{"status":"available","doknr":"OLD312253","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:1996:0716.8B771.96.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"1996-07-16","aktenzeichen":"8 B 771/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von \nRechtsanwalt T. aus G. wird gemäß § 166 VwGO iVm \n§ 114 ZPO abgelehnt, weil das Beschwerdeverfahren, auf welches \ndas Prozeßkostenhilfegesuch abzielt, keine hinreichende \nErfolgsaussicht bietet, wie im folgenden näher ausgeführt \nwird.\n\n3\n\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen \nBegehren,\n\n4\n\nden angefochtenen Beschluß zu ändern und den \nAntragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihm Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren, \n\n5\n\nist nicht begründet.\n\n6\n\nGemäß § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur \nRegelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein \nstreitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor \nallem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche \nNachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder \naus anderen Gründen nötig erscheint. Danach setzt der Erlaß \neiner einstweiligen Anordnung voraus, daß der geltend gemachte \nHilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe \nfür die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \n(Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft \ngemacht werden (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO iVm §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozeßordnung - ZPO -).\n\n7\n\nEine einstweilige Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO \ndient lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung \nvon (glaubhaft gemachten) Rechten. Sie darf die Entscheidung \nin der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. Eine \nAusnahme von dem Grundsatz der Unzulässigkeit der Vorwegnahme \nder Hauptsache gilt nur dann, wenn es zur Vermeidung \nunzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller \nnotwendig ist, daß das Gericht die begehrte einstweilige \nAnordnung erläßt. Anderenfalls würde in Abweichung von den \nVorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung die Entscheidung \nvom Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren, auf unzulässige \nWeise in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nvorverlagert. In der Regel muß deshalb Rechtsschutz im \nHauptsacheverfahren erstritten werden.\n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschluß vom \n13. März 1996 - 8 B 437/96 -.\n\n9\n\nFür das vom Verwaltungsgericht zutreffend nur für den \nZeitraum von der Antragstellung bei Gericht (8. Februar 1996) \nbis zum Ende des Monats der - abschließenden - \nGerichtsentscheidung über den Antrag (31. Juli 1996) sachlich \nin den Blick genommene Leistungsbegehren \n\n10\n\nvgl. dazu etwa OVG NW, Beschluß vom 24. Juni \n1996 - 8 B 1212/96 -\n\n11\n\nfehlt es an der Darlegung und Glaubhaftmachung der \ntatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruches. Nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) \nbeziehen sich die nach diesem Gesetz zu gewährenden \nGrundleistungen auf den notwendigen Bedarf an Ernährung, \nUnterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege \nund Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts. § 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG bestimmt, daß Einkommen und Vermögen, über das \nverfügt werden kann, vom Leistungsberechtigten und seinen im \nselben Haushalt lebenden Familienangehörigen vor Eintritt der \nLeistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen sind. Aus diesen \nVorschriften folgt, daß - wie auch im Sozialhilferecht - \nderjenige keinen Anspruch auf Leistungen hat, der in der Lage \nist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus \neigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Einkommen oder aus eigenem \n(bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das \n(Nicht-)Vorhandensein vorrangig einzusetzender eigener Mittel \nVoraussetzung für den Anspruch auch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz ist, muß der hilfesuchende \nAsylbewerber beweisen, daß er nicht über Einkommen oder \nVermögen verfügt, das zur Deckung des Bedarfs gemäß § 7 Abs. 1 \nSatz 1 AsylbLG eingesetzt werden kann. Die Nichtaufklärbarkeit \ndieser Anspruchsvoraussetzung geht zu Lasten desjenigen, der \ndas Bestehen des Anspruchs behauptet. Dies ist der \nhilfesuchende Asylbewerber.\n\n12\n\nDementsprechend hat in einem Verfahren wegen Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung der um eine Leistung nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz nachsuchende Asylbewerber \nsubstantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, daß er nicht \nüber Einkommen oder Vermögen verfügt, das zur Bedarfsdeckung \ngemäß § 7 AsylbLG eingesetzt werden kann.\n\n13\n\nAn einer solchen Glaubhaftmachung fehlt es im vorliegenden \nFall. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des \nAntragstellers sind nämlich nach wie vor derart unklar, daß \nmit der für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu \nfordernden überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht davon \nausgegangen werden kann, daß er den ansonsten durch die \nGrundleistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG abzudeckenden \nBedarf nicht durch einzusetzendes eigenes Einkommen oder \nVermögen sicherstellen kann. Diese Unklarheiten rühren in \nerster Linie daher, daß der Antragsteller und seine Familie \ntrotz der behaupteten Mittellosigkeit über Vermögenswerte \nverfügen, die über den in § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG \naufgeführten Grundbedarf hinausgehen, nämlich über den in der \nvon ihm bewohnten Unterkunft vorgefundenen Fernseher und allem \nAnschein nach auch über Hausrat in einem Umfang und in einer \nQualität, daß die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag \ndes Antragsgegners angebotenen gebrauchten, aber gut \nerhaltenen Ausstattungsgegenstände (Bettwäsche, Handtücher und \nsonstiger Hausrat) zurückgewiesen werden konnten. Der \nbehaupteten Erhalt eines Darlehens über 2.800,00 DM von seinem \nCousin M. L. erklärt die Anschaffung des Fernsehers \nund des sonstigen Hausrates nicht, da dieses Darlehen \nausdrücklich für die \"Ernährung seiner Familie\" bestimmt war \nund eine zweckwidrige Verwendung der Mittel angesichts einer \nzu ernährenden sechsköpfigen Familie und einer unsicheren Lage \nhinsichtlich öffentlich-rechtlicher Hilfeansprüche \nvernünftigerweise nicht in Erwägung gezogen würde, wenn keine \nanderen Mittel zur Verfügung stünden. Im übrigen sind auch die \nAngaben des Antragstellers zu den Hilfeleistungen Dritter \nwidersprüchlich, soweit er einerseits im Schriftsatz vom \n5. März 1996 an das Verwaltungsgericht zunächst hat vortragen \nlassen, von Verwandten und Bekannten, also einer Mehrzahl von \nPersonen, Geld für den Lebensunterhalt geliehen zu haben, \nwährend andererseits in der nur zwei Wochen später verfaßten \nBeschwerdeschrift zur Erläuterung, wie er die vorgebliche \nNotlage bis dahin habe überbrücken können, ausschließlich von \ndem erwähnten Darlehen seines Cousins die Rede ist. Auf die \nFrage, ob der Antragsteller vor der Stellung seines \nAsylfolgeantrages mehr als ein Jahr untergetaucht war, was \nErklärungsbedarf hinsichtlich der Sicherstellung des \nLebensunterhalts der Familie während dieser Zeit ausgelöst \nhätte, oder ob er sich, wie er behauptet, in Mazedonien \naufgehalten hat, kommt es nach alledem nicht mehr an. \nGleichviel sei angefügt, daß auch insoweit Zweifel am \nVorbringen des Antragstellers verblieben sind. Zum einen \ndifferieren seine Angaben zum Monat der Ausreise nach \nMazedonien - zunächst war vom Januar 1995 die Rede, \nanschließend vom Dezember 1994 -, zum anderen ist nach wie vor \nnicht plausibel geworden, warum damals zusammen mit dem \nAntragsteller und seiner Familie auch der vormals vorhandene \nHausrat aus der früheren Unterkunft verschwunden ist; \nschließlich sind die dem Verwaltungsgericht übersandten \nangeblichen Ladungen zumindest ohne positiven Beweiswert für \nden vom Antragsteller behaupteten zeitweiligen \nAuslandsaufenthalt. Die vorgelegten Schreiben wie auch das \nmitübersandte Kuvert tragen einen Poststempel von \nPriština/Prishtinë. Es liegt die Annahme nahe, daß es sich \ndabei um die zu \"Restjugoslawien\" gehörende Stadt dieses \nNamens handelt. Nach eigenem Bekunden will sich der \nAntragsteller aber in dem seinerzeit schon unabhängigen Staat \nMazedonien aufgehalten haben.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 \nSatz 2 VwGO.\n\n15\n\nDieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312253","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-16/8-b-771-96","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/312253","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/312253","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/1996-07-16/8-b-771-96","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/312253","retrieved":"2026-07-09 03:43:10.444344+00:00"}}