage von \nBelegen bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides geltend gemachten \nund zu diesem Zeitpunkt vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse \nunbillig und ermessensfehlerhaft.\n\n27\n\nFür die Geltendmachung der Kosten der Ersatzvornahme als Auslagen \nim Sinne von § 77 Abs. 1 VwVG iVm § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NW \ngilt zwar die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Satz 1 KostO NW, wonach \ndiese Auslagen vom Vollstreckungsschuldner oder vom Pflichtigen zu \nerstatten \"sind\" und der Vollstreckungsbehörde bei der Anforderung \nsolcher Auslagen - grundsätzlich - kein Ermessen eingeräumt ist.\n\n28\n\nEine Ausnahme von der Pflicht zur Erhebung der Kosten ist jedoch \nin § 14 Abs. 2 KostO NW vorgesehen, wonach die Vollstreckungs- oder \nVollzugsbehörde von der Berechnung und Beitreibung der Gebühren und \nAuslagen u. a. dann ganz oder teilweise absehen kann, wenn nach \nBegleichung der Hauptschuld die Beitreibung der Kosten für den \nSchuldner eine unbillige Härte bedeuten würde. Das ist bei dem \nKläger der Fall. Das dem Beklagten durch § 14 Abs. 2 KostO NW \neingeräumte Ermessen ist darüberhinaus in der Weise reduziert, daß \nvon der Inrechnungstellung der Bestattungskosten des verstorbenen \nBruders dem Kläger gegenüber abzusehen ist. \n\n29\n\nObgleich die Formulierung des § 14 Abs. 2 KostO NW wegen der \nBezugnahme auf die Begleichung der Hauptschuld nur für eine \nAnwendbarkeit dieser Vorschrift auf Kosten aus einer Vollstreckung \nwegen Geldforderungen im Sinne des ersten Abschnittes des VwVG \nsprechen könnte, ist § 14 Abs. 2 KostO NW auch auf die \nInrechnungstellung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen aus \neiner Vollstreckung wegen Handlungspflichten nach dem zweiten \nAbschnitt des VwVG anzuwenden.\n\n30\n\nVgl. im einzelnen OVG NW, Beschlüsse vom \n2. Februar 1996 - 19 A 3802/95 - und vom \n21. Februar 1996 - 19 A 3347/95 -.\n\n31\n\n§ 14 Abs. 2 KostO ist nämlich ebenso wie die vergleichbaren \nVorschriften der §§ 163, 227 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - und \ndes § 12 Abs. 1 Nr. 5 a des Kommunalabgabengesetzes - KAG - i.V.m. \n§ 227 Abs. 1 AO Ausdruck des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, daß die \nAnwendung gesetzlicher Vorschriften nicht zu nach Lage des Falles \nunbilligen Härten führen soll. Die Anwendung dieses allgemeinen \nRechtsgrundsatzes auf das Abgaben- und Vollstreckungsrecht führt zu \ndem in den oben genannten Vorschriften zum Ausdruck kommenden \nGrundsatz, daß die Festsetzung und Beitreibung einer Geldforderung, \nderen Einziehung im Einzelfall unbillig wäre, unterbleiben kann.\n\n32\n\nZur Geltung dieses Grundsatzes s. Tipke-\nKruse, AO, Kommentar, 15. Aufl. 1994, §§ 227, \nTz. 2; Koch/Scholz, AO, Kommentar, 4. Aufl. \n1993, Rdz. 7; vgl. auch \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluß \nvom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, NVwZ \n1995, 989 (990).\n\n33\n\nAngesichts der allgemeinen Geltung dieses Rechtsgrundsatzes - das \nPrinzip der Gerechtigkeit im Einzelfall hat Verfassungsrang,\n\n34\n\nBVerfG, Beschluß vom 12. Dezember 1957 \n- 1 BvR 678/57 - BVerfGE 7, 194 (196), -\n\n35\n\nwäre es nicht gerechtfertigt, § 14 Abs. 2 KostO NW nur bei der \nGeltendmachung von Kosten aus der Vollstreckung wegen \nGeldforderungen anzuwenden. Die Formulierung \"Begleichung der \nHauptschuld\" in § 14 Abs. 2 KostO NW ist daher so zu verstehen, daß \ndarunter auch die Erfüllung der Verpflichtung im Sinne des § 59 \nAbs. 1 VwVG fällt.\n\n36\n\nDer Begriff der unbilligen Härte in § 14 Abs. 2 KostO NW ist ein \nunbestimmter Gesetzesbegriff, der in dieser Vorschrift ebenso wie in \n§ 227 Abs. 1 AO und dessen Vorgänger, § 131 Abs. 1 der \nReichsabgabenordnung - RAO - mit einer Ermessensentscheidung \ngekoppelt ist. Die Entscheidung der Behörde darüber, ob die \nBerechnung und Beitreibung der Geldforderung nach Lage des \nEinzelfalles unbillig ist, ist nach der Entscheidung des Gemeinsamen \nSenats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu § 131 Abs. 1 RAO von \nden Gerichten zwar prinzipiell nach den für die Überprüfung \nbehördlicher Ermessensentscheidungen geltenden Grundsätzen zu \nprüfen, wobei es aber zu einer weitgehenden Nachprüfbarkeit kommt, \nweil der Maßstab der Billigkeit Inhalt und Grenzen des \npflichtgemäßen Ermessens bestimmt.\n\n37\n\nGemeinsamer Senat der obersten \nGerichtshöfe des Bundes (GmS-OGB), Beschluß \nvom 19. Oktober 1971 - 3/70 -, BStBl II 1972, \n603 = BVerwGE 39, 355 (366 f.).\n\n38\n\nWeil die Rechtmäßigkeit dieser von der Behörde zu treffenden \nErmessensentscheidung nur von Tatsachen und Verhältnissen abhängen \nkann, die im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorgelegen haben, \nist für die Überprüfung dieser Ermessensentscheidung die Sachlage im \nZeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 \n- 8 C 42.88 - Buchholz 401.0 Nr. 1 zu § 222 \nAO m.w.N.; Klein/Orlopp, AO-Kommentar, \n4. Aufl., § 163 Anm. 14 und § 227 Anm. 9 \nm.w.N.\n\n40\n\nAuch aus dem materiellen Recht - hier § 14 Abs. 2 KostO NW - \nergibt sich, daß als \"unbillige Härte\" nur ein Sachverhalt gewertet \nwerden kann, auf den der Betroffene sich bereits im \nVerwaltungsverfahren - d. h. bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides - berufen hat. Umstände, die der Betroffene \nnicht als gravierend genug empfunden hat, um sie bereits im \nVerwaltungsverfahren als der Kostentragungspflicht entgegenstehend \ngeltend zu machen, begründen für ihn auch keine \"unbillige \nHärte\".\n\n41\n\nVgl. OVG NW, Urteile vom 10. Mai 1996 und \n20. Juni 1996 aaO.\n\n42\n\n§ 14 Abs. 2 KostO NW sieht eine Ermessensentscheidung bei der \n\"Berechnung und Beitreibung\" der Gebühren und Auslagen vor, womit \ndie steuerrechtliche Unterscheidung zwischen dem \nFestsetzungsverfahren (vgl. § 163 AO) und dem Erhebungsverfahren \n(§ 227 AO) übernommen wird. Durch den hier im Streit stehenden \nLeistungsbescheid ist nur die Berechnung und Festsetzung der zu \nzahlenden Auslagen erfolgt. Eine Änderung der Verhältnisse oder der \nEintritt eines ermessensrelevanten Sachverhalts nach Erlaß des \nWiderspruchsbescheides im Berechnungsverfahren könnte nur noch mit \neinem Antrag auf eine Billigkeitsentscheidung im \nBeitreibungsverfahren geltend gemacht werden.\n\n43\n\nEine unbillige Härte im Sinne von § 14 Abs. 2 KostO NW kann nicht \nnur aus sachlichen Gründen gegeben sein, sondern auch in der Person \ndes Pflichtigen liegen. Einen persönlichen Härtegrund hat der Kläger \nbis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides geltend gemacht, indem er \nvorgetragen und durch Beifügung von Unterlagen belegt hat, daß er \nnicht über genügend Einkommen oder Vermögen verfüge, um die \nBestattungskosten zu tragen.\n\n44\n\nEine unbillige Härte aus persönlichen Gründen liegt vor, wenn die \nErhebung des geforderten Betrages die Fortführung der persönlichen \nwirtschaftlichen Existenz gefährden, d. h. wirtschaftlich \nexistenzgefährdend oder existenzvernichtend wirken würde. Gefährdet \nist die wirtschaftliche Existenz, wenn ohne Billigkeitsmaßnahme der \nnotwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, \närztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände \ndes täglichen Lebens) vorübergehend oder dauernd nicht mehr \nbestritten werden kann.\n\n45\n\nBVerwG, Urteil vom 23. August 1990 aaO. \nm.w.N.; vgl. auch Klein/Orlopp aaO. § 227 \nAnm. 11.\n\n46\n\nAus den vom Kläger zur Begründung seines Widerspruchs im November \n1994 vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, daß er damals eine \nmonatliche Nettorente von 2.227,09 DM bezog, von der als Kosten des \nnotwendigen Lebensunterhalts auch nach Auffassung des Beklagten die \nauf den einzelnen Monat entfallenden Kosten der Kfz.-Steuer von \n19,75 DM, der Kfz.-Versicherung von 55,98 DM und der \nUnfallversicherung von 18,20 DM abzuziehen waren. Dem so errechneten \nBetrag von 2.133,16 DM hat der Beklagte bei der Würdigung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers die nach § 79 BSHG \nermittelte Einkommensgrenze von 2.015,00 DM (999,00 DM \nGrundfreibetrag + 416,00 DM Familienzuschlag für die Ehefrau + \n600,00 DM Kaltmiete) gegenübergestellt und dabei einen \nÜberschußbetrag von 118,16 DM errechnet. Dabei hat der Beklagte \njedoch nicht berücksichtigt, daß das Bundesverwaltungsgericht\n\n47\n\nvgl. Urteil vom 23. August 1990 aaO.\n\n48\n\nsich bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Existenz, bei deren \nGefährdung eine unbillige Härte im Sinne abgaben- und \nkostenrechtlicher Regelungen vorliegt, nicht an der Einkommensgrenze \ndes § 79 BSHG, sondern an der Beschreibung des notwendigen \nLebensunterhaltes in § 12 BSHG orientiert hat. Die beiden \nVorschriften haben bereits im Ansatz verschiedene Ausgangspunkte. In \n§ 79 BSHG geht es um eine nach sozialpolitischen Rücksichten \nfestgelegte Belastungsgrenze, bis zu der ein Hilfesuchender speziell \nbei Inanspruchnahme einer Hilfe in besonderen Lebenslagen nicht auf \nsein Einkommen verwiesen werden soll. § 12 BSHG beschäftigt sich \nhingegen mit der Umschreibung des - tatsächlichen - Bedarfs für den \nLebensunterhalt, der notwendig befriedigt werden muß.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1970 \n- V C 73.70 -, BVerwGE 37, 13 (14).\n\n50\n\nLetzteres ist der \"notwendige Lebensunterhalt\" im Sinne des \nUrteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 1990 aaO., bei \ndessen Gefährdung durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen \nGeldforderung eine unbillige Härte vorliegt. Zu den vom \nBundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. August 1990 aaO. \ngenannten Mitteln für \"Wohnung\" und den in § 12 BSHG dem notwendigen \nLebensunterhalt zugerechneten Kosten für \"Unterkunft\" und \"Heizung\" \nzählt nicht nur die vom Beklagten berücksichtigte Kaltmiete des \nKlägers in Höhe von 600,00 DM, sondern darüber hinaus der von diesem \nfür die Mietnebenkosten (Heizung, Wasser, Müllabfuhr) damals \nmonatlich aufzubringende Pauschalbetrag von 250,- DM. Nach \nBerücksichtigung dieser Mietnebenkosten verblieb dem Kläger kein den \nnotwendigen Lebensunterhalt übersteigender Überschußbetrag mehr.\n\n51\n\nDiese - von ihm geltend gemachte - wirtschaftliche Situation des \nKlägers im November 1994 hat sich bis zum Erlaß des \nWiderspruchsbescheides vom 26. September 1995 nicht wesentlich \nverändert. Bezogen auf diesen Zeitpunkt ergibt sich folgende \nBerechnung:\n\n52\n\n 2.215,16 DM monatliche Nettorente\n- 19,75 DM 1/12 der Kfz.-Steuer\n- 53,21 DM 1/12 der Kfz.-Versicherung\n- 18,20 DM Unfallversicherung\n 2.124,00 DM\n\n53\n\n- 2.025,00 DM vom Beklagten ermittelte Einkommens-\n 99,00 DM grenze nach § 79 BSHG\n\n54\n\nWerden davon noch die zur Fortführung der persönlichen \nwirtschaftlichen Existenz des Klägers erforderlichen Mietnebenkosten \nin Höhe von 250,- DM abgezogen, so verblieb ihm auch zur Zeit des \nErlasses des Widerspruchsbescheides kein Überschußbetrag.\n\n55\n\nDies gilt auch dann noch, wenn bei Zugrundelegung von § 12 BSHG \ndie monatlichen Versicherungsbeiträge und die Kfz.-Steuer von \ninsgesamt 91,16 DM nicht vom Nettoeinkommen abzuziehen sein sollten, \nwas daher hier letztlich offenbleiben kann.\n\n56\n\nDa angesichts dieser Berechnung für den Kläger aus der ihm \nmonatlich gezahlten Rente nach der Bestreitung des notwendigen \nLebensunterhalts zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nkein Restbetrag mehr übrigblieb, aus dem er seine öffentlich-\nrechtliche Kostenzahlungspflicht hätte erfüllen können, ist die vom \nBeklagten getroffene Entscheidung, unter Würdigung der \nwirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers den Bescheid vom 13. Mai \n1995 zu erlassen und die Zahlung der Bestattungskosten seines \nverstorbenen Bruders von ihm zu fordern, ermessensfehlerhaft. Da \nErmessensentscheidungen betreffend die Unbilligkeit der Berechnung \nund Festsetzung einer öffentlich-rechtlichen Abgaben- oder \nKostenforderung weitgehend gerichtlicherseits nachprüfbar sind, weil \njedes Verwaltungsermessen in der Regel an der Grenze der \nUnbilligkeit endet,\n\n57\n\nvgl. GmS-OGB, Beschluß vom 19. Oktober \n1971 aaO., BVerwGE 39, 368,\n\n58\n\nist gerichtlicherseits festzustellen, daß der Beklagte bei seiner \nErmessensentscheidung die Grenze der Unbilligkeit überschritten hat. \nEr ist zum einen von falschen rechtlichen Voraussetzungen \nausgegangen, indem er die Freigrenze für den notwendigen \nLebensunterhalt des Klägers aus § 79 BSHG entnommen und nicht \nberücksichtigt hat, daß zu dem dem Kläger zur Erhaltung seiner \nwirtschaftlichen Existenz zu belassenden notwendigen Lebensunterhalt \nnach § 12 BSHG auch die sonstigen für die Erhaltung der Unterkunft \nnotwendigen Mietnebenkosten, insbesondere die Kosten für Heizung, zu \nzählen sind. Dies führt zum anderen zu dem (unbilligen) \nEntscheidungsergebnis, daß dem Kläger durch die Kostenforderung die \nfür seine wirtschaftliche Existenz und seinen notwendigen \nLebensunterhalt erforderlichen Mittel entzogen werden. Da dem Kläger \nnach der von ihm bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides konkret \ngeltend gemachten und vom Beklagten gewürdigten Einkommens- und \nBelastungssituation kein Einkommensrest zur Begleichung öffentlich-\nrechtlicher Kostenforderungen verbleibt und auch eine zur \nLeistungsfähigkeit führende Verbesserung der Einkommenssituation des \nKlägers in naher Zukunft nicht ersichtlich ist, führt auch die \nseitens des Beklagten erfolgte Verweisung des Klägers auf einen \nStundungsantrag oder die Vereinbarung einer Ratenzahlung - im \nBeitreibungsverfahren - nicht dazu, daß die Ermessensentscheidung \ndes Beklagten als der Billigkeit entsprechend und rechtmäßig \nangesehen werden könnte.\n\n59\n\nSchließlich entspricht die Ermessensentscheidung des Beklagten \nauch nicht vor dem Hintergrund des § 15 BSHG der Billigkeit, wonach \nder für den Verpflichteten örtlich zuständige Sozialhilfeträger die \nerforderlichen Kosten einer Bestattung übernehmen muß, soweit dem \nhierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu \ntragen. Der Beklagte hat sich unter Vertretung der Rechtsauffassung, \ndaß nur den Unterhaltspflichtigen - nicht aber den nicht \nunterhaltspflichtigen Geschwistern - die Übernahme der \nBestattungskosten gemäß § 15 BSHG zugute kommen könne, an einer \nselbstgeschaffenen Ermessensrichtlinie des Inhalts orientiert, daß \ndie nicht unterhaltspflichtigen Geschwister bei einer Heranziehung \nzu den Kosten einer Bestattung im Wege der Ersatzvornahme aus \nBilligkeitsgesichtspunkten wirtschaftlich nicht schlechter gestellt \nwerden dürften als die unterhaltspflichtigen Angehörigen. Ob die \ndieser Richtlinie zugrunde liegende Rechtsauffassung zu § 15 BSHG \nzutreffend ist, kann offenbleiben, da diese Richtlinie im Ergebnis \njedenfalls der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n60\n\nUrteil vom 23. August 1990 aaO.\n\n61\n\nentspricht, wonach die Erhebung öffentlich-rechtlicher Kosten und \nAbgaben die Fortführung der persönlichen wirtschaftlichen Existenz \ndes Schuldners aus eigenem Einkommen nicht gefährden, diesen also \nnicht zur Inanspruchnahme von Sozialhilfe nötigen darf. Da der \nBeklagte in Beachtung dieser sachgerecht aufgestellten Richtlinie \nvon der Heranziehung der Geschwister des Klägers wegen deren \nwirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit abgesehen hat, hätte er dies \nauch bei dem - wie oben dargelegt - ebenfalls nicht leistungsfähigen \nKläger tun müssen. \n\n62\n\nDa der angefochtene Bescheid vom 13. Mai 1995 bereits wegen \nFehlerhaftigkeit der nach § 14 Abs. 2 KostO NW zu treffenden \nErmessensentscheidung aufzuheben ist, bedarf es keiner Prüfung mehr, \nob der geforderte Betrag auch der Höhe nach teilweise rechtswidrig \nist, weil er über die notwendigen Mindestkosten der Bestattung \nhinausgeht.\n\n63\n\nZur Rechtswidrigkeit der \nInrechnungstellung von Kosten der \nErdbestattung für den Fall, daß eine \nFeuerbestattung kostengünstiger gewesen wäre, \nvon Kosten für religiöse Symbole und \nBeerdigungsfeierlichkeiten, nicht notwendige \nSargausstattung und einer Pauschale für die \n\"Erledigung von Formalitäten\" vgl. OVG NW, \nBeschluß vom 4. März 1996 - 19 A 194/96 - und \nUrteile vom 10. Mai 1996 und 20. Juni 1996 \naaO.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren ergeht gemäß § 162 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Anfechtung \ndes im Streit stehenden Bescheides letztlich zum Erfolg geführt \nhat.\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf \n§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n66\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-19/19-a-2393-96","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-19/19-a-2393-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312243","retrieved":"2026-07-09 03:43:09.539618+00:00"}}