{"status":"available","doknr":"OLD312251","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0717.7B917.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-17","aktenzeichen":"7 B 917/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerden werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und die \nBeigeladene die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur \nHälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,-- DM festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässigen Beschwerden sind unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung vom 15. Dezember 1995 zu Recht \nwiederhergestellt, weil alles dafür spricht, daß die der \nBeigeladenen genehmigte Baumaßnahme zu Lasten der \nAntragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften des \nöffentlichen Baurechts verstößt.\n\n3\n\nEin solcher Nachbarrechtsverstoß folgt schon daraus, daß \ndas genehmigte Vorhaben zum Grundstück der Antragsteller nicht \ndie nach der nachbarschützenden Vorschrift des § 6 BauO NW \neinzuhaltenden Abstandsmaße wahrt. Das Vorhaben ist, wie das \nVerwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß, auf den insoweit \ngemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, \nzutreffend näher ausgeführt hat, jedenfalls mit einem \nerheblichen Teil des Vorderhauses unter Verstoß gegen § 6 BauO \nNW - sowohl in der Fassung der BauO NW 1984 als auch in der \nFassung der BauO NW 1995 - grenzständig genehmigt worden. Das \nBeschwerdevervorbringen beider Beschwerdeführer gibt zu einer \nanderen Beurteilung keinen Anlaß. Ergänzend ist hierzu \nlediglich anzumerken:\n\n4\n\nAus den dem Senat vorliegenden Unterlagen über den \nDurchführungsplan Nr. 6 d folgt, daß für den hier \ninteressierenden Bereich des Grundstücks der Beigeladenen \nlediglich eine dreigeschossige geschlossene Bebauung mit einer \nTiefe von 12 m hinter der vorderen Flucht- und Baulinie an der \nL. Straße festgesetzt ist. Hierfür spricht bereits die \ndem Senat vorliegende Kopie des Durchführungsplans, der sich \nkeineswegs entnehmen läßt, daß der gesamte Bereich des \nGeschäftsgebiets dreigeschossig in geschlossener Bauweise \nüberbaut sein soll. Eine solche Festsetzung wäre angesichts \nder Größe des Baugebiets auch städtebaulich nicht \nnachvollziehbar. Daß die dreigeschossige geschlossene Bauweise \nnur den an der L. Straße gelegenen Baublock mit einer \nBautiefe von 12 m erfaßt, wofür bereits die flächige \nMarkierung in der Planzeichung spricht, wird im übrigen \neindeutig durch den Erläuterungsbericht zum Durchführungsplan \nNr. 6 d bestätigt. Auf Seite 3 dieses Erläuterungsberichts \nheißt es nämlich ausdrücklich:\n\n5\n\n\"Der dreigeschossige Baublock L. \nStraße 60 - 78 übernimmt die Bautiefe, Trauf- \nund Firsthöhe vom Hause L. Straße 70 \nund läuft nach Osten gegen ein 7-geschossiges \nGebäude aus. Er schließt nach Westen mit einem \nWalmdach ab.\"\n\n6\n\nDaß dabei mit dem Haus L. Straße 70 nur das \ndreigeschossige Vorderhaus in seiner vorhandenen Bautiefe von \n12 m und nicht auch der rückwärtige, niedrigere Anbau gemeint \nwar, folgt auch aus der zeichnerischen Darstellung zum \nDurchführungsplan Nr. 6 d. Schließlich wird dieses Verständnis \nder im Durchführungsplan Nr. 6 d für den Bereich nördlich der \nL. Straße getroffenen Festsetzungen bestätigt durch \ndie Unterlagen über die dem Rechtsvorgänger der Antragsteller \nerteilte Baugenehmigung für das Objekt C. Straße 40 und \nL. Straße 60 und 62 (Bauschein Nr. 222/64). Der als zu \ndieser Baugenehmigung gehörig gekennzeichnete Lageplan stellt \neindeutig dar, daß die Rückfront des (dreigeschossigen) Hauses \nL. Straße 62, dessen Vorderfront auf der Flucht- und \nBaulinie des Durchführungsplans Nr. 6 d liegt und an das das \nstrittige Objekt seitlich angebaut werden soll, exakt mit der \nrückwärtigen Begrenzung der für die Grundstücke L. \nStraße 62 und 64 maßgeblichen Baufläche des Durchführungsplans \nNr. 6 d endet. Die Rückfront des Gebäudes L. Straße 62 \nmarkiert damit in der Örtlichkeit den hinteren Abschluß der im \nDurchführungsplan Nr. 6 d festgesetzten überbaubaren \nGrundstücksfläche für den Bereich, in dem die Grundstücke \nL. Straße 62 und 64 aneinanderstoßen.\n\n7\n\nDiese rückwärtige Baugrenze wird durch den in geschlossener \nBauweise zu errichtenden Teil des strittigen Objekts um rd. 8 \nm überschritten, so daß dieses bei Wirksamkeit des \nDurchführungsplans Nr. 6 d nicht nur, wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gegen § 6 Abs. 1 \nSätze 2 und 3 BauO NW 1984, sondern auch gegen § 6 Abs. 1 Satz \n2 BauO NW 1995 verstößt. Dieser Verstoß löst ohne weiteres \nnachbarliche Abwehrrechte der Antragsteller aus. Die \nbesonderen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Satz 3 BauO NW \nliegen hier eindeutig nicht vor.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Antragsgegners, der noch in dem \nder Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 7. April 1994 \nselbst ausgeführt hat, \"das Grundstück liegt innerhalb des \nrechtsverbindlichen Durchführungsplans Nr. 6 d\", ist auch von \nder Wirksamkeit dieses Plans jedenfalls für den hier \ninteressierenden Bereich nördlich der L. Straße \nauszugehen. Von einer Funktionslosigkeit dieses Plans kann \nkeine Rede sein.\n\n9\n\nEin Bebauungsplan wird nur dann funktionslos, wenn \nnachträglich eine tatsächliche Entwicklung eingetreten ist, \ndie eine Planverwirklichung auf unabsehbare Zeit objektiv \nausschließt; die bloße Änderung der Plankonzeption der \nGemeinde reicht hierfür nicht aus.\n\n10\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Juni \n1993 - 4 C 7.91 - BRS 55 Nr. 34 \nm.w.N..\n\n11\n\nEine solche nachträgliche Entwicklung ist im hier \ninteressierenden Bereich nur insoweit eingetreten, als im \nrückwärtigen Bereich des Grundstücks L. Straße 76 das \neindeutig planwidrige 12-geschossige Gebäude des \nStraßenbauamts neu entstanden ist. Die weiteren mit den \nFestsetzungen des Durchführungsplans Nr. 6 d nicht zu \nvereinbarenden Bauwerke (L. Straße 78, rückwärtiger \nAnbau an L. Straße 70) waren bei Erlaß des \nDurchführungsplans, wie aus dessen zeichnerischer Darstellung \nfolgt, bereits vorhanden. Ein solcher einmaliger \nplanungsrechtlicher Fehlgriff nach Erlaß eines Bebauungsplans \nrechtfertigt noch nicht die Annahme, daß seine Verwirklichung \nauf unabsehbare Zeit objektiv ausgeschlossen ist. Die Nutzung \nder hinter den Baublöcken gelegenen nicht überbaubaren \nBereiche des Geschäftsgebiets als Parkplätze steht der \noffensichtlichen Zielsetzung des Bebauungsplans, diese \nBereiche von Bebauung freizuhalten, nicht entgegen.\n\n12\n\nDie weitere Annahme des Antragsgegners in seinem \nSchriftsatz vom 26. Juni 1996, der Durchführungsplan sei \nlediglich hinsichtlich der zulässigen Bautiefe von 12 m \nfunktionslos geworden, ist abwegig. Eine wesentliche \nTeilregelung eines Bebauungsplans wie die hier angesprochene \nrückwärtige Baugrenze, die integrierter Bestandteil eines \nplanerischen Gesamtkonzepts - Festsetzung einer geschlossenen \nStraßenrandbebauung in bestimmter Tiefe mit nicht überbaubarem \nHintergelände - ist, kann nicht mit der Folge isoliert für \nsich funktionslos werden, daß dann - dem im Plan festgelegten \nPlankonzept zuwider - die mehrgeschossige geschlossene \nBebauung sich vom Plan räumlich unbegrenzt in das nach dem \nPlankonzept von Bebauung freizuhaltende Hintergelände hinein \nerstrecken darf. Ebensowenig können die für die Anwendung des \nvon der Gemeinde gesetzten Baurechts zuständigen Behörden wie \nhier der Antragsgegner - je nach den im Einzelfall verfolgten \nZielvorstellungen der Bauherren - einzelne Regelungen des von \nder Gemeinde normativ festgelegten Plankonzepts als unwirksam \nansehen und unter Anwendung der übrigen Regelungen des Plans \nein anderes, von der Gemeinde so nicht verbindlich \nfestgelegtes Plankonzept verfolgen. Hierzu bedarf es vielmehr \neines neuen, von dem zuständigen Organ der Gemeinde als \nSatzung beschlossenen Bebauungsplans, dessen Aufstellung hier \nnach dem Vortrag des Antragsgegners bislang erst eingeleitet \nist.\n\n13\n\nVerstößt nach alledem das der Beigeladenen genehmigte \nVorhaben bereits gegen die nachbarschützenden Regelungen des § \n6 BauO NW, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob den \nAntragstellern auch aus planungsrechtlichen Gesichtspunkten \nein nachbarliches Abwehrrecht gegen das Vorhaben der \nBeigeladenen zusteht.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, \n159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312251","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-17/7-b-917-96","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312251","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312251","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-17/7-b-917-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312251","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.264617+00:00"}}