{"status":"available","doknr":"OLD312245","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0718.25B1515.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-18","aktenzeichen":"25 B 1515/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 14. Mai 1996 wird auf Kosten des Antragstellers \nzurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und \nnach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nbeschließen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsteller verfolgt mit dem Antrag \"im Wege der einstweiligen Anordnung\" \n\"dem Antragsgegner aufzuerlegen, den Antragsteller als eingeschriebenen \nStudenten der Kunstakademie D. zu behandeln, insbesondere ihm einen \nStudentenausweis für das Sommersemester 1996 auszustellen\" das \nRechtsschutzziel, bis zum Abschluß des Verfahrens gleichen Rubrums 15 K 4392/96 \n(VG Düsseldorf) vorläufig als eingeschriebener Student der Kunstakademie D. \nzu gelten. Das Beschwerdevorbringen läßt hinreichend deutlich erkennen, daß es \ndem Antragsteller dabei jedenfalls um den Status als Student als solchen und das mit \nihm verbundene Recht der Teilnahme an Lehrveranstaltungen geht; demgegenüber \nbegehrt der Antragsteller keine gerichtliche Entscheidung dahingehend, den \nsogenannten Klassenzugang gemäß §§ 11 und 13 der Ordnung über den \nkünstlerischen Abschluß für den Studiengang Freie Kunst an der Kunstakademie \nD. (Prüfungsordnung) vom 12. Februar 1991 für vorläufig bestanden zu \nerklären und ihm damit das sogenannte Atelierstudium zu eröffnen. Für diese \nAuslegung des Antrags spricht auch die Rechtsauffassung des Antragstellers, die \nImmatrikulation ende im vorliegenden Fall nicht automatisch durch Fristablauf, \nsondern er verliere seinen Studentenstatus erst durch die Exmatrikulation. Weil diese \naber ebenso wie die Entscheidung über das Nichtbestehen des Klassenzugangs mit \nder Klage 15 K 4392/96 (VG Düsseldorf) angegriffen sei, habe er aufgrund der \naufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs als Student zu gelten. \n\n6\n\nEs bedarf keiner Entscheidung des Senats, ob das so verstandene Begehren \ndes Antragstellers im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO oder \nim Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO durch eine entsprechend dieser Bestimmung \ngrundsätzlich mögliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs,\n\n7\n\nvgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl., 1994, § 80 \nRdNr. 88 b, m.w. Nachweisen,\n\n8\n\nzu verfolgen ist, denn der Antrag hat nach beiden Rechtsgrundlagen keinen \nErfolg.\n\n9\n\nFür den Erlaß einer einstweiligen Anordnung fehlt der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Anordnungsanspruch, denn der \nAntragsteller ist im Sommersemester 1996 nicht mehr eingeschriebener Student der \nKunstakademie D. und hat deshalb weder einen Anspruch, als solcher \nbehandelt zu werden, noch einen Anspruch, einen Studentenausweis zu erhalten; \ngemäß § 4 Abs. 3 der Einschreibungsordnung der Kunstakademie D. vom \n10. Juli 1990 (Einschreibungsordnung) erhält den Studentenausweis nämlich (nur) \nder eingeschriebene Student. Die Immatrikulation des Antragstellers endete \nspätestens mit Ablauf des Wintersemesters 1995/96 automatisch, ohne daß es einer \nExmatrikulation bedurfte. Aus den vorgenannten Gründen hat das Begehren des \nAntragstellers auch ausgehend von § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg, denn es \nbesteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der aufschiebenden \nWirkung des gegen die Exmatrikulation eingelegten Rechtsbehelfs; diese geht \nnämlich wegen der automatischen Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses des \nAntragstellers an der Kunstakademie D. ins Leere.\n\n10\n\nDie automatische Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses des \nAntragstellers an der Kunstakademie D. folgt aus § 1 Abs. 1 und 5 der \nEinschreibungsordnung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Einschreibungsordnung \nwerden die Studienbewerber auf Antrag durch Einschreibung in die Kunstakademie \nD. aufgenommen (Immatrikulation). Durch die Einschreibung wird der \nStudienbewerber für deren Dauer Mitglied der Hochschule, § 1 Abs. 1 Satz 2 der \nEinschreibungsordnung. Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 der Einschreibungsordnung ist die \nEinschreibung vor Ableistung des in der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen \nEignung der Kunstakademie D. für den Studiengang Freie Kunst vorgesehenen \nOrientierungsstudiums für die ersten beiden Fachsemester befristet. Eine \nVerlängerung der befristeten Einschreibung ist nur nach Maßgabe der \nPrüfungsordnung für den Studiengang Freie Kunst möglich, § 1 Abs. 5 Satz 2 der \nEinschreibungsordnung. \n\n11\n\nDie danach vorgesehene Befristung der Einschreibung hat zur Folge, daß die \nMitgliedschaft des Studenten in der Hochschule mit dem Ablauf der Frist endet, ohne \ndaß eine Exmatrikulation nach § 7 der Einschreibungsordnung erforderlich ist. Aus \n§ 7 der Einschreibungsordnung folgt nichts Gegenteiliges. § 7 der \nEinschreibungsordnung enthält zunächst keinen Exmatrikulationstatbestand, der an \nden Fristablauf der Immatrikulation anknüpft und damit zu verstehen gäbe, daß es \nauch in diesem Falle einer Exmatrikulation bedürfte. Weiterhin weist § 7 der \nEinschreibungsordnung keine Regelung dahingehend auf, daß die Mitgliedschaft an \nder Hochschule nur durch die Exmatrikulation endet, sondern bestimmt in § 7 Abs. 6 \nSatz 3 der Einschreibungsordnung (lediglich), daß die Mitgliedschaft an der \nHochschule mit der Exmatrikulation erlischt. Die Exmatrikulation ist damit als \nhinreichende, nicht aber als notwendige Voraussetzung für die Beendigung des \nMitgliedschaftsverhältnisses konzipiert. Die vom Antragsteller vertretene \nRechtsansicht, eine Exmatrikulation sei stets erforderlich, folgt auch nicht aus der \nsinnorientierten und systematischen Auslegung der Bestimmungen über die \nImmatrikulation und Exmatrikulation; vielmehr spricht etwa § 1 Abs. 6 c der \nEinschreibungsordnung gegen ein derartiges Verständnis. Nach dieser Bestimmung \nkann die Einschreibung für ein zeitlich begrenztes Studium ohne Abschlußprüfung \neines ausländischen Studienbewerbers im Rahmen eines Austauschprogramms \nbefristet werden. Könnte in diesem Fall die Mitgliedschaft in der Hochschule nur \ndurch Exmatrikulation beendet werden, so liefe die Befristung des Studiums leer. \nDenn derjenige, der keine Abschlußprüfung abzulegen hat, kann nicht gemäß § 7 \nAbs. 2 der Einschreibungsordnung nach bestandener Abschlußprüfung bzw. gemäß \n§ 7 Abs. 1 c der Einschreibungsordnung aufgrund des Nichtbestehens einer nach der \nPrüfungsordnung erforderlichen Prüfung exmatrikuliert werden; sonstige einschlägige \nExmatrikulationstatbestände sind nicht gegeben.\n\n12\n\nDie Regelung der befristeten Einschreibung durch die Einschreibungsordnung ist \nmit höherrangigem Recht vereinbar. Sie entspricht § 36 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes \nüber die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (KunstHG) - die \nKunstakademie D. unterfällt nach § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 KunstHG dem \nAnwendungsbereich dieses Gesetzes -. Nach § 36 Abs. 1 Satz 3 KunstHG kann die \nEinschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zur Ableistung des \nOrientierungsstudiums regeln, wenn das Verfahren der Feststellung der \nkünstlerischen Eignung im Bereich der Freien Kunst ein Orientierungsstudium \nvorsieht; ein entsprechendes Orientierungsstudium sieht § 1 Abs. 5 Satz 1 der \nEinschreibungsordnung i.V.m. § 13 der Ordnung zur Feststellung der künstlerischen \nEignung für den Studiengang Freie Kunst vor. Die automatische Beendigung des \nMitgliedschaftsverhältnisses mit Ablauf der Befristung verstößt nicht gegen die \nVorschriften der §§ 64 - 70 des Universitätsgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (UG) über unter anderem Immatrikulation und Exmatrikulation. Diese \nBestimmungen finden nach § 36 Abs. 1 Satz 1 KunstHG Anwendung, denn das \nUniversitätsgesetz ist an die Stelle des WissHG getreten. Es ist deshalb aufgrund der \nbei sinnorientierter Auslegung gegebenen und zulässigen dynamischen Verweisung \nin § 36 Abs. 1 Satz 1 KunstHG - auf die Vorschriften der §§ 64 - 70 WissHG unter \nanderem über Einschreibung und Exmatrikulation - mit seinen thematisch \neinschlägigen Bestimmungen heranzuziehen. Der Wortlaut von § 64 Abs. 1 Satz 1 \nund Abs. 5 UG sowie die Systematik der §§ 64, 69 UG belegen, daß die allgemeinen \nRegelungen des UG ebenfalls das Institut einer befristeten Einschreibung - für \nbestimmte Fallkonstellationen - vorsehen, wie es die speziellen Vorschriften des \nKunstHG für die Kunsthochschulen angepaßt an deren besondere Bedürfnisse \nregeln, und daß sich als Folge der befristeten Einschreibung die automatische \nBeendigung der Mitgliedschaft eines Studenten bei Ablauf der Befristung ergibt. Eine \nabweichende Auffassung zur Zulässigkeit der automatischen Beendigung des \nMitgliedschaftsverhältnisses an den Hochschulen bei Befristung der Immatrikulation \nwird entgegen der Ansicht des Antragstellers auch in der Kommentarliteratur zu den \neinschlägigen Regeln des Universitätsgesetzes,\n\n13\n\nvgl. Horst, in: Leuze/Bender, UG, § 64 RdNr. 8, \n§ 69 RdNr. 1,\n\n14\n\nnicht vertreten. Wenn es dort (§ 69 RdNr. 1) heißt, nach dem Universitätsgesetz \nsei die Exmatrikulation das einzige Rechtsinstitut, mit dem das \nMitgliedschaftsverhältnis des Studierenden beendet werden könne, so liegt dem der \nRegelfall zugrunde, daß die Immatrikulation grundsätzlich unbefristet ist. § 64 Abs. 5 \nUG verdeutlicht, daß die Einschreibung auch im Geltungsbereich des \nUniversitätsgesetzes durch Fristablauf enden kann, ohne daß es einer \nExmatrikulation bedarf. Denn das teilweise Angebot eines Studiengangs an einer \nHochschule, das nach § 64 Abs. 5 Satz 1 UG zu einer Befristung der Einschreibung \nberechtigt, stellt keinen Exmatrikulationsgrund im Sinne von § 69 Abs. 2 UG dar. Mit \nBlick darauf ist die Einschreibung im Falle des § 64 Abs. 5 Satz 1 UG grundsätzlich \nzu befristen, wenn der gewählte Studiengang an der Hochschule nur teilweise \nangeboten wird, denn andernfalls könnte wegen Fehlens eines \nExmatrikulationstatbestandes eine Beendigung des Mitgliedschaftsverhältnisses gar \nnicht eintreten.\n\n15\n\nVgl. Horst, in: Leuze/Bender, UG, § 64 \nRdNr. 35.\n\n16\n\nSchließlich wird auch in dem Beschluß des VGH Mannheim,\n\n17\n\nBeschluß vom 24. Juni 1980 - 9 S 425/80 -, \nJURIS-Dokument Nr. 12678,\n\n18\n\nkeine dem hier festgestellten Auslegungsergebnis entgegenstehende Auffassung \nvertreten. Nach diesem Beschluß bedurfte es zur Beendigung der Mitgliedschaft des \nStudenten in der Universität unter der Geltung des Hochschulgesetzes für das Land \nBaden-Württemberg vom 27. Juli 1973 (HSchG), GVBl. BW 1973, 246, stets - auch \nbei befristeter Zulassung und Immatrikulation - eines ausdrücklichen \nAufhebungsaktes; die insoweit einschlägigen §§ 53 ff. HSchG BW sahen indes, \nanders als das hier zugrunde zu legende nordrhein-westfälische Recht eine \nbefristete Immatrikulation - im Gegensatz zur befristeten Zulassung - nicht vor.\n\n19\n\nEntsprechend den vorgenannten Regeln hatte die Kunstakademie D. den \nAntragsteller durch Bescheid vom 20. Juli 1994 mit Beginn des Wintersemesters \n1994/95 für ein zweisemestriges Studium im Orientierungsbereich befristet auf Probe \nzugelassen. Die dementsprechend zunächst bis zum Ablauf des Sommersemesters \n1995 befristete Einschreibung ist sodann nach dem Nichtbestehen des \nKlassenzugangs gemäß dem Bescheid des Antragsgegners vom 6. Juli 1995 \naufgrund der Entscheidung der Prüfungskommission gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2 der \nEinschreibungsordnung i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung zur Ablegung \nder Wiederholungsprüfung bis zum 27. November 1995 und damit konkludent \nhöchstens für ein weiteres Semester verlängert worden, so daß die Mitgliedschaft \ndes Antragstellers in der Kunsthochschule D. spätestens seit dem Ende des \nWintersemesters 1995/96 beendet ist. Dieser Rechtsfolge steht die gegen den \nBescheid des Antragsgegners vom 1. Dezember 1995 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. März 1996 erhobene Klage nicht entgegen. \nEndete die Mitgliedschaft automatisch mit Ablauf des Wintersemesters 1995/96, so \nbedurfte es der mit dem angegriffenen Bescheid ausgesprochenen und auf § 7 \nAbs. 1 c der Einschreibungsordnung wegen endgültigen Nichtbestehens des nach \nder Prüfungsordnung erforderlichen Klassenzugangs gestützten Exmatrikulation zum \n31. März 1996 nicht. Die dagegen erhobene Klage suspendierte deshalb lediglich die \n- ins Leere gehenden - Rechtsfolgen der Exmatrikulation, nicht aber die unabhängig \ndavon eingetretene \"automatische\" Beendigung der Hochschulmitgliedschaft. In \ngleicher Weise stellt die gegen die Prüfungsentscheidung vom 1. Dezember 1995 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1996 erhobene Klage die \nBeendigung der Hochschulmitgliedschaft nicht in Frage. Der Student ist nach § 13 \nAbs. 4 der Einschreibungsordnung nur bei Bestehen des Klassenzugangs zur \nFortsetzung des Studiums berechtigt. Ob damit eine automatische Entfristung der \nImmatrikulation verbunden ist oder es einer erneuten - nunmehr unbefristeten - \nImmatrikulation bedarf, mag auf sich beruhen, weil der Antragsteller den \nKlassenzugang gerade nicht bestanden hat und dieser auch nicht aufgrund der \nerhobenen Klage 15 K 4392/96 (VG Düsseldorf) als vorläufig bestanden anzusehen \nist. Insoweit könnte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz nur im Wege einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel, den \nKlassenzugang für einstweilen bestanden zu erklären, erreichen. Einen derartigen \nAntrag hat der Antragsteller indes - wie oben dargelegt - gerade nicht gestellt.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Den gemäß §§ 20 Abs. 3, \n13 Abs. 1 Satz 1 GKG festzusetzenden Streitwert orientiert der Senat aus Gründen \nder Rechtseinheit und Rechtssicherheit in den von ihm bearbeiteten Rechtsgebieten \nan den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit \n(Neufassung: NVwZ 1996, 563). In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nbeträgt der Streitwert danach (Nr. I.7. des Streitwertkataloges) in der Regel ½ des für \ndas Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Entsprechend ist der \nStreitwert hier auf 4.000,-- DM festzusetzen, denn bei Klagen betreffend die \nImmatrikulation bzw. Exmatrikulation ist nach Nr. II.15.1 (Einzelgebiete, Sachgebiet: \nHochschulrecht, Stichwort: Immatrikulation, Exmatrikulation) des Streitwertkatalogs \nvom Auffangwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG auszugehen. Eine Änderung der \nerstinstanzlichen Streitwertfestsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG unterbleibt, weil \ndiese im Einklang mit dem seinerzeit auch vom Senat angewandten Streitwertkatalog \n(DVBl. 1991, 1239) stand (Nr. I.7. i.V.m. Nr. II, Sachgebiet: Hochschulrecht, \nStichwort: Immatrikulation, Exmatrikulation) und die Neufassung des \nStreitwertkatalogs zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch \nnicht veröffentlicht war.\n\n21\n\nDer Beschluß ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312245","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-18/25-b-1515-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312245","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312245","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-18/25-b-1515-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312245","retrieved":"2026-07-09 03:43:09.738512+00:00"}}